Zusammenfassung des Urteils Nr. 60/2015/14: Obergericht
Der Elternrat Stein am Rhein plant den Bau eines Skaterparks in einer Wohn- und Gewerbezone. Ein Anwohner legte dagegen Rekurs ein, der Regierungsrat trat jedoch mangels Rekurslegitimation nicht darauf ein. Das Obergericht hob den Rekursentscheid auf, bestätigte jedoch die Baubewilligung mit zusätzlichen Auflagen. Der Regierungsrat begründete sein Nichteintreten auf den Rekurs mit den Vorschriften zur Rekurslegitimation. Es wurde festgestellt, dass das Projekt zonenkonform ist und die Lärmschutzvorschriften eingehalten werden. Der Beschwerdeführer argumentierte gegen die Zonenkonformität und die Lärmprognose, jedoch wurde festgestellt, dass das Projekt den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Kanton: | SH |
Fallnummer: | Nr. 60/2015/14 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 10.06.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 11 und Art. 15 USG; Art. 7 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 LSV; Art. 18 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 VRG; Art. 69 Abs. 2 BauG; Art. 62 Abs. 1 BauO Stein am Rhein. Beschwerdebefugnis: Abgesehen von einer besonderen Betroffenheit durch die örtliche Nähe genügt es, wenn die anfechtende Person den zu erwartenden Lärm voraussichtlich deutlich wahrnehmen kann und dadurch in ihrer Ruhe gestört wird. (E. 2.3). Zonenkonformität einer kleineren Sportanlage (Skateranlage) in der Wohn- und Gewerbezone (E. 3). Immissionen von Sportanlagen: Einzelfallbeurteilung nach Art. 15 USG (E. 4) |
Schlagwörter : | Lärm; Sport; Anlage; Beurteilung; Sportanlage; Beschwer; Betrieb; Regierungsrat; Meter; Beschwerdeführers; Lärms; Skateranlage; Rekurs; Sportanlagen; Recht; Grundstück; Distanz; Bundesgericht; Bauprojekt; Lärmimmissionen; Korrektur; Gewerbezone; Immissionen; Liegenschaft; Korrekturfaktor; Auffassung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Beschwerdebefugnis: Abgesehen von einer besonderen Betroffenheit durch die örtliche Nähe genügt es, wenn die anfechtende Person den zu erwartenden Lärm voraussichtlich deutlich wahrnehmen kann und dadurch in ihrer Ruhe gestört wird. (E. 2.3).
Zonenkonformität einer kleineren Sportanlage (Skateranlage) in der Wohnund Gewerbezone (E. 3).
Immissionen von Sportanlagen: Einzelfallbeurteilung nach Art. 15 USG (E. 4)
OGE 60/2015/14 vom 10. Juni 2016
(Gegen diesen Entscheid ist beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten hängig [1C_364/2016].)
Veröffentlichung im Amtsbericht
SachverhaltDer Elternrat Stein am Rhein will auf einem Grundstück in der Wohnund Gewerbezone der Stadt Stein am Rhein einen Skaterpark errichten. Ein Anwohner erhob gegen dieses Projekt Rekurs an der Regierungsrat. Dieser trat auf den Rekurs mangels Rekurslegitimation nicht ein, änderte den angefochtenen Entscheid aber aufsichtsrechtlich teilweise ab durch zusätzliche Auflagen hinsichtlich der Betriebszeiten. Gegen den Rekursentscheid erhob der Anwohner Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht. Dieses bejahte die Legitimation des Anwohners, hob den angefochtenen Rekursentscheid daher auf, schützte aufgrund einer materiellen Beurteilung jedoch die erteilte und vom Regierungsrat ergänzte Baubewilligung.
