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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 63/2013/17: Obergericht

Ein Gesuchsteller wurde wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h innerorts bestraft und legte Einspruch ein. Das Statthalteramt Bezirk Dielsdorf überwies den Fall an das Obergericht des Kantons Zürich als Revisionsbegehren. Die Vertretung des Gesuchstellers durch eine Einzelfirma wurde als unzureichend angesehen, da diese keine Handlungsfähigkeit besitzt. Das Gericht entschied, dass das Revisionsgesuch nicht behandelt wird und die Kosten dem Gesuchsteller auferlegt werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 63/2013/17

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 63/2013/17
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 63/2013/17 vom 27.08.2013 (SH)
Datum:27.08.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 23 Abs. 4 AHVV. Bindungswirkung der steuerrechtlichen Angaben
Schlagwörter : Einkommen; Geschäfts; Geschäftsvermögen; Erwerbstätigkeit; Einkommens; Qualifikation; Privatvermögen; Steuerbehörde; Steuerbehörden; Einkünfte; Liegenschaft; Bindung; Steuermeldung; Ausgleichskassen; Bemessung; Beiträge; Ertrag; Kapital; Eigenkapital; Bindungswirkung; Betrieb; Eigenkapitals; Vermögensbestandteils; Privatoder; AHV-Ausgleichskasse; Obergericht; Bundessteuer
Rechtsnorm:Art. 18 DBG ;Art. 9 AHVG ;
Referenz BGE:121 V 82;
Kommentar:
Staehelin, Roth, Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- kurs I, Art. 27, 2010

Entscheid des Kantongerichts Nr. 63/2013/17

Art. 23 Abs. 4 AHVV. Bindungswirkung der steuerrechtlichen Angaben

(OGE 63/2013/17 vom 27. August 2013)

Veröffentlichung im Amtsbericht

Die in Art. 23 Abs. 4 AHVV angeordnete Bindungswirkung der steuerrechtlichen Angaben für die Ausgleichskassen bezieht sich nur auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des im Betrieb investierten Eigenkapitals. Sie betrifft nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens als solches aus selbständiger unselbständiger Tätigkeit und die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privatoder Geschäftsvermögen.

Die AHV-Ausgleichskasse setzte mit Nachtragsverfügung vom 1. November 2012 die von X. für das Jahr 2009 zu bezahlenden AHV-/IV-/EOBeiträge sowie die Beiträge für die Familienausgleichskasse fest. Dabei stützte sie sich auf die Meldung der Steuerbehörden vom 16. Oktober 2012, wonach X. im Jahr 2009 Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Betrag von Fr. 67'097.erzielte. Demgegenüber vertrat X. den Standpunkt, er habe im Jahr 2009 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Bei der Liegenschaft Y. handle es sich um Privatvermögen. Der Ertrag aus dieser Liegenschaft stelle daher reines Vermögensertragseinkommen dar und könne nicht als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert werden. Die AHV-Ausgleichskasse wies jedoch die Einsprache von X. ab. Die hierauf erhobene Beschwerde hiess das Obergericht gut.

Aus den Erwägungen:

2.a) Gemäss Art. 17 AHVV1 gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Landund Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapitalund Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG2 und der Gewinne aus der Veräusserung

  1. Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101).

  2. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11).

von landund forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.

Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Sozialversicherungsrechtlich besteht daher ein Zusammenhang zwischen Geschäftsvermögen und selbständiger Erwerbstätigkeit, weshalb schon aus begrifflicher Sicht Erträge aus der Bewirtschaftung von Geschäftsvermögen keine Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung sein können.3

b) Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen ist auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichkassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes

Einkommen beitragspflichtig ist.4 Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privatoder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrecht-

lich der Ertrag sowohl aus Privatals auch aus Geschäftsvermögen steuerbar

ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. Hingegen ist demgegenüber mit Bezug auf den Vermögensgewinn auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäftsund Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklä-

3 BGer 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009, E. 2.2.

4 BGE 121 V 82 f. E. 2c.

rungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben.5

3.- [Das Obergericht prüfte in der Folge, ob der Ertrag aus der Liegenschaft Y. als beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen als beitragsfreier Kapitalertrag aus Privatvermögen zu qualifizieren sei. Es kam zum Schluss, die Liegenschaft sei beitragsrechtlich als dem Privatvermögen des X. zugehörig zu betrachten.]

5 BGer 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009, E. 2.3 mit Hinweisen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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