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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 60/2011/27: Obergericht

Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, hat am 20. September 2019 in einem Fall der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln entschieden. Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 800.- bestraft. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte meldeten Berufung an, jedoch zog die Staatsanwaltschaft später ihre Berufung zurück. Da der Beschuldigte die Berufungserklärung nicht rechtzeitig einreichte, trat das Obergericht nicht auf die Berufung ein. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, während der Berufungsrückzug der Staatsanwaltschaft keine Kosten verursachte. Der Entscheid des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. Juli 2019 ist somit rechtskräftig.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 60/2011/27

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 60/2011/27
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 60/2011/27 vom 30.03.2012 (SH)
Datum:30.03.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG; Art. 36 Abs. 1 VRG. Verkehrsanordnung; Beschwerdebefugnis
Schlagwörter : Verkehr; Verkehrsanordnung; Entscheid; Beschwerdebefugnis; Unterführung; Interesse; Firma; Strasse; Fahrten; Ausnahmeregelung; Beziehung; Regierungsrat; Rekurs; Mitarbeiter; Obergericht; Legitimation; Beschwerdeführers; Zusammenhang; Radfahrer; Rekursentscheid; Verwaltungsgerichts; Anfechtung; Verkehrsanordnungen; Streitsache; Anforderungen; Raumbeziehung; Angestellte; Regierungsrats; Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:131 II 589; 136 II 285;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts Nr. 60/2011/27

Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG; Art. 36 Abs. 1 VRG. Verkehrsanordnung; Beschwerdebefugnis (OGE 60/2011/27 vom 30. März 2012)

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Die Legitimation zur Anfechtung von Verkehrsanordnungen erfordert eine besondere, nahe Beziehung zur Streitsache. Die Praxis stellt relativ hohe Anforderungen an die Beschwerdebefugnis von Anwohnern Strassenbenützern. Ein bloss mittelbares ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet die Beschwerdebefugnis nicht.

Im vorliegenden Fall fehlt es an einer objektiv erkennbaren, hinreichend engen nachbarlichen Raumbeziehung des Beschwerdeführers zur fraglichen Unterführung, die hinsichtlich der vorgesehenen Signalisation mit einem besonderen, persönlichen und unmittelbaren Nachteil für ihn verbunden sein könnte.

Der Gemeinderat X. erliess für die Unterführung einer Bahnlinie als Verkehrsanordnung ein allgemeines Fahrverbot, gemäss Veröffentlichung im Amtsblatt mit folgender Ausnahmeregelung: Ausgenommen sind: Gewerbliche Fahrten im Zusammenhang mit [Firma Y.]; Landwirtschaftlicher Verkehr; Radfahrer. Der Regierungsrat hiess in der Folge einen Rekurs der Firma Y. gegen die Ausnahmeregelung im Sinn der Erwägungen gut; er stellte fest, die Ausnahme gewerbliche Fahrten im Zusammenhang mit [Firma Y.] beinhalte auch die Zuund Wegfahrten der Angestellten der Firma.

Bei der nachfolgenden Signalisation der Verkehrsanordnung wurde die Ausnahmeregelung auf dem Hinweisschild zunächst wie folgt formuliert: Ausgenommen sind: Angestellte und Lieferanten [Firma Y.], landwirtschaftlicher Verkehr, Radfahrer. Z. erkundigte sich hierauf, wieso ohne neue Publikation im Amtsblatt eine andere Ausnahmeregelung gültig sein sollte, als seinerzeit publiziert. Ein Mitarbeiter des Rechtsdiensts des kantonalen Baudepartements informierte ihn über den Rekursentscheid, erklärte ihm, die Ausnahmeregelung sei falsch signalisiert worden, und erläuterte ihm die Auslegung des Regierungsrats zum Begriff der gewerblichen Fahrten. Die Ausnahmeregelung wurde schliesslich wie folgt signalisiert: Ausgenommen sind: Gewerbliche Fahrten im Zusammenhang mit [Firma Y.], Landwirtschaftlicher Verkehr, Radfahrer.

Nachdem Z. eine Kopie des Rekursentscheids des Regierungsrats erhalten hatte, erhob er Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht; er be-

antragte, den Rekursentscheid aufzuheben, insbesondere die Feststellung, dass die Ausnahme gewerbliche Fahrten im Zusammenhang mit [Firma Y.] auch die Zuund Wegfahrten der Angestellten beinhalte. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein.

Aus den Erwägungen:

1.- Wer in eigenen schutzwürdigen Interessen verletzt ist, kann gegen letztinstanzliche Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden innert 20 Tagen nach Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Obergericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben (Art. 36 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 VRG1

      1. Art. 44 Abs. 1 lit. a JG2).

        1. Der angefochtene Rekursentscheid wurde dem Beschwerdeführer seinerzeit nicht zugestellt. Dieser erhielt nach unwidersprochenen Angaben erst auf Intervention beim Gemeinderat und beim Baudepartement eine Kopie des Entscheids zur Kenntnis. Von daher hat er die Beschwerde fristgemäss erhoben.

        2. Das Obergericht lehnt sich bei der Prüfung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerdebefugnis an die Voraussetzungen für einen allfälligen Weiterzug ans Bundesgericht und die entsprechende Rechtsprechung an. Demnach ist zur Beschwerde nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung Änderung hat (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG3).

