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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 62/2003/3: Obergericht

In dem vorliegenden Fall ging es um einen Beschuldigten, der wegen mehrfacher Drohung, einfacher Körperverletzung und wiederholter Tätlichkeiten gegen seinen Ehepartner angeklagt war. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschuldigten frei, da aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Aussagen sowohl des Beschuldigten als auch der Privatklägerin keine eindeutige Schuld festgestellt werden konnte. Die Kosten des Verfahrens wurden der Gerichtskasse auferlegt. Der Beschuldigte erhielt eine Prozessentschädigung für seine Anwaltskosten und eine Genugtuung für die erlittene Untersuchungshaft. Der Richter war Oberrichter lic. iur. Spiess. Die Gerichtskosten betrugen insgesamt CHF 1'500.00.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 62/2003/3

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 62/2003/3
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 62/2003/3 vom 04.06.2004 (SH)
Datum:04.06.2004
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 36 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 1 BVG; Art. 1 Abs. 1 und Art. 37 PG; § 43 Abs. 1 PKD. Verzicht der kantonalen Pensionskasse auf zusätzliche Indexzulagen für das Jahr 2003; Rechtsschutz; Gleichbehandlung der kantonalen Arbeitnehmer
Schlagwörter : Indexzulage; Pensionskasse; Indexzulagen; Teuerung; Verwaltungskommission; Rentner; Erhöhung; Arbeitgeber; Kanton; Deckungsgrad; Verzicht; Beschluss; Arbeitnehmer; Entscheid; Kasse; Renten; Schaffhausen; Regel; Teuerungszulage; Amtsbericht; Rentnerinnen; Rentnern; Klage; önnte
Rechtsnorm:Art. 36 BV ;Art. 73 BV ;
Referenz BGE:111 V 348;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts Nr. 62/2003/3

Art. 36 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 1 BVG; Art. 1 Abs. 1 und Art. 37 PG;§ 43 Abs. 1 PKD. Verzicht der kantonalen Pensionskasse auf zusätzliche Indexzulagen für das Jahr 2003; Rechtsschutz; Gleichbehandlung der kantonalen Arbeitnehmer (Entscheid des Obergerichts Nr. 62/2003/3 vom

4. Juni 2004 i.S. Rentnerverband und Staatspersonalverband)1

Veröffentlichung im Amtsbericht vorgesehen.

Für die Geltendmachung individueller sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche steht eine Verbandsklage nicht zur Verfügung (E. 2c).

Ein vollständiger Verzicht auf zusätzliche Teuerungszulagen für das Folgejahr ist aufgrund von § 43 Abs. 1 PKD möglich, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (E. 3b aa, bb). Hinweise zur Ermessensausübung der Verwaltungskommission der Pensionskasse bei der Kürzung der Teuerungszulagen (E. 3b cc). Die Ausrichtung von ArbeitgeberTeuerungszulagen durch die Pensionskasse an deren frühere Mitarbeiter ist unter den gegebenen Umständen nicht zulässig (E. 3b dd).

Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen beschloss am 29. Oktober 2002, angesichts des ungenügenden und rückläufigen Deckungsgrades der Pensionskasse könnten für das Jahr 2003 aufgrund der neuen Regelung von § 43 Abs. 1 des Dekrets über die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen vom 28. November 1994 (Pensionskassendekret, SHR 185.110; Fassung vom 18. Februar 2002) durch die Kasse keine zusätzlichen Indexzulagen ausgerichtet werden. Daraufhin erhoben der Verband der Rentner der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen und der Schaffhauser Staatspersonalverband ein Gesuch um abstrakte Normenkontrolle bezüglich der erwähnten Neuregelung der Teuerungsanpassung bei den laufenden Renten und reichten gleichzeitig in eigenem Namen eine sozialversicherungsrechtliche Leistungsklage ein, wonach allen Rentnerinnen und Rentnern der Kasse für das Jahr 2003 eine der Teuerung entsprechende zusätzliche Indexzulage von 1,2% auszurichten sei. Das Obergericht wies das Normenkontrollgesuch mit Entscheid vom 15. August 2003 ab (Amtsbericht 2003, S. 98 ff.). Auf die Leistungsklage der beiden Verbände trat es nicht ein; in einer Even-

1 Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid schrieb das Eidgenössische Versicherungsgericht am 28. Oktober 2004 als durch Rückzug erledigt ab (Verfahren Nr. B 73/04).

tualbegründung kam es zum Schluss, dass die Klage abgewiesen werden müsste, wenn darauf eingetreten werden könnte.

