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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 60/2016/20: Obergericht

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner aufgrund mangelnder Beweise eingestellt. Es ging um Vorwürfe sexueller Handlungen mit einem Kind. Die Gutachten und Aussagen der Kindsmutter lieferten keine ausreichenden Beweise für eine Anklage. Der Beschwerdeführer forderte die Wiederaufnahme der Untersuchung, jedoch wurde dies abgelehnt. Das Obergericht des Kantons Zürich hat entschieden, die Beschwerde abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Richter ist lic. iur. A. Flury, und die Gerichtskosten betragen CHF 1'200. Die unterlegene Partei ist männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 60/2016/20

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 60/2016/20
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 60/2016/20 vom 12.08.2016 (SH)
Datum:12.08.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Förmliche Aufsichtsbeschwerde - Art. 30 VRG. Das Recht des Kantons Schaffhausen kennt auch im Bereich der Verwaltungsrechtspflege eine förmliche Aufsichtsbeschwerde mit Erledigungsanspruch. Diese kann auch unabhängig oder neben dem Rechtsmittel in der Sache selber ergriffen werden. Sie kann jedoch nur erhoben werden, solange an ihr ein genügendes Rechtsschutzinteresse besteht. Abgesehen vom Fall der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung besteht kein Anspruch auf die Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen (E. 2.2). Das Obergericht selber kann eine aufsichtsrechtliche Überprüfung der Verwaltungstätigkeit nicht durchführen, da es nicht Aufsichtsbehörde gegenüber der Verwaltung ist (E. 1). Die Kostenfolge für das förmliche Aufsichtsbeschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 27 VRG (E. 2.3).
Schlagwörter : Recht; Aufsichtsbeschwerde; Verwaltung; Rechtsschutz; Regierungsrat; Rechtsmittel; Rechtspflege; Verfahren; Rechtsschutzinteresse; Kanton; Kantons; Schaffhausen; Verwaltungsrechtspflege; Obergericht; Verfahrens; Erledigungsanspruch; Rechtsverweigerung; Rechtsverzögerung; Gemeinderat; Rekurs; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Anspruch; Überprüfung; Wiederherstellungsverfügung; Entscheid; Verfahrenskosten; Marti
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Bühler, Frank, Kommentar zur aar- gauischen Zivilprozessordnung, 1998

Entscheid des Kantongerichts Nr. 60/2016/20

Förmliche Aufsichtsbeschwerde - Art. 30 VRG.

Das Recht des Kantons Schaffhausen kennt auch im Bereich der Verwaltungsrechtspflege eine förmliche Aufsichtsbeschwerde mit Erledigungsanspruch. Diese kann auch unabhängig neben dem Rechtsmittel in der Sache selber ergriffen werden. Sie kann jedoch nur erhoben werden, solange an ihr ein genügendes Rechtsschutzinteresse besteht. Abgesehen vom Fall der Rechtsverweigerung Rechtsverzögerung besteht kein Anspruch auf die Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen (E. 2.2).

Das Obergericht selber kann eine aufsichtsrechtliche Überprüfung der Verwaltungstätigkeit nicht durchführen, da es nicht Aufsichtsbehörde gegenüber der Verwaltung ist (E. 1).

Die Kostenfolge für das förmliche Aufsichtsbeschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 27 VRG (E. 2.3).

OGE 60/2016/20 vom 12. August 2016 Veröffentlichung im Amtsbericht

Sachverhalt

Der Gemeinderat X. erliess gegenüber Y. eine Wiederherstellungsverfügung im Zusammenhang mit einer vor längeren Zeit vorgenommenen Gebäudeisolation. Auf Rekurs von Y. hob der Regierungsrat die Wiederherstellungsverfügung auf. Mehrere Monate nach dem rechtskräftigen Entscheid erhob Y. Aufsichtsbeschwerde beim Regierungsrat und beantragte eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des Vorgehens der zuständigen Gemeindebehörden. Der Regierungsrat behandelte die Sache als formlose Aufsichtsanzeige und teilte Y. mit, dass auf die Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten bzw. ihr keine Folge gegeben werde; er auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, da dieser die Aufsichtsbeschwerde leichtsinnig bzw. mutwillig erhoben habe. Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Y. qualifizierte das Obergericht die von Y. erhobene Aufsichtsbeschwerde als förmliches Rechtsmittel, wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedoch im Ergebnis ab, soweit es darauf eintrat.

Aus den Erwägungen 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden können die Betroffenen innert 20 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde an das Obergericht erheben, wobei die Beschwerde einen Antrag und eine Begründung zu enthalten hat (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200] i.V.m. Art. 36 ff., insbesondere Art. 36 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 40

Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]). Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfüllt grundsätzlich diese Anforderungen. Da der Beschwerdeführer mit Kosten belegt wurde, liegt jedenfalls insoweit auch ein taugliches Anfechtungsobjekt und ein genügendes Rechtsschutzinteresse vor, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt einzutreten ist. Nicht eingetreten werden kann dagegen auf den Antrag, es sei die Verletzung von Verfahrensvorschriften seitens des Gemeinderates zu überprüfen, da es ausserhalb der direkten Anfechtung von Verwaltungsentscheiden nicht Sache des Obergerichts ist, die Amtsführung von Verwaltungsbehörden zu beurteilen (keine allgemeine Aufsichtskompetenz des Obergerichts gegenüber der Verwaltung; vgl. zur beschränkten verwaltungsgerichtlichen Anfechtbarkeit von Aufsichtsbeschwerdeentscheiden auch Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a, Rz. 85 f., S. 462 f., und Arnold Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Schaffhausen, Diss. Zürich 1986, S. 126 ff.).