Aus den ErwägungenDer Regierungsrat begründet seinen Nichteintretensentscheid wie folgt: Gemäss der Vorschrift über die Rekurslegitimation in Art. 69 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom
1. Dezember 1997 (Baugesetz, BauG, SHR 700.100) sei zur Rekurserhebung berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt sei und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung habe. Die erforderliche besondere Beziehungsnähe drücke sich durch die räumliche Nähe zum Baugrundstück
aus. Diese sei bei angrenzenden Grundstücken und bei Grundstücken in einer Distanz von bis zu 100 Metern und Sichtverbindung zum Bauprojekt grundsätzlich gegeben. Beim Bau einer emittierenden Anlage sei der Kreis der Legitimierten weiter zu ziehen als bei einem blossen Einfamilienhaus. Die spezifische Beziehungsnähe müsse in solchen Fällen im konkreten Fall geprüft werden. Nach dem Vorsorgeprinzip sei zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert, wer kurzoder langfristig schädlichen lästigen Einwirkungen ausgesetzt sei. Dabei sei einerseits die Nähe der Emissionsquelle und andererseits die Art und Stärke der zu erwartenden Immissionen zu gewichten. Ein Sportplatz und damit auch die geplante Skateranlage sei eine ortsfeste Anlage i.S.v. Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01). Neue ortsfeste Anlagen dürften nur erstellt werden, wenn die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschritten. Die Lärmimmissionen seien zudem im Sinn der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei (Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV, SR 814.41]). Der Skaterpark solle auf dem ungenutzten Teil des Parkplatzes der Firma X erstellt werden. Dieses Grundstück liege in einer Wohnund Gewerbezone, die der Empfindlichkeitsstufe (ES) III zugeordnet sei. Das Grundstück des Beschwerdeführers ( ) liege in einer reinen Wohnzone, welche der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet sei. Das Grundstück liege unterhalb des Rebberges am Fuss des Hohenklingen mit dem Flurnamen Guldifuss. In der Luftlinie gemessen betrage die Distanz zum Bauprojekt 340 Meter. Dazwischen liege die Mühlenstrasse, anschliessend Landwirtschaftsland und bereits im ansteigenden Gelände - die Sportanlagen der Schule Hopfengarten. Zur Beurteilung, ob aufgrund der möglichen Immissionen die erforderliche besondere Beziehungsnähe bestehe, sei beim Interkantonalen Labor (IKL) eine Lärmprognose in Auftrag gegeben worden. Obwohl bei dieser Prognose von einer maximalen Nutzung der Anlage während der gesamten Öffnungszeiten und damit von einer kaum eintretenden Annahme ausgegangen worden sei, sei vom IKL am Empfangspunkt der Liegenschaft des Beschwerdeführers keine Überschreitung der Richtwerte gemäss der Sportund Freizeitanlagen-Vollzugshilfe festgestellt worden. Dem vom Beschwerdeführer befürchteten Knallen beim Aufschlag der Skateboards auf dem Asphalt sei Rechnung getragen worden, sei doch der Korrekturfaktor K3 für die Impulshaltigkeit des Schalls mit 6 dB(A) eingesetzt worden, obwohl die Empfehlung des BAFU lediglich 3 dB(A) als Korrekturfaktor vorsehe. Die Vorschriften des USG und der LSV würden somit eingehalten. Es sei für das Grundstück des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass nur sehr geringfügige Lärmimmissionen entstehen könnten. Ein für die Rechtsmit-
telbefugnis von der Rechtsprechung geforderter deutlich wahrzunehmender Mehrlärm und eine daraus resultierende Ruhestörung könnten daher ausgeschlossen werden.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es treffe zwar zu, dass zum Bauprojekt angesichts der Distanz von 340 Metern nicht eine besondere räumliche Nähe bestehe, doch sei jedenfalls eine Sichtverbindung gegeben, und die zu erwartenden Immissionen könnten nicht einfach kleingeredet werden, wie dies der Regierungsrat als Rekursinstanz tue. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Wind sehr häufig aus südwestlicher Richtung wehe. Insbesondere bei einer solchen Wetterlage werde der schussbzw. peitschenknallartig wahrzunehmende Lärm, welcher beim Aufsetzen der Skateboards entstehe, den Hang hinaufgetrieben, wie dies etwa auch bei der Skateranlage in Schaffhausen im Bereich der Flurlinger Brücke trotz Autobahn und stark befahrener Mühlenstrasse zu hören sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich die Benutzung der Skateranlage hauptsächlich auf den Feierabend und die Wochenenden konzentrieren werde, welche Zeiten besonders der Erholung dienen sollten. Überdies sei bei der Lärmprognose auch der vorbestehende Lärm, namentlich der Verkehrslärm und der Lärm der drei Tennisplätze bei den Sportanlagen der Schule Hopfengarten, nicht berücksichtigt worden. Entgegen der Auffassung des Regierungsrats müsse dem Beschwerdeführer daher die Rekursund Beschwerdelegitimation zur Anfechtung des umstrittenen Bauprojekts gewährt werden.
