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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 66/2004/18: Obergericht

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall bezüglich der Feststellung der Nachzahlungspflicht entschieden. Die Gesuchsgegnerin wurde zur Zahlung von insgesamt Fr. 7'145.95 an den Gesuchsteller verpflichtet. Die Kosten des Verfahrens wurden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Die Gesuchsgegnerin reichte eine Beschwerde ein, die jedoch als offensichtlich unzulässig oder unbegründet erachtet wurde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wurde abgelehnt.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 66/2004/18

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 66/2004/18
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 66/2004/18 vom 03.12.2004 (SH)
Datum:03.12.2004
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 23 Abs. 1 Ziff. I lit. h aStG. Massgebliches Erwerbseinkommen für den Zweitverdienerabzug
Schlagwörter : Beiträge; Zweitverdienerabzug; Erwerbseinkommen; Säule; Ehegatten; Gewinnungskosten; AHV/IV/EO/AlV; Beiträgen; Geschäft; Obergericht; Zweitverdienerabzugs; Leistung; Doppelverdienerehepaar; Obergerichts; Bruttolohn; Vorsorge; Prämien; Beruf; Gewerbe; Lebenshaltungskosten; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Verfahren; Doppelverdienerehepaars; Tarifkorrektur; Freibetrag; össischen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts Nr. 66/2004/18

Art. 23 Abs. 1 Ziff. I lit. h aStG. Massgebliches Erwerbseinkommen für den Zweitverdienerabzug (Entscheid des Obergerichts Nr. 66/2004/18 vom

3. Dezember 2004 i.S. G.)1, 2

Veröffentlichung im Amtsbericht.

Das für den Zweitverdienerabzug massgebliche Erwerbseinkommen ist der Bruttolohn abzüglich der Gewinnungskosten sowie der Beiträge an AHV/IV/EO/AlV, der Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule), der Prämien der NBUV und der Beiträge an die Säule 3a.

Aus den Erwägungen:

3.- Im weiteren ist vorliegend die Frage streitig, ob beim Zweitverdienerabzug nebst den Gewinnungskosten, den Beiträgen an AHV/IV/EO/AlV, den Beiträgen an die 2. Säule sowie den Beiträgen für die NBUV auch geleistete Beiträge an die Säule 3a zu berücksichtigen sind. Ist das der Fall, ergibt sich für das Bemessungsjahr 1997 aufgrund des erlittenen Geschäftsverlusts lediglich ein Zweitverdienerabzug von Fr. 109.statt Fr. 2'800.-.

  1. Gemäss Art. 23 Abs. 1 Ziff. I lit. h des Gesetzes über die direkten Steuern vom 17. Dezember 1956 (aStG, OS 19, S. 212 ff.) werden, sofern beide Ehegatten unabhängig vom Beruf, Geschäft Gewerbe des andern erwerbstätig sind, bis zu Fr. 2'800.vom geringeren der beiden Erwerbseinkommen abgezogen; der gleiche Abzug ist zulässig bei wesentlicher Mitarbeit des einen Ehegatten im Beruf, Geschäft Gewerbe des anderen Ehegatten.

    Sind beide Ehegatten erwerbstätig, führt dies regelmässig zu höheren Lebenshaltungskosten (z.B. Auslagen für die Besorgung der Wäsche für

    1 Das Obergericht entschied am 3. Dezember 2004 in gleichem Sinn auch das parallele Beschwerdeverfahren Nr. 66/2004/16 zu Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11).

    2 Gegen die beiden Obergerichtsentscheide wurde sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht erhoben. Mit Urteil vom

    1. September 2005 vereinigte dieses die Verfahren. Auf die staatsrechtliche Beschwerde trat es nicht ein. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies es ab (Verfahren

    2P.35/2005 und 2A.48/2005).

    Putzoder Gartenarbeiten). Dieser Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Doppelverdienerehepaars wird durch Gewährung des Zweitverdienerabzugs im Sinn einer Tarifkorrektur - Rechnung getragen. Der Zweitverdienerabzug ist ein Freibetrag. Er setzt nicht den Nachweis von Mehrkosten voraus und hat nicht Gewinnungskostencharakter. Es handelt sich auch nicht um einen Sozialabzug. Der Freibetrag wird im Hinblick auf eine tiefere Bewertung der steuerbaren Leistung des Doppelverdienerehepaars gewährt. Er kann deshalb nur soweit geltend gemacht werden, als überhaupt beim zweitverdienenden Ehegatten ein entsprechendes Erwerbseinkommen gegenübersteht (Baur/Klöti-Weber/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, § 17 N. 37 ff., S. 117 f.). Die gegenteilige Auffassung der Rekurrenten, welche von dieser Funktion des Zweitverdienerabzugs abstrahiert und offenbar auch dem Kreisschreiben Nr. 13 der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 28. Juli 1994 zugrunde liegt, vermag nicht zu überzeugen und wird von der eidgenössischen Steuerverwaltung auch nicht durchgesetzt (...).

  2. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist das für den Zweitverdienerabzug massgebliche Erwerbseinkommen somit der Bruttolohn abzüglich der Gewinnungskosten sowie der Beiträge an AHV/IV/EO/AlV, der Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) und der Prämien für die NBUV. Abgezogen werden müssen aber auch geleistete Beiträge an die Säule 3a, da diese ebenfalls die Höhe des Erwerbseinkommens beeinflussen, jedoch nicht Lebenshaltungskosten darstellen. Damit entfällt aber letztlich die Notwendigkeit der Tarifkorrektur des Zweitverdienerabzugs. Anders entscheiden hiesse, dass beim Doppelverdienerehepaar von einer Leistung ausgegangen würde, die über der steuerbaren liegt.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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