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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 51/2010/5B: Obergericht

Die Klägerin hat vor dem Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde gegen die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht. Die Vorinstanz hatte das Gesuch abgelehnt, da sie einen Überschuss im Einkommen der Klägerin feststellte. Die Klägerin argumentierte, dass die Vorinstanz den prozessualen Notbedarf nicht korrekt berechnet habe und gewisse Ausgaben nicht berücksichtigt habe. Das Obergericht entschied, dass die finanzielle Situation der Klägerin genauer geprüft werden müsse und wies den Fall zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, da es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von unter Fr. 30'000.- handelte. Das Obergericht entschied auch, dass keine Parteientschädigungen ausgesprochen werden. Die Klägerin erhielt keine Entschädigung, da die Beklagte den vorinstanzlichen Entscheid nicht verursacht hatte. Das Obergericht ordnete an, dass die Klägerin einen unentgeltlichen Rechtsbeistand erhalten sollte, falls die Vorinstanz dies bewilligt. Die Klägerin muss die Kosten für den Rechtsbeistand eventuell selbst tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 51/2010/5B

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 51/2010/5B
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 51/2010/5B vom 16.04.2010 (SH)
Datum:16.04.2010
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 402 Abs. 1 StPO; § 2 Abs. 2 JVV Abrechnung über die Verwertung beschlagnahmter Gegenstände; massgebendes Verfahrensrecht; Zuständigkeit
Schlagwörter : Kanton; Kantons; Kantonsgericht; Verfahren; Akten; Recht; Verfahren; Antrag; Verurteilte; Verwertung; Schaffhausen; Justiz; Abrechnung; Werte; Erwägungen; Prozessordnung; Verfügung; Justizverwaltung; Prozesskosten; Finanzverwaltung; Abwesenheitsverfahren; Auskunft; Obergericht
Rechtsnorm:Art. 283 StPO ;Art. 402 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts Nr. 51/2010/5B

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht.

Art. 402 Abs. 1 StPO; § 2 Abs. 2 JVV. Abrechnung über die Verwertung beschlagnahmter Gegenstände; massgebendes Verfahrensrecht; Zuständigkeit (OGE 51/2010/5 vom 16. April 2010)

Die Verfügung über Akten und sichergestellte Gegenstände aus einem früheren Strafverfahren betrifft die Justizverwaltung, für welche grundsätzlich das geltende Recht (nicht eine frühere Verfahrensordnung) anzuwenden ist (E. 2).

Muss der Verwertungserlös eingezogener Gegenständen an die Prozesskosten angerechnet werden, ist heute wie bereits im Urteilszeitpunkt - die kantonale Finanzverwaltung für die Abrechnung zuständig (E. 3).

Im Zusammenhang mit der nachträglichen Rückgabe sichergestellter Gegenstände aus einem früheren, im Abwesenheitsverfahren durchgeführten Strafverfahren stellte der Verteidiger des Verurteilten beim Kantonsgericht den Antrag, es seien die Strafakten so zu ergänzen, dass die Akten vollständig Auskunft darüber gäben, welche Werte sichergestellt bzw. beschlagnahmt und wie sie verwertet worden seien. Das Kantonsgericht trat auf diesen Antrag mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein. Das Obergericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde im Sinn der Erwägungen ab.

Aus den Erwägungen:

  1. .- Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das Kantonsgericht hätte das Verfahren nach der früheren Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. März 1909 führen müssen; zuständig sei wohl das Kantonsgericht als Gesamtgericht. Diese Rügen gehen jedoch fehl. Zwar ist das fragliche Strafprozessverfahren noch unter der Geltung der erwähnten früheren Strafprozessordnung geführt worden, doch ist dieses längst abgeschlossen und geht es hier lediglich um die Verfügung über Akten bzw. sichergestellte Ge-

    genstände aus diesem Verfahren, mithin um nachlaufende Justizverwaltung. Für diese aber findet das geltende Recht Anwendung.1

  2. .- Im Verfahren vor Kantonsgericht hat der Beschwerdeführer beantragt, es seien die Akten in dem Sinne zu ergänzen, dass die Entscheide über vorläufig beschlagnahmte Vermögenswerte in die amtlichen Akten einbezogen und die Akten vollständig Auskunft darüber geben, welche Werte vorläufig und welche Werte endgültig beschlagnahmt worden sind, und wie sie verwertet worden sind. Im Verfahren vor Obergericht hat er nun diesen Antrag dahingehend präzisiert, dass er eine Abrechnung über die beschlagnahmten Gegenstände bzw. deren Verwertung verlangt.

Das Kantonsgericht ist auf den ursprünglichen Antrag nicht eingetreten mit der Begründung, der Verurteilte habe im heutigen Zeitpunkt kein Rechtsschutzbedürfnis an irgendwelchen Auskünften Aktenergänzungen bezüglich des damaligen Strafverfahrens. Erst wenn der Verurteilte ergriffen wird sich stellt, werde auf sein Verlangen das Abwesenheitsurteil aufgehoben und es greife dann das ordentliche Verfahren Platz, in welchem neue Verfahrensanträge gestellt werden könnten. Diese Auffassung ist allerdings insofern unzutreffend, als eine Neubeurteilung der Sache aufgrund der inzwischen eingetretenen Vollstreckungsverjährung wohl selbst dann nicht mehr möglich wäre, wenn der Verurteilte sich der Justiz stellen würde.2 Gleichzeitig steht fest, dass der Verurteilte auch wenn die Verurteilung im Abwesenheitsverfahren erfolgt ist grundsätzlich ein Interesse und einen Anspruch darauf hat, dass über die Verwertung eingezogener Gegenstände und deren vom Kantonsgericht angeordnete Anrechnung an Prozesskosten und Ersatzforderung abgerechnet wird. Soweit dies noch nicht geschehen ist, müsste dies nachgeholt werden. Dies kann aber nicht durch Aktenergänzung beim Kantonsgericht erfolgen, wie dies der Beschwerdeführer beantragt hat,

sondern müsste wie das Kantonsgericht in der Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren nun zutreffend ausgeführt hat - durch eine entsprechende Anfrage bei der Finanzverwaltung des Kantons Schaffhausen geschehen, welche heute und schon damals für das Inkasso und die Abrechung mit dem Erlös verwerteter Einziehungsgegenstände aus Strafverfahren zuständig war.3 In-

  1. Vgl. Art. 402 Abs. 1 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom

    15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100). Diese Vorschrift kann sinnvollerweise nur für das Strafverfahren selber gelten.

  2. Vgl. für das geltende Recht Art. 283 Abs. 1 StPO.

  3. Vgl. für das geltende Recht ausdrücklich § 2 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom

19. Dezember 2006 (JVV, SHR 341.101) und für das damalige Recht § 1 der früheren Inkassoverordnung vom 27. September 1988 (ABl 1988, S. 1073 ff.), auf welche Bestimmung im Auftragsschreiben des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 6. März 1989 in der vorliegenden Sache hingewiesen wurde.

soweit ist das Kantonsgericht zu Recht allerdings mit unzutreffender Begründung - nicht auf den Antrag des Beschwerdeführers eingetreten.

Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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