Der Regierungsrat weist hinsichtlich der Rechtsmittelbefugnis zur Anfechtung von Bauprojekten zutreffend auf Art. 69 Abs. 2 BauG hin, wonach zum Rekurs
- und sinngemäss auch zur anschliessenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung Änderung dartut. Diese Legitimationsumschreibung stimmt nach der Praxis mit der allgemeinen Umschreibung der Rechtsmittelbefugnis in Art. 18 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200) überein und hält sich auch an die bundesrechtliche Minimalvorschrift, wonach Verfügungen, die sich auf das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) und dessen eidgenössische und kantonale Ausführungsbestimmungen stützen, und generell Verfügungen in Anwendung von Bundesverwaltungsrecht von Personen angefochten werden können, die durch den betreffenden Entscheid besonders berührt sind und überdies ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung Änderung haben (vgl. Art. 89 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110] und Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG). Wie der Regierungsrat zutreffend dartut, kann sich die
erforderliche besondere Beziehungsnähe einerseits aufgrund der räumlichen Nähe und andererseits aufgrund der zu erwartenden Immissionen ergeben (vgl. dazu Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 21 Rz. 53 ff., S. 652, und René Wiederkehr, Die materielle Beschwer von Nachbarinnen und Nachbarn sowie von Immissionsbetroffenen, ZBl 2015, S. 347 ff., insbesondere S. 351 ff., je mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass allein aufgrund der örtlichen Lage (Distanz zum Bauprojekt rund 340 Meter) trotz bestehender Sichtverbindung keine genügende räumliche Nähe besteht, da eine solche grundsätzlich nur bis zu einer Distanz von 100 Meter angenommen wird. Hingegen ist der Kreis der besonders betroffenen Nachbarn weiter zu ziehen, wenn aufgrund der zu erwartenden Immissionen eine besondere Beziehungsnähe besteht. Lehre und Praxis bejahen die Legitimation hierbei, wenn die anfechtende Person den zu erwartenden Lärm deutlich wahrnehmen kann und dadurch in ihrer Ruhe gestört wird. Nicht erforderlich ist, dass auf der betroffenen Liegenschaft der Immissionsgrenzwert gar der Alarmwert überschritten wird. Massgebend sind die Umstände des Einzelfalls gemäss einer objektivierten Betrachtung. So hat das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation von Nachbarn etwa geschützt bei Lärmimmissionen eines in 150 Meter Entfernung geplanten Hotelkomplexes, eines 500 Meter entfernten Modellflugplatzes sowie eines 800 bis 1000 Meter entfernten Schiessstandes (vgl. dazu und zu den erwähnten Fällen Bertschi, § 21 Rz. 63 bei Fn. 189, und Wiederkehr, S. 355 f., je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend mag es zutreffen, dass durch die geplante Skateranlage insgesamt nur eine geringfügige Lärmmehrbelastung erfolgen wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist grundsätzlich auch lediglich auf den mit der neuen Anlage verbundenen Mehrlärm abzustellen, nicht auf die Lärmbelastung insgesamt, zumal die Immissionsgrenzwerte bei weitem nicht erreicht werden und jedenfalls bezüglich des Lärmschutzes insgesamt kein Sanierungsbedarf besteht. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Indessen können von einer Skateranlage angesichts der bestehenden räumlichen Gegebenheiten (Abstand von rund 340 Metern, grundsätzliche Sichtverbindung, ansteigendes Terrain) und bei entsprechenden Windverhältnissen, wie sie vom Beschwerdeführer vorgebracht wurden, erfahrungsgemäss durch das Aufprallen der Rollbretter auf dem Asphalt unangenehme, deutlich wahrnehmbare Knalleffekte entstehen, welche die Nachbarn auch noch auf eine grössere Distanz, wie sie vorliegend gegeben ist, in ihrer Ruhe stören können. Der teilweise bestehende natürliche Sichtschutz durch Bäume und Sträucher vermag hieran angesichts der bestehenden akustischen Gegebenheiten und entgegen der Auffassung des privaten Beschwerdegegners nichts zu ändern. Eine besondere Beziehungsnähe bzw. Betroffenheit, welche für die Gewährung der Rechtsmittellegitimation genügt, ist daher vorliegend entgegen der Auffassung
des Regierungsrates zu bejahen. Ob die gesetzlichen Lärmschutzvorschriften vorliegend eingehalten werden, ist demnach im Rahmen der materiellen Behandlung der Streitsache zu prüfen (vgl. für den ähnlichen Fall eines 500 Meter entfernt gelegenen Modellflugplatzes auch Bundesgerichtsurteil 1A.1/2005 vom 11. November 2005 E. 2.1.2).
Der Beschwerdeführer, welcher nach der Publikation des Baugesuchs den baurechtlichen Entscheid verlangt hat und damit auch die verfahrensrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Beteiligung im Baubewilligungsverfahren für eine spätere Rechtsmittelerhebung erfüllt hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 BauG), war daher zur Rekurserhebung legitimiert. Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid aufgehoben werden muss. Eine unmittelbare Rückweisung der Sache an den Regierungsrat erübrigt sich jedoch, da der Regierungsrat die erteilte Baubewilligung in einer Eventualbegründung auch materiell überprüft und in diesem Rahmen sogar eine aufsichtsrechtliche Korrektur bzw. Ergänzung des Baubewilligungsentscheids vorgenommen hat. Die entsprechende Begründung bzw. die im Ergebnis geschützte Baubewilligung ist daher nachfolgend durch das Obergericht (als Verwaltungsgericht) auch materiell zu überprüfen.
Umstritten ist in materieller Hinsicht zunächst die Zonenkonformität des Bauprojekts. Der Regierungsrat führt diesbezüglich im angefochtenen Entscheid aus, der geplante Skaterpark liege in einer Wohnund Gewerbezone WG3, der die Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet sei (mässig störende Betriebe zulässig). In einer solchen Zone sei eine Freizeiteinrichtung, welche wie vorliegend Kindern und Jugendlichen diene, grundsätzlich zonenkonform. Lärmimmissionen hätten die am betreffenden Ort geltenden Grenzwerte einzuhalten. Da dies auch über Zonengrenzen hinweg gelte, müssten allenfalls auch tiefere, in der Umgebung einer geplanten Anlage geltende Grenzwerte eingehalten werden.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, beim fraglichen Bauvorhaben handle es sich nicht um einen Gewerbebetrieb, von welchem mässige Störungen ausgingen, sondern um einen speziellen Spielplatz. Das Bundesgericht habe in seiner Rechtsprechung zwar festgehalten, dass Kinder und Jugendliche mit all ihren Äusserungen zum Wohnen gehörten und in solchen Zonen Kinderlärm grundsätzlich zu dulden sei. Hier gehe es aber nicht um herkömmlichen Kinderbzw. Alltagslärm, sondern um eine besondere Sportanlage, von welcher auffälliger Lärm ausgehe. Bisher fehle auch ein Benutzungsoder Betriebsreglement, was bei einer Skateranlage besonders wichtig wäre, da der Betrieb regelmässig mit dem Einsatz lauter Musikanlagen verbunden sei. Eine solche Einrichtung und der Gebrauch derselben bzw. die damit verbundenen Immissionen seien nicht als mässig störend
im Sinne der Zonenordnung zu qualifizieren. Ein solcher Betrieb sei in der WG3Zone nicht zonenkonform.
