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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 60/2003/42: Obergericht

In dem vorliegenden Fall ging es um einen Beschuldigten, der während des Geschlechtsverkehrs heimlich das Kondom entfernte und ungeschützt in die Vagina der Privatklägerin eindrang, obwohl sie nur geschützten Geschlechtsverkehr wollte. Der Beschuldigte wurde freigesprochen, da sein Verhalten den Tatbestand der Schändung nicht erfüllte. Trotz des Freispruchs wurde festgestellt, dass sein Verhalten die sexuelle Integrität der Privatklägerin verletzte, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden. Es wurde entschieden, dass die Verletzung der Persönlichkeit der Privatklägerin widerrechtlich war und die Kosten adäquat kausal auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen sind. Der Beschuldigte erhielt keine Prozessentschädigung. Im Berufungsverfahren wurde der vorinstanzliche Freispruch bestätigt, und die Kosten des Berufungsverfahrens wurden teilweise dem Beschuldigten auferlegt. Er erhielt eine reduzierte Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 13. Februar 2019 wurde in Rechtskraft erwiesen.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 60/2003/42

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 60/2003/42
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 60/2003/42 vom 22.06.2005 (SH)
Datum:22.06.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 50 und Art. 119 f. KV; Art. 12 NHG/SH. Ausrichtung von Denkmalpflegebeiträgen an Private
Schlagwörter : Denkmalpflege; Recht; Kanton; Richtlinien; Regierungsrat; Denkmalpflegebeiträge; Kantons; Schaffhausen; Natur; Schutz; Verwaltung; Beiträge; NHG/SH; Heimatschutz; Erhaltung; Massnahmen; Ermessen; Restaurierung; Zweck; Auflagen; Private; Rechtsgleichheit; Gesuch; Rechtsanspruch; Beitragsgesuch
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:118 Ia 46;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts Nr. 60/2003/42

Art. 50 und Art. 119 f. KV; Art. 12 NHG/SH. Ausrichtung von Denkmalpflegebeiträgen an Private (OGE 60/2003/42 vom 22. Juli 2005)

Veröffentlichung im Amtsbericht.

Im Kanton Schaffhausen besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Gewährung von Denkmalpflegebeiträgen. Der Regierungsrat kann über solche Beiträge gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 NHG/SH grundsätzlich nach freiem Ermessen verfügen. Dabei sind die allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätze, insbesondere die Rechtsgleichheit, das Vertrauensprinzip, das Willkürverbot und das rechtliche Gehör zu beachten. Diesen Anforderungen entsprechen die Richtlinien des Regierungsrat über Kantonsbeiträge im Bereich Denkmalpflege/Naturund Heimatschutz vom 15. November 1983/17. März 1987. Sie sind jedoch als blosse Verwaltungsverordnung zu qualifizieren. Ihre Nichteinhaltung kann daher grundsätzlich nur auf Verletzung der Rechtsgleichheit bzw. des Ermessensmissbrauchs der Ermessensüberschreitung geprüft werden (E. 2d und f).

Die gesetzliche Grundlage für Denkmalpflegebeiträge an Private in Art.

12 NHG/SH entspricht den heutigen Anforderungen nicht mehr. Voraussetzungen und Zweck der Leistungen müssen aufgrund der neuen Kantonsverfassung in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt werden. Bis zur Schaffung der entsprechenden Bestimmungen ist die bisherige Rechtsgrundlage weiterhin gültig (E. 2e).

Aufgrund der bestehenden Rechtsgrundlagen ist es zulässig, dass der Regierungsrat Denkmalpflegebeiträge nur für die Erhaltung der noch vorhandenen schutzwürdigen Bausubstanz gewährt, während Neubauten, technische Installationen, Ersatz von Böden und dergleichen, die Rekonstruktion historischer Elemente sowie wertvermehrende Aufwendungen grundsätzlich nicht subventioniert werden (E. 3a).

