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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 63/2000/7: Obergericht

Es handelt sich um einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. Juni 2019 in einem Fall von vorsätzlicher einfacher Körperverletzung. Der Privatkläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X, hat Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen eingelegt. Da die Berufungserklärung nicht fristgerecht eingereicht wurde, wird auf die Berufung nicht eingetreten. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 600.-, zusätzlich fallen Kosten für die amtliche Verteidigung in Höhe von CHF 236.95 an. Der Privatkläger wird für die Kosten des Berufungsverfahrens und der amtlichen Verteidigung verantwortlich gemacht. Der Entscheid kann mit einer bundesrechtlichen Beschwerde in Strafsachen angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 63/2000/7

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 63/2000/7
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 63/2000/7 vom 18.08.2000 (SH)
Datum:18.08.2000
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 17, Art. 20 und Art. 23 AHG; § 22 V AHG. Rückerstattung von Beiträgen an den kantonalen Sozialhilfefonds; zulässiges Rechtsmittel
Schlagwörter : Recht; Obergericht; Beiträge; Ausgleichskasse; Arbeitslosenhilfe; Rückerstattung; Rekurskommission; Sozialfonds; Rechtsmittel; AHV-Ausgleichskasse; Regierungsrat; Verfügung; Zusammenhang; Beschwerdeinstanz; Beiträgen; Arbeitslosenhilferecht; Arbeitgeberbeiträge; Sozialhilfefonds; Arbeitslosenhilfegesetz; Gesetzes; Vorlage; Regierungsrats; Verwaltung; Aufgabe; Rechtsweg; Arbeitslosenversicherung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts Nr. 63/2000/7

Art. 17, Art. 20 und Art. 23 AHG; § 22 V AHG. Rückerstattung von Beiträgen an den kantonalen Sozialhilfefonds; zulässiges Rechtsmittel (Beschluss des Obergerichts Nr. 63/2000/7 vom 18. August 2000 i.S. W. AG).

Im Arbeitslosenhilferecht ist generell nur noch die Beschwerde an die paritätische Rekurskommission zulässig; dies gilt auch für die nach früherem Recht mit Beschwerde ans Obergericht anfechtbare Frage der Rückerstattung von Beiträgen an den kantonalen Sozialfonds.

Die W. AG entrichtete seit 1988 Arbeitgeberbeiträge an den kantonalen Sozialfonds. Auf ihr Gesuch um Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge verfügte das Sozialversicherungsamt Schaffhausen/AHV-Ausgleichskasse die Rückerstattung der zuviel bezahlten Beiträge für die Jahre 1994 bis 1998. Mit Beschwerde ans Obergericht beantragte die W. AG, ihr auch die zuviel bezahlten Beiträge für die Jahre 1988 bis 1993 zurückzuerstatten. Die Ausgleichskasse beantragte dagegen, die Beschwerde wegen Verjährung des Rückerstattungsanspruchs abzuweisen. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein.

Aus den Erwägungen:

1.- In der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung wies die Ausgleichskasse auf die Möglichkeit der Beschwerde ans Obergericht hin. Die Beschwerde wurde hierauf innert der angegebenen dreissigtägigen Frist erhoben. Es fragt sich jedoch, ob sie tatsächlich zulässig sei.

  1. Der kantonale Sozialhilfefonds wird seit 1. Oktober 1997 im kantonalen Arbeitslosenhilfegesetz vom 17. Februar 1997 (AHG, SHR 837.100) geregelt (vgl. demgegenüber Art. 37 des früheren Gesetzes über Familienund Sozialzulagen vom 9. November 1981 [OS 25, S. 150 f.]; zum Grund der Übernahme ins AHG Vorlage des Regierungsrats vom 10. September 1996 [Amtsdruckschrift 4325], S. 14). Er wird unter anderem durch Arbeitgeberbeiträge finanziert (Art. 17 Abs. 1 lit. d und Art. 20 Abs. 1 AHG). Seine Verwaltung obliegt der AHV-Ausgleichskasse als übertragene Aufgabe (Art. 17 Abs. 3 AHG).

