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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 66/2002/30°: Obergericht

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 28. Mai 2019 das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Dezember 2017 bestätigt. Der Beschuldigte wurde des versuchten Betrugs schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt, wovon 28 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. Die Probezeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, die vorerst von der Gerichtskasse übernommen werden. Der Beschuldigte hatte falsche Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht, um Sozialhilfeleistungen zu erhalten. Die Vorinstanz stufte das Tatverschulden als eher leicht ein und sprach eine angemessene Geldstrafe aus. Der Beschuldigte hat die Möglichkeit, gegen dieses Urteil eine bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht einzureichen.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 66/2002/30°

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 66/2002/30°
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 66/2002/30° vom 18.03.2005 (SH)
Datum:18.03.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 23 Abs. 1 Ziff. I lit. a und Abs. 1 Ziff. III lit. a aStG; § 34 aStV. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Privatfahrzeugkosten bei Unselbständigerwerbenden und von Schuldzinsen
Schlagwörter : Rekurrentin; Darlehen; Schuld; Abzug; Darlehens; Steuerkommission; Privatfahrzeug; Schuldzinsen; Zinszahlungen; Privatfahrzeugs; Darstellung; Mutter; Bemessung; Fahrtkosten; Mittag; Kinder; Kantonale; Rückzahlung; Einkommen; Recht; Rekurs; Kinderbetreuung; Zinsen; Benützung; Einsprache
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Peter, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Art. 33 DBG, 2001
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts Nr. 66/2002/30°

Art. 23 Abs. 1 Ziff. I lit. a und Abs. 1 Ziff. III lit. a aStG; § 34 aStV. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Privatfahrzeugkosten bei Unselbständigerwerbenden und von Schuldzinsen (OGE 66/2002/30 vom 18. März 2005)

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht.

Eine unselbständig erwerbende Alleinerziehende kann jedenfalls nach dem alten Steuergesetz auch dann ihre Fahrtkosten mit dem Privatfahrzeug nicht abziehen, wenn sie geltend macht, sie habe über Mittag für die Kinderbetreuung nach Hause fahren müssen (E. 3c aa). Ein Abzug ist allenfalls dann möglich, wenn nachgewiesen wird, dass das Privatfahrzeug aus zeitlichen Gründen (Verschiebungswege) erforderlich war, um mehrere voneinander unabhängige Teilzeitstellen bekleiden zu können (E. 3c bb).

Verpflichtet sich eine Darlehensnehmerin, die Zinsen für eine Hypothekarschuld zu bezahlen, die sie im Hinblick auf die Hingabe des Darlehens aufgenommen hat, so sind entsprechende Zinszahlungen auch dann noch als Schuldzinsen abzugsfähig, wenn auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet wurde, soweit eine Weiterbezahlung der Zinsen auf der ursprünglichen Schuld beruht (E. 4).

Aus den Erwägungen:

  1. .- Nach Art. 23 Abs. 1 Ziff. III lit. a des Gesetzes über die direkten Steuern vom 17. Dezember 1956 (aStG; OS 19, S. 212 ff.) können die Unselbständigerwerbenden die erforderlichen und selbst zu tragenden Fahrtkosten für den Weg zwischen Wohnund Arbeitsstätte bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 10'000.vom rohen Einkommen abziehen. § 34 der bis Ende 2000 geltenden Verordnung über die direkten Steuern vom 23. November 1982 (aStV; OS 25, S. 255 ff.) präzisiert sodann, dass als erforderliche, abzugsfähige Fahrtkosten grundsätzlich die selbst zu tragenden Auslagen für die Benützung des zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels gelten (Abs. 1). Fehlt ein solches, können nachgewiesene anderweitige Fahrtkosten geltend gemacht werden. Als nicht erforderlich gilt die Heimfahrt über Mittag (Abs. 2).

