Zusammenfassung des Urteils Nr. 60/2013/9: Obergericht
Der Gesuchsteller wurde wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung verurteilt und legte Einsprache ein. Nach verschiedenen Eingaben wurde das Verfahren an das Obergericht des Kantons Zürich zur Prüfung eines Revisionsgesuchs überwiesen. Die III. Strafkammer des Obergerichts gab der Beschwerde des Gesuchstellers statt und wies das Verfahren an das Bezirksgericht Meilen zurück. Da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, wird auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Obsiegens oder Unterliegens, wobei in diesem Fall keine Gerichtskosten erhoben werden.
Kanton: | SH |
Fallnummer: | Nr. 60/2013/9 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 20.09.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 3 und Art. 22 SHG. Subsidiarität der Sozialhilfe |
Schlagwörter : | Sozialhilfe; Kanton; Leistung; Autos; Verfügung; Einkommen; Zuwendung; Grundbedarf; Kantons; Leistungen; Hilfe; Schaffhausen; Betrieb; Person; Besitz; Familie; Recht; Unterstützung; Entscheid; Bargeld; Anrechnung; Obergericht; Vorinstanz; Betriebskosten; Drittperson; Lebensunterhalt; Personen; Handbuch |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 130 I 74; |
Kommentar: | Adrian Staehelin, Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht, Art. 319; Art. 327 OR, 2006 |
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Der Besitz eines Autos und Sozialhilfe schliessen sich nicht grundsätzlich aus. Wird das Auto von Drittpersonen zur Verfügung gestellt, stellt dies grundsätzlich eine Naturalleistung dar, die im Unterstützungsbudget angemessen berücksichtigt werden kann (E. 2c/aa).
Erfolgt die freiwillige Leistung des Dritten nicht in Bargeld bzw. kann sie nicht unmittelbar zur Bestreitung des Lebensunterhalts herangezogen werden, ist eine Anrechnung als Einkommen zumindest bei bescheideneren Zuwendungen nicht zulässig (E. 2c/bb).
Einer Sozialhilfebezügerin wurde von dritter Seite unentgeltlich ein Auto zur Verfügung gestellt. Die Sozialhilfebehörde der Gemeinde rechnete der Sozialhilfebezügerin diese unentgeltliche Zuwendung im Umfang von monatlich Fr. 300.als Einkommen an. Das Obergericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
2.a) In der angefochtenen Verfügung erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei nicht auf ein Motorfahrzeug angewiesen. Weder die geltend gemachte Vorbereitung einer Berufstätigkeit noch der Besuch des Religionsunterrichts durch die Tochter erforderten zwingend den Besitz eines Autos.
Der Betrieb eines Autos verursache regelmässig erhebliche Kosten. So seien die Kosten für Haftpflichtversicherung, Strassenverkehrssteuern, Reparaturen, Abschreibungen und Treibstoff zu begleichen. Erfahrungsgemäss müssten dafür mindestens Fr. 300.ins Monatsbudget der Beschwerdeführerin eingerechnet werden. Gemäss Schreiben vom 25. September 2012 werde das Auto der Beschwerdeführerin allerdings von der Firma X bis auf weiteres unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Es verblieben somit lediglich die Benzinkosten, welche im Bereich von Fr. 50.bis Fr. 100.pro Monat zu veranschlagen seien. Der Gebrauch des Autos schmälere den Betrag, welcher der Beschwerdeführerin zustehe, zumindest in diesem Umfang. Geringe Ben-
zinkosten könnten wie gewisse Verkehrsauslagen (Halbtaxabo und öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Velo/Mofa) als im Grundbedarf inbegriffen betrachtet werden. Es bestehe im vorliegenden Fall keine erhebliche Gefahr, dass eine menschenwürdige Existenz und insbesondere der Unterhalt der Familie nicht mehr gewährleistet sein könnten. Es stehe der Beschwerdeführerin daher offen, die Kosten des Benzins aus dem Grundbedarf zu bezahlen und sich bei anderen Ausgabenposten einzuschränken.
Nebst den Benzinkosten fielen jedoch, wie erwähnt, noch beträchtliche andere Betriebskosten für das Auto an, welche von einer Drittperson übernommen würden. Aus dem Grundsatz der Subsidiarität ergebe sich, dass sich Sozialhilfebezüger sämtliche zufliessenden Mittel als Einkommen anzurechnen hätten, da die Sozialhilfe nur nach Ausschöpfung von eigenen Mitteln und Zuwendungen Dritter zur Verfügung stehe. Anrechenbar seien auch Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht würden. Im Umfang der tatsächlich geleisteten Hilfe werde die Notlage behoben, so dass insoweit Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen seien. Im vorliegenden Fall sei die dauerhafte Leihe des Autos und die regelmässige Übernahme der Fixkosten durch die Eigentümerin als geldwerte Leistung zu betrachten, welche grundsätzlich als Einnahme anzurechnen sei. Angesichts des Alters des Autos sei mit monatlichen Betriebskosten von Fr. 300.- (exklusive Treibstoff) zu rechnen. Die Gemeinde habe deshalb zu Recht Fr. 300.als Einnahme angerechnet.
