E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 60/2008/43: Obergericht

Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, hat am 4. Oktober 2019 ein Urteil in einem Fall bezüglich einer Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz gefällt. Der Beschuldigte wurde freigesprochen, da die Vorinstanz festgestellt hat, dass keine Schuld vorliegt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Statthalteramt des Bezirks Horgen überlassen. Dem Beschuldigten wurde eine Entschädigung von Fr. 14'700.- zugesprochen und verschiedene sichergestellte Gegenstände wurden ihm zurückgegeben. Das Statthalteramt hat Berufung eingelegt, jedoch wurde diese abgewiesen und die vorinstanzlichen Entscheide bestätigt. Die Gerichtskosten wurden dem Statthalteramt auferlegt und dem Beschuldigten eine Entschädigung zugesprochen. Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte wirtschaftlich berechtigt an den beschlagnahmten Geldern war und diese ihm daher herausgegeben werden müssen. Die Entscheidung des Obergerichts kann mit einer bundesrechtlichen Beschwerde in Strafsachen angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 60/2008/43

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 60/2008/43
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 60/2008/43 vom 07.11.2008 (SH)
Datum:07.11.2008
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 40 Abs. 1 und Abs. 2 VRG; Beschwerdebegründung
Schlagwörter : Begründung; Rekurs; Recht; Verbesserung; Rechtsmittel; Frist; Antrag; Beschwerdebegründung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Kanton; Nichteintreten; Gültigkeitsvoraussetzung; Vorinstanz; Obergericht; Rechtsmitteleingabe; Anforderungen; Marti; Kommentar; Regierungsrat; Rekursverfahren; Prozessvoraussetzung; Frist; Verbesserungsmöglichkeit; Verwaltungsrechtspflege; Veröffentlichung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:118 Ib 136; 118 Ib 137; 123 V 338;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts Nr. 60/2008/43

Veröffentlichung im Amtsbericht

Art. 40 Abs. 1 und Abs. 2 VRG; Beschwerdebegründung (OGE 60/2008/43 vom 7. November 2008)

Die Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde braucht als Gültigkeitsvoraussetzung betrachtet - nicht zuzutreffen; sie muss aber sachbezogen sein. Wer einen Nichteintretensentscheid anfechten will, muss deshalb begründen, weshalb die Vorinstanz auf den Rekurs hätte eintreten sollen, ansonsten die Beschwerde nicht sachbezogen und auf sie nicht einzutreten ist (E. 1a, b und d).

Der anwaltlich vertretenen Partei ist keine Frist zur Verbesserung einer mangelhaft begründeten Beschwerde einzuräumen (E. 1c).

Aus den Erwägungen:

1.a) Gemäss Art. 34 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (VRG, SHR 172.200) kann gegen letztinstanzliche Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden beim Obergericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden, soweit nicht besondere Rechtsmittel gemäss Art. 36a-c VRG offenstehen. Rechtsmitteleingaben müssen einen Antrag und seine Begründung enthalten. Genügt eine Rechtsmitteleingabe diesen Anforderungen nicht, so setzt das Obergericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 40 Abs. 1 und 2 VRG). Aus der Begründung muss hervorgehen, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt nach Auffassung des Beschwerdeführers einen mehrere der in Art. 36 Abs. 1 VRG erwähnten Beschwerdegründe erfüllt. Antrag und Begründung bilden Gültigkeitserfordernisse der Beschwerde (Arnold Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Schaffhausen, Diss. Zürich 1986, S. 199 und 197).

Die Beschwerde enthält einen Antrag, und die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat innert Frist eine schriftliche Begründung nachgereicht (Art. 40 Abs. 3 VRG). Es stellt sich jedoch die Frage, ob diese Begründung den Anforderungen von Art. 40 Abs. 1 VRG genügt.

  1. Eine Begründung braucht als Gültigkeitsvoraussetzung betrachtet - nicht zuzutreffen, sie muss aber immerhin sachbezogen sein. Wer einen

    Nichteintretensbeschluss anfechten will, muss deshalb begründen, weshalb die Vorinstanz auf den Rekurs hätte eintreten sollen, ansonsten die Beschwerde nicht sachbezogen ist (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 Rz. 9, S. 707; BGE 118 Ib 136 E. 2 zu aArt. 108 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 [OG; BS 3, S. 531 ff.]).

    Der Regierungsrat trat im angefochtenen Beschluss auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht ein, weil er ihn als nicht hinreichend begründet erachtete. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdebegründung dagegen einzig in materieller Hinsicht vor, aus welchem Grund ihre Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen bzw. zu verlängern sei. Sie setzt sich jedoch nicht mit den Gründen auseinander, die zum Nichteintreten auf den Rekurs führten. Sie legt damit nicht dar, inwiefern der Regierungsrat im Sinn von Art. 36 Abs. 1 VRG Recht verletzt, einen Ermessensfehler begangen den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig unvollständig festgestellt haben sollte, indem er im Rekursverfahren eine Prozessvoraussetzung - die genügende Rechtsmittelbegründung als nicht erfüllt hielt und auf den Rekurs nicht eintrat. Die Beschwerdebegründung erscheint daher nicht als sachbezogen, und es fehlt an einer Prozessvoraussetzung im Beschwerdeverfahren.

  2. Der Beschwerdeführerin ist sodann keine Frist zur Verbesserung im Sinn von Art. 40 Abs. 2 VRG einzuräumen. Zwar kann das Gericht eine solche Nachfrist ansetzen, wenn die Beschwerde Antrag und Begründung enthält, diese aber mangelhaft erscheinen. Die Verbesserungsmöglichkeit nach Art. 40 Abs. 2 VRG bezweckt allerdings, es auch einem nichtprozessgewandten Bürger zu ermöglichen, eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen (Marti, S. 197). Die Beschwerdeführerin ist durch einen Anwalt rechtskundig vertreten, weshalb es sich nicht rechtfertigt, ihr eine Verbesserungsmöglichkeit einzuräumen, zumal ihr bereits eine Nachfrist im Sinn von Art. 40 Abs. 3 VRG gewährt worden war (zur vergleichbaren Situation im zivilprozessualen Rekursverfahren: OGE 40/1999/11 vom 19. Februar 1999 i.S. L. AG., E. 1, mit Hinweisen).

  3. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten (vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 32 N. 14, S. 246 f., und Art. 81

N. 5, S. 620; BGE 118 Ib 137 E. 3; BGE 123 V 338 E. 2).

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.