Gesuche um Denkmalpflegebeiträge sind grundsätzlich vor Baubeginn zu stellen (E. 4a). Ausnahmsweise kann auf ein nachträgliches Gesuch eingetreten werden, wenn weitergehende Restaurierungsmassnahmen erst während der Bauausführung beschlossen werden. Der Umstand, dass denkmalpflegerische Auflagen erfüllt wurden Massnahmen in Absprache mit der Denkmalpflege erfolgt sind, begründet für sich allein noch keine Beitragsberechtigung (E. 4b).

Private Grundeigentümer ersuchten für den Umbau und die Renovation eines schutzwürdigen Hauses in der Altstadt Schaffhausen um Ausrichtung von Denkmalpflegebeiträgen des Kantons. Der Regierungsrat trat auf dieses Gesuch trotz verspäteter Einreichung ein, erachtete jedoch nur einen Teil der geltend gemachten Denkmalpflegekosten als subventionsberechtigt. Das Obergericht wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Aus den Erwägungen:

  1. .- Als erstes stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls nach welchen Grundsätzen ein Anspruch der Beschwerdeführer auf Denkmalpflegebeiträge bestehe. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Rechtsnormen richtig angewandt hat. Sollte es sich dagegen erweisen, dass kein Rechtsanspruch auf solche Beiträge besteht, könnte das Obergericht als Verwaltungsgericht grundsätzlich lediglich prüfen, ob die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt bzw. den relevanten Sachverhalt richtig festgestellt hat (vgl. Art. 36 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [VRG, SHR 172.200]).

    1. Der Regierungsrat geht im angefochtenen Entscheid davon aus, ein Rechtsanspruch auf Ausrichtung von Denkmalpflegebeiträgen bestehe weder aufgrund des Gesetzes über den Naturund Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968 (NHG/SH, SHR 451.100) noch gemäss anderen kantonalen Erlassen. Der Kanton könne zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Erhaltung schutzwürdiger Baudenkmäler gemäss Vorgaben des Regierungsrats und des Baudepartements aus den Mitteln des Naturund Heimatschutzfonds Beiträge an Restaurierungen leisten. Dem NHG-Fonds seien für das Jahr 2004 rund Fr. 740'000.zugeflossen, wobei je Fr. 370'000.an die Denkmalpflege und den Naturschutz gehen würden. Was den Anteil der Denkmalpflege betreffe, seien gemäss Anweisung der Geschäftsprüfungskommission des Kantonsrats die Kosten für die Denkmälerinventarisierung von jährlich Fr. 120'000.- nicht mehr aus den allgemeinen Mitteln, sondern neu aus dem NHG-Fonds zu bezahlen. Der Denkmalpflege stünden daher im Jahr 2004 für Restaurierungsbeiträge nur rund Fr. 250'000.zur Verfügung. Die Beiträge der Denkmalpflege würden im übrigen gemäss den Richtlinien des Regierungsrats über Kantonsbeiträge im Bereich Denkmalpflege/Naturund Heimatschutz vom 15. November 1983 mit einer Ergänzung vom

      17. März 1987 (nachfolgend Richtlinien genannt) berechnet. Zudem bestehe eine langjährige Praxis der kantonalen Denkmalpflege. Dabei gelte namentlich der Grundsatz, dass Beitragsgesuche vor Baubeginn eingereicht werden

      müssten, weil nur so sichergestellt werden könne, dass der Subventionszweck erfüllt und allfällige denkmalpflegerische Auflagen berücksichtigt würden. Andererseits ermögliche die vorgängige Zusicherung der Subventionsbehörde auch eine ordnungsgemässe Budgetierung und Finanzplanung des Kantons und verschaffe dem Gesuchsteller vor Baubeginn Gewissheit über die Beitragberechtigung und die zu erfüllenden Auflagen. Voraussetzung für die Zusprechung von Beiträgen sei ferner, dass die baulichen Massnahmen der Erhaltung der schutzwürdigen Bausubstanz dienten. Die kantonale Denkmalpflege habe sich aufgrund der beschränkten Mittel auf die Erhaltung der noch vorhandenen schutzwürdigen Substanz zu konzentrieren. Neubauten, technische Installationen, Ersatz von Böden und dergleichen, die Rekonstruktion historischer Elemente sowie wertvermehrende Aufwendungen würden grundsätzlich nicht subventioniert.

