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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 51/2006/40: Obergericht

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Rechtsöffnungsverfahren entschieden, dass die Beschwerde des Gesuchsgegners abgewiesen wird. Der Gesuchsgegner hatte einen Verfahrensmangel geltend gemacht, da ihm das Rechtsöffnungsbegehren der Gegenseite nicht zugestellt worden sei. Allerdings ergab die Prüfung der Akten, dass er das Begehren bereits erhalten hatte und somit die Möglichkeit zur Stellungnahme hatte. Da der Gesuchsgegner keine weiteren Einwände gegen das Urteil vorbrachte, wurden die Gerichtskosten von 400 CHF ihm auferlegt. Die Gesuchstellerin erhielt keine Parteientschädigung. Der Richter in diesem Fall war Dr. R. Klopfer.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 51/2006/40

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 51/2006/40
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 51/2006/40 vom 25.05.2007 (SH)
Datum:25.05.2007
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 98 Abs. 2 und Art. 307 Abs. 1 StPO. Verbesserung mangelhafter Rechtsmitteleingaben
Schlagwörter : Recht; Verbesserung; Einsprache; Frist; Frist; Kanton; Rechtsmittel; Faxeingabe; Eingabe; Originalunterschrift; Prozessordnung; Schaffhausen; Verkehrsstrafamt; Gericht; Bundesgericht; Schweizer; Behörde; Gelegenheit; Übrigen; Rechtsvertreter; Polizeirichter-Stellvertreter; Anspruch; Rechtsmitteleingabe; Zivil
Rechtsnorm:Art. 29 BV ;Art. 307 StPO ;
Referenz BGE:125 I 170;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts Nr. 51/2006/40

Veröffentlichung im Amtsbericht

Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 98 Abs. 2 und Art. 307 Abs. 1 StPO. Verbesserung mangelhafter Rechtsmitteleingaben (OGE 51/2006/40 vom 25. Mai 2007)

Wird eine Einsprache gegen einen Strafbefehl fünf Tage vor Fristablauf per Fax übermittelt, hat die zuständige Behörde den Einsprecher auf die ungenügende Form hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Verbesserung (Nachreichen der Originalunterschrift) zu gewähren, unabhängig davon, ob die Rechtsschrift von einem Anwalt Laien ausgeht.

Aus den Erwägungen:

2.a) Rechtsmitteleingaben müssen nach schweizerischem Recht mit eigenhändiger Originalunterschrift des Rechtsmittelklägers seines Vertreters versehen sein, weshalb eine blosse Faxeingabe den Formerfordernissen nicht entspricht (vgl. dazu Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel/Genf/München 2005, § 43 Rz. 12 ff., S. 182 ff., und Stephan Rawyler, Die Beschwerde nach der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986, Diss. Zürich 1998, S. 151 f., je mit weiteren Hinweisen). Dass eine blosse Faxeingabe zur Fristwahrung nicht genügt, ergibt sich im Übrigen im Kanton Schaffhausen auch daraus, dass nach Art. 98 Abs. 2 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) die betreffende Rechtshandlung bis am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde (persönlich) vorgenommen als Eingabe zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben werden muss.

Die Einsprache vom 28. September 2006 wurde demnach innert Frist nicht formgerecht erhoben. Daher kann dem Hauptantrag des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht entsprochen werden, es sei festzustellen, dass die Einsprache rechtzeitig erhoben worden sei.

  1. Der Beschwerdeführer wirft in der Replikschrift die Frage auf, ob das Verkehrsstrafamt seinen deutschen Rechtsvertreter hätte darauf hinweisen müssen, dass für die Fristwahrung die Rechtsschrift mit Originalunterschrift dem Gericht überbracht der schweizerischen Post hätte übergeben wer-

    den müssen, und ihm dementsprechend hätte eine Nachfrist gewähren müssen.

    Art. 307 Abs. 1 StPO sieht vor, dass Eingaben, welche den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen, unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Verbesserung zurückgewiesen werden können mit der Androhung, dass andernfalls auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Diese Vorschrift befindet sich zwar im Abschnitt über die Rechtsmittel ans Obergericht. Darin wird jedoch ein allgemeiner Grundsatz geregelt, der im Interesse einer einheitlichen Rechtspraxis analog auch auf andere Rechtsbehelfe der Strafprozessordnung - und damit auch auf die Einsprache gegen einen Strafbefehl

    anzuwenden ist.