Aus den Erwägungen:

  1. .- ...

    c) Zur Erhebung von Leistungsklagen gegen Vorsorgeeinrichtungen sind gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG, SR 831.40) die einzelnen Anspruchsberechtigten legitimiert. Vorliegend aber klagen zwei Vereinigungen in eigenem Namen für ihre Mitglieder bzw. aufgrund des Klageantrags sogar für sämtliche Rentnerinnen und Rentner der Kantonalen Pensionskasse zusätzliche Indexzulagen ein und berufen sich hiefür auf ihre Statuten, wonach sie die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder zu wahren hätten. Überdies machen sie geltend, durch die Verweigerung einer entsprechenden Indexzulage durch die Kantonale Pensionskasse sei ein Grossteil ihrer Mitglieder unmittelbar betroffen.

    Es stellt sich die Frage, ob eine entsprechende Verbandsklage zulässig sei. In den verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wird die Befugnis zur Beschwerdeerhebung unter gewissen Voraussetzungen allgemein auch Vereinigungen zuerkannt, wenn eine grosse Anzahl ihrer Mitglieder durch eine Verfügung betroffen wird und die Beschwerdeerhebung ihrem statutarischen Zweck entspricht (sog. egoistische Verbandsbeschwerde; vgl. dazu Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

    2. A., Zürich 1998, Rz. 560 ff., S. 202 f., mit weiteren Hinweisen; vgl. für die abstrakte Normenkontrolle auch den Entscheid des Obergerichts im Verfahren Nr. 61/2003/1 vom 15. August 2003, E. 1b). Vorliegend geht es aufgrund des klägerischen Rechtsbegehrens jedoch nicht um eine einzelne Verfügung, durch welche eine Grosszahl von Personen betroffen ist, sondern um die Festsetzung je individueller Leistungsansprüche. Zwar wird mit der vorliegenden Leistungsklage indirekt auch der Beschluss der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse vom 29. Oktober 2002 angefochten, doch bildet dieser als interner Beschluss der Kantonalen Pensionskasse weder nach dem Rechtsbegehren der Kläger noch nach der Rechtsmittelordnung des Pensionskassendekrets bzw. des BVG unmittelbaren Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Individuelle Leistungsansprüche aber können aus rechtlichen und praktischen Gründen nicht in einem einheitlichen Prozessverfahren, welches von Verbänden im Namen ihrer Mitglieder geführt wird, festgesetzt werden, da die je unterschiedlichen Umstän-

    de der einzelnen Versicherten berücksichtigt werden müssen (die Indexzulagen wurden ja von einzelnen Arbeitgebern ganz teilweise gewährt) und überdies ein einzelner Versicherter auch auf die zusätzliche Indexzulage verzichten kann. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch im vergleichbaren Fall der sozialversicherungsrechtlichen Rückforderungsklagen gegen Leistungserbringer wegen unwirtschaftlicher Behandlung (vgl. heute Art. 56 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG, SR 832.10]) Klagen der Krankenkassenverbände in eigenem Namen für ihre Mitglieder jedenfalls in neuerer Zeit nicht mehr zugelassen (vgl. dazu auch Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1999, § 36 Rz. 6,

    S. 253 f. mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 111 V 348 und 110 V 348 f.). Überdies kann darauf hingewiesen werden, dass auch im Zivilrecht teilweise Verbandsklagen zugelassen werden, nicht aber für Geldforderungen der einzelnen Verbandsmitglieder (vgl. dazu Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A., Bern 2001, 7. Kapitel, Rz. 92a, S. 207). Auf die vorliegende Klage der beiden Verbände kann daher nicht eingetreten werden.

  2. .- Selbst wenn auf die vorliegende Klage eingetreten werden könnte, erschiene sie im übrigen aufgrund einer summarischen Prüfung als unbegründet.

  1. Die Kläger bringen zur Begründung ihrer Klage zunächst erneut Argumente vor, welche gegen die neue Regelung von § 43 Abs. 1 PKD sprechen. ... Diese Argumente sind jedoch allesamt bereits im Normenkontrollverfahren Nr. 61/2003/1 geprüft und vom Obergericht als unbehelflich beurteilt worden, weshalb in vollem Umfang auf diesen Entscheid verwiesen werden kann (OGE vom 15. August 2003, Amtsbericht 2003, S. 98 ff.).