Das vorliegende Baugrundstück liegt unbestrittenerweise in einer Wohnund Gewerbezone WG3, in welcher gemäss Art. 62 Abs. 1 der Bauund Nutzungsordnung der Stadt Stein am Rhein vom 23. Februar 2007 (BauO) neben Wohnbauten mässig störende Gewerbebetriebe sowie Mischbauten zulässig sind. Für öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen, worunter auch Sportanlagen fallen, sehen die Art. 67 f. BauO zwar eine besondere Zone für öffentliche Bauten und Anlagen vor, doch gehen Lehre und Praxis allgemein davon aus, dass kleinere Sportanlagen bis zu einer Fläche von 5'000 m2 wie eine Spielwiese ein Hartplatz mit Nebenanlagen von ihrem Störungspotential her grundsätzlich auch in einer Wohnund Gewerbezone ohne zusätzliche planerische Massnahmen, namentlich auch ohne Schaffung eines Sondernutzungsplans, zulässig sind (vgl. dazu Thomas Widmer Dreifuss, Planung und Realisierung von Sportanlagen, Diss. Zürich 2002, S. 193 mit Hinweisen). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die für die Zone massgebenden Lärmschutzgrenzwerte (hier die Werte für die Empfindlichkeitsstufe III; vgl. Art. 32 BauO) eingehalten werden, was vorliegend grundsätzlich der Fall ist (vgl. dazu die nachfolgende E. 4 zur Einhaltung der lärmschutzrechtlichen Vorschriften). Die Zonenkonformität der geplanten Skateranlage, welche lediglich eine Fläche von rund 255 m2 umfasst, kann daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt werden, wobei die nachfolgende Prüfung der Vereinbarkeit mit den bestehenden Lärmschutzvorschriften vorbehalten bleibt. Insbesondere kann es aufgrund dieser Darlegungen und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keine Rolle spielen, dass die kleinflächige Sportanlage nicht kommerziell, sondern durch einen privaten Verein genutzt werden soll.
Gemäss Art. 11 USG sind Emissionen, namentlich Lärmemissionen, durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Abs. 1). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich lästig werden (Abs. 3). Die Lärmschutz-Verordnung konkretisiert diesen allgemeinen Grundsatz des Umweltrechts für den Bereich des Lärms in Art. 7 Abs. 1 LSV, wonach die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a) und die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht
überschreiten (lit. b). Soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht, sind nach Art. 7 Abs. 2 LSV Erleichterungen zu gewähren, wobei die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden dürfen.
