Zusammenfassung des Urteils Nr. 60/2000/24: Obergericht
Der Angeklagte wurde des mehrfachen Pfändungsbetrugs schuldig gesprochen. Er erhielt Geld- und Naturalleistungen für seine Tätigkeiten für die B. AG und die C. AG, die er im Pfändungsverfahren nicht angab. Zudem verheimlichte er den Besitz von Aktien, einer teuren Uhr und gerahmten Fotos. Der Richter verurteilte ihn zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollzug aufgeschoben wurde, sowie zur Zahlung von Gerichtskosten in Höhe von CHF 6'000. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Angeklagten auferlegt.
Kanton: | SH |
Fallnummer: | Nr. 60/2000/24 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 27.04.2001 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 12 und Art. 18 ff. NHG; Art. 6b NHG/SH; Art. 62 und Art. 63 BauG; Art. 11 und Art. 13 BauO/Stadt Schaffhausen Pflicht der ideellen Organisationen zur Beteiligung am erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren; Zulässigkeit der Verbandsbeschwerde zur Rüge der fehlerhaften Anwendung der Regeln über empfindliche Gebiete nach der Bauordnung der Stadt Schaffhausen im |
Schlagwörter : | Natur; Gebiet; Rekurs; Organisationen; Schutz; Schaffhausen; NHG/SH; Beschwerdeführerinnen; Gebiete; Heimatschutz; Bundes; Natura; Kanton; Recht; Entscheid; Verfügung; Einwendung; Stadt; Beschwerderecht; Verfügungen; Auffassung; Biotopschutz; Baubewilligung; Einwendungen; Bauprojekt; Bezeichnung; Regierungsrat; önnte |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 118 Ib 485; 121 II 228; 125 II 53; |
Kommentar: | Keller, Zufferey, Peter, Heim, Fahrländer, Kommentar zum Bundesgesetz über den Naturund Heimatschutz, Zürich, Art. 12, 1997 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Wer gegen eine Baubewilligung Rekurs erheben will, muss innerhalb der Auflagefrist des Baugesuchs entweder Einwendungen gegen das Bauprojekt erheben den baurechtlichen Entscheid verlangen. Dies gilt auch für i- deelle Organisationen, die gestützt auf Art. 6b NHG/SH bzw. Art. 12 NHG Rekurs erheben wollen. Eine Vollmacht der zuständigen Organe kann nachgereicht werden (E. 3a und b).
Die blosse Behauptung ökologischer Nachteile begründet kein Rekursund Beschwerderecht der Naturund Heimatschutzorganisationen nach Art. 6b NHG/SH. Die betreffenden Organisationen müssen vielmehr auch die Verletzung von Vorschriften geltend machen, welche den Schutz der von ihnen verfolgten öffentlichen Interessen bezwecken (E. 3c cc).
Schutzziel für die empfindlichen Gebiete gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d BauO/Stadt Schaffhausen ist die Erhaltung und Förderung der Durchgrünung, des Baumbestands und der ökologischen Werte innerhalb des Baugebiets, insbesondere im Bereich von Anund Aussichtslagen. Damit sind neben Aspekten des Landschaftsund Ortsbildschutzes auch Naturschutzbelange angesprochen. Ob die entsprechenden, grundsätzlich nur behördenverbindlichen Planungsgrundlagen haltbar seien und welche Auswirkungen sie gegebenenfalls auf ein Bauprojekt haben, ist erst bei der materiellen Prüfung zu beurteilen (E. 3c dd aaa)
Handelt es sich bei der Bezeichnung von empfindlichen Gebieten im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. d BauO um eine Umsetzung des eidgenössischen Biotopschutzrechts (Frage offengelassen; E. 3c dd bbb).
Im Bereich des Empfindlichen Gebietes Nr. 45 (Lahn-Säckelamtshüsli) ist der Bau einer Terrassensiedlung mit 12 Wohnungen sowie einer Autoeinstellhalle mit 23 Einstellplätzen und 13 Abstellplätzen im Freien geplant, was eine Erhöhung der Ausnützung von 0,35 auf 0,45 erfordert. Gegen eine ent-
sprechende Baubewilligung der Stadt Schaffhausen bzw. des kantonalen Baudepartements rekurrierten die Pro Natura Schaffhausen und die Pro Natura Schweiz an den Regierungsrat. Dieser trat wegen fehlender Rekursberechtigung auf den Rekurs nicht ein. Das Obergericht hiess eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der erwähnten Organisationen gut, hob den Rekursentscheid des Regierungsrats auf und wies diesen an, den Rekurs materiell zu behandeln.