    2. Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, die erwähnten Richtlinien seien als Verwaltungsverordnung zu qualifizieren. Die Verletzung dieser Richtlinien könne daher mit Rechtsmitteln geltend gemacht werden, soweit diese Richtlinien Aussenwirkung für die Privaten hätten, was offensichtlich der Fall sei. Gemäss ausdrücklicher Formulierung in Ziff. 1.1 der Richtlinien leiste der Kanton auf Gesuch hin Beiträge an Massnahmen zum Schutz von Objekten im Bereich der Denkmalpflege und Ziff. 1.2 spreche von beitragsberechtigten Kosten. Erforderlich sei ein Beitragsgesuch, wobei für dessen Einreichung in den Richtlinien keine zeitlichen Einschränkungen bestünden. Der Hinweis, dass sich die kantonale Denkmalpflege aufgrund der beschränkten Mittel auf die Erhaltung der noch vorhandenen schutzwürdigen Substanz zu konzentrieren habe, schlage fehl, weil der Zweck der Beiträge in Ziff. 1.2 der Richtlinien weiter umschrieben werde und die Richtlinien in Ziff. 1.10 für höhere Geldleistungen ausdrücklich Akontozahlungen in Abhängigkeit von den verfügbaren Mitteln vorsehen würden. Die einschränkende Auslegung von Ziff. 1.2 der Richtlinien betreffend die beitragberechtigten Kosten stehe auch im Widerspruch zur Zwecksetzung des kantonalen Naturund Heimatschutzgesetzes und zu den allgemein anerkannten Empfehlungen der Vereinigung der Schweizer Denkmalpfleger (VSD) Beitragsberechtigte Massnahmen bei der Restaurierung von Schutzobjekten vom 25. Februar 1994 (nachfolgend VSD-Empfehlungen genannt). Nicht erforderlich für eine Beitragsgewährung seien denkmalpflegerische Auflagen, Zusicherungen Versprechen, weshalb der Regierungsrat aus deren Fehlen im vorliegenden Fall nichts ableiten könne.

    3. Der Regierungsrat hat zu Recht darauf hingewiesen, dass im Kanton Schaffhausen kein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Denkmalpflegeleistungen besteht. Es trifft zwar zu, dass gemäss Art. 1 Abs. 1 NHG/SH schützenswerte Ortsbilder und Kulturdenkmäler zu schützen und, wo das allgemeine Interesse

      überwiegt, ungeschmälert zu erhalten sind. Zu diesem Zweck haben Kanton und Gemeinden die nötigen Schutzvorschriften und -verfügungen zu erlassen (Art. 6 ff. NHG/SH). Auch wenn noch keine entsprechenden formellen Schutzvorschriften bzw. -verfügungen erlassen worden sind, können gestützt auf die massgebenden Schutzbestimmungen bzw. die Schutzund Abwägungsklauseln des Baugesetzes (vgl. Art. 35 Abs. 2 und 3 sowie Art. 55 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 [Baugesetz, BauG, SHR 700.100]) Schutzmassnahmen auch noch in einem konkreten Baubewilligungsverfahren angeordnet werden, wie dies vorliegend geschehen ist (vgl. ... zu diesem sog. akzessorischen Schutz auch allgemein Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, Zürich/Basel/Genf 2004, Rz. 538, 548, S. 179, 182 mit weiteren Hinweisen).

