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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 60/2014/25: Obergericht

Das Urteil betrifft einen Fall von mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, Pornografie und Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschuldigte wird zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, von denen 40 Tage durch Haft erstanden sind, sowie zu einer Geldstrafe von Fr. 200.-. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren festgesetzt. Der Beschuldigte wird zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 15'000.- zuzüglich Zinsen an die Privatklägerin verpflichtet. Die Gerichtskosten belaufen sich auf Fr. 4'500.-, zusätzliche Kosten für das Verfahren und die Verteidigung werden ebenfalls festgesetzt. Der Beschuldigte hat die Möglichkeit, gegen das Urteil beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen zu erheben.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 60/2014/25

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 60/2014/25
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 60/2014/25 vom 30.12.2016 (SH)
Datum:30.12.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Steuererlass bei hoher Verschuldung - Art. 186 StG; Art. 3 Abs. 2 Steuererlass-verordnung. Bei einer erheblichen Verschuldung führt ein Erlass der Steuern nicht zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der betroffenen Personen. Der Steuererlass würde nur den übrigen Gläubigern zugutekommen. Aus diesem Grund ist es dem Staat nicht möglich, auf den Bezug der Steuern zu verzichten (E. 4).
Schlagwörter : Steuer; Steuern; Person; Steuererlass; Erlass; Sanierung; Gläubiger; Gläubigern; Bezug; Amtsbericht; Finanzdepartement; Härte; Sozialhilfe; Einkommen; Situation; Schulden; Ausgaben; Verschuldung; Steuererlassverordnung; Staat; Kantons; Gesuch; Notlage; Bezahlung; Leistungsfähigkeit; Verhältnisse; Belastung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts Nr. 60/2014/25

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Steuererlass bei hoher Verschuldung - Art. 186 StG; Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung.

Bei einer erheblichen Verschuldung führt ein Erlass der Steuern nicht zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der betroffenen Personen. Der Steuererlass würde nur den übrigen Gläubigern zugutekommen. Aus diesem Grund ist es dem Staat nicht möglich, auf den Bezug der Steuern zu verzichten (E. 4).

OGE 60/2014/25 vom 30. Dezember 2016 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Sachverhalt

Die Beschwerdeführer ersuchten das Finanzdepartement des Kantons Schaffhausen um Erlass der ausstehenden Kantons-, Gemeindeund direkten Bundessteuern des Jahres 2012 von insgesamt Fr. 4'893.55. Das Finanzdepartement wies das Gesuch ab. Hiergegen beschwerten sich die Beschwerdeführer beim Obergericht. Dieses wies die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen

2. Steuerpflichtigen, die in eine finanzielle Notlage geraten sind für welche die Bezahlung der kantonalen Steuern eine grosse Härte bedeuten würde, können die Steuern ganz teilweise erlassen werden (Art. 186 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000 [StG, SHR 641.100]). Einen Steuererlass begründen gemäss Art. 186 Abs. 2 StG insbesondere durch die steuerpflichtige Person nicht verschuldete, ihre Leistungsfähigkeit ganz erheblich beeinträchtigende Verhältnisse wie andauernde Arbeitslosigkeit, längere Krankheit, Gebrechen Unglücksfälle, deren finanzielle Folgen Kosten nicht nur zu einem geringen Teil durch Versicherung, Unterstützungsbeiträge der Sozialhilfe ähnliche Leistungen gedeckt sind (lit. a), schwere, nicht versicherte Schäden durch Naturereignisse und Viehseuchen (lit. b), aussergewöhnliche Belastung durch den unumgänglich notwendigen Unterhalt der Familie (lit. c) Bedürftigkeit, sofern sie nicht auf eigenem Verschulden beruht (lit. d).

Eine finanzielle Notlage liegt vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Davon ist dann auszugehen, wenn das verfügbare Einkommen den Lebensbedarf der steuerpflichtigen Person nicht deckt allenfalls nur knapp ausreicht, um die Steuern zu bezahlen. Dabei ist grundsätzlich auf das sozialhilferechtliche Existenzminimum abzustellen (OGE vom 28. November 1997 i.S. C., E. 2b bb,

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Amtsbericht 1997, S. 163). Ist dieses jedoch geringer als der betreibungsrechtliche Notbedarf, ist letzterer massgebend (OGE 60/2005/101 vom 17. Februar 2006,

E. 2b dd).

Eine grosse Härte ist gegeben, wenn die steuerpflichtige Person aufgrund einer besonderen Situation, für die sie nicht einzustehen hat und die das Steuergesetz im Veranlagungsverfahren nur ungenügend zu berücksichtigen erlaubt, steuerlich wesentlich stärker belastet wird als andere Steuerpflichtige in vergleichbarer Situation. Von einer grossen Härte ist insbesondere auch dann auszugehen, wenn die Bezahlung der geschuldeten Steuer für die steuerpflichtige Person ein Opfer bedeuten würde, das in einem Missverhältnis zu ihrer finanziellen Lage steht und ihr billigerweise nicht zugemutet werden kann (OGE 60/2011/51 vom 25. Juni 2013, E. 2).