Aus den Erwägungen:
3.a) Zu prüfen ist nachfolgend die Beschwerdebzw. Rekursberechtigung der beiden Beschwerdeführerinnen als ideelle Organisationen. Diese ist für den Bereich des kantonalen Rechts in Art. 6b des Gesetzes über den Naturund Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968 (NHG/SH, SHR 451.100) wie folgt geregelt:
Soweit gegen Verfügungen Erlasse des Kantons der Gemeinden Rechtsmittel zulässig sind, steht das Beschwerderecht auch ideellen Vereinigungen zu, die sich statutengemäss hauptsächlich dem Naturoder Heimatschutz widmen, gesamtschweizerisch auf dem ganzen Kantonsgebiet tätig sind und seit mindestens 5 Jahren bestehen.
Unter den gleichen Voraussetzungen steht das Beschwerderecht regionalen und lokalen Organisationen zu gegen Verfügungen und Erlasse, die ihr Tätigkeitsgebiet betreffen.
Soweit es um die Anwendung von Bundesrecht geht, steht den ideellen Organisationen sodann ein Beschwerderecht auch nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Naturund Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) zu. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
Den Gemeinden sowie den gesamtschweizerischen Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege verwandten, rein ideellen Zielen widmen und mindestens seit zehn Jahren bestehen, steht das Beschwerderecht zu, soweit gegen kantonale Verfügungen gegen Verfügungen von Bundesbehörden letztinstanzlich die Beschwerde an den Bundesrat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist.
Gemäss Art. 12 Abs. 2 NHG bezeichnet der Bundesrat die zur Beschwerde berechtigten Organisationen, wobei dieser Bezeichnung bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 NHG aber nicht konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung zukommt (vgl. dazu auch Peter Keller in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Naturund Heimatschutz, Zürich 1997, Art. 12 N. 13, S. 262). Art. 12a NHG
enthält sodann verschiedene Vorschriften über die Eröffnung der Verfügungen und den Verfahrenseintritt ideeller Organisationen. Von Bedeutung ist insbesondere Art. 12a Abs. 2 NHG, wonach die erwähnten Organisationen soweit das Bundesrecht das kantonale Recht ein Einspracheverfahren vor dem Erlass der Verfügung vorsieht - nur beschwerdebefugt sind, wenn sie sich an diesem Einspracheverfahren als Partei beteiligt haben.
Das Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (Baugesetz, BauG, SHR 700.100) sieht zwar vor dem Erlass des baurechtlichen Entscheids kein förmliches, obligatorisches Einspracheverfahren vor, ermöglicht jedoch die Erhebung von Einwendungen auf die Publikation des Baugesuchs hin (Art. 62 BauG). Wer anschliessend Rekurs erheben will, muss innerhalb der Auflagefrist entweder solche Einwendungen erheben den baurechtlichen Entscheid verlangen. Andernfalls verwirkt das Rekursrecht (Art. 63 BauG). Die erwähnte Regelung des Baugesetzes gilt sinngemäss auch für beschwerdebefugte ideelle Organisationen und zwar auch insoweit, als sie sich auf die Beschwerdeberechtigung nach Art. 12 Abs. 1 NHG berufen (vgl. für die ähnliche Regelung des Kantons Zürich BGE 121 II 228 ff.).
Im vorliegenden Fall macht die private Beschwerdegegnerin zunächst geltend, die Beschwerdeführerinnen hätten nicht innert der Auflagefrist gemäss Art. 63 Abs. 1 BauG gültig Einwendungen erhoben bzw. den baurechtlichen Entscheid verlangt. M. habe zwar mit Schreiben vom 27. Januar 2000 auf Papier der Pro Natura Schaffhausen Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben, aber dieses Schreiben als Einziger unterzeichnet. Zuständig zur Erhebung von Einwendungen gegen Bauvorhaben sei aber nach den Statuten nur der Vorstand die Generalversammlung. Der Vorstand habe erst nach Ablauf der Einwendungsfrist seine Zustimmung zum Vorgehen von M. gegeben, weshalb keine gültige Einwendung der Pro Natura Schaffhausen vorliege. Eine Bevollmächtigung durch die Pro Natura Schweiz fehle überdies noch heute. Die Beschwerdeführerinnen hätten daher ein ihnen allenfalls zustehendes Rekursrecht jedenfalls verwirkt.