  2. Hinsichtlich des vorliegend umstrittenen Beschlusses der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen vom

    29. Oktober 2002, gestützt auf den neuen § 43 Abs. 1 PKD im Jahr 2003 keine zusätzliche Erhöhung der Indexzulagen zu gewähren, machen die Kläger geltend, dieser Beschluss verletze den klaren Wortlaut der neuen Bestim-

    mung, da diese nur eine Reduktion der Erhöhung, nicht aber einen vollstän-

    digen Verzicht auf eine Erhöhung vorsehe. Da überdies weiterhin der volle Teuerungsausgleich die Regel und eine Reduktion der Teuerungsanpassung die Ausnahme bilde, müsse diese Ausnahme restriktiv und verhältnismässig gehandhabt werden. Dieser Grundsatz sei jedenfalls nicht beachtet worden, da auf eine Erhöhung der Indexzulagen vollständig verzichtet worden sei, obwohl das Absinken des Deckungsgrads in keiner Weise durch die Zahlung von Indexzulagen verursacht worden sei. Überdies verletze dieser Beschluss das Gleichbehandlungsgebot, weil die gleiche Verwaltungskommission beschlossen habe, ihren eigenen pensionierten Mitarbeitern (als Arbeitgeberin)

    die vollen zusätzlichen Indexzulagen für das Jahr 2003 zu bezahlen. Da die Arbeitgeber zum Teil die nicht gewährten Indexzulagen übernommen hätten, gebe es im übrigen mindestens drei Kategorien von Rentnerinnen und Rentnern der Kantonalen Pensionskasse (volle reduzierte zusätzliche Indexzulagen zu Lasten der ehemaligen Arbeitgeber; volle zusätzliche Indexzulagen zu Lasten der Pensionskasse als Arbeitgeber; keine zusätzlichen Indexzulagen in den übrigen Fällen).

    aa) Die Erhöhung der Indexzulagen ist in § 43 Abs. 1 PKD (Fassung vom 18. Februar 2002) wie folgt geregelt:

    Steigt der Landesindex der Konsumentenpreise, so wird in der Regel die Entwertung der Basisrenten durch Indexzulagen auf dem effektiv ausbezahlten Rentenbetrag ausgeglichen. Die Verwaltungskommission entscheidet über die Erhöhung der Indexzulagen. Eine reduzierte Erhöhung der Indexzulagen ist nur möglich, wenn der Kanton Schaffhausen die Teuerung auf den Löhnen nicht voll ausgleicht der Deckungsgrad der Kasse unter 100 % liegt und rückläufig ist. ...

    Hieraus ergibt sich, dass in der Regel die teuerungsbedingte Entwertung der Basisrenten durch Indexzulagen ausgeglichen wird (vgl. dazu und zu den Grundlagen für die Anpassung auch § 43 Abs. 5 PKD). Die Verwaltungskommission der Pensionskasse hat dementsprechend jeweils für das nächste Jahr über die Gewährung zusätzlicher teuerungsbedingter Indexzulagen zu entscheiden. Von einem vollständigen Teuerungsausgleich kann sie absehen, wenn der Kanton Schaffhausen die Teuerung auf den Löhnen nicht voll ausgleicht der Deckungsgrad der Kasse unter 100 % liegt und rückläufig ist. Im vorliegenden Fall hat der Ausschuss der Verwaltungskommission dem Plenum beantragt, den Rentnerinnen und Rentnern im Jahr 2003 - nachdem die Teuerung gemäss § 43 Abs. 5 PKD 1,19 % betrug - die Hälfte der zusätzlichen teuerungsbedingten Indexzulage zu gewähren. Das Plenum der Verwaltungskommission hat jedoch entschieden, angesichts des ungenügenden und rückläufigen Deckungsgrads und der nicht geregelten Finanzierung der Indexzulagen durch die Pensionskasse für das Jahr 2003 keine zusätzlichen Indexzulagen auszurichten, sondern deren allfällige Gewährung gemäss § 43 Abs. 6 PKD den Arbeitgebern zu überlassen. Es stellt sich somit die Frage, ob die Verwaltungskommission mit diesem Beschluss innerhalb des ihr überlassenen Spielraums entschieden und hierbei ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat.

    bb) Was zunächst den Entscheidungsspielraum anbetrifft, stellt sich die Frage, ob die Pensionskasse aufgrund von § 43 Abs. 1 PKD auch ganz auf die an sich vorgesehene zusätzliche Erhöhung verzichten kann. Dies ist aufgrund des Wortlauts von § 43 Abs. 1 PKD nicht völlig klar (vgl. auch OGE vom

