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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 60/2003/35: Obergericht

Das Gerichtsurteil befasst sich mit der Frage, ob der Vollzug rechtskräftiger Freiheitsstrafen aufgrund von Geisteskrankheit aufgeschoben oder eingestellt werden sollte. Es wird festgestellt, dass eine Geisteskrankheit im Sinne des Strafgesetzbuchs vorliegen muss, um einen Aufschub zu rechtfertigen. Expertenmeinungen und frühere Gutachten zur geistigen Gesundheit des Beschwerdeführers werden diskutiert, wobei festgestellt wird, dass keine ausreichenden Hinweise auf eine Geisteskrankheit vorliegen. Das Gericht argumentiert, dass die Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit einen hohen Grad erreichen muss, um einen Aufschub zu rechtfertigen. Letztendlich wird die Beschwerde abgelehnt, da keine ausreichenden Beweise für eine Geisteskrankheit vorliegen.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 60/2003/35

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 60/2003/35
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 60/2003/35 vom 26.09.2003 (SH)
Datum:26.09.2003
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 10, Art. 11 und Art. 374 Abs. 1 StGB; Art. 373 StPO; § 6 StVV. Strafvollzug; Voraussetzungen für Aufschub oder Einstellung wegen Geisteskrankheit
Schlagwörter : Geisteskrankheit; Gesundheit; Freiheitsstrafe; Vollzug; Beeinträchtigung; Aufschub; Einstellung; Vollzugs; Freiheitsstrafen; Massnahme; Vollstreckung; Recht; Kanton; Fällen; Hafterstehungsfähigkeit; Persönlichkeit; Beschwerdeführers; Vollzug; Gesetzbuch; Täter; Voraussetzungen; Entscheid; Gesetzbuchs; Schaffhausen; Regierungsrat
Rechtsnorm:Art. 10 StGB ;Art. 11 StGB ;Art. 373 StPO ;Art. 374 StGB ;
Referenz BGE:118 II 261;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts Nr. 60/2003/35

Art. 10, Art. 11 und Art. 374 Abs. 1 StGB; Art. 373 StPO; § 6 StVV. Strafvollzug; Voraussetzungen für Aufschub Einstellung wegen Geisteskrankheit (Entscheid des Obergerichts Nr. 60/2003/35 vom 26. September 2003 i.S. X.).

Aufschub Einstellung des Vollzugs rechtskräftiger Freiheitsstrafen wegen Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit rechtfertigen sich erst, wenn diese einer Geisteskrankheit i.S.v. Art. 10 StGB nahekommt.

Aus den Erwägungen:

  1. .- Gemäss Art. 374 Abs. 1 Satz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten auf Grund des Strafgesetzbuchs ausgefällten Urteile.

    Nach Art. 373 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) ist eine rechtskräftig ausgesprochene Freiheitsstrafe freiheitsentziehende Massnahme sofort zu vollziehen, wenn Fluchtgefahr eine erhebliche Gefährdung der Öffentlichkeit des Massnahmezwecks besteht (Abs. 1). In den übrigen Fällen erlässt die zuständige Behörde einen Strafantrittsbefehl; wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann sie einen Aufschub bewilligen (Abs. 2). Wann dies der Fall ist, hat der Regierungsrat in § 6 Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen und sichernden Massnahmen vom 23. August 1988 (Strafvollzugsverordnung, StVV, SHR 341.101) geregelt. Danach ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe aufzuschieben einzustellen, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt wenn infolge anderer Krankheit eine nahe Lebensgefahr zu befürchten ist (Abs. 1). Der Vollzug einer Freiheitsstrafe sichernden Massnahme ist auch aufzuschieben, wenn sich der Verurteilte in einem Zustand befindet, bei dem die sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Anstalt unverträglich ist (Abs. 2). Über Ort, Art, Zeitpunkt sowie Aufschub und Einstellung des Vollzugs von Freiheitsstrafen entscheidet im Kanton Schaffhausen das Amt für Justiz und Gemeinden (§§ 3 ff. StVV).

  2. .- ...

c) ...

