Zusammenfassung des Urteils Nr. 93/2013/13: Obergericht
Der Beschuldigte A. wurde des versuchten Raubes, Hausfriedensbruchs und mehrfachen geringfügigen Diebstahls schuldig befunden. Die Vorinstanz verhängte eine Gesamtstrafe von 6 Monaten Freiheitsentzug, da der bedingte Strafvollzug widerrufen wurde. Die Gerichtskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 11'413.55. Im Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und eine Probezeit von 4 Jahren festgesetzt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden von der Gerichtskasse übernommen.
Kanton: | SH |
Fallnummer: | Nr. 93/2013/13 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 20.09.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 17 und Art. 78 f. SchKG; Art. 138 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO. Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens; Zustellung von Rechtsöffnungsentscheiden von Krankenkassen |
Schlagwörter : | Recht; Rechtsvorschlag; Betreibung; Verfügung; SchKG; Rechtsöffnung; Zustellung; Schuldner; Rechtsvorschlags; Fortsetzung; Fortsetzungsbegehren; Krankenkasse; Aufhebung; Verwaltungsbehörde; Verfahren; Bundes; Sendung; Betreibungsamt; Rechtsprechung; Schweiz; Krankenkassen; Krankenversicherung; Zustellungsfiktion; Rechtsöffnungsverfahren; Entscheid; Forderung; Staehelin; Zivilprozessordnung |
Rechtsnorm: | Art. 1 KVG ;Art. 138 ZPO ;Art. 54 ATSG ;Art. 78 KG ;Art. 79 KG ;Art. 80 KG ; |
Referenz BGE: | 119 V 329; 128 III 39; 130 III 396; 134 III 115; |
Kommentar: | - |
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Krankenkassen können im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung und der Taggeldversicherung den Rechtsvorschlag beseitigen. Voraussetzung dafür ist, dass die materielle Verfügung über den in Betreibung gesetzten Anspruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag und zusammen mit dessen Beseitigung erlassen wird (E. 2a und b).
Die Zustellung eines behördlichen Aktes muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden, damit die gesetzliche Zustellungsfiktion eintreten kann. Indessen entsteht erst mit der Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis. Wenn eine Krankenkasse den Rechtsvorschlag als Rechtsöffnungsinstanz selbst beseitigt, wird damit ein neues Verfahren eröffnet. Die Zustellung eines nicht abgeholten Rechtsöffnungsentscheids kann damit nicht fingiert werden. Daran vermag auch ein mit A-Post versandtes vorgängiges Informationsschreiben nichts zu ändern (E. 3a und b).
Die Krankenkasse X. AG betrieb den Schuldner M. für unbezahlt gebliebene Prämien der obligatorischen Krankenversicherung von Fr. 1'520.- (inklusive Mahnspesen) zuzüglich 5% Zins und Kosten. Den vom Schuldner erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte die X. AG mit Verfügung vom 9. April 2013. Sie versandte diese Verfügung am 11. April 2013 mit eingeschriebener Post an den Schuldner. Da der Schuldner die Sendung auf der Post nicht abholte, ging die Sendung an die X. AG zurück. Diese bescheinigte am 14. Juni 2013, dass die Rechtskraft der Verfügung am 19. Mai 2013 eingetreten sei, und stellte gleichentags das Fortsetzungsbegehren. Das Betreibungsamt Schaffhausen wies das Fortsetzungsbegehren mit Verfügung vom 18. Juni 2013 zurück, da der Schuldner die Verfügung betreffend Aufhebung des Rechtsvorschlags nicht erhalten bzw. nicht abgeholt habe. Die dagegen erhobene Beschwerde der X. AG wies das Obergericht als Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungsund Konkurswesen ab.