    1. Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss die Bestimmungen über die allgemeine Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 31 VRG angewandt und unter Hinweis auf Literatur zum Zürcher Recht ausgeführt, es handle sich hierbei um einen blossen Rechtsbehelf, welcher die Oberbehörde zur Überprüfung des Handelns der unteren Behörde veranlassen soll. Eine Beantwortung einer solchen Aufsichtsbeschwerde bilde keine Rechtspflicht, sondern entspreche lediglich einem Gebot der Höflichkeit. Im Übrigen habe der Regierungsrat die umstrittene Wiederherstellungsverfügung ja aufgrund des Rekurses des Beschwerdeführers bereits aufgehoben, aber dem Gemeinderat keine Kosten auferlegt, weil die Angrenzung zwischen baubewilligungspflichtigen und nichtbaubewilligungspflichtigen Baumassnahmen nicht so klar sei und daher vom Gemeinderat nicht klares materielles Recht verletzt worden sei. Insoweit sei der Beschwerde daher keine Folge zu geben. Überdies sei die Aufsichtsbeschwerde gegenüber dem ordentlichen Rechtsmittel des Rekurses subsidiär, weshalb insoweit kein Raum für eine Aufsichtsbeschwerde in derselben Sache bestehe. Die nachträgliche Erhebung auch noch einer Aufsichtsbeschwerde sei daher leichtsinnig bzw. mutwillig, weshalb dem Beschwerdeführer gemäss Art. 31 Abs. 2 VRG die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien.

    2. Die Vorinstanz übersieht hierbei, dass die Aufsichtsbeschwerde in der Verwaltungsrechtspflege unseres Kantons im Unterschied zu derjenigen des Kantons Zürich (vgl. dazu Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a, Rz. 61, S. 454) ausdrücklich geregelt ist und zwei Formen der Aufsichtsbeschwerde bestehen, die

      allgemeine formlose Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 31 VRG (blosser Rechtsbehelf ohne Erledigungsanspruch) und die förmliche Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 30 VRG, welche dort zwar als Rechtsverweigerungsund Rechtsverzögerungsbeschwerde bezeichnet wird, dem Inhalt dieser Bestimmung nach aber ein besonderes Rechtsmittel im Sinne einer Aufsichtsoder Disziplinarbeschwerde mit Erledigungsanspruch bildet, wie es auch in der Zivilund Strafrechtspflege des Kantons Schaffhausen früher bestand und auch heute aufgrund der kantonalen Ausführungsvorschriften weiter gegeben ist. Diese förmliche Beschwerde gibt den Parteien eines Verwaltungsverfahrens das Recht, eine behauptete Rechtsverweigerung eine Rechtsverzögerung und darüber hinaus jegliche ungebührliche Behandlung durch eine Amtsstelle, namentlich Amtspflichtverletzungen, zu rügen mit dem Anspruch, dass die Aufsichtsbehörde darüber befindet und allenfalls Aufsichtsoder Disziplinarmassnahmen ergreift, wobei allerdings abgesehen vom Fall der Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung kein Anspruch auf die Anordnung solcher Massnahmen besteht. Aus dem Wesen dieses besonderen Rechtsmittels ergibt sich auch, dass es unabhängig bzw. auch neben dem Rechtsmittel in der Sache selber erhoben werden kann. Nach dem Wortlaut kann diese Beschwerde jederzeit erhoben werden, doch ist es dem Wesen eines Rechtsschutzinstruments inhärent, dass jedenfalls noch ein Rechtsschutzinteresse gegeben sein muss (vgl. zum Ganzen Marti, a.a.O., S. 128; derselbe, Die Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege vorbildlicher Rechtsschutz seit 30 Jahren, in Schaffhauser Recht und Rechtsleben, Festschrift zum Jubiläum 500 Jahre Schaffhausen im Bund, Schaffhausen 2001, S. 359 ff., insbesondere S. 373 f.; vgl. für die Zivilund Strafrechtspflege heute auch Art. 7 Abs. 1 JG mit einer ausdrücklichen Befristung [Beschwerdeerhebung innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme der betreffenden Amtshandlung bzw. solange ein Rechtsschutzinteresse besteht]).

    3. Entgegen der Auffassung des Regierungsrates besteht somit für das vom Beschwerdeführer sinngemäss erhobene Rechtsmittel grundsätzlich ein Erledigungsanspruch und die Gutheissung des vom Beschwerdeführer in der Sache erhobenen Rekurses vermag die förmliche Aufsichtsbeschwerde nicht auszuschliessen. Fraglich erscheint jedoch, ob der Beschwerdeführer auch noch längere Zeit nach Abschluss des betreffenden Verfahrens (im Herbst 2015) ein rechtliches Interesse an der Behandlung der anfangs März 2016 erhobenen Aufsichtsbeschwerde hat. Ein solches Rechtsschutzinteresse tut der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dar und es ist ein solches Rechtsschutzinteresse aufgrund der konkreten Umstände auch nicht ersichtlich, zumal das Wiederherstellungsverfahren seit mehreren Monaten durch einen rechtskräftigen Entscheid des Regierungsrates abgeschlossen ist und die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen

das noch hängige Baubewilligungsverfahren auf dem Nachbargrundstück nicht betreffen. Der Regierungsrat ist daher im Ergebnis zu Recht nicht auf die Aufsichtsbeschwerde eingetreten bzw. hat dieser keine Folge gegeben. Dies aber führt dazu, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Art. 30 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 VRG als Unterliegender die Verfahrenskosten tragen muss, zumal es bei der förmlichen Aufsichtsbeschwerde anders als bei der allgemeinen Aufsichtsbeschwerde nach Art. 31 VRG - nicht darauf ankommt, ob die Beschwerde leichtsinnig mutwillig erhoben worden ist.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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