Das IKL ist im Rahmen der vom Regierungsrat in Auftrag gegebenen, mit Bericht vom 10. März 2015 ergänzten Lärmprognose davon ausgegangen, in der LSV seien keine Grenzwerte für die Beurteilung von Freizeitund Sportanlagen festgelegt. Die Beurteilung solcher Anlagen habe daher gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV im Sinne einer Einzelfallbeurteilung nach Art. 15 USG zu erfolgen. Hierbei werde gemäss der Empfehlung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) die Lärmbelastung nach der deutschen Sportanlagenlärmschutzverordnung ermittelt und beurteilt (vgl. dazu Lärm von Sportanlagen, Vollzugshilfe des BAFU für die Beurteilung der Lärmbelastung, Bern 2013). Zu berücksichtigen sei auch, dass die Lärmimmissionen die am betreffenden Ort geltenden Grenzwerte einzuhalten haben, was bedeute, dass bei nahe gelegenen Gebieten mit tieferen Grenzwerten auch diese einzuhalten seien (vgl. dazu den zutreffenden Hinweis des Regierungsrates auf Bundesgerichtsurteil 1A.73/2001 vom 4. März 2002, E. 2.3 m.w.H.). Das IKL hat den zu erwartenden Lärm sodann für drei Empfangspunkte im benachbarten Wohngebiet beurteilt, welchem die Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet ist, nämlich für die Liegenschaft des Beschwerdeführers ( ) (Distanz 340 Meter), für die Liegenschaft ( ) (Distanz 115 Meter) und für die Liegenschaft ( ) (Distanz 153 Meter). Für die Beurteilung des zu erwartenden Lärms wurde nach dem erwähnten Bericht angenommen, der Betrieb der Anlage erfolge während des ganzen Jahrs nach den Betriebszeiten für die Sommerzeit (Montag bis Samstag 09.00-12.00 Uhr und 13.30-22.00Uhr; Sonntag 10.00-12.00 Uhr und 13.30-20.00 Uhr). Weiter wurde angenommen, dass der Betrieb im Skaterpark während der gesamten Öffnungszeit den Spitzenwert erreicht, d.h. maximal genutzt wird. Ebenso wurde die Anwesenheit von Zuschauern mitberücksichtigt. Der Korrekturfaktor für den Impulsgehalt aufgrund des Aufprallens der Rollbretter wurde entgegen den bestehenden Empfehlungen nicht nur mit 3 dB(A), sondern mit 6 dB(A) eingesetzt. Das IKL geht aufgrund dieser Annahmen davon aus, dass seine Prognose so getroffen wurde, dass - unabhängig von der Eintretenswahrscheinlichkeit - das maximal mögliche Belastungsszenario ermittelt wurde. Das entsprechende Vorgehen ergab für die Liegenschaft des Beschwerdeführers die Einhaltung der massgebenden Planungswerte, während für das nächstgelegene Wohngebäude ( ) und teilweise (in den Abendstunden) auch für die Liegenschaft ( ) eine leichte Richtwertüberschreitung resultierte. Das IKL hielt dazu fest, aufgrund der Empfehlungen bzw. der subsidiär anzuwendenden deutschen Vorschriften für die Vollzugsbehörden
bestehe bei einer Nichteinhaltung der Richtwerte ein gewisser Handlungsspielraum, zumal jederzeit weitergehende Massnahmen über die Betriebszeiten und/ Einschränkungen für die Nutzung nur bestimmter Geräte auf der Anlage erlassen werden könnten. Namentlich könnten Änderungen der Öffnungszeiten leicht über empirisch erhobene und standortspezifische Emissionspegel begründet werden. Es erachtete daher die Einhaltung der Vorschriften des USG und der LSV als grundsätzlich gegeben. Der Regierungsrat hat sich dieser Beurteilung angeschlossen und überdies die Betriebszeiten durch eine zusätzliche Auflage gegenüber den Annahmen des IKL zusätzlich eingeschränkt (kein Sonntagsbetrieb; im Winterhalbjahr Abendbetrieb nur bis 20 Uhr).