    15. August 2003, E. 3 a.A., Amtsbericht 2003, S. 99 f.). Tatsächlich könnte aus diesem Wortlaut geschlossen werden, dass die gemäss § 43 Abs. 5 PKD

    errechnete Erhöhung der Indexzulage in jedem Fall mindestens teilweise ausgerichtet werden muss, da nur von der Möglichkeit einer reduzierten Erhöhung, nicht aber von einem vollständigen Verzicht auf die Erhöhung die Rede ist. Andererseits kann argumentiert werden, auch ein vollständiger Verzicht auf zusätzliche Indexzulagen stelle eine reduzierte Erhöhung der Indexzulagen dar, nämlich eine Erhöhung dieser Zulagen um Null. Angesichts des nicht völlig klaren Wortlauts muss die fragliche Bestimmung ausgelegt werden, wobei nach Lehre und Rechtsprechung insbesondere auf das mit der Dekretsrevision verfolgte Ziel abzustellen ist. Hierbei ist namentlich auch der Wille des historischen Gesetzgebers zu beachten, zumal es sich um eine erst vor kurzer Zeit erfolgte Rechtsänderung handelt (vgl. dazu Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 214 ff.,

    insbesondere Rz. 218, S. 42 ff.).

    Zur Entstehungsgeschichte der Änderung von § 43 Abs. 1 PKD weist die Beklagte darauf hin, dass verwaltungsintern ursprünglich eine allgemein gehaltene Formulierung vorgeschlagen worden war, welche folgendes vorsah: ... so wird die Entwertung der Basisrente durch Indexzulagen auf dem effektiv ausbezahlten Rentenbetrag ausgeglichen, sofern es die finanziellen Mittel der Kasse erlauben. Da unklar gewesen sei, ob mit dieser Formulierung auch ein nur teilweiser Ausgleich möglich sei, habe man in der Vorlage des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 3. Juli 2001 (Amtsdruckschrift 01-58) die heute geltende Fassung aufgenommen, welche klarstelle, dass auch ein nur teilweiser Ausgleich der zusätzlichen Teuerung möglich sei. In der erwähnten Vorlage des Regierungsrats wird dazu allerdings folgendes ausgeführt (vgl.

    S. 5): Sollten Zeiten kommen, wo die Löhne der Aktiv-Versicherten nicht ganz der Teuerung angepasst werden, wäre der Deckungsgrad der Kasse rückläufig, muss die Verwaltungskommission die Möglichkeit haben, die Renten nur teilweise der Teuerung anzupassen. Hieraus könnte auf den ersten Blick wiederum geschlossen werden, dass lediglich auf einen Teil, nicht aber auf die ganze zusätzliche Indexzulage gemäss § 43 Abs. 5 PKD sollte verzichtet werden können.

    Aufgrund des Gesamtzusammenhangs muss aber angenommen werden, dass der Regierungsrat damit lediglich sagen wollte, dass die Basisrenten bei einem entsprechenden Beschluss der Verwaltungskommission insgesamt, also nicht nur hinsichtlich der jährlichen Erhöhung, nicht vollständig der Teuerung angepasst werden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem gesetzgeberischen Ziel, wonach mit der Neuregelung des Teuerungsausgleichs auf den laufenden Pensionskassen-Renten in dem Sinn eine Gleichstellung zwischen aktiven Versicherten und den Rentnern erzielt werden sollte, als bei einem aufgrund von Art. 22 Abs. 3 des Personalgesetzes vom 26. Oktober 1970 (PG, SHR 180.100) möglichen Verzicht auf eine zusätzliche Teuerungszulage für die