Diese Auffassung trifft jedoch wie bereits der Regierungsrat zu Recht festgehalten hat - nicht zu. M., Präsident der Pro Natura Schaffhausen, hat die mit Eingabe vom 27. Januar 2000 eingereichten Einwendungen ausdrücklich namens der Pro Natura Schaffhausen und der Pro Natura Schweiz erhoben. Zwar ist eine Ermächtigung durch den Vorstand erst am 16. Februar 2000 erfolgt, doch entspricht es allgemeiner Gepflogenheit, dass der Vereinspräsident in dringlichen Angelegenheiten und zur Fristwahrung vorsorglich die nötigen Schritte einleiten und sich nachträglich vom Vorstand bevollmächtigen lassen
kann. Eine entsprechende Vollmacht kann nachgereicht werden, und es ist der betreffenden Partei gegebenenfalls eine Nachfrist zur Beibringung der Vollmacht anzusetzen. Die Anwendung von Säumnisfolgen ohne entsprechende Fristansetzung würde überspitzten Formalismus darstellen. Dies gilt selbst für formelle Prozessverfahren und muss daher um so mehr für das fakultative und wenig formstrenge Einwendungsverfahren nach Art. 62 f. BauG bzw. das Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids gelten (vgl. für das Rekursund Verwaltungsgerichtsverfahren Art. 21 Abs. 2 und Art. 40 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom
20. September 1971 [VRG, SHR 172.200] und dazu Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 22 N. 16 f., S. 449 f.). Was die Beschwerdeführerin 2 angeht, trifft es zu, dass eine schriftliche Bevollmächtigung der handelnden Personen seitens der Pro Natura Schweiz bis heute nicht vorliegt. Da bisher keine Aufforderung zur Einreichung einer entsprechenden Vollmacht ergangen ist, kann daraus aber ebenfalls nichts abgeleitet werden. Auf eine entsprechende Aufforderung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann im übrigen deshalb verzichtet werden, weil die bundesgerichtliche Rechtsprechung bisher ohnehin sogar eine stillschweigende Vertretung der gesamtschweizerischen Organisationen durch ihre kantonalen Sektionen zugelassen hat (BGE 125 II 53 f.
E. 2a und b). Entgegen der Auffassung der privaten Beschwerdegegnerin trifft es somit nicht zu, dass die beiden Beschwerdeführerinnen ein ihnen allenfalls zustehendes Rekursrecht verwirkt hätten.
Unbestritten ist sodann, dass den Beschwerdeführerinnen grundsätzlich das Beschwerderecht nach Art. 6b NHG/SH bzw. Art. 12 Abs. 1 NHG zukommt, da sie die entsprechenden allgemeinen Anforderungen erfüllen (vgl. für das bundesrechtliche Beschwerderecht auch die Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Naturund Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen vom 27. Juni 1990 [SR 814.076], Anhang, Ziff. 6). Umstritten ist jedoch, ob dieses Beschwerdebzw. Rekursrecht im konkret zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren zur Anwendung kommen könne.
aa) Die Beschwerdeführerinnen haben zur Begründung ihrer Rechtsmittelbefugnis bereits in der Rekursschrift vorgebracht, das fragliche Bauprojekt liege in einem ausgewiesenen Gebiet mit besonderen städtebaulichen und landschaftlichen Qualitäten, für welche nach Art. 11 der Bauordnung der Stadt Schaffhausen vom 1. Juni 1982/29. Oktober 1996 (BauO) erhöhte Anforderungen gälten (Erhaltung und Förderung der Durchgrünung, des Baumbestandes und der ökologischen Werte innerhalb des Baugebietes). Damit würden zentrale Anliegen des Vereinszwecks von Pro Natura betroffen. ...