      Soweit infolge von Naturund Heimatschutzmassnahmen an die betroffenen Grundeigentümer eine Entschädigung geleistet werden muss, ist sie vom Kanton bzw. den Gemeinden zu erbringen (Art. 10 f. NHG/SH). Hierbei handelt es sich jedoch ausschliesslich um Entschädigungen, welche infolge materieller formeller Enteignung durch die erwähnten Schutzmassnahmen geleistet werden müssen, also um Leistungen, auf welche schon gestützt auf die in Art. 26 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) umschriebene Eigentumsgarantie ein Rechtsanspruch besteht (vgl. dazu Bericht und Antrag des Regierungsrats an den Grossen Rat zu einem Gesetz über den Naturund Heimatschutz vom 22. Mai 1967, S. 9, und Bernhard Waldmann, Bauen und Denkmalschutz: Hindernisse und Chancen, in: Institut für Schweizerisches und Internationales Baurecht, Schweizerische Baurechtstagung 2003, Freiburg 2003, S. 109 ff., S. 131 ff.). Darüber hinaus sehen die Kantone meist vor, dass der Staat im Falle der Unterschutzstellung einer Baute (durch formelle Schutzverfügung durch entsprechende Auflagen im Baubewilligungsverfahren) an deren Restauration und Erhaltung Beiträge auszurichten hat, wobei die Gewährung solcher Finanzhilfen aber oft im Ermessen der Behörden liegt (vgl. Waldmann, S. 134, 137 ff. mit weiteren Hinweisen).

    4. Letzteres trifft auch im Kanton Schaffhausen zu. Art. 12 Abs. 1 NHG/SH sieht nämlich vor, dass der Kanton einen Naturund Heimatschutzfonds zu äufnen hat, welcher zur Finanzierung der erwähnten Entschädigungen (lit. a, b), aber auch für andere Massnahmen im Interesse des Naturund Heimatschutzes dient (lit. c), worunter unbestrittenerweise auch Beiträge an Private für die Restaurierung und Erhaltung von Schutzobjekten fallen (vgl. zur damit auf kantonaler Ebene grundsätzlich gegebenen gesetzlichen Grundlage für solche Denkmalpflegebeiträge auch OGE vom 12. August 1983 i.S. Sch., mit Leitsatz publiziert in Amtsbericht 1983, S. 133; zu den Mängeln dieser gesetzlichen Grundlage aber auch nachfolgend E. 2e). Ein Rechtsan-

      spruch auf Denkmalpflegebeiträge wird damit aber nicht eingeräumt, was sich auch daraus ergibt, dass der Regierungsrat gemäss ausdrücklicher Anordnung in Art. 12 Abs. 3 NHG/SH über die Mittel des erwähnten Fonds verfügt, wobei freilich die Kantonale Naturund Heimatschutzkommission zur Verwendung dieses Fonds ebenfalls anzuhören ist (Art. 14 Abs. 2 lit. g NHG/SH; vgl. dazu auch die erwähnte Regierungsratsvorlage vom 22. Mai 1967, S. 9 f.). Abgesehen vom Fall der Enteignungsentschädigungen ist der Regierungsrat somit grundsätzlich frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er an die Restaurierung und Erhaltung von Schutzobjekten Beiträge gewähren will, zumal weder im Gesetz noch in den zugehörigen Verordnungen (Verordnung über den Naturschutz vom 6. März 1979 [SHR 451.101] bzw. Verordnung betreffend den Schutz der Kulturdenkmäler vom 20. September 1939 [SHR 452.001]) Einschränkungen dieses Ermessens bestehen.

