Zusammenfassung des Urteils Nr. 60/2004/56: Obergericht
Ein Grundeigentümer hat eine Auflage in einem Baubewilligungsentscheid angefochten, aber die Gemeinde hob die Auflage während des Rekursverfahrens auf. Der Regierungsrat erklärte das Verfahren für gegenstandslos, legte jedoch dem Grundeigentümer eine reduzierte Staatsgebühr auf, da seine Entschädigungsforderung abgelehnt wurde. Das Obgericht gab einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Grundeigentümers bezüglich der Kostenauflage statt. Gemäss Artikel 27 Absatz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen trägt in der Regel die unterliegende Partei die Verfahrenskosten. Der Regierungsrat begründete die Kostenauflage damit, dass die Gemeinde die Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens verursacht habe. Die Auferlegung von Verfahrenskosten wurde jedoch aufgehoben, da die Abweisung der Entschädigungsforderung nicht berücksichtigt werden durfte.
Kanton: | SH |
Fallnummer: | Nr. 60/2004/56 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 23.09.2005 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 27 Abs. 1 VRG. Kostenverteilung bei Gegenstandslosigkeit eines Rekursverfahrens |
Schlagwörter : | Rekurs; Verfahren; Verfahrenskosten; Rekursverfahren; Standslosigkeit; Regierungsrat; Zivilprozess; Nebenforderung; Prozessentschädigung; Auflage; Kanton; Schaffhausen; Kostenverteilung; Rekursverfahrens; Behörde; Rekurrenten; Grundeigentümer; Gemeinde; Kostenauflage; Auferlegung; Verwaltungsrechtspflege; Veröffentlichung; Amtsbericht; Anordnung; Zusprechung; Baubewilligungsentscheid; Staatsgebühr |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Veröffentlichung im Amtsbericht
Tritt die Gegenstandslosigkeit ein, weil die verfügende Behörde die umstrittene Anordnung ersatzlos aufgehoben hat, können dem Rekurrenten keine Kosten auferlegt werden, selbst wenn er mit seiner Nebenforderung (Zusprechung einer Prozessentschädigung) unterlegen ist.
Ein Grundeigentümer focht eine ihm in einem Baubewilligungsentscheid gemachte Auflage mit Rekurs beim Regierungsrat an. Während des Rekursverfahrens hob die Gemeinde die umstrittene Auflage ersatzlos auf. Der Regierungsrat schrieb darauf das Rekursverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab, auferlegte dem Rekurrenten jedoch eine reduzierte Staatsgebühr, weil seine Entschädigungsforderung abgewiesen wurde. Das Obgericht hiess eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Grundeigentümers bezüglich der Kostenauflage gut.
Aus den Erwägungen:
2.- Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (VRG, SHR 172.200) auferlegt die Rekursinstanz die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Aus zureichenden Gründen kann darauf verzichtet werden, der unterliegenden Partei die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Der Regierungsrat hat zur Begründung der von ihm vorgenommenen Kostenauflage ausgeführt, die Gemeinde ... habe durch die Aufhebung der umstrittenen Auflage die Gegenstandslosigkeit der Rekursverfahren verursacht und gelte damit im Hauptpunkt i.S.v. Art. 27 Abs. 1 VRG als unterliegende Partei, doch könnten Behörden nur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 3 VRG Kosten auferlegt werden. Der Beschwerdeführer sei in einem Nebenpunkt (Prozessentschädigung) unterlegen, was durch die Auferlegung minimaler Verfahrenskosten berücksichtigt worden sei.
Massgebend für das Ausmass des Unterliegens sind praxisgemäss sowohl im Zivilprozessrecht als auch in der Verwaltungsrechtspflege die selbständigen Rechtsbegehren, nicht aber die Nebenforderungen wie Zinsen, Kostenund Entschädigungsfolgen (vgl. für den Zivilprozess ausdrücklich Art. 74 Satz 3 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom
3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100] und dazu Annette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2001, S. 322 bei Fn. 34; zur sinngemässen Anwendung der zivilprozessualen Grundsätze für die Kostenverteilung in der Verwaltungsrechtspflege Arnold Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Schaffhausen, Diss. Zürich 1986, S. 267 f., mit weiteren Hinweisen). Da die Prozessentschädigung im Rekursverfahren vor Regierungsrat im Unterschied zum vorliegenden Beschwerdeverfahren - nur eine Nebenforderung darstellte, hätte die Abweisung des Entschädigungsbegehrens für die Verteilung der Verfahrenskosten nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Auferlegung von Verfahrenskosten ... ist daher aufzuheben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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