Aus den Erwägungen:
2.- a) Nach der Rechtsprechung kann ein Gläubiger, der ohne vorgängigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung eingeleitet und danach auf Rechtsvorschlag hin nach Massgabe des Art. 79 SchKG1 auf dem Wege des ordentlichen Prozesses einen definitiven Rechtsöffnungstitel erlangt hat, direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen hätte. Gleiches gilt, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 79 SchKG von einer Behörde einem Verwaltungsgericht des Bundes eines Kantons stammt. Betrifft die Betreibung eine im öffentlichen Recht begründete Forderung, über die eine Verwaltungsbehörde zu befinden hat, so ist unter dem Beschreiten des ordentlichen Prozesswegs gemäss Art. 79 SchKG die Geltendmachung der Forderung vor dieser Behörde zu verstehen. Auf dem Gebiete der Sozialversicherung ist dabei die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde, die kantonale Rechtsmittelbehörde bzw. das Bundesgericht ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig ist.2 Aus dem Gesagten ergibt sich für Krankenkassen, dass sie für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinem betreibungs-
recht-lichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen können. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich in einer bestimmten Höhe. Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden.3
Eine Verwaltungsbehörde kann den Rechtsvorschlag nur beseitigen, wenn sie sich auf eine klare gesetzliche Grundlage stützen kann. Krankenkassen können nur im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung und
1 Bundesgesetz über Schuldbetreibungs und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1).
2 BGE 119 V 329 S. 331 E. 2b m.H.; BGE 128 III 39 S. 41 ff. = Pra 2002 S. 640 ff.; BGer K 144/99 vom 28. März 2001, E. 3a.
BGE 119 V 329 S. 331 f. E. 2b. m.H.; Daniel Staehelin, Basler Kommentar, SchKG I, 2. A., Basel 2010, Art. 79 N. 14 ff., S. 605 f., und Art. 80 N. 101 S. 657, je m.w.H.
der Taggeldversicherung den Rechtsvorschlag beseitigen (Art. 54 Abs. 1 ATSG4 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 KVG5), nicht hingegen bei den Zusatzversicherungen, welche dem Privatrecht unterstehen.6 Voraussetzung für die Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Verwaltungsbehörde ist, dass die materielle Verfügung über den in Betreibung gesetzten Anspruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag und zusammen mit dessen Beseitigung erlassen wird. Hat die Verwaltungsbehörde bereits vor Einleitung der Betreibung eine Verfügung erlassen, so kann sie nicht nachträglich den Rechtsvorschlag beseitigen, sondern muss das Verfahren der definitiven Rechtsöffnung nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG einleiten.7
Da die Schweiz seit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung und der entsprechenden Revision des SchKG einen einheitlichen Vollstreckungsraum bildet, sind nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen ausserkantonaler Verwaltungsbehörden in gleicher Weise vollstreckbar wie innerkantonale und solche von Bundesbehörden. Damit können nunmehr auch ausserkantonale Behörden den Rechtsvorschlag gemäss Art. 79 SchKG beseitigen, was früher nicht möglich war.8
b) Die X. AG war demnach berechtigt, in ihrer Verfügung vom 9. April 2013 den vom Beschwerdeführer gegen den Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlag zu beseitigen. Nach unbenutztem Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist tritt die Rechtskraft ein.
Umstritten ist jedoch, ob die Verfügung vom 9. April 2013 betreffend Aufhebung des Rechtsvorschlags rechtskräftig geworden ist, da der Schuldner die Sendung auf der Post nachweislich nicht abgeholt hatte. Das Betreibungsamt Schaffhausen wies das Fortsetzungsbegehren deshalb zurück, weil die Beschwerdeführerin nicht habe nachweisen können, dass der Schuldner die Verfügung erhalten habe und damit die Aufhebung des Rechtsvorschlags rechtskräftig geworden sei.
3.- Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, ihr Vorgehen gegenüber Schuldnern, welche eingeschriebene Sendungen nicht abholen würden, sei immer dasselbe. Sie sende dem Schuldner, welcher Rechtsvorschlag erhoben habe, vor der Verfügung einen Brief mit A-Post zu, worin sie ihn darüber informiere, dass seine Forderung bisher unbezahlt ge-
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1).
Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10).
Staehelin, Art. 79 N. 15, S. 606, m.w.H.
7 BGE 134 III 115, S. 120 E. 4.1.1; Staehelin, Art. 79 N. 16, S. 606, m.w.H.
8 Staehelin, Art. 79 N. 18, S. 607, und Art. 80 N. 102 S. 657.
blieben sei und er nach einer Woche eine Verfügung mit eingeschriebener Post erhalten werde. Wenn der Schuldner dann die eingeschriebene Verfügung Aufhebung des Rechtsvorschlags nicht abhole, leite sie das Fortsetzungsbegehren ein, unter Beilage des vorgängigen Info-Briefes und des Sendungsverfolgungsnachweises nicht abgeholt. In diesem Sinne sei sie auch vorliegend vorgegangen. In sämtlichen Betreibungsämtern der Schweiz funktioniere diese Methode ausser im Betreibungsamt Schaffhausen.
Das Betreibungsamt weist darauf hin, dass die Verfügung betreffend Aufhebung des Rechtsvorschlags gemäss dem Track&Trace-Auszug der Post nicht abgeholt worden sei. Das Fortsetzungsbegehren habe es zurückgewiesen, da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Zustellungsfiktion in solchen Fällen nicht gelte.
Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Wenn eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt worden ist, gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a ZPO9). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zustellungsfiktion wurde mit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung in Art. 138 Abs. 3 ZPO kodifiziert. Diese Bestimmung ist sinngemäss auch auf das Rechtsöffnungsverfahren vor Verwaltungsbehörden an-
wendbar.
Nach der Rechtsprechung muss die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden, damit die Zustellungsfiktion eintreten kann. Indessen entsteht erst mit der Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Diese Pflicht entsteht als prozessuale Pflicht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes
gerechnet werden muss.10 Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Damit wird dem Gläubiger der Betreibungsweg verschlossen. Die Betreibung steht still und droht dahinzufallen, wenn sie nicht binnen nützlicher Frist wieder in Gang gebracht wird. Dazu
dient die Rechtsöffnung. Die Betreibung kann nur nach Aufhebung des
Rechtsvorschlags durch den Richter im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80-84
9 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO,
SR 272).
10 BGE 130 III 396 S. 399 E. 1.2.3 m.w.H.
SchKG) auf dem ordentlichen Prozessweg (Art. 79, 153 Abs. 3 und 186 SchKG) fortgesetzt werden.11
Wenn eine Krankenkasse den Rechtsvorschlag als Rechtsöffnungsinstanz selbst beseitigt, wird damit ein neues Verfahren eröffnet. Die Zustellfiktion kann nur für das hängige bzw. laufende Verfahren gelten. Die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids kann damit nicht fingiert werden und die Betreibung kann nicht fortgesetzt werden.12
Es ist unbestritten, dass der Schuldner den Rechtsöffnungsentscheid der Krankenkasse vom 9. April 2013 auf der Post nicht abgeholt hatte. Der Zustellungsnachweis ist damit nicht erbracht. Daran vermag auch ein mit A-Post versandtes vorgängiges Informationsschreiben nichts zu ändern, da damit die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses ebensowenig nachgewiesen ist. Nach der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung war das Betreibungsamt damit verpflichtet, das Fortsetzungsbegehren zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.- Der Beschwerdegegner hat den Rechtsvorschlag im vorliegenden Beschwerdeverfahren am 16. August 2013 zurückgezogen. Diese neue Tatsache ist im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen, da Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens das Verhalten des Amtes auf das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2013 ist. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch frei, aufgrund des erfolgten Rückzugs des Rechtsvorschlags ein erneutes Fortsetzungsbegehren zu stellen, soweit die Forderung inzwischen noch nicht beglichen ist.
11 BGE 130 III 396 S. 399 f. E. 1.2.3 m.w.H.
12 BGE 130 III 396 S. 400 E. 1.2.3 m.w.H.
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