Massgebend für die Beurteilung des Erlassgesuchs sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Person im Zeitpunkt des Entscheids, wobei jedoch auch der Entwicklung seit den Berechnungsjahren sowie den Zukunftsaussichten Rechnung zu tragen ist. Der Steuererlass soll zur langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der gesuchstellenden Person beitragen. Sie soll zur Sanierung der wirtschaftlichen Lage selbst beitragen, indem sie die Lebenshaltungskosten auf das Notwendige beschränkt. Der Erlass hat daher der steuerpflichtigen Person und nicht ihren Gläubigern zugutezukommen (OGE vom 21. Oktober 1988 i.S. K., E. 2b, Amtsbericht 1988, S. 153). Ein Erlass wird deshalb praxisgemäss nur dann gewährt, wenn die Schulden und die Belastungen auf ein langfristig tragbares Mass reduziert werden können.

  1. Die Beschwerdeführer verfügen unstreitig über monatliche Einkünfte von Fr. 3'585.- (Renten des Beschwerdeführers von Fr. 3'021.-- und Sozialhilfeleistungen von Fr. 564.-). Auf der Ausgabenseite wird der eingesetzte monatliche Grundbetrag von Fr. 1'700.- nicht bestritten. Hinzu kommen ebenso die AHV-Beiträge für die nicht erwerbstätige Gesuchstellerin von Fr. 41.-. Für die Spitex-Kosten sind monatlich Fr. 220.80 einzusetzen. Die Krankenkassenprämien für die obligatorische Grundversicherung werden durch die Prämienverbilligung gedeckt. Die Zusatzversicherungskosten der Beschwerdeführerin von Fr. 571.pro Monat sowie die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Haushaltshilfekosten von monatlich Fr. 1'000.können in der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigt werden. Die Wohnungskosten hingegen im Umfang von monatlich Fr. 2'655.wurden gemäss Rekursentscheid des Departements des Innern vom 7. April 2014 im Sozialhilfeverfahren anerkannt. Demzufolge ergeben sich für die Beschwerdeführer monatliche Ausgaben von rund Fr. 4'616.80. Bei der

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    Gegenüberstellung mit dem Einkommen von Fr. 3'585.ergibt sich ein Ausgabenüberschuss von Fr. 1'031.80 pro Monat. In Bezug auf ihre Vermögensverhältnisse gaben die Beschwerdeführer selbst an, stark verschuldet zu sein.

    Mit Blick auf die aufgezeigten Einkommensund Vermögensverhältnisse erscheinen die Beschwerdeführer als offensichtlich nicht in der Lage, die für das Jahr 2012 geschuldeten Steuern zu bezahlen. Dies ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten.

    Es wird anerkannt, dass die dargelegte finanzielle Situation für die Beschwerdeführer belastend wirken mag. Indessen muss auch berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführer erhebliche Schulden haben. Es ist offensichtlich, dass ein Erlass der Steuern des Jahres 2012 nicht zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführer beitragen würde. Bei der genannten Schuldenlast ist davon auszugehen, dass der beantragte Steuererlass einzig den übrigen Gläubigern zugutekommen würde. Denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass diese Gläubiger auf ihre Forderungen verzichtet haben. Ihre Quote bei allfälligen Zahlungen des Schuldners würde sich somit durch den Steuererlass entsprechend erhöhen. In einem solchen Fall ist es dem Staat aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlasse der direkten Bundessteuer vom 12. Juni 2015 (Steuererlassverordnung, SR 642.121) sowie der ständigen Rechtsprechung (OGE 60/2013/6 vom 27. November 2015, E. 2.1; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3888/2013 vom 18. November 2013, E. 2.2.2 und E. 3.6, A-430/2012 vom 27. Juli

    2012, E. 2.2.2 und E. 3.2, A-1428/2013 vom 14. Januar 2014, E. 3.2.3) nicht möglich, auf den Bezug der Steuern zu verzichten.

  2. Nach dem Gesagten ist die vom Finanzdepartement verfügte Abweisung des Erlassgesuchs nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge als unbegründet abzuweisen.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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