Der Regierungsrat stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass die Frage der Hafterstehungsfähigkeit mangels aktuellen Gutachtens nicht definitiv geklärt sei. Früher erstattete Gutachten und Berichte diagnostizierten eine paranoide Persönlichkeitsstörung. Doch finden sich keine schlüssigen Feststellungen, aus denen abzuleiten wäre, dass der Beschwerdeführer nicht hafterstehungsfähig wäre. Auch der Experte, der sich spezifisch mit dieser Frage befasst hatte, verneint die Hafterstehungsfähigkeit nicht. Er gibt lediglich auf Grund seiner Kenntnis der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Empfehlung ab, auf eine gewaltsame Durchsetzung der Strafhaft zu verzichten. Hierin kommt eine psychiatrische Überlegung zum Ausdruck, die mehr von der Frage nach dem konkreten Nutzen des Vollzugs geleitet ist als von der Frage, ob dem grundsätzlich vorgeschriebenen Strafvollzug das Hindernis der Geisteskrankheit i.S.v. § 6 Abs. 1 StVV entgegenstehe. Nur letzteres kann aber hier entscheidend sein.

Gegen die Annahme einer vollzugshindernden Geisteskrankheit sprechen zwei früher erstattete Berichte, in denen die Frage der Hafterstehungsfähigkeit unter bestimmten Voraussetzungen bejaht wurde. Die später ergangenen fachärztlichen Feststellungen sind dagegen von einer grossen Unbestimmtheit geprägt. Wohl bezeichnen die beiden Experten die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers klar nicht als Geisteskrankheit. Auf der anderen Seite aber ist zu bedenken, dass der medizinische Begriff der Geisteskrankheit von jenem einzelner Rechtsnormen abweichen kann. So umfasst der Begriff etwa in vormundschaftsrechtlichem Sinn jeden wie auch immer gearteten abnormalen Geisteszustand dauernder Natur (BGE 118 II 261 E. 4a mit Hinweisen). Ähnlich verhält es sich im Strafrecht, wonach unter Geisteskrankheit die Zerreissung der Kontinuität des Sinnzusammenhangs zu verstehen ist, radikal veränderte seelische Vollzüge, uneinfühlbares, sonderbares und unverständliches Verhalten; auszugehen ist somit vor allem vom beobachtbaren Verhalten und den gestörten sozialen Funktionen (Bommer/Dittmann, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel, Genf, München 2003, Art. 10 StGB N. 19, S. 130). Sind solche Erscheinungen weniger stark ausgeprägt, so kommt der Begriff der Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit zum Zug (vgl. Bommer/Dittmann, Art. 11 StGB N. 8, S. 139). Ist ein Täter davon betroffen, so kann das Gericht bei der Anwendung des materiellen Strafrechts die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 11 StGB). Solche Unterschiede im Grad der Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit müssen auch im Strafvollstreckungsrecht berücksichtigt werden: Steht die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe an einer Person in Frage, die in ihrer geistigen Gesundheit beeinträchtigt ist, so kann das Vollzugshindernis der Geisteskrankheit nur dann zum Zug kommen, wenn die Beeinträchtigung einen sehr hohen Grad aufweist,

d.h. einen solchen, wie ihn Art. 10 StGB voraussetzt. Wäre es anders, würde jedenfalls bei langzeitiger Gesundheitsbeeinträchtigung dieser Umstand dop-

pelt zu Gunsten des Täters berücksichtigt: einmal bei der Strafzumessung und einmal bei der Vollstreckung der Freiheitsstrafe. Das aber widerspräche dem Sinn des Strafrechts. Denn dieses verlangt in den Fällen von Art. 11 StGB die Verhängung einer Strafe, lässt aber je nach Grad der Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit des Täters eine Milderung nach freiem Ermessen zu. Die so gemilderte Strafe aber ist - unter Vorbehalt massnahmebedingter Einschränkungen grundsätzlich zu vollziehen. Der Strafgesetzgeber verlangt also in den entsprechend gelagerten Fällen durchaus auch die Vollstreckung von Freiheitsstrafen an Personen, die in ihrer geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind.

Im vorliegenden Fall haben die zitierten fachärztlichen Beurteilungen keinerlei Anhaltspunkte geliefert, die den Beschwerdeführer in seiner geistigen Gesundheit derart beeinträchtigt erscheinen liessen, dass er in die Nähe eines Geisteskranken i.S.v. Art. 10 StGB zu rücken wäre. In diese Richtung weist auch seine Verurteilung durch das Obergericht im Jahr 1999: Damals hatte ihm das Gericht lediglich eine Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit in höchstens mittlerem Grad zugebilligt. Kann aber nicht von einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit des Beschwerdeführers in einem Grad gesprochen werden, der für die Anwendung von Art. 10 StGB vorausgesetzt ist, so ist auch der Aufschubsbeziehungsweise Einstellungsgrund der Geisteskrankheit i.S.v. § 6 StVV nicht gegeben. Die Beschwerde erweist sich somit auch in dieser Hinsicht als unbegründet.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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