Der Beschwerdeführer macht mit der Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, das IKL habe bei den Empfangspunkten 2 und 3 Richtwertüberschreitungen festgestellt. Es sei auch fraglich, ob es sich beim Bauprojekt wirklich um eine Sportanlage im Sinne der beigezogenen Vollzugshilfe des BAFU handle. Es hätte wohl vielmehr eine Einzelbeurteilung direkt gestützt auf Art. 15 USG und Art. 40 Abs. 3 LSV erfolgen sollen. Es könne daher jedenfalls nicht gesagt werden, die gesetzlichen Lärmschutzvorschriften seien eingehalten. Überdies werde das Vorsorgeprinzip verletzt, zumal es nicht um Alltagsoder blossen Kinderlärm, sondern um den Lärm einer lauten Sportanlage gehe. Die Vorinstanz hätte Anordnungen im Sinne der vorsorglichen Emissionsbegrenzung treffen sollen und nicht einfach auf allfällige spätere Betriebseinschränkungen für den Fall der Nichteinhaltung von Grenzwerten hinweisen dürfen. In Frage käme insbesondere eine Absenkung der Anlage die Errichtung einer Lärmschutzwand. Die private Beschwerdegegnerin lehne dies zwar aus Kostengründen ab, doch seien durchaus angemessene Lösungen denkbar. Die Vorinstanz setze sich mit diesen Fragen (technische Möglichkeiten; wirtschaftliche Tragbarkeit von vorsorglichen Emissionsbegrenzungen) überhaupt nicht auseinander, weshalb auch sein rechtliches Gehör verletzt sei. Die Lärmbeurteilung des IKL sei im Übrigen auch inhaltlich ungenügend und nicht schlüssig. So sei der Korrekturfaktor, welcher bei der ersten Beurteilung erhöht worden sei, bei der zweiten Beurteilung wieder gesenkt worden, weil sich bei den neu einbezogenen näher gelegenen Empfangspunkten sonst eine nicht nur leichte, sondern massive Überschreitung der Richtwerte ergeben hätte. Es treffe auch nicht zu, dass gewissermassen das maximal mögliche Belastungsszenario ermittelt worden sei. So werde etwa der Korrekturfaktor K1 eingesetzt ohne jeden Malus, obwohl der Lärm eines Skaterparks lauter und wesentlich unangenehmer sei als derjenige eines Gewerbebetriebs. Es wäre vielmehr ein Malus von 3 db(A) angezeigt. Auch führe die vorinstanzliche Instruktionsbehörde aus, ohne Kennzahlen zum Lärm lasse sich der Fall nicht lösen, doch verfüge der Gerätehersteller nicht über die nötigen Kennzahlen über die Lärmemissionen der vorgesehenen Geräte. Die Lärmbeurteilung des IKL äussere sich denn auch nicht zu
den verwendeten Werkstoffen bzw. deren Lärmverhalten. Mit dem Hinweis auf einen neu entwickelten Fahrbelag übernehme die Vorinstanz schliesslich lediglich unbelegte Behauptungen des privaten Beschwerdegegners.
Der Fachbereichsleiter Abfall und Lärm beim IKL führte dazu in der vom Obergericht eingeholten Stellungnahme aus, gemäss seiner Einschätzung handle es sich um eine Sportanlage im Sinne der Vollzugshilfe des BAFU. Ein Platz, auf dem Skateboards andere Sportgeräte gefahren werden können, der aber nicht nur hierfür erstellt worden sei, gelte nicht als Sportanlage. Seien dagegen wie hier Anlagen installiert, die eindeutig der Ausübung dieses Sportes dienten, gelte die Anlage auch aufgrund der Empfehlungen von Prof. Dr. Gerd Ketteler an der Tagung Lärmkongress 2000 als Sportanlage. Damit sei die BAFU Vollzugshilfe Lärm von Sportanlagen und die darin vorgesehene Beurteilung nach der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (18. BImSchV) anwendbar. Dies sei auch in dem auf der Lärmplattform aufgeschalteten Urteil des Luzerner Verwaltungsgerichts vom 21. August 2003 (Fall Nr. V 02 81/moc) geschehen, welches ebenfalls eine Skateranlage betroffen habe. In der LSV seien keine Grenzwerte für Sportanlagen festgeschrieben. Daher könnten solche auch nicht für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des vorliegenden Projekts herangezogen werden. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass eine Beurteilung nach der
18. BImSchV strenger sei als eine Beurteilung nach der LSV. Letztere kenne nur die Unterscheidung zwischen Tag und Nacht. Die Beurteilung nach der LSV würde es erlauben, den Lärm der Skateranlage von 19.00 bis 22.00 Uhr auf die Nacht von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr zu verteilen, mit dem in der LSV vorgesehenen Korrekturfaktor (10*log ti/to). Diese Verdünnung falle in der Beurteilung nach der
18. BImSchV weg. Weiter kenne die LSV keine Unterscheidung von Arbeitsoder Werktagen und Sonntagen. Vielmehr seien alle Tage gleichgestellt.