          Der Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Die Anforderungen an die besondere, nahe Beziehung zum Streitgegenstand sollen die sogenannte Popularbeschwerde ausschliessen. Nur wenn ein unmittelbares Berührtsein, eine besondere Beziehungsnähe gegeben ist, hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben geändert wird. Der Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen Entscheid persönlich und unmittelbar einen Nachteil erleiden. Ein bloss mittelbares ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt ohne die er-

          1. Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200).

          2. Justizgesetz vom 9. November 2009 (JG, SHR 173.200).

          3. Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).

            forderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.4

            Bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen stellt die Praxis relativ hohe Anforderungen an die Beschwerdebefugnis von Anwohnern Strassenbenützern. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass jemand eine Strasse regelmässig benützt, noch keine Legitimation zur Anfechtung von Verkehrsanordnungen abgeleitet werden. Solche Massnahmen treffen stets alle Strassenbenützer, und der Gebrauch des fraglichen Strassenabschnitts löst für sich allein noch keine spezifische Betroffenheit aus, es sei denn, aus einer engen nachbarlichen Raumbeziehung ergäben sich bei der Benützung der Strasse spezifische Nachteile für den Beschwerdeführer. Eine legitimationsbegründende Betroffenheit ist etwa dann zu bejahen, wenn eine Verkehrsanordnung die Zufahrt zu einer Liegenschaft erheblich erschwert, weil eine Strasse aufgehoben mit einem Fahrverbot belegt wird. Wird die Rechtsmittelbefugnis aus den Immissionen des Zubringerverkehrs abgleitet, so müssen diese für den Beschwerdeführer deutlich wahrnehmbar sein, damit er zur Beschwerde legitimiert ist.5

            Die Beschwerdebefugnis ist grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen. Die behördliche Prüfung entbindet den Anfechtenden jedoch nicht davon, die Beschwerdevoraussetzungen selber darzulegen bzw. seine Legitimation zu substantiieren. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, nach allfälligen Interessen des Beschwerdeführers zu suchen.6

        3. Der Beschwerdeführer hat sich zu seiner Legitimation nicht konkret geäussert. Der Umstand, dass das Obergericht die Beschwerde den weiteren Parteien zur Vernehmlassung zugestellt hat, stellt sodann nicht gleichsam eine rechtsverbindliche Anerkennung der Beschwerdebefugnis dar.

          Dass und inwieweit dem Beschwerdeführer durch die fragliche Verkehrsanordnung, wie sie der Regierungsrat gemäss dem angefochtenen Entscheid versteht, unmittelbar ein spezifischer, legitimationsbegründender Nachteil erwüchse, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Unterführung regelmässig mit dem Fahrrad benützt und in der Benützung ansonsten eingeschränkt sein könnte, genügt dazu nicht. Er wohnt sodann soweit ersichtlich rund 300 m von der Unterführung entfernt, und zwar nicht direkt an deren südlicher Zugangsstrasse ( ). Damit

          1. BGE 131 II 589 f. E. 2.1 und E. 3 mit Hinweisen.

          2. BGE 136 II 285 E. 2.3.2; BGE 2A.115/2007 vom 14. August 2007, E. 3; Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2010.00451 vom 25. November 2010, E. 2.2, und VB.2008.00207 vom 26. Mai 2008, E. 7.2; je mit weiteren Hinweisen.

          3. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 29, 41, S. 402, 409, mit Hinweisen.

            fehlt es an einer objektiv erkennbaren, hinreichend engen nachbarlichen Raumbeziehung, die mit einem besonderen Nachteil für den Beschwerdeführer verbunden sein könnte. Dieser macht insbesondere nicht geltend, und es ist aufgrund der Akten auch nicht davon auszugehen, dass er mit deutlich wahrnehmbaren zusätzlichen Immissionen zu rechnen habe, weil - nach seiner Auffassung zu Unrecht einige Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin 1 die Unterführung von Süden her für ihren Arbeitsweg zum nördlich von Unterführung und Bahnlinie gelegenen Betriebsstandort benützen mögen.7 Die Fahrten von Norden her zum südlich der Unterführung gelegenen Betriebsstandort der Beschwerdegegnerin 1 (Hauptwerk) betreffen den Beschwerdeführer nicht stärker als die Allgemeinheit. Sie vermögen seine Beschwerdelegitimation daher nicht zu begründen.

            Die Argumentation des Beschwerdeführers etwa zum politischen Hintergrund zur Frage der Sicherheit für Radfahrer und Fussgänger zeigt jedenfalls nicht auf, inwiefern er selber von der fraglichen Verkehrsanordnung besonders, d.h. stärker als jedermann betroffen sein sollte. Vielmehr macht er so letztlich allgemeine öffentliche Interessen geltend, was nach dem Gesagten nicht zur Beschwerde berechtigt.

        4. Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers ist demnach nicht dargetan. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden, und der angefochtene Entscheid ist hier nicht materiell zu überprüfen. Die fragliche Verkehrsanordnung bleibt somit bestehen, solange sie nicht vom für den Erlass zuständigen Organ aufgehoben geändert wird.

  1. Vgl. Beschwerdeantwort des Regierungsrats , wonach sich nördlich der Bahn das Zweigwerk (Giesserei, rund 20 Mitarbeiter) mit rund 20 Mitarbeiter-Parkplätzen befinde, aber lediglich rund vier Mitarbeiter die Unterführung benützten, um auf den Giesserei-Parkplatz zu gelangen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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