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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 60/2012/27: Obergericht

Der Beschuldigte wurde des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen, nachdem er sich unrechtmässig in einer Liegenschaft aufgehalten hatte. Die Vorinstanz verhängte eine Freiheitsstrafe von 100 Tagen, von denen 2 Tage durch Haft erstanden sind. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. In der Berufung forderte die Verteidigung die Einstellung des Verfahrens und die Kostenübernahme durch die Staatskasse. Die Staatsanwaltschaft hingegen beantragte eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen. Das Obergericht entschied, die Strafe auf 80 Tagessätze zu erhöhen und wählte die Geldstrafe als angemessene Sanktionsart. Der Beschuldigte zeigte sich nicht geständig und hatte bereits zwei Vorstrafen wegen Sachbeschädigung. Die Entscheidung berücksichtigte das Verschulden und die persönlichen Faktoren des Beschuldigten.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 60/2012/27

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 60/2012/27
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 60/2012/27 vom 02.11.2012 (SH)
Datum:02.11.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 2 WaG, Art. 2 WaG/SH. Waldfeststellung; verwilderte Parkanlage
Schlagwörter : Parkanlage; Bestockung; Grundstück; Grünanlage; Fläche; Erholung; Anlage; Parkanlagen; Gemeinde; Bäume; -jährige; Eiche; Garten-; Kantonsforstamt; Laubbäume; Parkelemente; Parkeigenschaft; Würdigung; Umstände; Parzelle; Eichen; Brunnen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:113 Ib 356; 124 II 90;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts Nr. 60/2012/27

Art. 2 WaG, Art. 2 WaG/SH. Waldfeststellung; verwilderte Parkanlage

(OGE 60/2012/27 vom 2. November 2012)

Veröffentlichung im Amtsbericht

Damit eine Bestockung als Garten-, Grünoder Parkanlage nach Art. 2 Abs. 3 WaG angesehen werden kann, muss es sich um einen eigens angelegten Bestand handeln. Wird eine Parkanlage vernachlässigt und verwildert sie daher, so kann sie ihre Parkeigenschaft im Laufe der Zeit verlieren und Waldqualität annehmen. Parkanlagen sind so lange als Nichtwald anzusehen, wie sie in Würdigung aller Umstände als Parkanlage erkennbar sind und von Wald hinreichend unterschieden werden können (E. 3d/aa).

Eine im Eigentum der Gemeinde X. stehende Grünanlage mit öffentlichem Spielplatz und Hundeversäuberungsanlage (GB Nr. aaa), die sich auf einem Landspickel zwischen einer Bahnlinie und einer Hauptstrasse befindet, wurde im Inventar der zu schützenden Landschaftsbilder sowie Naturund Baudenkmäler der Gemeinde als «Baumgruppe und Bäume ausserhalb des Waldes» bezeichnet. Bei einer Teilrevision des Zonenplans wurde das Grundstück der Freihaltezone zugeordnet. 2010 stellte die Baugenossenschaft Y. ein Baugesuch für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Einstellhalle auf dem benachbarten Grundstück GB Nr. bbb. Im hierauf durchgeführten Waldfeststellungsverfahren stellte das Kantonsforstamt Schaffhausen fest, dass auf dem Landspickel zwischen der Bahnlinie und der Hauptstrasse Wald bestehe. Den hiegegen erhobenen Rekurs des Bahnunternehmens wies der Regierungsrat ab. Das Bahnunternehmen erhob hierauf Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht. Dieses kam zum Schluss, dass es sich nicht um Wald, sondern um eine (verwilderte) Parkanlage handle, und hiess die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

3.b) Das Kantonsforstamt führte in seiner Verfügung vom 19. November 2010 aus, bei den 24 lebenden Bäumen und den 33 Stöcken handle es sich mit Ausnahme eines Haselstrauchs um Waldbäume im Sinn der Gesetzgebung. Aufgrund der Baumarten und des Alters bzw. der Anzahl Jahrringe bei den Stöcken seien die Voraussetzungen für Wald erfüllt. Die Bestockung überschreite auch die für Waldqualität erforderlichen Mindestmasse. Seien wie im vorliegenden Fall die Mindestkriterien bezüglich Vegetation, Fläche,

Breite und Alter erfüllt, dürfe grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Waldfunktionen ebenfalls erfüllt seien. Vorliegend stehe vor allem die Wohlfahrtsfunktion, d.h. die Verfügbarkeit der Bestockung als Erholungsraum für Menschen und Lebensraum für frei lebende Tiere sowie die filternde Wirkung des Waldes vor schädlichen Umwelteinflüssen im Vordergrund.

