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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 51/2011/15: Obergericht

Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, hat in einem Urteil vom 8. Juli 2011 den Angeklagten A. für mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig befunden. Er wird zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt, wovon 1 Tagessatz durch Polizeiverhaft geleistet gilt. Die zuvor bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 10 Monaten wird widerrufen und vollzogen. Das Schadenersatzbegehren des Geschädigten wird auf den Zivilweg verwiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten auferlegt, aber vollumfänglich abgeschrieben. Der Angeklagte kann gegen das Urteil bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen einlegen.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 51/2011/15

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 51/2011/15
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 51/2011/15 vom 10.06.2011 (SH)
Datum:10.06.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 314 Abs. 5 und Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 43 Abs. 2 lit. b JG. Einzelrichterzuständigkeit bei Beschwerden gegen Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft
Schlagwörter : Einzelrichter; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Prozessordnung; Beschwerden; Sistierungsverfügungen; Obergericht; Verfahrenseinstellung; Schweizerische; StPO; Einzelrichterzuständigkeit; Veröffentlichung; Amtsbericht; Entscheidung; Verfügungen; Untersuchung; Obergerichts; Erwägungen:; Parteien; Anfechtungsmöglichkeiten; Bestimmungen; Einzelrichterin; Verfahrenssistierung; Unterschied; Dreierkammer; Esther; Omlin
Rechtsnorm:Art. 314 StPO ;Art. 322 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts Nr. 51/2011/15

2011

Art. 314 Abs. 5 und Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 43 Abs. 2 lit. b JG. Einzelrichterzuständigkeit bei Beschwerden gegen Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft (OGE 51/2011/15 vom 10. Juni 2011)

Veröffentlichung im Amtsbericht.

Für die Entscheidung von Beschwerden gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft, mit welchen eine Strafuntersuchung sistiert wird, ist der Einzelrichter des Obergerichts zuständig.

Aus den Erwägungen:

1.- Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können von den Parteien innert 10 Tagen beim Obergericht angefochten werden, zumal Art. 314 Abs. 5 StPO1 hinsichtlich des Verfahrens und damit auch hinsichtlich der Anfechtungsmöglichkeiten auf die Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung verweist.2 Demzufolge entscheidet über eine entsprechende Beschwerde innerkantonal ebenfalls nur eine Einzelrichterin ein Einzelrichter3, zumal auch kaum verständlich wäre, weshalb über eine blosse Verfahrenssistierung im Unterschied zu einer definitiven Verfahrenseinstellung eine Dreierkammer entscheiden soll. ...

  1. Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO,

    SR 312.0).

  2. Vgl. Art. 322 Abs. 2 StPO und dazu Esther Omlin in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg), Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 314 Rz. 44 ff., S. 2187.

  3. Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b des Justizgesetzes vom 9. November 2009 (JG, SHR 173.200).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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