bb) Der Regierungsrat begründet im angefochtenen Entscheid die Verweigerung der Rekursberechtigung der Beschwerdeführerin 1 und aufgrund der Beschwerdeantwort sinngemäss auch der Beschwerdeführerin 2 damit, es handle sich im vorliegenden Fall bei den Bauparzellen um ein vollständig von Bauten umgebenes Gebiet in der Bauzone. Da weder ein inventarisiertes Schutzobjekt noch ein Gebiet, welches unter Schutz gestellt werden müsste, betroffen sei, fehle das von Art. 6b NHG/SH für die Beschwerdebefugnis verlangte öffentliche Interesse. Würde anders entschieden, hätte dies zur Folge, dass die ideellen Organisationen gegen jede baurechtliche Anordnung rekurrieren könnten. Dies aber entspreche nicht der Absicht des Gesetzgebers, der die Anfechtungsbefugnis ausdrücklich im Sinne von Art. 6b NHG/SH habe einschränken wollen. Die Rekursmöglichkeit der ideellen Organisationen sei daher einzig auf Vorbringen beschränkt, die einen Bezug zum Naturund Heimatschutz hätten. Unbestrittenerweise seien die Naturund Heimatschutzorganisationen dann beschwerdeberechtigt, wenn eine Anordnung ein Objekt betreffe, das bereits durch eine förmliche Massnahme geschützt sei.
...
cc) Es trifft zu, dass die Rechtsmittelbefugnis gemäss Art. 6b NHG/SH den ideellen Organisationen nach feststehender Praxis grundsätzlich nur zur Geltendmachung von Rügen zur Verfügung steht, welche einen Bezug zum Naturund Heimatschutz aufweisen (OGE vom 20. März 1992 i.S. Einwohnerverein Altstadt Schaffhausen, E. 2b, Amtsbericht 1992, S. 173 ff., 175; vgl. auch Arnold Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Schaffhausen, Diss. Zürich 1986, S. 190 f.). Als Anfechtungsobjekt kommen aber ebenfalls nach feststehender Praxis nicht nur Verfügungen und Erlasse in Betracht, die sich auf das NHG/SH stützen, sondern alle Verfügungen und Erlasse von Kanton und Gemeinden, welche irgendwelche Auswirkungen auf die Belange des Naturund Heimatschutzes haben, also insbesondere auch Planungsakte und Baubewilligungen (OGE vom 2. Oktober 1987 i.S. F.G., E. 1c, Amtsbericht 1987, S. 162 ff., 166; vgl. auch Marti, S, 189). Zu prüfen ist daher, ob tatsächlich gesagt werden könne, die von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten Rügen hätten keinen Zusammenhang zum Naturund Heimatschutz, wie dies der Regierungsrat und die private Beschwerdegegnerin geltend machen.
dd) aaa) Nach Auffassung einer Gerichtsmehrheit trifft dies nicht zu. Die von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Rügen haben einen klaren Bezug zum Naturschutz, wird doch geltend gemacht, es werde ein ökologisch wertvolles Gebiet durch eine übermässige Überbauung beeinträchtigt. Die blosse Behauptung ökologischer Nachteile vermag allerdings ein Beschwerderecht nach Art. 6b NHG/SH auch nach Auffassung der Gerichtsmehrheit noch nicht zu begründen, da andernfalls praktisch jedes Bauprojekt mit der
ideellen Verbandsbeschwerde angefochten werden könnte, was nicht dem Sinn von Art. 6b NHG/SH entsprechen kann (vgl. auch den Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 1991, E. 4b, ZBl 1991, S. 494 ff., 500, zur Regelung des Verbandsbeschwerderechts im Kanton Zürich). Im Unterschied zum Kanton Zürich ist das Verbandsbeschwerderecht nach Art. 6b NHG/SH allerdings in sachlicher Hinsicht nicht auf bestimmte Verfügungen beschränkt, doch muss zumindest gefordert werden, dass die beschwerdeberechtigten Organisationen die Verletzung von Vorschriften geltend machen, welche den Schutz der von ihnen verfolgten öffentlichen Interessen bezwecken. Dies aber ist vorliegend der Fall. Es ist unbestritten, dass die Bauparzellen im Empfindlichen Gebiet Nr. 45 (Lahn-Säckelamtshüsli) liegen (vgl. Merkblatt der Stadt Schaffhausen für das Bauen in Gebieten mit besonderen städtebaulichen und landschaftlichen Qualitäten vom April 1997). In solchen empfindlichen Gebieten sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d BauO Bauwerke und deren Umgebung besonders sorgfältig zu gestalten, und es ist alles vorzukehren, um eine einwandfreie städtebauliche Wirkung zu erzielen, wobei zusätzliche Vorschriften erlassen werden können.