      Freilich muss der Regierungsrat die Fondsmittel im Sinn der (weit umschriebenen) gesetzlichen Zwecksetzung verwenden. Sodann hat er die allgemeinen verfassungsrechtlichen Prinzipien (namentlich Rechtsgleichheit, Vertrauensprinzip, Willkürverbot, rechtliches Gehör [inkl. Begründungspflicht]) zu beachten und insbesondere für eine rechtsgleiche Praxis zu sorgen (vgl. dazu auch Waldmann, S. 134). Diesen Anforderungen entspricht die Schaffung von Richtlinien, welche auch als generelle Dienstanweisungen o- der Verwaltungsverordnungen bezeichnet werden. An diese ist die Verwaltung in ihrer Praxis grundsätzlich gebunden und darf davon nur in begründeten Fällen abweichen (vgl. zu Bedeutung, Rechtsnatur und Rechtswirkung von Richtlinien im schweizerischen Recht Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 123 ff., S. 26. ff. mit weiteren Hinweisen). Aufgrund ihrer beschränkten, grundsätzlich nur behördeninternen Verbindlichkeit haben solche Richtlinien im Prinzip nicht Rechtssatzcharakter, weshalb ihre Nichteinhaltung nach herrschender Auffassung nicht als Rechtsverletzung gerügt werden kann. Da im vorliegenden Fall förmliche Verfügungen über die Beitragsleistung ergehen, kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht gesagt werden, diesen Richtlinien komme direkte Aussenwirkung zu, womit sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu anfechtbaren Erlassen würden. Soweit die Richtlinien indessen im Rahmen von Verfassung und gesetzlichen Vorschriften die Ermessensausübung der Verwaltungsbehörden bestimmen, kann die Nichteinhaltung von Richtlinien jedoch als Verletzung der Rechtsgleichheit gerügt werden (vgl. dazu und zur Frage der sog. Aussenwirkung von Verwaltungsverordnungen auch Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Schaffhausen, Diss. Zürich 1986, S. 231, und eingehend nunmehr Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 Rz. 58 ff., insbesondere Rz. 60 f.,

      64, S. 656 ff.).

    5. Zusammenfassend ergibt sich, dass im Kanton Schaffhausen kein gesetzlich geregelter Rechtsanspruch auf Gewährung von Denkmalpflegebeiträgen besteht, sondern dem Regierungsrat bei der Gewährung derselben ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Dies entspricht freilich nicht mehr den heutigen rechtsstaatlichen Anforderungen, zumal nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts das Gesetzmässigkeitsprinzip auch im Bereich der Leistungsverwaltung gilt und daher Beschlüsse über regelmässig aus zurichtende Subventionen, wie sie Denkmalpflegebeiträge an Private darstellen, einer rechtssatzmässigen Grundlage bedürfen, wobei auch Voraussetzungen und Zweck der Leistungen gesetzlich umschrieben werden sollten (vgl. dazu Häfelin/Müller, Rz. 416, S. 87, mit Hinweisen, insbesondere BGE 118 Ia 46 ff., E. 5b; vgl. zur Regelung der Denkmalpflegebeiträge im Bund und in anderen Kantonen auch Waldmann, S. 135 ff., und Christoph Joller, Denkmalpflegerische Massnahmen nach schweizerischem Recht, Diss. Freiburg 1987, S. 159 ff.). Dementsprechend schreibt heute Art. 50 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002 (KV, SHR 101.000) vor, dass die grundlegenden Bestimmungen über Leistungen des Kantons in einem formellen Gesetz enthalten sein müssen (vgl. dazu auch allgemein Dubach/Marti/Spahn, Verfassung des Kantons Schaffhausen, Kommentar, Schaffhausen 2004, S. 147, sowie zum vergleichbaren Fall der Stipendien der Förderung umweltgerechter Technologien dieselben, S. 251 f., 258, 267). Die bisherige, diesen Anforderungen nicht genügende gesetzliche Grundlage für Denkmalpflegebeiträge in Art. 12 NHG gilt gemäss Art. 119 KV jedoch weiterhin, was denn auch zwischen den Parteien unbestritten ist. Der Kantonsrat ist jedoch gemäss Art. 120 KV gehalten, ohne Verzug die erforderlichen neuen Bestimmungen zu schaffen. Da der Bereich der Denkmalpflegebeiträge in dem aufgrund von Art. 120 Abs. 2 KV erlassenen Rechtsetzungsprogramm bisher fehlt, ist der Kantonsrat durch Mitteilung dieses Entscheids über das ungenügende bisherige Recht zu informieren (vgl. dazu auch Dubach/Marti/Spahn, S. 319 ff.).