Es stelle sich allerdings die Frage, ob es sich bei der Bestockung um einen selbständigen Parkwald, d.h. um Wald im Sinn des Waldgesetzes, aber bloss um eine Parkanlage handle, welche nicht als Wald gelte.

Die fragliche Bestockung sei durch das Kantonsforstamt am 1. Oktober 2010 aufgenommen worden. Die Aufnahme habe sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf die Bäume und Stöcke im südlichen Randbereich der Bestockung beschränkt. Aufgrund dieses Bestockungsplans sei es möglich, sich ein Bild über die Bestockung vor 37 Jahren, im Jahr 1973, zu machen. Damals hätten auf dem südlichen Teil der Parzelle GB Nr. aaa eine über 80-jährige Eiche und zahlreiche, bis 20-jährige Laubbäume gestockt. Auf Parzelle GB Nr. bbb hätten vier über 70-jährige Eichen und zahlreiche Laubbäume mit Alter bis ca. 35 Jahren gestockt. Auf der Parzelle GB Nr. ccc hätten eine über 80-jährige Eiche und zahlreiche bis 20-jährige Laubbäume gestockt. Auf der fraglichen Fläche habe es somit sechs ältere Eichen und zahlreiche Laubbäume, mehrheitlich jünger als 20 Jahre, gegeben. Über die Entwicklung der Bestockung im fraglichen Bereich gäben Luftbilder Auskunft. Auf einem Luftbild aus dem Jahr 2005 sei eine dichte Bestockung mit zum Teil grosskronigen Bäumen erkennbar. Dies belege, dass sich die 1973 vorhandenen Bäume über Jahrzehnte ungehindert hätten entwickeln können. Wenn auf einer Fläche über Jahrzehnte die Landschaftsund Grünpflege vernachlässigt werde und dadurch das Einwachsen von Bäumen ermöglicht werde, liege keine Grünanlage vor, sondern es handle sich wie im vorliegenden Fall um Wald.

Garten-, Grünund Parkanlagen zeichneten sich oft, aber nicht zwingend, auch dadurch aus, dass sie typische Parkelemente wie Wege, Mäuerchen, Brunnen und Bänke enthielten. Im vorliegenden Fall sei der schmale Weg im nördlichen Teil seitlich mit Steinplatten eingefasst. Beim Aufstieg befinde sich auf der linken Seite ein kleiner, mit Kalksteinen eingefasster Brunnen mit Wasseranschluss. Auf der Höhe sei ein bekiester Platz mit zwei Sitzbänken und einem Abfallkübel. Im südlichen Teil sei eine kleine Teilfläche als Versäuberungsplatz für Hunde mit einem Holzzaun umgeben. Die vorhandenen, spärlichen Einrichtungen und deren Zustand deuteten nicht auf einen willentlichen und nachhaltigen Unterhalt als Grünanlage hin. Auch wenn Parkelemente für die Unterscheidung von Grünanlagen und Parkwald nicht ausschlaggebend seien, führe im vorliegenden Fall die Berücksichtigung von Parkelementen nicht zu einem anderen Ergebnis.

  1. Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend (Art. 2 Abs. 1 WaG1). Die Fläche muss in quantitativer Hinsicht mindestens 800 m2 Fläche mit Einschluss eines 2 m breiten Waldsaums, 12 m Breite mit Einschluss eines je 2 m breiten Waldsaums und auf Einwuchsflächen ein Alter der Bestockung von 20 Jahren aufweisen (Art. 2 Abs. 4 WaG i.V.m. Art. 2 WaG/SH2). Nicht als Wald gelten isolierte Baumund Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grünund Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände (Art. 2 Abs. 3 WaG). Weitere Ausnahmen, insbesondere solche zugunsten von Bahngrundstücken, sieht das Waldgesetz nicht vor.

    Stichdatum für die Beurteilung der Bestockung ist das Datum des erstinstanzlichen Waldfeststellungsentscheids, mithin der 19. November 2010.3 Aus dem Bestockungsplan des Kantonsforstamts vom 1. Oktober 2010 und den Luftbildern der Jahre 2005, 2008 und 2010 wird ersichtlich, dass die quantitativen Waldkriterien erfüllt sind. Es kann sich daher nachfolgend nur noch fragen, ob es sich beim umstrittenen Gehölz um eine bundesrechtlich nicht als Wald zu qualifizierende «Garten-, Grünoder Parkanlage» handelt.

