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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 51/2008/26: Obergericht

Die Geschädigte hat den Angeklagten wegen mehrfacher sexueller Übergriffe angeklagt. Obwohl ihre Aussagen pauschal und teilweise widersprüchlich sind, wird ihre Glaubwürdigkeit durch das Fehlen eines Motivs für eine Falschbelastung gestützt. Zudem zeigen ihre emotionalen Reaktionen und Selbstverletzungen eine starke Belastung. Die Zeugin I. bestätigt die Aussagen der Geschädigten und widerlegt die Behauptung des Angeklagten, keine Tätlichkeiten begangen zu haben. Andere Zeugen konnten die Übergriffe nicht wahrnehmen. Obwohl einige Unstimmigkeiten in den Aussagen der Geschädigten bestehen, wird ihre Glaubwürdigkeit durch die Gesamtheit der Umstände gestützt. Letztendlich wird der Angeklagte der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Gerichtskosten werden dem Angeklagten auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 51/2008/26

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 51/2008/26
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 51/2008/26 vom 14.11.2008 (SH)
Datum:14.11.2008
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 172 StPO. Kontosperre
Schlagwörter : Konto; Kontosperre; Handlung; Beschlag; Beweismittel; Einziehung; Beschlagnahme; Erben; Zweck; Amtsbericht; Handlungen; Vermögenswerte; Rechts; Untersuchungsrichterin; Willensvollstrecker; Vorschüsse; Beschwerdeführers; Einziehungsbeschlagnahme; Hinweis; Prozessrecht; Veröffentlichung; Verhinderung; Erwägungen:; Bestimmungen; Verfall
Rechtsnorm:Art. 172 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts Nr. 51/2008/26

Veröffentlichung im Amtsbericht

Art. 172 StPO. Kontosperre (OGE 51/2008/26 vom 14. November 2008)

Eine Kontosperre zwecks Verhinderung allfälliger weiterer strafbarer Handlungen ist nicht zulässig.

Aus den Erwägungen:

2.- Gegenstände, die als Beweismittel dienen können, sowie Gegenstände und Vermögenswerte, die nach den Bestimmungen des Strafrechts der Einziehung dem Verfall unterliegen, sind mit Beschlag zu belegen und in amtliche Verwahrung zu nehmen auf andere Weise der unbefugten Verfügung zu entziehen (Art. 172 Abs. 1 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 [StPO, SHR 320.100]). Gegenstände, namentlich Schriftstücke und Aufzeichnungen, die ein Amtsoder Berufsgeheimnis enthalten, über welches der Inhaber gemäss Art. 114 und Art. 115 die Auskunft verweigern könnte, sind von der Beschlagnahme ausgenommen; ebenso die Verteidigungskorrespondenz, soweit sie nicht nach Art. 165 der Überwachung unterliegt (Art. 172 Abs. 2 StPO). Gegenstände Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht erlangt worden sind, an mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde die zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt waren, können in jedem Fall beschlagnahmt werden (Art. 172 Abs. 3 StPO).

  1. Die Beschlagnahme nach Art. 172 StPO dient einerseits der Beschaffung und unverfälschten Erhaltung von Beweismitteln, die wahrscheinlich mittelbar unmittelbar mit den inkriminierten Handlungen im Zusammenhang stehen (Beweismittelbeschlagnahme) oder andererseits der Sicherstellung von Gegenständen, deren Einziehung nach Art. 69 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in Frage kommt (Einziehungsbeschlagnahme; OGE vom 26. Oktober 1990

    i.S. B., E. 3a, Amtsbericht 1990, S. 172, mit Hinweisen).

  2. Vorliegend begründete die zuständige Untersuchungsrichterin die Kontosperre damit, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtigt werde, in der Funktion als Willensvollstrecker des Verstorbenen A.B. zum Nachteil der Erben C.D. und E.F. aus dem Erbe bzw. dem Konto Nr. X. , lautend auf Direktor A.B. Erben, ungerechtfertigt mehrere Vorschüsse in der Gesamthöhe

von Fr. 51'000.bezogen zu haben. Es sei nicht auszuschliessen, dass er von diesem Konto weitere ungerechtfertigte Vorschüsse zum Nachteil der Erben beziehen werde. Damit stützte die Untersuchungsrichterin die Beschlagnahme auf keinen der in Art. 172 StPO vorgesehenen Gründe; die Kontosperre erfolgte vielmehr zum Zweck, einen weiteren Bezug des Beschwerdeführers vom erwähnten Konto bzw. eine weitere allenfalls strafbare Handlung des Beschwerdeführers zu verhindern. Ein anderer Zweck lässt sich denn auch nicht aus der untersuchungsrichterlichen Stellungnahme entnehmen. Einem solchen Zweck darf indessen die Beschlagnahme nach dem klaren Wortlaut von Art. 172 StPO vorgesehen sind wie erwähnt lediglich die Beweismittelsowie die Einziehungsbeschlagnahme - nicht dienstbar gemacht werden (vgl. Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. A., Bern 2005, Rz. 1137, S. 498 f., mit Hinweis). Damit fehlt es der angefochtenen Kontosperre an der für jede strafprozessuale Zwangsmassnahme erforderlichen gesetzlichen Grundlage (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel/Genf/München 2005, § 67 N. 6, S. 324). Die Kontosperre ist daher aufzuheben.

[Eine vorsorgliche Kontosperre kann allenfalls bei der Erbschaftsbehörde erwirkt werden, die für die Aufsicht über die Willensvollstrecker zuständig ist.]

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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