    6. Die Prüfungsbefugnis des Obergerichts als Verwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall aufgrund der dargestellten Rechtslage eng begrenzt. Im Rahmen der Rüge einer Verletzung der Rechtsgleichheit kann das Obergericht insbesondere prüfen, ob sich der Regierungsrat an die von ihm selber erlassenen Richtlinien hält und nicht ohne sachliche Begründung hievon abweicht. Da kein gesetzlich umschriebener Rechtsanspruch auf Denkmalpflegebeiträge besteht, kann aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht gesagt werden, die Richtlinien bzw. deren Auslegung stehe bezüglich der beitragsberechtigten Kosten im Widerspruch zur Zwecksetzung des Naturund Heimatschutzgesetzes zu den VSD-Empfehlungen, zumal der Regierungsrat bei der Beitragsgewährung aufgrund von Art. 12 Abs. 3 NHG/SH nicht an diese zum Teil weitergehenden Vorgaben gebunden ist.

    Auch aus der Praxis des Kantons St. Gallen kann diesbezüglich nichts abgeleitet werden, zumal die Denkmalpflegebeiträge in diesem Kanton in einer Rechtsverordnung näher geregelt sind (vgl. dazu die Stellungnahme der Denkmalpflege des Kantons St. Gallen vom 21. November 2003). Im vorliegenden Fall ist daher lediglich zu prüfen, ob der Regierungsrat bei der Beitragsfestsetzung sein Ermessen überschritten missbraucht habe, was etwa dann der Fall wäre, wenn er seine Richtlinien nicht in einem vernünftigen, rechtsgleichen Sinn anwenden erfolgte Zusicherungen missachten würde (Verletzung der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots bzw. des Vertrauensprinzips). Aufgrund dieser Rechtslage können die Beschwerdeführer aus dem eingereichten Privatgutachten von Andreas Pfleghard, dipl. arch. ETH/SIA, Ürikon, vom 2. Dezember 2003, welches sich massgeblich auf die VSDEmpfehlungen abstützt, grundsätzlich nichts ableiten. Angesichts der dargelegten beschränkten Prüfungsmöglichkeit erübrigt sich aber auch die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens hinsichtlich der beitragsberechtigten Kosten sowie die Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der zahlreichen Beweisergänzungsanträge der Beschwerdeführer, welche hierbei von einer unzutreffenden Qualifikation und Auslegung der fraglichen Richtlinien ausgehen (vgl. zur beschränkten Prüfung im einzelnen nachfolgend E. 3 und 4).

  2. .a) Gemäss Ziff. 1.2 der Richtlinien sind beitragsberechtigte Kosten die Kosten für Massnahmen, die zum Erwerb sowie zur Erhaltung und Pflege der Substanz schutzwürdiger Zonen und Objekte notwendig sind, fachgerecht ausgeführt werden und über das Mass üblichen Unterhalts hinausgehen. Die subventionierbaren Kosten werden im übrigen gemäss derselben Bestimmung von den zuständigen kantonalen Amtsstellen ermittelt. Wenn der Regierungsrat daraus ableitet, dass die Beitragsleistungen sich auf die Erhaltung der noch vorhandenen schutzwürdigen Bausubstanz konzentrieren sollen, während Neubauten, technische Installationen, Ersatz von Böden und dergleichen, die Rekonstruktion historischer Elemente sowie wertvermehrende Aufwendungen grundsätzlich nicht subventioniert werden, kann er sich somit auf den Wortlaut der massgebenden Richtlinien stützen, zumal die Beschwerdeführer weder behaupten noch dartun, dass in anderen Fällen Beiträge in weiterem Umfang zugesprochen worden sind (vgl. zu ähnlichen, teilweise aber auch weitergehenden Vorschriften des Bundes und anderer Kantone auch Waldmann, S. 135 f., 138 f. sowie Joller, S. 159 ff.; zur Unmassgeblichkeit der VSD-Empfehlungen im Kanton Schaffhausen oben, E. 2f).

    b) ...