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die Unterstützung kann in Bargeld erfolgen oder, wo es die Umstände rechtfertigen, auch auf andere Weise erbracht werden. Die Unterstützungsart muss zweckmässig sein. Die materielle Hilfe erstreckt sich auf die menschenwürdige Existenzsicherung von Hilfsbedürftigen sowie auf materielle Leistungen, die dem Ziel wirtschaftlicher und persönlicher Selbständigkeit der Betroffenen dienen. Das zuständige Departement legt verbindliche Richtlinien für die Bemessung der materiellen Hilfe fest (Art. 22 SHG1).
Die öffentliche Sozialhilfe wird gemäss Art. 3 SHG tätig, wenn der drohenden eingetretenen Notlage der hilfsbedürftigen Person nicht durch andere öffentliche private Hilfe wirksam begegnet werden kann (Nachrangigkeit der Sozialhilfe). Dieser im Bereich der Fürsorgeleistungen geltende Grundsatz der Subsidiarität betont den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verpflichtet die Hilfe suchenden Personen, sich nach Möglichkeit selbst zu helfen; sie müssen alles Zumutbare unternehmen, um eine Notlage aus ei-
1 Gesetz über die öffentlichen Sozialhilfe vom 21. November 1994 (SHG, SHR 850.100).
genen Kräften abzuwenden zu beheben.2 Zu den zumutbaren und subsidiären Hilfsquellen zählen neben der Möglichkeit der Selbsthilfe sowie Leistungsverpflichtungen Dritter auch freiwillige Leistungen Dritter.3
aa) Gemäss dem Handbuch Öffentliche Sozialhilfe im Kanton Schaffhausen 2009 schliessen sich der Besitz eines Autos und Sozialhilfe nicht grundsätzlich aus. Bestehen keine zwingenden Gründe für den Besitz eines Autos, so lässt es die Dispositionsfreiheit der Klienten in Ausnahmefällen dennoch zu, dass sie einen Teil ihres Grundbedarfs für die Finanzierung des Autos einsetzen und ihnen dieses somit belassen werden kann. Ist aber die Versorgung der Familie nicht mehr gesichert, kann allenfalls ein Verkauf des Autos die Deponierung der Nummernschilder verfügt werden. Vorliegend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin das Auto belassen werden kann.
Wird das Auto von Drittpersonen zur Verfügung gestellt, stellt dies gemäss Handbuch grundsätzlich eine Naturalleistung dar, die im Unterstützungsbudget angemessen berücksichtigt werden kann.4 Unter welchen Umständen ein Auto als Einnahme anzurechnen ist, wird nicht näher ausgeführt.
bb) Die Vorinstanz verweist zunächst auf einen Entscheid des Departements des Innern des Kantons Solothurn, wonach die Betriebskosten eines zur Verfügung gestellten Autos ausnahmslos als Einkommen anzurechnen sind, soweit keine beruflichen gesundheitlichen Gründe ein Auto erforderlich machen.5 Allerdings wird in diesem Kanton (wie auch im Kanton Aargau) die Benutzung eines Personenwagens (auch eines eigenen) generell nicht geduldet, auch wenn die Autokosten das Familienbudget nicht übermässig belasten. Im Unterschied zum Kanton Schaffhausen liegt es in diesen Kantonen nicht in der Dispositionsfreiheit des Einzelnen, den Grundbedarf für den Betrieb eines Personenwagens zu verwenden.6 In diesen Kantonen stellt die Anrechnung der Betriebskosten bzw. die entsprechende Leistungskürzung somit eine Konsequenz dar, welche den Betroffenen dazu bringen soll, sich rechts-
2 BGE 130 I 74 f. E. 4.1.
Handbuch öffentliche Sozialhilfe im Kanton Schaffhausen 2009, Ziff. 1.3, S. 4 f.
Handbuch öffentliche Sozialhilfe im Kanton Schaffhausen 2009, Ziff. 5.7.7, S. 14.
Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 18. November 2002, GER 2002 Nr. 7 a. E.
Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli (Hrsg.), Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 131; vgl. auch § 93 Abs. 1 lit. e der Sozialverordnung des Kantons Solothurn vom 29. Oktober 2007 (SV, BGS 831.2) und § 10 Abs. 5 lit. c der Sozialhilfeund Präventionsverordnung des Kantons Aargau vom 28. August 2002 (SPV, SAR 851.211).
konform zu verhalten und auf das Auto zu verzichten. Diese Rechtsprechung kann somit nicht unbesehen auf den Kanton Schaffhausen übertragen werden.