    1. Die Rekurrentin hat in der Steuererklärung für das Jahr 1997 Fr. ... und für das Jahr 1998 Fr. ... Kosten des Privatfahrzeugs geltend gemacht. Die

      Steuerverwaltung hat demgegenüber lediglich die Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs (Fr. 600.pro Jahr) zum Abzug zugelassen. In der Einsprache an die Steuerkommission hat die Rekurrentin geltend gemacht, dass sie als Lehrerin in mehreren Schulhäusern arbeite und das Arbeitspensum nur mit dem Privatauto habe bewältigen können, vor allem auch weil sie sämtliches Schulmaterial habe transportieren müssen. Die Steuerkommission hat dem im Einspracheentscheid grundsätzlich zu Recht entgegengehalten, soweit ein Auto für berufliche Zwecke benötigt werde, sei es Sache des Arbeitgebers, hierfür eine Entschädigung zu bezahlen. Eine Beanspruchung des privaten Motorfahrzeugs für berufliche Zwecke gebe nach konstanter Rechtsprechung auch keinen Anspruch auf Abzug der Autokosten für den Arbeitsweg.

      Im Rekurs an das Obergericht macht die Rekurrentin neu geltend, sie habe im Jahr 2000 von Januar bis Juli in A. gearbeitet, wobei sie wöchentlich 450 km zurückgelegt habe, zumal sie an vier Tagen pro Woche ihre beiden Kinder über Mittag habe betreuen müssen. ... Von August bis Dezember 2000 habe sie an verschiedenen Klassen in verschiedenen Schulhäusern in B. unterrichtet, was ohne Privatauto nicht möglich gewesen wäre. ...

    2. Wie dargelegt, sind für die Bemessung der Berufsauslagen vorliegend jedoch nicht die Jahre 1999 und 2000, sondern 1997 und 1998 massgebend (...). Nach der Darstellung der Rekurrentin arbeitete sie in dieser Zeit vom 1. August 1997 bis 31. Juli 1998 als Sekundarlehrerin in C. und vom 1. August 1998 bis Ende 1998 als Sekundarlehrerin in A. Die Kantonale Steuerkommission geht demgegenüber davon aus, dass die Rekurrentin im angegebenen Zeitraum tatsächlich in C. mit einem Pensum von rund 20 Lektionen arbeitete. Für eine Tätigkeit in A. in der angegebenen Zeit bestünden demgegenüber keine Hinweise. Jedoch habe die Rekurrentin von Februar bis Mai 1997 als Lehrerin in D. und in der zweiten Jahreshälfte 1998 jeweils acht Wochenlektionen in B. unterrichtet. Überdies habe sie 1998 auch noch an der Sekundarschule E. und an der ... Klubschule in B. gearbeitet. Da sich die Angaben der Kantonalen Steuerkommission auf amtliche Auskünfte und teilweise auf frühere Angaben der Rekurrentin stützen, während die neuen Angaben der Rekurrentin nicht näher belegt werden und aus der Erinnerung erfolgt sein dürften, ist grundsätzlich von der Richtigkeit der Darstellung der Kantonalen Steuerkommission auszugehen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, würde sich jedoch auch nichts zugunsten der Rekurrentin ändern, wenn sie tatsächlich ab 1. August 1997 bis Ende 1998 Vollstellen in

      C. bzw. A. bekleidet hätte.

    3. Die Kantonale Steuerkommission wies bereits in ihren Stellungnahmen im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels zu Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Obergerichts die Kosten für die Benutzung des

      Privatfahrzeugs nur zum Abzug zugelassen werden können, wenn die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar ist. Dies trifft etwa dann zu, wenn bis zu den Haltestellen ein Fussmarsch von insgesamt mehr als 1,5 km je Arbeitsweg zurückzulegen ist bei ungünstigen Fahrplanverhältnissen. Letztere sind insbesondere dann gegeben, wenn eine Gesamtwegzeit von mehr als 2 3/4 Stunden pro Tag anfällt eine Wartezeit von mehr als 30 Minuten pro Arbeitsweg beim Umsteigen Warten am Arbeitsplatz und keine gleitende Arbeitszeit möglich ist (vgl. auch die Bestätigung der Praxis in OGE Nr. 66/2001/18 vom 14. Februar 2003 i.S. S.). Solche Umstände aber sind vorliegend für die Berufstätigkeit der Rekurrentin in den Jahren 1997 und 1998 weder nach der Darstellung der Kantonalen Steuerkommission noch nach ihrer eigenen Darstellung ersichtlich.