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Kantons auch auf eine zusätzliche Teuerungszulage für die Rentnerinnen und Rentner sollte verzichtet werden können (vgl. zur rechtlichen Zulässigkeit dieses Ziels OGE vom 15. August 2003, E. 3c bb, Amtsbericht 2003, S. 107 f.). Wäre ein vollständiger Verzicht auf eine zusätzliche Teuerungszulage auf den Renten gemäss § 43 Abs. 1 PKD nicht möglich, liesse sich dieses Ziel nicht verwirklichen. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, ergibt sich denn auch sowohl aus den Protokollen der vorberatenden Kommission des Grossen Rats als auch des Ratsplenums, dass sowohl die Regierungsund Verwaltungsvertreter als auch die Vertreter des Rentnerverbands sowie massgebende Parlamentarier davon ausgingen, dass aufgrund der Neuregelung von § 43 Abs. 1 PKD auf eine zusätzliche Indexzulage für das betreffende Jahr auch ganz verzichtet werden könne (vgl. insbesondere Protokoll der Spezialkommission vom 19. November 2001, S. 17 [Votum Willy Häring], vom 6. Dezember 2001 [Votum Markus Schlatter] und vom 7. Januar 2002, S. 4 [Voten Kurt Fuchs, Werner Bolli, Markus Schlatter] sowie Grossratsprotokoll 2002, S. 113 [Votum Hans-Jürg Fehr] und S. 116 [Votum Christian Heydecker]). Dass bei rückläufigem, unter 100 % liegendem Deckungsgrad eine zusätzliche Indexzulage ganz verweigert werden darf, steht im übrigen auch im Einklang mit Art. 36 Abs. 2 BVG, wonach die laufenden Renten nur im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Kasse der Teuerung angepasst werden dürfen (vgl. dazu auch OGE vom 15. August 2003, E. 3c bb, Amtsbericht 2003, S. 107).

    Somit ergibt sich, dass entgegen der Auffassung der Kläger aufgrund der Neuregelung von § 43 Abs. 1 PKD grundsätzlich auch ein vollständiger Verzicht auf eine zusätzliche, gemäss § 43 Abs. 5 PKD berechnete Indexzulage möglich ist.

    cc) Weiter stellt sich die Frage, ob die Verwaltungskommission der Pensionskasse bei der Anwendung der neuen Regelung von § 43 Abs. 1 PKD bzw. des entsprechenden Entscheidungsspielraums ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt habe. Hierbei ist davon auszugehen, dass der Verwaltungskommission als verantwortlicher Exekutivbehörde bei der Anwendung der erwähnten Regelung grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Es trifft zwar zu, dass die Teuerungsanpassung der Renten auch weiterhin der Grundsatz bleiben soll (§ 43 Abs. 1 Satz 1 PKD), doch wurde mit der Revision von § 43 Abs. 1 PKD wie dargelegt - die Möglichkeit geschaffen, eine zusätzliche Indexzulage für das folgende Jahr unter bestimmten Voraussetzungen nur teilweise überhaupt nicht zu gewähren. Eine Angabe, in welchem Ausmass auf eine zusätzliche Teuerungszulage in diesen Fällen verzichtet werden soll, findet sich im Dekretstext nicht, doch hat die Verwaltungskommission hierbei ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben und alle massgebenden Gesichtspunkte zu beachten. So liegt es nahe, dass bei einem

    Verzicht auf eine volle Teuerungsanpassung wegen Nichtgewährung des vollen Teuerungsausgleichs an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Kantons im gleichen Ausmass zu verzichten ist wie bei den Löhnen. Liegt andererseits der (rückläufige) Deckungsgrad unter 100 %, fehlt ein solcher Massstab. Massgebend muss in einem solchen Fall grundsätzlich das Ausmass der Unterdeckung und die Entwicklungstendenz des Deckungsgrads sein und es darf jedenfalls nicht verzichtet werden, wenn dies zu einer mehr als 100 %-Deckung führen würde. Davon aber ist die Pensionskasse weit entfernt. Die Kläger weisen im übrigen selber darauf hin, dass es sich beim Verzicht auf eine zusätzliche Indexzulage für 2003 nur um einen bescheidenen Beitrag zur Zukunftssicherung der Kantonalen Pensionskasse handle (vgl. auch OGE vom 15. August 2003, E. 3c bb, Amtsbericht 2003, S. 107). Grundsätzlich muss es aber der Verwaltungskommission als verantwortlicher Exekutivbehörde der Pensionskasse überlassen bleiben, wie rasch und zielstrebig sie im Rahmen des Entscheidungsspielraums gemäss § 43 Abs. 1 PKD die angestrebte 100 %-Deckung erreichen will, wobei sie sich wie erwähnt

    auch bei einer strengen Praxis jedenfalls auf die Vorschrift von Art. 36 Abs. 2 BVG berufen kann, dass die laufenden Renten nur im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Kasse der Teuerung angepasst werden dürfen. Im übrigen kann auch darauf hingewiesen werden, dass in verschiedenen der