  3. .a) Zu prüfen ist schliesslich noch, ob allenfalls seitens der kantonalen Behörden ausdrücklich sinngemäss weitergehende Beitragszusicherungen erfolgt seien, an welche der Regierungsrat gegebenenfalls nach dem Vertauensprinzip gebunden wäre. Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen,

dass die Beschwerdeführer nach eigener Angabe ursprünglich auf Denkmalpflegebeiträge verzichtet und erst im Laufe der Renovationsarbeiten, als sich diese als aufwendiger als erwartet erwiesen haben, ein entsprechendes Gesuch gestellt haben. Der Regierungsrat weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass Beitragsgesuche grundsätzlich vor Baubeginn eingereicht werden müssen. Dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich, wohl aber sinngemäss aus den anwendbaren Richtlinien, wird doch in Ziff. 1.6 der Richtlinien festgehalten, dass die Beitragsgesuche anhand der einzureichenden Pläne und Kostenvoranschläge von der zuständigen kantonalen Amtsstelle zu bearbeiten seien und der Beitrag unter Festsetzung einer Höchstsumme in Prozenten der beitragsberechtigten Kosten bemessen werde, wobei die endgültige Ermittlung der Beitragshöhe anhand der Schlussabrechnung erfolge. Eine Verdeutlichung dieses Grundsatzes (Einreichung des Beitragsgesuchs vor Baubeginn) in den Richtlinien bzw. in den zu schaffenden neuen gesetzlichen Vorschriften wäre aber ohne Zweifel erwünscht, zumal dies auch allgemeinen Grundsätzen entspricht und nur so sichergestellt werden kann, dass die Restaurierung im Sinn der zuständigen Denkmalpflegebehörden erfolgt (vgl. dazu auch Waldmann, S. 136, 138).

b) Im vorliegenden Fall hat der Regierungsrat ein nachträgliches Beitragsgesuch zugelassen, was aufgrund der ausserordentlichen Umstände (Entschluss zu weitergehenden Restaurierungsmassnahmen erst während der Bauausführung) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Immerhin aber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer unter diesen Umständen nichts daraus ableiten können, dass ihnen in der zuvor ergangenen Baubewilligung denkmalpflegerische Auflagen gemacht wurden und sowohl die Planung als auch die Ausführung der Renovationsarbeiten in Absprache mit der städtischen und kantonalen Denkmalpflege erfolgt ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer bedeutet der Umstand allein, dass denkmalpflegerische Auflagen erfüllt Massnahmen in Absprache mit der Denkmalpflege durchgeführt wurden, keineswegs, dass ein Anspruch auf staatliche Leistungen besteht dass alle entsprechenden Massnahmen beitragsberechtigt sind. Dies mag unbefriedigend erscheinen, entspricht jedoch im Kanton Schaffhausen dem geltenden Recht (vgl. dazu oben E. 2c). Insoweit ist auch das Zusammenwirken von städtischer und kantonaler Denkmalpflege für die Frage der Beitragsleistung nicht relevant.

Eine für die spätere Beitragsfestsetzung bedeutsame Zusicherung könnte sich vielmehr nur daraus ergeben, dass die erwähnten Denkmalpflegestellen im Laufe der Renovationsarbeiten für bestimmte Massnahmen konkret Beiträge in Aussicht gestellt hätten, was die Beschwerdeführer jedoch selber nicht geltend machen und aufgrund der Akten auch nicht anzunehmen ist. ...

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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