    Gemäss Art. 20 Abs. 2 AHG regelt der Regierungsrat den Bezug der Beiträge und das Verfahren. Gestützt darauf hat der Regierungsrat in § 22 der

    Verordnung zum Arbeitslosenhilfegesetz vom 7. Oktober 1997 (SHR 837.101) die Modalitäten des Beitragsbezugs geregelt (Abs. 1 - 3) und ergänzend angeordnet, dass für den Bereich der Beiträge die AHV-Gesetzgebung sinngemäss gelte, soweit nichts anderes bestimmt sei (Abs. 4). Besondere Rechtspflegebestimmungen hat er jedoch nicht erlassen.

  2. Im früheren Recht war der Rechtsweg im Zusammenhang mit der Arbeitslosenhilfe gespalten. Als Beschwerdeinstanz im Sinn von Art. 101 lit. b des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0), d.h. soweit sich die angefochtenen Verfügungen auf Bundesrecht stützten, bestand eine spezielle paritätische Rekurskommission (Art. 6 des kantonalen Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung, Arbeitslosenfürsorge und über Präventivmassnahmen vom 28. November 1983 [AVFG; OS 25, S. 490 f.]). Gegen Verfügungen der kantonalen Kasse betreffend Beiträge an den Sozialfonds und Leistungen aus dem Sozialfonds, d.h. im Zusammenhang mit rein kantonalrechtlichen Fragen, konnten dagegen die Betroffenen beim Obergericht Beschwerde erheben (Art. 7 AVFG).

    Demgegenüber sieht das heutige Arbeitslosenhilferecht als Rechtsmittelinstanz nur noch die paritätische Rekurskommission vor, und zwar einerseits weiterhin als Beschwerdeinstanz im Sinn von Art. 101 lit. b AVIG (Art. 22 Abs. 1 AHG), andererseits aber generell als Beschwerdeinstanz gegen Einspracheentscheide der kantonalen Arbeitslosenkasse und der kantonalen Amtsstelle (Art. 23 Abs. 2 AHG), d.h. im Zusammenhang sowohl mit bundesrechtlichen als auch mit kantonalrechtlichen Fragen.

    Dabei wird zwar die AHV-Ausgleichskasse als mögliche Partei nicht ausdrücklich erwähnt; sie ist es aber insoweit, als ihr nicht nur die Verwaltung des Sozialfonds, sondern auch die Geschäftsführung der Arbeitslosenkasse als übertragene Aufgabe obliegt (Art. 8 Abs. 4 AHG). Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war es im übrigen, den bisher gespaltenen Rechtsweg zu vereinheitlichen und die Rekurskommission für alle Beschwerden im Beitragsund Leistungsbereich betreffend Arbeitslosenhilfe als zuständig zu erklären (vgl. Vorlage des Regierungsrats vom 10. September 1996, S. 10). Wenn er daher die bisherige Lösung von Art. 7 AVFG ersatzlos aufgegeben hat, so kann dies nur bedeuten, dass - über den reinen Wortlaut von Art. 23 Abs. 2 AHG hinaus - die Rekurskommission neu sämtliche Fälle behandeln soll, die bisher dem Obergericht zugewiesen waren.

  3. Das Obergericht ist demnach mangels Kompetenzvorschrift zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht zuständig; darauf kann daher nicht eingetreten werden.

Was zum Rechtsmittelverfahren gesagt worden ist (oben, lit. b), muss grundsätzlich auch für das mit dem AHG neu geschaffene Einspracheverfahren gelten (Art. 23 Abs. 1 AHG). Die Sache ist daher zur Behandlung im Einspracheverfahren an die AHV-Ausgleichskasse zu überweisen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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