Das erwähnte Merkblatt gibt sodann Auskunft über die Lage der Schutzgebiete und die verfügbaren Entscheidungsgrundlagen im Rahmen der städtischen Richtplanung, welche gemäss Art. 11 Abs. 4 BauO für die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 BauO massgebend ist. Unterschieden werden hierbei nach dem neuen Wortlaut von Art. 11 BauO drei Arten von Schutzgebieten: Quartierschutzgebiete, empfindliche Gebiete und schutzwürdige Ensembles. Schutzziel für die empfindlichen Gebiete ist entsprechend dem Merkblatt Erhaltung und Förderung der Durchgrünung, des Baumbestandes und der ökologischen Werte innerhalb des Baugebietes, insbesondere im Bereich von Anund Aussichtslagen. Als Schutzmassnahmen werden genannt: Bauwerke und ihre Umgebung sind besonders sorgfältig zu gestalten, insbesondere ist die gute Durchgrünung zu erhalten und zu fördern (Art. 11 Abs. 1 BauO). Der Baumbestand ist nach Möglichkeit zu erhalten (Art. 13 Abs. 1 BauO). Bei grösseren Projekten ist ein Bepflanzungsbzw. Umgebungsgestaltungsplan auszuarbeiten (Art. 13 Abs. 3 BauO). Als Grundlagen für die Bezeichnung der empfindlichen Gebiete werden genannt: Grundlagen zur Ausscheidung empfindlicher Gebiete, Anhang (Hesse+Schwarz+P, April 1995), Leitbild der altstadtnahen Grünund Freiräume (H+S+P, Mai 1992) und Grünplanung Herblingen (Stern & Partner, 1988).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner kann aufgrund dieser Unterlagen nicht gesagt werden, die Zuweisung der Baugrundstücke zu den empfindlichen Gebieten sei einzig aus ästhetisch-städtebaulichen Gründen, nicht etwa auch Naturschutzgründen erfolgt. Vielmehr wird auch die Erhaltung und Förderungen ökologischer Werte und die Anordnung entsprechender
Schutzmassnahmen in den massgebenden Planungsgrundlagen ausdrücklich erwähnt. Ob die blosse Bezeichnung von Schutzgebieten, Schutzzwecken und
-massnahmen im Rahmen der lediglich behördenverbindlichen Richtplanung in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügt und sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen kann, muss hier nicht geprüft werden. Dies wird vielmehr wie auch die allfälligen Konsequenzen dieser planerischen Anordnungen für das vorliegende Bauprojekt - Gegenstand einer materiellen Prüfung bilden müssen. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Richtplanung aufgrund von Art. 11 Abs. 4 BauO grundsätzlich zumindest als Richtlinie für die rechtsgleiche Anwendung von Art. 11 Abs. 1 BauO beachtlich sein dürfte. Allenfalls könnte man sich überdies auch auf den Standpunkt stellen, es handle sich bei der auf Art. 11 Abs. 1 lit. d und Abs. 4 BauO gestützten Bezeichnung als empfindliches Gebiet um eine Massnahme der kommunalen Inventarisierung von Schutzzonen und Schutzobjekten im Sinne von Art. 6 NHG/SH, wobei jedoch noch zu prüfen wäre, ob alle entsprechenden Anforderungen erfüllt seien. Diese Fragen können jedoch offen gelassen werden. Für die Bejahung der Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführerinnen muss die Anrufung von Art. 11 Abs. 1 lit. d BauO in Verbindung mit den entsprechenden, nicht zum vornherein unbeachtlichen Planungsgrundlagen der Stadt Schaffhausen, welche unter anderem die Erhaltung und Förderung ökologischer Werte bezwecken, genügen.
bbb) Nach Auffassung der Gerichtsmehrheit stellt sich im übrigen auch die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfene Frage, ob sich eine Rekursberechtigung nicht auch aus Art. 12 Abs. 1 NHG ergebe. Dies würde zutreffen, wenn es sich bei der Zuweisung in einem empfindlichen Gebiet i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. d BauO um eine Massnahme zur Umsetzung des 1985 und 1988 in Kraft getretenen Biotopschutzrechts des Bundes handeln würde (Art.