Was die Kritik an der unterschiedlichen Verwendung des Korrekturfaktors K3 bei den Beurteilungen des IKL betreffe, erscheine dies zwar bei oberflächlicher Betrachtung tatsächlich nicht ganz konsequent. Während es in der ersten Beurteilung aber um die grundsätzliche Frage gegangen sei, ob am fraglichen Empfangspunkt (Grundstück des Beschwerdeführers) Lärm überhaupt ein Thema sei, habe im Rahmen der zweiten Beurteilung eine konkrete Lärmabschätzung an verschiedenen Immissionspunkten vorgenommen werden müssen. In der ersten Beurteilung sei daher ungeachtet der Vorgaben der EMPA der Extremwert K3=dB(A) eingesetzt worden, analog zur Abschätzung des BAFU im Falle von Bundesgerichtsurteil 1C_296/2010, wo es ebenfalls darum gegangen sei abzuschätzen, ob es ein weitergehendes Lärmgutachten brauche. In der zweiten Beurteilung habe man auf diesen Extremwert verzichtet, wie dies den Anforderungen der EMPA entspreche. Auch die Einsetzung von K1=0 entspreche den Vorgaben gemäss dem Anhang
der Vollzugshilfe des BAFU; überdies sei auch im erwähnten Luzerner Entscheid so vorgegangen worden (vgl. E. 5d/aa des verwaltungsgerichtlichen Urteils).
Eine Lärmschutzwand würde aufgrund der Hanglage und des gemäss Prognose tiefen Pegels die Situation des Beschwerdeführers nicht wahrnehmbar beeinflussen. Der Belag der Anlage entspreche dem Stand der Technik. Ein Betriebsreglement mit Verhaltenshinweisen müsse erstellt und öffentlich angeschlagen werden. Die Betriebszeiten seien begrenzt. Verschärfungen und Lockerungen der entsprechenden Massnahmen seien während des Betriebs jederzeit möglich.
Das IKL hat damit zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen ausführlich und überzeugend Stellung genommen und dargetan, dass nicht mit übermässigen Lärmimmissionen zu rechnen ist und kein Anlass besteht, über die Betriebszeiteneinschränkung hinaus weitere vorsorgliche Lärmreduktionsmassnahmen anzuordnen. Dass die Richtwerte an den Empfangspunkten 2 und 3 leicht überschritten sind, vermag daran nichts zu ändern, da entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht die Planungswerte nach schweizerischem Recht, sondern die strengeren Richtwerte nach der 18. BImSchV um wenige Punkte überschritten werden und überdies auch nicht mit einem entsprechenden Dauerschallpegel gerechnet werden kann. Das Obergericht kann auf diese Stellungnahme des IKL verweisen und könnte von dieser Fachbeurteilung ohnehin nur abweichen, wenn dafür triftige Gründe bestünden, was auch aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht angenommen werden kann. Insbesondere besteht aufgrund der vom IKL vorgenommenen und von dieser Amtsstelle erläuterten Lärmprognose kein Anlass und keine Grundlage, zusätzliche Massnahmen nach dem Vorsorgeprinzip anzuordnen. Sollten sich von der vorliegend umstrittenen Anlage beim Betrieb im Übrigen doch wider Erwarten übermässige Einwirkungen auf die Nachbarschaft und allenfalls auch weiter entfernte Grundstücke ergeben, hätten die Betroffenen einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Sanierungsmassnahmen (vgl. Art. 16 USG).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das vorliegende Projekt nicht gegen die Lärmschutzvorschriften des Bundesrechts verstösst.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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