  2. aa) Damit eine Bestockung als Garten-, Grünoder Parkanlage nach Art. 2 Abs. 3 WaG angesehen werden kann, muss es sich um einen eigens angelegten Bestand handeln. Das Anlegen einer Bestockung schliesst stets ein willentliches, gestalterisches Handeln zumindest ein willentliches Dulden einer aufkommenden Bestockung zu bestimmten Zwecken und mit bestimmtem Bezug zur Umgebung mit ein. Solche Baumbestände bezwecken die Verschönerung des gestalteten Raums dienen der Erholung, nicht der forstlichen Nutzung. Das Willenselement kann bei Grünanlagen bereits als erfüllt betrachtet werden, wenn der Grundeigentümer natürlich aufkommenden Waldwuchs bewusst duldet, das heisst in seine Arealplanung mit einbezieht. Die Gestaltung der Grünanlage muss einen Bezug zur Umgebung aufweisen, indem sie das Gebiet gezielt aufwertet. Sie muss einer planerischen Vorstellung entsprechen und Verschönerungsoder Erholungszwecken dienen. Die Anforderungen sind allerdings nicht sehr hoch anzusetzen. Dennoch muss ein gezieltes Gestalten mit Bezug zur Umgebung vorausgesetzt werden und auch feststellbar sein. Ist auf einer Parzelle bloss die Landpflege vernachläs-

  1. Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG, SR 921.0).

  2. Kantonales Waldgesetz vom 17. Februar 1997 (WaG/SH, SHR 921.100).

3 BGer 1A.274/2004 vom 18. Januar 2006, E. 3.2.

sigt und dadurch das Einwachsen von Waldbäumen ermöglicht worden, so liegt keine Grünanlage vor.4

Parkanlagen im Besonderen dienen ausschliesslich der Erholung und nicht der Holznutzung. Häufig bestehen sie aus Baumund Straucharten, die sich vom einheimischen regionalen Baumwuchs unterscheiden. Sie sind nach gartenbaulichen Gesichtspunkten gestaltet, nach gärtnerischen Gesichtspunkten gepflegt und weisen oft für Gärten und Pärke typische Gestaltungselemente wie Wege, Mäuerchen, Bänke etc. auf. Angesichts der Entwicklung des modernen Gartenbaus in Richtung naturnaher Anlagen kann aber für die Annahme einer Gartenanlage nicht verlangt werden, dass Parkbäume und typische bauliche Anlagen kumulativ vorhanden sein müssen. In jedem Einzel-

fall muss eine Gesamtwürdigung der Verhältnisse vorgenommen werden.5

Wird eine Parkanlage vernachlässigt und verwildert sie daher, so kann sie ihre Parkeigenschaft im Laufe der Zeit verlieren und Waldqualität annehmen. Aus dem Sinn von Art. 2 Abs. 3 WaG, dem Grundeigentümer die Möglichkeit vorzubehalten, auf seinem Land zu reinen Erholungszwecken Baumgruppen anzupflanzen, ohne befürchten zu müssen, in der Verfügungsfreiheit über sein Land eingeschränkt zu werden, darf der Verlust der Parkeigenschaft nicht leichthin angenommen werden. Eine verwilderte Anlage verliert ihre Parkeigenschaft nicht, wenn sie nach wie vor Erholungsfunktion hat. Parkanlagen sind so lange als Nichtwald anzusehen, wie sie in Würdigung aller Umstände als Parkanlage erkennbar sind und von Wald hinreichend unterschieden werden können. Ein jahrzehntelanger ungehinderter Verwaldungsprozess kann allerdings eine ehemalige Parkanlage in Wald umwandeln, sofern die Waldbestockung die frühere Bepflanzung vollständig do-

miniert.6

bb) Das fragliche Gehölz befindet sich östlich der Eisenbahnlinie und ist im Übrigen von Siedlungsgebiet umgeben. Gemäss den Nachforschungen der Gemeinde war das Grundstück GB Nr. aaa bis Ende des 2. Weltkriegs stark bewachsen und verwildert. Nach 1945 tätigte die Gemeinde Investitionen, um aus dem verwilderten Areal einen Park als Erholungsgebiet für die Bevölkerung zu schaffen. In dieser Zeit wurden die in Serpentinen angelegten und teilweise mit Stellriemen eingefassten Kieswege, Treppen, Sitzbänke und der

4 BGE 124 II 90 ff., E. 4; BGer 1C_242/2007 vom 11. Juni 2008, E. 2.3; BGer 1A.141/2001

vom 20. März 2002, E. 3.2.

  1. Stefan M. Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Diss. Zürich 1994, S. 77 f.; BGer 1A.274/2004 vom 18. Januar 2006, E. 2.2; BGer 1A.30/2004 vom 11. August

    2004, E. 3.2.2; BGE 113 Ib 356, E. 4c.