Eher mit dem Kanton Schaffhausen vergleichbar ist die Rechtslage im Kanton Zürich, in welchem ebenfalls die Dispositionsfreiheit gilt und der Besitz eines Autos zulässig sein kann, soweit das Budget der Familie nicht übermässig belastet wird.7 Unter Geltung der Dispositionsfreiheit ist individuell zu prüfen, ob eine Zuwendung eines Dritten als Einkommen anzurechnen ist. In einem neueren Entscheid betreffend ein zur Verfügung gestelltes Auto führte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich aus, freiwillige Leistungen von Dritten seien dann nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang hielten, ausdrücklich zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht würden und sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde. Im konkreten Fall könne nicht als erstellt gelten, dass dem Sozialhilfeempfänger das Fahrzeug an mehr als einem Tag pro Woche zur Verfügung gestanden sei. Damit hätten sich die Zuwendungen Dritter in einem bescheidenen Umfang bewegt. Diese Leistung habe zwar die Lebensbedingungen der begünstigten Person verbessert, habe jedoch keine direkte Auswirkung auf die Höhe der materiellen Hilfe gehabt, habe sie doch weder in Bargeld konvertiert werden können, noch den elementaren Bedarf der bedürftigen Familie in relevanter Weise beeinflussen können.8 Diesen Grundsätzen entspricht im Übrigen auch der von der Vorinstanz erwähnte Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, wonach Beiträge Dritter an überhöhte Lebenshaltungskosten als Einkommen in die Bedarfsrechnung einbezogen werden dürften, weil unterstützte Personen materiell nicht besser gestellt sein sollten als Menschen in ihrer Umgebung, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen lebten.9
Im Unterschied zum Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat das Obergericht des Kantons Schaffhausen bisher dem Wert der Zuwendung weniger Bedeutung zugemessen. In einem Entscheid betreffend die Finanzierung einer Ferienreise durch eine Drittperson erwog das Obergericht, zu den eigenen Mitteln gehörten alle geldwerten Leistungen und damit auch freiwillige Leistungen Dritter. Diese müssten jedoch einen wirtschaftlichen Wert haben, der ansonsten über den Grundbedarf zu decken sei. Erfolge die Leistung nicht in Bargeld bzw. könne sie nicht unmittelbar zur Bestreitung des Lebensunterhalts herangezogen werden, so sei eine Anrechnung als Einkommen nicht zulässig, zumal eine Ferienreise nicht zum Grundbedarf gehöre. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt umfasse die unerlässlichen
7 VGer ZH vom 19. November 2009, VB.2009.563, E. 2.4.
8 VGer ZH vom 24. Januar 2013, VB.2012.688, E. 4.
9 VGer ZH vom 21. Mai 2003, VB.2003.109, E. 2.
Mittel in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung und garantiere, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sei. Damit habe die Verwaltung die Zuwendung für die Reisetickets nicht als Einkommen in Form von Beiträgen Dritter anrechnen dürfen. Anders präsentiere sich jedoch die Rechtslage betreffend die Finanzierung des 3wöchigen Ferienaufenthalts (Kost und Logis), da damit ein wesentlicher Teil des Grundbedarfs der Beschwerdeführerin durch freiwillige Zuwendung Dritter gedeckt gewesen sei.10 In einem Entscheid betreffend Steuererlass, bei welchem der Bedarf ebenfalls nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen berechnet wurde, liess das Obergericht einen Abzug von Fr. 300.für das von der Mutter der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellte Auto nicht zu. Es erwog, ein solcher Abzug wäre höchstens dann angebracht, wenn die Leistung des Dritten das Einkommen des Empfängers erhöhe diesen von unumgänglichem Aufwand entlaste. Zumindest vorliegend rechtfertige sich der Abzug nicht, sei doch nicht ersichtlich, welche notwendigen Auslagen die Beschwerdeführerin nicht mehr aus eigenem Einkommen bestreiten müsste, indem sie zeitweise das Auto ihrer Mutter benützen dürfe.11
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist es jedenfalls auch im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin für das ihr von dritter Seite zur Verfügung gestellte Auto Fr. 300.als Naturaleinkommen anzurechnen. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass nicht ausgeschlossen erscheint, eigentliche Luxusautos sonstige völlig unangemessene Aufwendungen, welche von Dritten finanziert werden, als Einkommen anzurechnen.12
Der von der Gemeinde festgesetzte Unterstützungsbetrag erhöht sich mithin um die wegen des Autobesitzes abgezogenen Fr. 300.-.
10 OGE 60/2010/20 vom 14. Januar 2011, E. 2c.
11 OGE 60/2005/101 vom 17. Februar 2006, E. 2c/cc.
12 Vgl. BGer 2P.16/2006 vom 1. Juni 2006, E. 5.
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