      aa) Die Kantonale Steuerkommission hat zu Recht ausgeführt, dass für die in Frage stehenden Arbeitswege eine recht gute Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr besteht und die geltend gemachte Heimfahrt über Mittag aufgrund von § 34 Abs. 2 aStV ohnehin nicht zu einem Abzug der Fahrtkosten berechtigt. Es mag zwar zutreffen, dass die Rekurrentin über Mittag heimkehren musste, um ihre Kinder zu betreuen, doch handelt es sich hierbei nicht um erforderliche Berufskosten i.S. von Art. 23 Abs. 1 Ziff. III aStG, sondern wie allgemein bei den Kosten der Kinderbetreuung - um Kosten der privaten Lebenshaltung, welche unter der Geltung des alten Steuergesetzes (aStG) nicht abzugsfähig waren (vgl. dazu auch Markus Reich in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Basel/Genf/München 2000, Art. 34 Rz. 7 f., S. 417, mit Hinweisen). Nach dem neuen Art. 37 Abs. 1 lit. e StG kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei erwerbstätigen Alleinerziehenden, ein Abzug für die Kosten der Kinderbetreuung durch Drittpersonen gemacht werden, womit sich die Frage stellt, ob unter entsprechenden Voraussetzungen nicht auch ein Abzug für Fahrtkosten zugelassen werden sollte, soweit diese wie hier der Kinderbetreuung über Mittag dienen. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da die erwähnte neue Regelung erst seit dem Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes am 1. Januar 2001 gilt.

      bb) Die Frage der Benützung des Privatfahrzeugs für die Verschiebung von einem Schulhaus zum andern in B. stellt sich jedenfalls aufgrund der Darstellung der Rekurrentin grundsätzlich ebenfalls erst für die Verhältnisse ab dem Jahr 2000. Diesbezüglich ist folgendes festzuhalten: Ist die Benützung des Privatfahrzeugs für den Unterricht in verschiedenen Schulhäusern aus zeitlichen Gründen unumgänglich (nur kurze Pause für längeren Verschiebungsweg), wären entsprechende Auslagen als berufsbedingte Kosten wie erwähnt grundsätzlich vom Arbeitgeber zu tragen. Ein entsprechender An-

      spruch gegenüber dem Arbeitgeber würde wohl lediglich dann entfallen, wenn eine Lehrperson aufgrund einer eigenen Entscheidung verschiedene voneinander unabhängige Stellen angenommen hätte. Diesfalls wäre zu prüfen, ob die Kosten der Verwendung des Privatfahrzeugs zum Abzug zuzulassen wären, da das entsprechende Einkommen ohne Verwendung des Privatfahrzeugs nicht erzielt werden könnte. Die entsprechenden Verhältnisse müssten jedoch von der Steuerpflichtigen näher dargetan werden, was für die massgebenden Bemessungsjahre 1997 und 1998 wie erwähnt - nicht der Fall ist. Es muss daher auch nicht geprüft werden, ob die Benützung des Privatfahrzeugs allenfalls für die verschiedenen Teilzeitstellen in B. erforderlich war, welche die Rekurrentin nach Annahme der Kantonalen Steuerkommission 1998 bekleidet hat.

      cc) Ebenfalls vom Arbeitgeber zu tragen wären die Kosten eines Privatfahrzeugs, wenn dieses für den Transport des erforderlichen Unterrichtsmaterials unumgänglich notwendig wäre, nicht hingegen wenn die betreffende Lehrperson freiwillig sehr viel Material in die Schulstunden mitbringen würde. Da es sich nicht um unumgängliche Gewinnungskosten handelt, wäre im letzteren Fall ein steuerlicher Abzug jedenfalls ausgeschlossen. Auch diesbezüglich tut die Rekurrentin im übrigen nicht näher dar, dass sie praktisch täglich zwingend soviel Unterrichtsmaterial transportieren musste, dass sie auf das Privatfahrzeug angewiesen war, und es ist solches auch nicht anzunehmen.

