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Urteil Obergericht (SH)

Kopfdaten
Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 63/2012/45
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 63/2012/45 vom 13.07.2012 (SH)
Datum:13.07.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 40 Abs. 1, Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG; Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 VRG; Art. 50 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 126 Abs. 1 ZPO. Beschwerdebegründung und Sistierung im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren
Schlagwörter : Beschwerde; Begründung; Sistierung; Nachfrist; Akten; Frist; Genügend; Sistierungsantrag; Rechtsvertreter; Verfahren; Rechtsprechung; Amtsbericht; Begründet; Partei; Ungenügend; Person; Zivilprozessordnung; Beschwerdebegründung; Anforderungen; Nicht; Beschwerdeführer; Zweck; Gesetzlich; Rechtzeitig; Rechtsbegehren; Rechtskundige
Rechtsnorm: Art. 126 ZPO ; Art. 2 ZGB ; Art. 40 ATSG ;
Referenz BGE:134 V 162;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Art. 40 Abs. 1, Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG; Art. 2 Abs. 2 ZGB;Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 VRG; Art. 50 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 126 Abs. 1 ZPO. Beschwerdebegründung und Sistierung im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren (OGE 63/2012/45 vom 13. Juli 2012)

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Die Frist für die Begründung der Beschwerde kann im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren nicht erstreckt werden. Bei rechtskundiger Vertretung einer Partei kann in der Regel auch keine Nachfrist zur Verbesserung einer ungenügenden Beschwerdeschrift gewährt werden (E. 1).

Ein Sistierungsantrag entbindet nicht von der Begründung der Beschwerde (E. 2).

Aus den Erwägungen:

1.- a) In Sozialversicherungssachen ist die 30-tägige Beschwerdefrist von Bundesrechts wegen nicht erstreckbar (Art. 60 i.V.m Art. 40 Abs. 1 ATSG).1 Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 61 lit. b ATSG).

Nach dem Wortlaut von Art. 61 lit. b ATSG und der Rechtsprechung ist grundsätzlich in jedem Fall einer ungenügenden Begründung eine Nachfrist anzusetzen, sofern der Beschwerdewille rechtzeitig und in prozessual gehöriger Form klar bekundet worden ist. Vorbehalten ist der Fall eines offenbaren Rechtsmissbrauchs.2 Ein die Anwendung von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG ausschliessender offenbarer Missbrauch ist zu bejahen, wenn ein Anwalt oder eine sonstige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken.3 Das formel-

  1. Vgl. zur Beschwerdebegründung im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren OGE 63/2007/24 vom 22. August 2008, Amtsbericht 2008, S. 118 f. mit Hinweis auf BGE 134 V

    162.

  2. Art. 2 Abs. 2 ZGB; BGE 134 V 162 E. 2 m.w.H.

3 BGE 134 V 162 E. 4.1 m.w.H.

le Erfordernis der Begründung des Rechtsbegehrens gemäss Satz 1 von Art. 61 lit. b ATSG würde sonst seines Sinnes entleert, wenn jede Beschwerde führende Person dadurch, dass sie die Anträge nicht oder nicht rechtsgenüglich begründet, über die Nachfrist von Satz 2 zusätzlich Zeit für die Begründung erwirken könnte.4

In BGE 134 V 162 hat das Bundesgericht seine - bis dahin nicht ganz einheitliche - Rechtsprechung insofern präzisiert, als ein Rechtsmissbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nachfrist zu rechtfertigen vermöchte, in der Regel dann nicht vorliegt, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich ist, die rechtsunkundige Partei, welche selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist einen Rechtsvertreter mandatiert, und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (z.B. aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit dem Klienten) möglich ist. In solchen Fällen muss es als genügend betrachtet werden, wenn der Rechtsvertreter unverzüglich die Akten einholt und nach deren Eingang die innert Frist vorsorglich eingereichte Beschwerde mit einer Begründung ergänzt.5

b) Die eingereichte Beschwerde genügt den gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen nicht. Ein Grund zur Nachfristansetzung besteht jedoch im Lichte der vom Bundesgericht in BGE 134 V 162 präzisierten Rechtsprechung grundsätzlich nicht, wurde doch der Vertreter des Beschwerdeführers gemäss Vollmacht nicht erst kurz vor Fristablauf mandatiert. Zudem war der Rechtsvertreter eigenen Ausführungen zufolge im Besitz der auf CD gespeicherten IV-Akten seines Klienten. ... Da jedoch die bisherige Praxis des Obergerichts - trotz des im Amtsbericht publizierten Entscheids vom

22. August 20086 - uneinheitlich war, ist dem Beschwerdeführer - sofern kein Rückzug der Beschwerde erfolgt - eine einmalige Nachfrist anzusetzen,

um eine verbesserte, mithin begründete Beschwerdeschrift einzureichen. Im

Säumnisfall würde auf die Beschwerde nicht eingetreten (vgl. Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG). ...

2.- Eine Sistierung des Verfahrens kann erfolgen, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt.7 Ein zureichender Sistierungsgrund ist darzutun.

4 BGE 134 V 162 E. 4.1 m.H.

5 BGE 134 V 162 E. 5.2.

  1. Amtsbericht 2008, S. 118 f.

  2. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2.A., Zürich 2009, Art. 61 N. 79, S. 781; Art. 50 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200) i.V.m. Art. 126 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272); vgl. dazu Re-

Auch ein Sistierungsantrag entbindet die Partei nicht von der Begründung der Beschwerde. Ansonsten könnte durch einen Sistierungsantrag die Nichterstreckbarkeit der Rechtsmittelfrist unterlaufen werden. Durch einen Sistierungsantrag kann die Frist zur Begründung jedoch nicht verlängert werden. Ein zu diesem Zweck eingereichtes Sistierungsgesuch erweist sich als rechtsmissbräuchlich.

Der Rechtsvertreter wird darauf hingewiesen, dass er inskünftig nicht mehr mit Nachfristansetzungen oder Sistierungen rechnen kann, falls eine Beschwerde nicht oder ungenügend begründet ist und kein Ausnahmefall gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt.

mo Bornatico, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 126 N. 2, S. 634.

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