  2. Jaissle, S. 78; RRB AG vom 30. August 1976, ZBl 1977 S. 127; BGer 1A.208/2001 vom

16. Juli 2002, E. 3.2.

Brunnen sowie ein Spielplatz auf der Anhöhe erstellt. Diese Anlage ist auch auf einem von der Beschwerdeführerin eingereichten Plan vom 12. Dezember 1952 ersichtlich. Damals verlief die Grenze zwischen den Grundstücken GB Nr. aaa und bbb noch weiter südlich, so dass die Parkanlage auch einen Teil des heutigen Grundstücks GB Nr. bbb umfasste. Gemäss den Ausführungen des Bauamts stockten im Jahr 1973 auf der fraglichen Fläche sechs über 70bis 80-jährige Eichen sowie zahlreiche bis 20-jährige Laubbäume. Dies bedeutet, dass bereits 1945 auf dem südlichen Bereich des Grundstücks GB Nr. aaa eine Gruppe von Eichen stand. Diese waren zwar wohl auf natürliche Art eingewachsen, es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass diese an einem prominenten Ort stehende Baumgruppe in die Parkgestaltung einbezogen wurde. Ursprünglich (ab 1945) befand sich somit auf dem Grundstück GB Nr. aaa eine Parkanlage und nicht ein Parkwald, welcher ebenfalls Parkelemente wie Wege und Bänke aufweisen kann.7 Die Gemeinde X. hat im Übrigen am weg eine weitgehend analoge Grünanlage, welche aber in den letzten Jahren intensiver unterhalten wurde. Auch dies zeigt, dass die Gemeinde der Bevölkerung verschiedene kleinere Parkanlagen zur Verfügung

stellen wollte.

Wie bereits ausgeführt, ist die fragliche Fläche heute so stark überwachsen, dass die quantitativen Waldkriterien erfüllt sind. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die fragliche Parkanlage unter Würdigung aller Umstände noch als Parkanlage erkennbar ist und von Wald hinreichend unterschieden werden kann.8

Am Augenschein vom 5. September 2012 machte die Anlage auf Grundstück GB Nr. aaa einen vernachlässigten Eindruck. Zwar wird das Grundstück von der Gemeinde nach wie vor gepflegt, allerdings aus finanziellen Gründen nicht intensiv. Ein bis zwei Mal pro Jahr werden die Wege und der Kiesplatz auf der Anhöhe gemäht, und die seitliche Vegetation wird zurückgeschnitten. Die Granittreppe beim südlichen Eingang war bis vor kurzem mit Brombeeren und Gras überwachsen. Sie tritt aber auch heute noch als Eingangsportal zum Park in Erscheinung. Auch der grosszügig angelegte Kiesplatz auf der Anhöhe macht nach wie vor einen hellen, lichtdurchfluteten Eindruck. Auf dem Kiesplatz befinden sich auch noch zwei benützbare Bänke und ein Abfalleimer. Der Brunnen ist noch sichtbar; vom Spielplatz ist nur noch die Umfassung des Sandhaufens erkennbar. Zur strasse und zum Nachbargrundstück GB Nr. bbb hin ist das Grundstück GB Nr. aaa eingezäunt. Heute kommen vor allem Leute mit Hunden in die Anlage.

7 BGer 1A.208/2001 vom 16. Juli 2002, E. 3.4.

  1. Vorne E. 3d/aa.

    Insgesamt ist die Anlage auf Grundstück GB Nr. aaa heute zwar vernachlässigt, sie wird aber noch gepflegt. Die wesentlichen Parkelemente wie Wege, Sitzbänke und Abfalleimer sind noch gut erkennbar und benutzbar. Die Anlage dient auch nach wie vor Erholungszwecken. Unter Würdigung aller Umstände war daher 2010 und ist auch heute noch nicht von Wald auszugehen.9 Gemäss Ausführungen des Kantonsforstamts umfassen die Bestockungen auf den Grundstücken GB Nr. bbb und ccc zusammen ca. 670 m2. Diese Fläche ist zu klein, um für sich allein Wald bilden zu können.

    Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtenen Entscheide sind aufzuheben und es ist festzustellen, dass auf den Grundstücken GB Nrn. aaa, bbb und ccc kein Wald besteht. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass dieser Feststellung keine dauernde Wirkung zukommt. Es handelt sich lediglich um eine Momentaufnahme einer weiterhin wachsenden Vegetation.10

  2. Beispiele für vollständig verwaldete Parkanlagen: BGer 1A.274/2004 vom 18. Januar 2006,

    E. 3.2 (Schloss Hünenberg, barockes Boskett); BGer 1A.207/1996 vom 25. Februar 1997, ZBl 1998 S. 125 (ehemalige Parkanlage in Industriezone); Jaissle, S. 78 (Schloss Tagstein). Beispiel für eine noch nicht vollständig verwilderte Grünanlage: BGer 1A.141/2001 vom

    20. März 2002, E. 4.4 (Modelleisenbahn in Grünanlage).

  3. Jaissle, S. 84.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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