    4. Der Rekurs ist somit in diesem Punkt abzuweisen.

  2. .- Gemäss Art. 23 Abs. 1 Ziff. I lit. a aStG können die in die Bemessungsperiode fallenden nachweisbaren Schuldzinsen, soweit sie nicht als Anlagekosten gelten, und Aufwendungen für Renten und dauernde Lasten, soweit sie nicht auf Grund einer unentgeltlichen Zuwendung, als Gegenleistung für die Anschaffung von Vermögen in Erfüllung familienrechtlicher Unterhaltsoder Unterstützungspflichten ausgerichtet werden, vom rohen Einkommen abgezogen werden.

  1. Die Rekurrentin hat in der Steuererklärung für die beiden massgebenden Bemessungsjahre Schuldzinsen ... zum Abzug gebracht. Die Steuerverwaltung hat einen entsprechenden Abzug abgelehnt, da es sich nicht um persönliche Schuldzinsen der Steuerpflichtigen, sondern ihrer Mutter handle. In der Einsprache an die Kantonale Steuerkommission hat die Rekurrentin erklärt, es handle sich um Zinszahlungen, welche sie für einen Erbvorbezug bezahle (...), worauf die Steuerkommission im Einspracheentscheid zutreffend darauf hingewiesen hat, dass nur Zinsen für eigene Schulden abzugsfähig sind (vgl. dazu auch Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte

    Bundessteuer [DBG], I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 33 Rz. 5, S. 816, mit Hinweisen).

    Erst im Rekurs an das Obergericht hat die Rekurrentin den Sachverhalt näher dargelegt und geltend gemacht, die Bezahlung der Schuldzinsen beziehe sich auf ein Darlehen von Fr. ..., welches ihre Mutter M. ihr und ihrem früheren Ehemann ... im Hinblick auf die bekannten finanziellen Probleme der

    R. AG durch Aufnahme eines Hypothekarkredits und mit der Auflage gewährt habe, bis zur Rückzahlung für die Zinsen aufzukommen. Da die Rückzahlung des Darlehens aufgrund der finanziellen Probleme nicht erfolgen konnte, sei ihr das Darlehen später als Erbvorbezug angerechnet worden, wobei sie jedoch nicht von der Zinszahlungspflicht befreit worden sei, zumal das Darlehen ihren Erbanteil überschritten habe.

  2. Diese Darstellung, welche durch eine Belastungsanzeige ... und eine schriftliche Bestätigung von M. ... belegt wird, erscheint glaubwürdig. Ein schriftlicher Darlehensvertrag ist nicht erforderlich, da ein Darlehen auch durch mündliche Vereinbarung gewährt werden kann (vgl. Art. 312 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Gleichgültig ist, ob neben der Rekurrentin auch deren früherer Ehemann Darlehensschuldner war, was aufgrund der Darstellung der Rekurrentin anzunehmen ist, aber deshalb keine Rolle spielt, weil unbestritten geblieben ist, dass die fraglichen Zinszahlungen durch die Rekurrentin, nicht durch deren früheren Ehemann erfolgt sind, und wohl von einer solidarischen Haftung auszugehen ist (vgl. Art. 143 ff. OR). Somit aber steht fest, dass Zinszahlungen aufgrund des erwähnten Darlehens grundsätzlich nach Art. 23 Abs. 1 Ziff. I lit. a aStG abzugsfähig wären.

