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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 60/2008/7°: Obergericht

In dem Urteil vom 3. Oktober 2019 des Obergerichts des Kantons Zürich in der Strafsache zwischen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Beschuldigten A. ging es um den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung. Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 3'000.- bestraft. Bei Nichtzahlung der Busse droht eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung vorerst von der Gerichtskasse übernommen wurden. Die Staatsanwaltschaft unterlag mit ihrer Berufung und die Kosten des Berufungsverfahrens wurden auf die Gerichtskasse genommen.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 60/2008/7°

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 60/2008/7°
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 60/2008/7° vom 11.07.2008 (SH)
Datum:11.07.2008
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 47 RPV. Bedeutung des Planungsberichts
Schlagwörter : Planungsbericht; Genehmigung; Raumplanung; Bericht; Darstellung; Gemeinde; Zonenplanänderung; Anforderungen; Nutzungspläne; Recht; Ziele; Grundsätze; Bundes; Lärm; Ramsen; Nutzungsplanänderungen; Richtplan; Regierungsrat; Voraussetzung; Behörde; Umweltschutzgesetzgebung; Nutzungsreserven; Planungsberichts; Bundesrecht; Interessen; Betracht; Zielen; Grundsätzen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE: BGE 1A.281/2005;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts Nr. 60/2008/7°

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Keine Veröffentlichung im Amtsbericht.

Ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Planungsbericht ist zwingende Voraussetzung für die Genehmigung von Nutzungsplanänderungen.

Aus den Erwägungen:

2.- Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom

  1. Juni 1979 (RPG, SR 700) bestimmt, dass eine kantonale Behörde die Nutzungspläne und ihre Anpassungen zu genehmigen hat. Mit der Genehmigung werden die Nutzungspläne verbindlich (Art. 26 Abs. 3 RPG). Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (Baugesetz, BauG, SHR 700.100) bedürfen die Bauordnungen und Zonenpläne der Gemeinden zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrats, dem volle Überprüfungsbefugnis zukommt.

    1. Gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1) erstattet die Behörde, welche die Nutzungspläne erlässt, der kantonalen Genehmigungsbehörde Bericht darüber, wie die Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung, die Anregungen aus der Bevölkerung, die Sachpläne und Konzepte des Bundes und den Richtplan berücksichtigen und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragen (Abs. 1). Insbesondere legt sie dar, welche Nutzungsreserven im weitgehend überbauten Gebiet bestehen und wie diese Reserven haushälterisch genutzt werden sollen (Abs. 2).

      Aus dem Zweck des Planungsberichts lässt sich folgendes, grobes Inhaltsverzeichnis ableiten (Rudolf Muggli, Umweltprüfung vor der Projektierung, URP 2004, S. 454):

      1. Darstellung der Ausgangslage;

      2. Darstellung der konkreten Planungsziele und -absichten;

      3. Darstellung des rechtlichen Rahmens (Bundesrecht, kantonales Recht);

      4. Darstellung der Vorgaben der übergeordneten Planung;

      5. Darstellung der berührten Interessen und Gewichtung derselben;

      6. Aufzählung der in Betracht kommenden Lösungen;

      7. Abwägung unter den relevanten Interessen und Alternativen, wobei die Beurteilungsmassstäbe in der Rechtsordnung, den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung sowie in der übergeordneten Planungen vorgegeben sind.

      Der Bericht nach Art. 47 RPV muss sich je nach dem konkreten Sachverhalt insbesondere zu folgenden Themenkreisen äussern: Übereinstimmung mit Zielen und Grundsätzen der Raumplanung, Übereinstimmung mit der Richtplanung, Verkehrserschliessung, Lärm, Luft, Naturschutz, Heimatschutz, Landschaftsschutz usw. (Martin Pestalozzi, Bedeutung und Schwerpunkte der umweltrechtlichen Fragestellung in der Nutzungsplanung, URP 2000, S. 774). Der Bericht muss unter anderem nachweisen, dass die vor-geschlagenen Nutzungsplanänderungen die Vorschriften in Bezug auf die Erschliessung, den Lärmschutz und die Luftreinhaltung einhalten.

      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Planungsbericht nicht bloss eine fakultative sondern eine zwingende Voraussetzung für die Genehmigung von Nutzungsplanänderungen. Die Pflicht zur Erarbeitung eines Planungsberichts gilt dabei für alle Arten von Nutzungsplänen; das heisst insbesondere auch für eine Teilrevision des Nutzungsplans. Entspricht der Bericht nicht den gesetzlichen Anforderungen, ist geltendes Recht verletzt (BGE 1A.281/2005 vom 21. Juli 2006, E. 1.3, wonach die Gemeinde Lens [VS] zur Vergrösserung eines Hotels und zur Schaffung zusätzlicher Parkplätze eine Zonenplanänderung vorgenommen hatte, es aber unterlassen hatte, eine Lärmprognose zu erstellen, welche eine Beurteilung des voraussicht-lichen Mehrverkehrs unter umweltrechtlichen Gesichtspunkten erlaubt hätte).

    2. Am 27. Mai 2008 forderte das Obergericht von der Gemeinde Ramsen sämtliche Unterlagen ein, die Grundlage der regierungsrätlichen Ge-nehmigung waren. In diesen Unterlagen ist ein Planungsbericht zur vor-liegend in Frage stehenden Zonenplanänderung enthalten. Der Bericht enthält zunächst eine kurze Darstellung der Ausgangslage. Sodann nimmt der Gemeinderat zu Einwendungen, die von sechs Personen mit Schreiben vom

18. November 2005 erhoben wurden, Stellung (unter „Bauliches“, „Betrieb-liche Gründe“ und „Verkehrsproblematik“). Abschliessend wird auf die möglichen Konsequenzen einer Ablehnung der Zonenplanänderung hin-

gewiesen. Dieser Planungsbericht genügt den in Art. 47 RPV gestellten Anforderungen offensichtlich nicht. Insbesondere wird darin zum einen weder auf die Ziele und Grundsätze der Raumplanung noch auf die Richtplanung Bezug genommen. Gleiches gilt für die Umweltschutzgesetzgebung (vorliegend kämen beispielsweise Aus-führungen über Lärm-schutz, über Naturund Heimatschutz sowie Landschaftsschutz in Betracht). Zum anderen enthält der Bericht kaum Ausführungen über die in Ramsen bereits bestehenden Nutzungsreserven. Es fehlen sodann auch Aus-sagen zur Frage, ob die Zonenplanänderung die Vorschriften bezüglich verkehrsmässiger Erschliessung einhält.

Indem der Regierungsrat die Zonenplanänderung trotz ungenügenden Planungs-berichts genehmigte, verletzte er geltendes Recht. Die Genehmigung der von der Gemeindeversammlung Ramsen am 29. November 2005 be-schlossenen Zonenplanänderung betreffend die Um-zonung von Teilen der Parzellen GB Nrn. 742 und 743, Wiesholz, von der Landwirtschaftszone bzw. Verkehrsfläche in die Dorfzone vom 15. Januar 2008 ist daher aufzuheben und die Sache an den Regierungsrat zurückzuweisen. Dieser wird die Gemeinde Ramsen alsdann aufzufordern haben, einen den gesetzlichen Anforderungen ent-sprechenden Planungsbericht einzureichen, und anschliessend erneut über die Genehmigung befinden.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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