    Der Polizeirichter-Stellvertreter vertritt in der Ablehnung des Fristwiederherstellungsgesuchs vom 1. Dezember 2006 die Meinung, diese Bestimmung zwinge eine Amtsstelle nicht, jede mangelhafte Eingabe korrigieren zu lassen. Ein solcher Anspruch würde dazu führen, dass Formvorschriften jedenfalls bei der ersten fehlerhaften Anwendung stets unbeachtlich blieben, soweit kein Missbrauch bestehe.

    Entgegen der Auffassung des Polizeirichter-Stellvertreters muss aus Art. 307 Abs. 1 StPO jedoch generell ein Anspruch auf Verbesserung einer Rechtsmitteleingabe abgeleitet werden, welche den gesetzlichen Formerfordernissen nicht entspricht. Es kann nicht der Sinn dieser Bestimmung sein, diese Möglichkeit dem Ermessen der zuständigen Instanz zu überlassen, zumal damit der Willkür Tür und Tor geöffnet würde. Ein entsprechender Anspruch, welcher auch im Zivilund Verwaltungsprozessrecht vorgesehen ist (vgl. etwa Art. 358 Abs. 2 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100] sowie Art. 21 Abs. 2 und Art. 40 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [VRG, SHR 172.200]), ist im Übrigen grundsätzlich auch ohne ausdrückliche Verankerung im kantonalen Prozessrecht gegeben. So besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für Rechtspflegebehörden aufgrund des Gebots von Treu und Glauben und des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) prinzipiell die Pflicht, einen Rechtsuchenden auf einen leicht erkennbaren Mangel einer Eingabe aufmerksam zu machen und ihm Gelegenheit zur Verbesserung zu geben, wenn die entsprechende Verbesserung noch rechtzeitig vorgenommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts Nr. 2A.139/2005 vom 2. August 2005, E. 3.1, mit Hinweis auf BGE 125 I 170 E. 3a und die dort zitierten weiteren Entscheide).

  2. Im vorliegenden Fall hat der deutsche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Einsprache am 28. September 2006, also fünf Tage vor der unbestrittenerweise am 3. Oktober 2006 ablaufenden Einsprachefrist dem Verkehrsstrafamt per Fax übermittelt. Es hätte somit genügend Zeit für eine Verbesserung bestanden. Unter diesen Umständen aber war es jedenfalls nicht zulässig, den Ablauf der Einsprachefrist und im Übrigen auch den Ablauf der beantragten Nachfrist für die Begründung abzuwarten und dem Einsprecher dann mitzuteilen, dass seine Eingabe die Formerfordernisse nicht erfülle. Da es sich um einen offensichtlichen Mangel handelte und genügend Zeit für dessen Behebung bestand, hätte der Polizeirichter-Stellvertreter den Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter vielmehr umgehend auf den Mangel hinweisen und ihm Gelegenheit zur Verbesserung geben müssen.

    Es kann unter den gegebenen Umständen offengelassen werden, ob eine entsprechende Verbesserungsmöglichkeit im Sinn des über die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinausgehenden Art. 307 Abs. 1 StPO auch dann hätte gewährt werden müssen, wenn die Faxeingabe am letzten Tag der grundsätzlich nicht erstreckbaren Einsprachefrist bei der zuständigen Behörde eingegangen wäre. In einem solchen Fall hat das Obergericht bisher - ähnlich wie auch das Bundesgericht und die Gerichte anderer Kantone bei anwaltlicher Vertretung im Fall blosser Faxeingaben die Gewährung einer nachträglichen Verbesserungsmöglichkeit sinngemäss abgelehnt, weil es davon ausgeht, dass einem vor Schweizer Gerichten auftretenden Rechtsanwalt das Ungenügen von Faxeingaben bekannt sein muss und zu verhindern ist, dass man sich rechtsmissbräuchlich im Ergebnis eine Verlängerung der Frist sichern kann (OGE vom 14. August 1998 i.S. S., Amtsbericht 1998, S. 88 f. [für den Zivilprozess]; vgl. dazu auch Hauser/Schweri/Hartmann, § 43 Rz. 13, S. 183, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und anderer Kantone). Dies muss sich gegebenenfalls auch ein ausländischer Anwalt entgegenhalten lassen. Er kann, wenn er vor einem Schweizer Gericht auftritt, keine Sonderstellung beanspruchen.

  3. Zusammenfassend ist die Nichteintretensverfügung des Verkehrsstrafamts vom 31. Oktober 2006 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Das Verkehrsstrafamt ist daher anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung seiner Einsprache (Nachreichen der Originalunterschrift) anzusetzen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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