  3. Nun aber stellt sich die Frage, welche Folge der zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt erfolgte Verzicht der Mutter der Rekurrentin auf die Rückzahlung des Darlehens für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zinszahlungen hat. Die Kantonale Steuerkommission stellt sich auf den Standpunkt, es bestehe jedenfalls im massgebenden Zeitpunkt (Bemessungsjahre 1999/2000; ...) kein Darlehensverhältnis mehr, sondern es liege nach der eigenen Darstellung der Rekurrentin ein Erbvorbezug vor, welcher die Abzugsfähigkeit dieser Zinszahlungen nicht mehr zu begründen vermöge. Entsprechende Zahlungen seien allenfalls schenkungsoder erbrechtlich von Bedeutung, nicht aber für die Einkommenssteuer. Wer für Dritte die Zahlung von Kapitalzinsen übernehme, werde nicht zum Schuldner und könne die Zahlungen daher nicht steuerlich absetzen.

    Die Kantonale Steuerkommission übersieht hierbei jedoch, dass es nicht um eine freiwillige Übernahme der von der Mutter der Rekurrentin zu bezahlenden Hypothekarzinsen geht, sondern um das ursprüngliche Schuldverhält-

    nis aus Darlehen zwischen der Rekurrentin und ihrer Mutter, für welches die Rekurrentin als Darlehenszins die Hypothekarzinsen zu übernehmen hatte. Zwar besteht dieses Darlehensverhältnis nicht mehr, weil die Mutter auf eine Rückzahlung des Darlehens verzichtet hat und die Darlehenssumme als Erbvorbezug angerechnet worden ist. Da diese jedoch den Erbanteil der Rekurrentin übersteigt, wurde an der Zinszahlungspflicht für den Zeitraum des Fortbestehens der Hypothekarschuld festgehalten. Somit handelt es sich nach wie vor um eine Zinszahlungspflicht für eine ursprünglich eigene Schuld, welche jedoch beim Verzicht auf eine Rückerstattung des Darlehens durch Novation von einem Darlehenszins in ein abstraktes Schuldbekenntnis umgewandelt worden ist. Die entsprechenden Leistungen der Rekurrentin bilden damit aber weder eine Schenkung noch haben sie ihre Grundlage im Erbrecht. Sie gehen vielmehr nach wie vor auf die ursprüngliche Kapitalschuld der Rekurrentin zurück. Daher erscheint es gerechtfertigt, sie als Schuldzinsen weiterhin zum Abzug zuzulassen. Es kann in diesem Zusammmenhang auch darauf hingewiesen werden, dass umgekehrt offenbar die Mutter der Rekurrentin diese Zinszahlungen ebenfalls als steuerbare Erträge deklariert hat.

  4. ...

  5. Fraglich ist weiter, in welcher Höhe die Schuldzinsen in den Bemessungsjahren 1999 und 2000 einzusetzen sind (...). Die mit der Rekursschrift eingereichten Bankunterlagen ergeben, dass in diesen Jahren folgende Hypothekarzinsen fällig geworden und verrechnet worden sind (ohne Verzugsund Mahnkosten):

    ...

    Die entsprechenden Zinszahlungen können aufgrund des Gesagten bei der Rekurrentin vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, zumal die Mutter der Rekurrentin bestätigt hat, dass die Rekurrentin diese Beträge effektiv bezahlt hat. Nicht abgezogen werden können demgegenüber die ebenfalls geltend gemachten Verzugsund Mahnkosten, zumal unklar geblieben ist, weshalb diese angefallen sind und überdies aufgrund von Art. 23 Abs. 1 Ziff. I lit. a aStG nur die in die Bemessungsperiode fallenden nachweisbaren Schuldzinsen, nicht aber weitere Leistungen abgezogen werden können.

  6. Der Rekurs ist daher in diesem Punkt teilweise gutzuheissen, und es sind in der angefochtenen Steuerveranlagung der Rekurrentin die entsprechenden Schuldzinsabzüge zuzulassen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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