Zusammenfassung des Urteils Nr. 71/2000/2: Obergericht
Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, hat am 30. April 2019 ein Urteil in einem Fall der versuchten schweren Körperverletzung gefällt. Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen und zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wovon 364 Tage bereits durch Untersuchungshaft erstanden sind. Die Strafe wird teilweise aufgeschoben und mit einer Probezeit von 2 Jahren versehen. Der Beschuldigte muss zudem dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 3'000.- zuzüglich Zinsen zahlen. Die Gerichtskosten werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt, während die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers auf die Gerichtskasse genommen werden. Das Urteil wurde von Oberrichter Dr. Bussmann gefällt.
Kanton: | SH |
Fallnummer: | Nr. 71/2000/2 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 06.10.2000 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | § 19 AD. Moderationsverfahren zur Prüfung von Anwaltsrechnungen |
Schlagwörter : | Anwalt; Anwalts; Honorar; Moderationsverfahren; Rechnung; Schaffhauser; Leistungen; Obergericht; Klient; Anwaltsrechnung; Verfahren; Gesuch; Moderationsgesuch; Moderationsgesuche; Prozessen; Gerichten; Wohnoder; Geschäftssitz; Honorarvereinbarung; Verfahrens; Übereinstimmung; Anwaltstarif; Moderationsrichter; Prozessführung; Höhe; Honoraransatz; Streit |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
(Entscheid des Obergerichts Nr. 71/2000/2 vom 6. Oktober 2000 i.S. S.).
Das Obergericht beurteilt alle Moderationsgesuche aus Prozessen vor Schaffhauser Gerichten, unabhängig vom Wohnoder Geschäftssitz von Anwalt Klient und von der konkreten Honorarvereinbarung. Es tritt auf die Gesuche jedoch nicht ein, soweit anwaltliche Leistungen ausserhalb eines förmlichen Verfahrens in Frage stehen.
Im Moderationsverfahren wird die Anwaltsrechnung nur auf ihre Übereinstimmung mit dem Anwaltstarif untersucht. Dagegen prüft der Moderationsrichter nicht, ob die verrechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden und ob sie notwendig qualitativ hinreichend waren.
Aus den Erwägungen:
1.- Wird eine Anwaltsrechnung für Prozessführung in der Höhe beanstandet, so bestimmt das Obergericht auf Anrufen von Partei Anwalt den angemessenen Honoraransatz endgültig. Im übrigen sind Streitigkeiten aus Anwaltsauftrag auf dem Wege des ordentlichen Zivilprozesses auszutragen (§ 19 des Dekrets betreffend das Anwaltswesen vom 30. Juni 1930 [AD, SHR 173.810]).
Die Regelung von § 19 AD bezieht sich umfassend auf alle Anwaltshonorare für Prozessführung. Sie unterscheidet nicht nach Wohnoder Geschäftssitz von Anwalt Klient und schafft auch keinen Spielraum für besondere Vereinbarungen. Dementsprechend gelten für die Bestimmung der Angemessenheit im Moderationsverfahren einheitliche Kriterien: Als Berechnungsgrundlage für die Festsetzung des Anwaltshonorars im Streit zwischen Klient und Anwalt werden heute die Honoraransätze der Schaffhauser Anwaltskammer vom 23. Mai 1997 (HA) mit den seitherigen Änderungen anerkannt (§ 1 lit. d der Verordnung betreffend die Bemessung des Honorars der Rechtsanwälte vom 18. Dezember 1992 [HV, SHR 173.811]); bis Ende Mai 1997 galt hiefür die Honorarordnung der Schaffhauser Anwaltskammer vom
25. September 1992 (HO; OS 28, S. 18 ff.). Das Obergericht ist sodann praxisgemäss zur Beurteilung aller Moderationsgesuche aus Prozessen vor Schaffhauser Gerichten zuständig, unabhängig von der konkreten Honorarvereinbarung zwischen Anwalt und Klient (vgl. dazu im einzelnen den unveröffentlichten OGE vom 8. April 1994 i.S. K. gegen S., E. 1b, mit Hinweisen).
Im Moderationsverfahren ist sodann nur der angemessene Honoraransatz zu bestimmen. Dies bedeutet, dass die Rechnung des Anwalts bloss auf ihre Übereinstimmung mit dem Anwaltstarif untersucht wird. Dagegen wird vom Moderationsrichter nicht geprüft, ob die verrechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden und ob sie notwendig qualitativ hinreichend waren. Die Rechtsfrage, über die im Moderationsverfahren entschieden wird, lautet also: Vorausgesetzt, die in Rechnung gestellten Bemühungen waren erforderlich (oder wenigstens vertretbar) und sie wurden gemacht, ist dann das Honorar tarifmässig und angemessen Hingegen sind alle Tatsachen, die zivilrechtlich für den Bestand und die Höhe der Forderung von Bedeutung sind, vom Zivilrichter zu beurteilen. Der Einwand des Mandanten, der Anwalt habe für Bemühungen Rechnung gestellt, die er gar nicht ausgeführt habe die nicht notwendig gewesen wären, ist demnach vor dem Zivilrichter zu erheben. Ebenso ist dort - und nicht im Moderationsverfahren geltend zu machen, der Anwalt habe die Interessen des Mandanten nicht gehörig gewahrt das Honorar sei ganz zu einem gewissen Teil erlassen bereits bezahlt worden (Felix Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Berner Diss., Zürich 1986, S. 168 f., mit Hinweisen; ZR 1989 Nr. 45, E. 3). Soweit sich die Parteien ... über Umfang und Erfordernis der den Rechnungen zugrundeliegenden anwaltlichen Leistungen äussern, ist hier demnach nicht darauf einzugehen.
Im vorliegenden Verfahren stehen fünf Honorar(zwischen)rechnungen ... zur Diskussion; ... Der Gesuchsteller beanstandet diese Rechnungen ... gesamthaft. Sie können jedoch nur insoweit Gegenstand des Moderationsverfahrens sein, als damit Aufwendungen in Rechnung gestellt wurden, die in einem formellen Prozess vor den Schaffhauser Justizbehörden getätigt wurden. Dagegen ist auf das Gesuch grundsätzlich nicht einzutreten, soweit anwaltliche Leistungen ausserhalb eines förmlichen Verfahrens in Frage stehen. ...
Auf das Moderationsgesuch ist daher im Sinn der genannten Einschränkungen nur teilweise einzutreten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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