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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 93/2004/14°: Obergericht

Der Beschwerdeführer hat bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin eingereicht, die wegen schikanösem Verhalten am Arbeitsplatz erfolgte. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch beschlossen, keine Strafuntersuchung einzuleiten. Der Beschwerdeführer hat daraufhin Beschwerde eingereicht, die jedoch abgewiesen wurde, da keine Hinweise auf strafbares Verhalten vorlagen. Der Gerichtsbeschluss erging am 29. April 2019 durch das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, unter der Leitung von Oberrichter lic. iur. A. Flury. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 900.-.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 93/2004/14°

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 93/2004/14°
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 93/2004/14° vom 04.06.2004 (SH)
Datum:04.06.2004
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 149 Abs. 3 SchKG. Fortsetzung der Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl
Schlagwörter : Frist; Verlustschein; Betreibung; Verlustscheins; Zustellung; Zahlungsbefehl; SchKG; Fortsetzung; Gläubiger; Betreibungsamt; Pfändung; Anfang; Verteilung; Schuldbetreibung; Konkurs; Fortsetzungsbegehren; Wortlaut; Ausstellung; Fristenlauf; Bundesgesetz; Recht; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Veröffentlichung; Amtsbericht; Erwägungen:; Bundesgesetzes
Rechtsnorm:Art. 149 KG ;
Referenz BGE:33 I 673;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts Nr. 93/2004/14°

Art. 149 Abs. 3 SchKG. Fortsetzung der Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl (Entscheid der Aufsichtsbehörde Nr. 93/2004/14 vom 4. Juni 2004 i.S. P.)

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht.

Die sechsmonatige Frist, innert welcher die Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl fortgesetzt werden kann, läuft ab Zustellung des Verlustscheins. Die tatsächliche Zustellung an den Gläubiger ist aber nur dann für den Anfang der Frist massgebend, wenn sie sofort nur kurze Zeit nach Schluss der Verteilung erfolgt ist.

Aus den Erwägungen:

2.- Gemäss Art. 149 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) kann der Gläubiger während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheins ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.

  1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Frist von sechs Monaten laufe ab Zustellung und nicht ab Ausstellung des Verlustscheins. Der Verlustschein sei ihm am 13. Oktober 2003 zugestellt worden. Mit seinem Fortsetzungsbegehren vom 2. April 2004 sei die sechsmonatige Frist demnach gewahrt.

    Das Betreibungsamt hält dafür, dass zwar gemäss Wortlaut der massgeblichen Bestimmung die Frist ab Zustellung des Verlustscheins laufe. Trotzdem sei vorliegend die Ausstellung des Verlustscheins als fristauslösend zu betrachten. Die Zustellung sei höchstens dann für den Fristbeginn massgebend, wenn die Ausstellung des Verlustscheins verzögert erfolge. Dies sei vorliegend aber gerade nicht der Fall, weshalb für die Fristauslösung nur das Ausstellungsdatum in Frage komme. Ausstellungsdatum sei vorliegend der

    1. Oktober 2003. Die Fortsetzung der Betreibung sei daher nicht innert der sechsmonatigen Frist verlangt worden.

  2. Gemäss Wortlaut von Art. 149 Abs. 3 SchKG beginnt die sechsmonatige Frist, innert welcher die Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl fortgesetzt werden kann, nicht mit der Ausstellung sondern erst nach Zustellung des Verlustscheins. Indes ist es problematisch, den Fristenlauf an die Zustel-

lung des Verlustscheins an den Gläubiger zu knüpfen. Die Zustellung kann unter Umständen verspätet gar nicht erfolgen. Es wäre jedoch unbillig, die Frist von sechs Monaten nicht laufen zu lassen, weil dem Amt ein Fehler unterlaufen ist. Die Betreibung ohne vorgängigen Zahlungsbefehl stellt zudem einen gravierenden Eingriff in die Rechte des Schuldners dar und soll zeitlich nicht über Gebühr ausgedehnt werden. Die Zustellung ist daher nur dann für den Anfang der Frist massgebend, wenn sie sofort nur kurze Zeit nach Schluss der Verteilung erfolgt ist (Beat Affolter, Der Verlustschein in der Betreibung auf Pfändung, Diss. Zürich 1978, S. 59 f.; Ueli Huber, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel/Genf/München 1998, Art. 149 N. 33, S. 1536; BGE 33 I 673

E. 2).

Vorliegend wurde gemäss Angaben des Betreibungsamts die Pfändung am 26. September 2002 vollzogen, weshalb das Pfändungsjahr am 25. September 2003 ablief. Am 1. Oktober 2003 wurde der Verlustschein ausgestellt und am 10. Oktober 2003 versandt. Wie das Betreibungsamt zu Recht feststellt, kann in dieser Situation nicht von einer verzögerten Zustellung des Verlustscheins gesprochen werden. Damit ist aber der Zeitpunkt der Zustellung für den Beginn des Fristenlaufs massgeblich. Der Verlustschein wurde dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2003 zugestellt. Das Fortsetzungsbegehren des Beschwerdeführers vom 2. April 2004 (Aufgabedatum: 2. April 2004) erweist sich demnach als rechtzeitig.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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