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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 60/1999/44: Obergericht

Der Rentner A. wurde beschuldigt, zwischen 1999 und 2006 als Inhaber der Firma C. Gegenstände, die sowohl als Sportartikel als auch als Waffen gemäss dem Waffengesetz gelten, ohne die erforderlichen Genehmigungen in die Schweiz importiert und verkauft zu haben. Das Obergericht des Kantons Zürich hat ihn wegen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen, aber einige Gegenstände freigesprochen. Die Anklagebehörde verlangte eine Verurteilung bezüglich weiterer Gegenstände. Das Gericht stellte fest, dass der äussere Sachverhalt gemäss der Anklage erfüllt war, jedoch der innere Sachverhalt nicht ausreichend beschrieben wurde. Der Angeklagte wurde letztendlich freigesprochen, da ihm kein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden konnte.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 60/1999/44

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 60/1999/44
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 60/1999/44 vom 29.12.2000 (SH)
Datum:29.12.2000
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 116a und Art. 127 ff. ZPO. Verhältnis zwischen Kostenerlass und unentgeltlicher Prozessführung
Schlagwörter : Prozessführung; Gesuch; Kanton; Kantonsgericht; Kostenerlass; Möglichkeit; Rechtsvertreter; Urteil; Belastung; Erlass; Verfahren; Voraussetzung; Entscheid; Zivilprozess; Vorinstanz; Rechtskraft; Urteils; Rechtsmittel; Voraussetzungen; üllt
Rechtsnorm:Art. 127 ZPO ;Art. 129 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts Nr. 60/1999/44

Art. 116a und Art. 127 ff. ZPO. Verhältnis zwischen Kostenerlass und unentgeltlicher Prozessführung (Entscheid des Obergerichts Nr. 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000 i.S. G).

Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen.

Aus den Erwägungen:

2.- ...

  1. Gemäss Art. 116a der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) kann das Finanzdepartement die Bezahlung der auferlegten Gebühren und Barauslagen ganz teilweise erlassen, wenn daraus eine übermässige Belastung des Kostenpflichtigen entstehen würde. Der Erlass erfolgt unter dem Vorbehalt der nachträglichen Einforderung, falls dem Pflichtigen die Zahlung später zugemutet werden kann. Der Kostenerlass ist dann von Bedeutung, wenn eine Prozesspartei erst im Urteilsstadium noch später bedürftig wird (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N. 4 zu § 131, S. 195).

    Eine Partei kann demgegenüber die unentgeltliche Prozessführung während der Dauer des Prozesses jederzeit beantragen. Sie muss dies aber tun, sobald sie dazu Veranlassung hat (Art. 129 ZPO). Die unentgeltliche Prozessführung wird bewilligt, wenn eine Partei bedürftig ist und sofern der von ihr angestrebte Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig betrachtet werden muss (vgl. Art. 127 Abs. 1 ZPO).

  2. ...

  3. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz trifft es ... nicht zu, dass es der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Kantonsgericht versäumt hat, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu stellen. Es verhält sich vielmehr so, dass bereits der Vorgänger des heutigen Rechtsvertreters am 6. Juni 1991 zwar in einem Eventualantrag - das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hat. Der Hauptantrag wurde in der Folge gegenstandslos und vom Kantonsgericht abgeschrieben. Dieser Beschluss blieb von der Beschwerdeführerin unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Es ist somit nicht mehr darauf zurückzukommen. Am

28. Juli 1995 kam der heutige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf das

am 6. Juni 1991 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zurück, ersuchte um nachträgliche Behandlung und erneuerte gleichzeitig das Gesuch. Dieses Gesuch wurde vom Kantonsgericht nie behandelt, so dass der Beschwerdeführerin im Urteil vom 9. November 1998 die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt wurde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gelangte daraufhin in einem Schreiben an das Kantonsgericht, in dem er nochmals um unentgeltliche Prozessführung nachsuchte. Das Kantonsgericht teilte ihm daraufhin mit, dass keine Möglichkeit bestehe, nach Erlass des Urteils ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu behandeln. Das Urteil vom

9. November 1998 erwuchs sodann am 7. Dezember 1998 in Rechtskraft.

Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist grundsätzlich subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen. Selbstredend ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung (Bedürftigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit bzw. Mutwilligkeit) unterscheiden sich denn auch von denjenigen des Kostenerlasses (übermässige Belastung). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat aber im Verfahren vor dem Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, das Kantonsgericht hat dieses aber nie behandelt. Es verhielt sich somit nicht so, dass die Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung verweigerte und es die Beschwerdeführerin versäumte, den entsprechenden Entscheid anzufechten. Das Kantonsgericht hat vielmehr ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung übersehen. Vorliegend erfüllte die Beschwerdeführerin aber offensichtlich die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung. In dieser Situation ist aber der Beschwerdeführerin - die Voraussetzung der übermässigen Belastung ist unbestrittenermassen erfüllt grundsätzlich ein Kostenerlass zu gewähren. Allerdings kann von einer anwaltlich vertretenen Partei erwartet werden, dass sie weiss, ob sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hat, und dass sie nach Eröffnung des Endentscheids, aus dem hervorgeht, dass das entsprechende Gesuch nicht behandelt worden ist, das zur Verfügung stehende Rechtsmittel ergreift. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 9. November 1998 auferlegten Kosten ... zur Hälfte zu erlassen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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