18 ff. NHG; vgl. dazu insbesondere Karl Ludwig Fahrländer in: Keller/Zufferey/Fahrländer, Art. 18 N. 1 ff., S. 345 ff., sowie zur Pflicht der Gemeinden zur eigenständigen Umsetzung dieses neuen Rechts bei fehlenden Umsetzungsmassnahmen des Kantons auch BGE 118 Ib 485 ff. und Pra 1999 Nr. 130). Es kann hier aber offen gelassen werden, ob die Bezeichnung bestimmter Flächen als empfindliche Gebiete im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d BauO als Umsetzung der bundesrechtlichen Biotopschutzvorschriften zu betrachten sei, zumal die erwähnten Bundesvorschriften soweit ersichtlich - nicht jedenfalls nicht ausdrücklich als Rechtsgrundlagen der dargelegten kommunalen Planungsbzw. Schutzmassnahmen genannt werden und die empfindlichen Gebiete weder selber eigentliche (unüberbaubare) Biotopschutzgebiete ökologische Ausgleichsflächen bilden, noch zwingend die Schaffung solcher Gebiete vorsehen, sondern nur eine besondere Rücksicht auf ökologische Werte verlangen (vgl. dazu die oben erwähnten Ausführungen zu Schutzziel und Schutzmassnahmen; zum eigentlichen Biotopschutz
auch die näheren Vorschriften in Art. 13 ff. der Verordnung über den Naturund Heimatschutz vom 16. Januar 1991 [NHV, SR 451.1]; zu weiteren Massnahmen i.S.v. Art. 18 Abs. 1 NHG freilich auch Pra 1999 Nr. 130 und Fahrländer, Art. 18 N. 9 ff., S. 351 ff.).
ee) Eine Gerichtsminderheit ist demgegenüber in Übereinstimmung mit dem Regierungsrat der Auffassung, eine Rekursbzw. Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich des fraglichen Bauprojektes bestehe weder nach kantonalem noch nach eidgenössischem Recht. Der von den Beschwerdeführerinnen angerufene Art. 11 Abs. 1 BauO bezwecke lediglich eine einwandfreie städtebauliche Einordnung in einem die architektonische Gestaltung und den Ortsbildschutz umfassenden Sinn. Eine Erweiterung auf eigentliche ökologische bzw. Naturschutzaspekte, wie sie der Stadtrat im Zusammenhang mit der Bauordnungsrevision von 1997 in seiner Richtplanung vorgenommen habe, sei durch den Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 BauO nicht gedeckt und vermöge daher eine Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 6b NHG/SH nicht zu begründen. Zur Diskussion stehen könnten im vorliegenden Fall nur architektonische und Ortsbildfragen, welche aber ausserhalb des statutarischen Zwecks der Beschwerdeführerinnen lägen und daher von diesen nicht vorgebracht werden könnten. Die blosse Geltendmachung ökologischer Anliegen, welche sich nicht auf entsprechende, zu deren Schutz erlassene gesetzliche Vorschriften stützen können, vermöge für die Begründung eines Verbandsbeschwerderechts nach Art. 6b NHG/SH nicht zu genügen, da andernfalls jedes Bauprojekt unter dem Vorwand ökologischer Anliegen angefochten werden könnte, was nicht dem Sinn dieses Instituts entspreche. Auch das Biotopschutzrecht des Bundes (vgl. dazu oben E. 3c dd ccc) könne im übrigen von den Beschwerdeführerinnen nicht angerufen werden, da im Gebiet der Baugrundstücke im Rahmen der nach Inkrafttreten des neuen Bundesrechts erfolgten rechtskräftigen Bauordnungsund Zonenplanrevision kein Biotopschutzgebiet im Sinne des Bundesrechts ausgeschieden worden sei und daher nun auch nicht nachträglich Biotopschutzmassnahmen verlangt werden könnten.
ff) Zusammenfassend ergibt sich jedoch, dass den Beschwerdeführerinnen nach Auffassung der Gerichtsmehrheit die Rekursberechtigung im Sinne von Art. 6b NHG/SH im zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren zusteht. Der angefochtene Entscheid ist deshalb in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde aufzuheben und der Regierungsrat anzuweisen, den Rekurs materiell zu behandeln.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.