    oben in E. 3b bb erwähnten Voten festgehalten worden war, dass zusätzliche

    Indexzulagen grundsätzlich nicht gewährt werden sollten, solange der Deckungsgrad der Pensionskasse unter 100 % liegt und rückläufig ist (vgl. insbesondere Voten Markus Schlatter, Werner Bolli und Kurt Fuchs; vgl. im übrigen zur geplanten Verschärfung der Regelung von § 43 Abs. 1 PKD zur Erreichung eines Deckungsgrades von 100 % die Vorlage des Regierungsrats vom 21. Oktober 2003 [Zwischenbericht und Antrag zur Motion 1/2002 der Spezialkommission 2001/8 betreffend Revision des Pensionskassendekrets; Amtsdruckschrift 03-106], S. 5 f., und dazu Kantonsratsprotokoll 2004,

    S. 221 ff., insbesondere S. 239 ff.).

    Die Verwaltungskommission der Pensionskasse hat daher ihr pflichtgemässes Ermessen nicht verletzt, indem sie für das Jahr 2003 aufgrund eines ungenügenden und rückläufigen Deckungsrads auf eine zusätzliche Indexzulage ganz verzichtet hat.

    dd) Die Kläger rügen auch im vorliegenden Verfahren wiederum, dass durch die Neuregelung von § 43 Abs. 1 PKD bzw. den nun erfolgten Beschluss der Verwaltungskommission der Pensionskasse das Gleichbehandlungsprinzip verletzt werde, weil einzelne Arbeitgeber (insbesondere einzelne Gemeinden) die zusätzliche Indexzulage für 2003 ganz teilweise bezahlten und andere nicht. Dazu wurde bereits im Normenkontrollverfahren festgehalten, dass dieses Ergebnis zwar politisch fragwürdig sein mag, aufgrund

    der rechtlichen Selbständigkeit der verschiedenen der Pensionskasse angeschlossenen Arbeitgeber und der entsprechenden unterschiedlichen Entscheidzuständigkeiten jedoch in Kauf genommen werden muss und grundsätzlich keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots darstellt (Art. 8 der Bundesfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).

    Besonders stossend erscheint allerdings, dass die Kantonale Pensionskasse ihren eigenen Rentnern zwar nicht als Versicherungsinstitution, wohl aber als Arbeitgeberin die zusätzlichen Indexzulagen für 2003 gewährt hat. Zwar mag es zutreffen, dass die Verwaltungskommission damit Vorbildfunktion für die angeschlossenen Arbeitgeber hat ausüben wollen und es sich insgesamt lediglich um einen kleinen Betrag (Fr. 1'800.-) handelt. Trotzdem erweckt dieser Beschluss Bedenken, da es sich bei der Pensionskasse nicht um eine vom Kanton Schaffhausen völlig unabhängige Institution, sondern lediglich um eine rechtlich verselbständigte Einheit (selbständige öffentlichrechtliche Anstalt) des gleichen Gemeinwesens, nämlich des Kantons Schaffhausen, handelt (vgl. dazu Art. 36 Abs. 1 PG und § 1 Abs. 1 PKD). Überdies finden auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Pensionskasse (im Unterschied etwa zur Kantonalbank) uneingeschränkt die Bestimmungen des Personalgesetzes Anwendung (Art. 1 Abs. 1 PG). Dieses aber sieht in Art. 37 PG ausdrücklich vor, dass das Kantonsparlament über die Ergänzung der Teuerungszulagen der Rentnerinnen und Rentner durch den Arbeitgeber zu entscheiden habe. Der Beschluss der Verwaltungskommission der Pensionskasse, den eigenen Rentnern der Kasse die zusätzlichen Indexzulagen für 2003 zu gewähren, erscheint daher nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der kantonalen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unzulässig, sondern auch aufgrund der dargelegten gesetzlichen Kompetenzordnung.

    Daraus können die Kläger aber nicht ableiten, dass die Pensionskasse als Versicherungsinstitution allen Rentnerinnen und Rentnern die zusätzliche Indexzulage gewähren müsse. Vielmehr wird die Verwaltungskommission der Pensionskasse gut daran tun, auf die Gewährung entsprechender, nicht in ihrer Kompetenz liegender Arbeitgeberzulagen in Zukunft zu verzichten. Würde sich die Verwaltungskommission der Pensionskasse nicht daran halten, wären entsprechende Beschlüsse anfechtbar und könnten auch haftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen.

  3. Insgesamt ergibt sich, dass die vorliegende Klage abzuweisen wäre, falls auf sie eingetreten werden könnte.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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