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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 93/2010/13: Obergericht

In dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2019 geht es um einen Beschuldigten, der mehrere Straftaten begangen hat, während er als schuldunfähig galt. Er wurde zu einer ambulanten therapeutischen Massnahme verurteilt. Es wurde festgestellt, dass er keine weiteren Straftaten begangen hat. Der Beschuldigte erhält keine Genugtuung für die erlittene Haft. Die Gerichtskosten belaufen sich auf insgesamt 55'600 CHF. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. Der Richter des Urteils ist lic. iur. R. Naef.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 93/2010/13

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 93/2010/13
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 93/2010/13 vom 25.02.2011 (SH)
Datum:25.02.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 32 Abs. 1 lit. c ATSG; Art. 12 GebV SchKG. Gebührenauflage bei Sachstandsanfragen einer Krankenversicherung ans Betreibungsamt
Schlagwörter : Betreibung; Betreibungs; Gebühr; Auskünfte; SchKG; Betreibungsamt; Krankenversicherung; Bundes; Bundesgesetz; Sachstand; Sachstandsanfragen; Schuldner; Konkurs; Bezug; Verfahren; Krankenversicherungsprämien; Auskunft; Betreibungsbegehren; Gebührenverfügung; Akten; Auffassung; Gebührenverordnung; Schuldbetreibung; Beiträge; Betreibungsverfahren; Verfahrens; ündet
Rechtsnorm:Art. 32 ATSG ;Art. 8a KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts Nr. 93/2010/13

Art. 32 Abs. 1 lit. c ATSG; Art. 12 GebV SchKG. Gebührenauflage bei Sachstandsanfragen einer Krankenversicherung ans Betreibungsamt (OGE 93/2010/13 vom 25. Februar 2011)

Veröffentlichung im Amtsbericht

Das Betreibungsamt hat auf Sachstandsanfragen einer Krankenversicherung zu angeblichen Betreibungen für Krankenversicherungsprämien kostenlos Auskunft zu erteilen.

Die Krankenversicherung A. reichte dem Betreibungsamt Schaffhausen 14 Sachstandsanfragen ein, worin sie erklärte, sie habe gegen die fraglichen Schuldnerinnen und Schuldner Betreibungsbegehren eingereicht, bisher aber noch kein Zahlungsbefehl-Doppel erhalten; sie erkundigte sich, bis wann sie diese erwarten könne. Das Betreibungsamt teilte der A. mit, die fraglichen Betreibungsbegehren seien bei ihm nicht eingegangen; es stellte der A. hiefür eine Gebührenrechnung über Fr. 190.-. Eine gegen diese Rechnung gerichtete Beschwerde der A. hiess das Obergericht gut.

Aus den Erwägungen:

2.- a) Das Betreibungsamt stützt die angefochtene Gebührenverfügung auf Art. 12 GebV SchKG1. Nach dieser Bestimmung beträgt die Gebühr für die Vorlegung von Akten für Auskünfte aus Akten Fr. 9.- (Abs. 1 Satz 1). Übersteigt der Zeitaufwand eine halbe Stunde, so erhöht sich die Gebühr um Fr. 40.für jede weitere halbe Stunde (Abs. 2). Für schriftliche Auskünfte wird zusätzlich die Gebühr für Schriftstücke nach Art. 9 der Verordnung erhoben (Abs. 3).

Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, gestützt auf Art. 32 Abs. 1 lit. c ATSG2 hätte das Amt keine Kosten erheben dürfen. Nach dieser Bestimmung geben die Verwaltungsund Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden den Organen der einzelnen So-

  1. Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG, SR 281.35).

  2. Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1).

    zialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für die Festsetzung und den Bezug der Beiträge.

    1. Zu den Behörden gemäss Art. 32 Abs. 1 ATSG gehören auch die Betreibungsämter. Sie haben deshalb die zum Bezug der Beiträge erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen.3

      Das Betreibungsamt ist der Auffassung, Art. 32 Abs. 1 lit. c ATSG greife zwar im Rahmen von Solvabilitätsanfragen (Art. 8a SchKG4)5, sei aber in konkreten Verfahren nicht anwendbar. Hier handle es sich jedoch um Verfahrenskosten und nicht um Auskünfte im Vorfeld eines möglichen Betreibungsoder Gerichtsverfahrens bezüglich Rückgriff auf den Schuldner, mache doch die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ein Betreibungsverfahren eingeleitet.

      Art. 32 Abs. 1 ATSG statuiert für die darin angesprochenen Punkte eine umfassende Auskunftspflicht, ohne diese auf Umstände ausserhalb eines konkreten Verfahrens zu beschränken. Die von dieser Regelung erfassten Gegenstände dürfen sodann nicht eng ausgelegt werden.6 In ihrem Rahmen sind nicht nur Betreibungsregisterauskünfte, sondern generell auch anderweitige Auskünfte gebührenfrei, insbesondere auch Auskünfte im Sinn von Art. 12 GebV SchKG.7 Weil zum Bezug der Krankenversicherungsprämien auch eine allfällige Betreibung gehört8, sind grundsätzlich alle Auskünfte kostenlos, die der Vorbereitung und Durchführung einer Betreibung dienen. Darunter fallen jedenfalls bei der gebotenen weiten Auslegung auch Auskünfte zum Sachstand eines aus Sicht des Sozialversicherungsträgers verzögerten Betreibungsverfahrens.

      Das Betreibungsamt hatte daher die erbetenen Auskünfte kostenlos zu erteilen, auch wenn damit ein gewisser Nachforschungsaufwand verbunden und die Sache ins Tagebuch einzutragen war.

    2. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Die angefochtene Gebührenverfügung ist ersatzlos aufzuheben.

  3. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 32 N. 12, S. 459, mit Hinweis.

  4. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1).

  5. Vgl. dazu heute auch Art. 12a Abs. 3 GebV SchKG.

6 Kieser, Art. 32 N. 17, S. 461.

  1. Vgl. Konferenz der Betreibungsund Konkursbeamten der Schweiz (Hrsg.), Kommentar SchKG/Gebührenverordnung, Wädenswil 2008, Art. 12 N. 1, S. 32.

  2. Vgl. Art. 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10).

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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