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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 51/2005/26: Obergericht

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Rechtsöffnungsverfahren entschieden, dass die Kläger und Beschwerdegegner Anspruch auf Rechtsöffnung für einen bestimmten Betrag haben. Der Beklagte und Beschwerdeführer hat dagegen Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass es sich um einen Irrtum handeln müsse. Das Gericht hat jedoch entschieden, dass im Rechtsöffnungsverfahren nur über die Weiterführung der Betreibung entschieden wird und nicht über die sachliche Richtigkeit des Entscheids. Die Beschwerde des Beklagten wurde daher als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Spruchgebühr wurde auf 120 CHF festgesetzt und dem Beklagten auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 51/2005/26

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 51/2005/26
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 51/2005/26 vom 21.04.2006 (SH)
Datum:21.04.2006
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 40 Abs. 1, Art. 204 Abs. 3 und Art. 328 Abs. 1 StPO. Nichtanhandnahme einer Strafanzeige; Rechtsschutz
Schlagwörter : Recht; Verfahren; Verfolgung; Nichtanhandnahme; Verfolgungsbehörde; Anordnung; Anzeiger; Anzeige; Auskunft; Einleitung; Verfahrens; Geschädigter; Anhandnahme; Rechte; Ermittlungsverfahren; Grunds; Tatbestand; Nichtanhandnahmeverfügung; Entscheid; Prozessordnung; Rechten; Ermittlungsverfahrens; Anzeige; Rechtsschutz; Veröffentlichung; Amtsbericht; Anfrage; Erwägungen:
Rechtsnorm:Art. 204 StPO ;Art. 328 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 57 StPO ;Art. 58 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts Nr. 51/2005/26

Art. 40 Abs. 1, Art. 204 Abs. 3 und Art. 328 Abs. 1 StPO. Nichtanhandnahme einer Strafanzeige; Rechtsschutz (OGE 51/2005/26 vom 21. April 2006)

Veröffentlichung im Amtsbericht.

Ist offensichtlich kein Straftatbestand gegeben kann dieser jedenfalls nicht verfolgt werden, so darf die zuständige Strafverfolgungsbehörde auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um eine interne Anordnung. Dem Anzeiger ist auf Anfrage hin Auskunft zu geben. Ein Geschädigter kann die Nichtanhandnahmeverfügung mit Beschwerde anfechten.

Aus den Erwägungen:

  1. .- Gegen Anordnungen der Strafjustiz kann innert zehn Tagen seit der Mitteilung der angefochtenen Anordnung Beschwerde ans Obergericht erhoben werden, sofern der gerügte Mangel nicht ohne nicht wiedergutzumachenden Nachteil auf anderem Rechtsweg geltend gemacht werden kann und der angefochtene Entscheid nicht endgültig ist (Art. 327 und Art. 330 Abs. 2 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 [StPO, SHR 320.100]). Diese Voraussetzungen sind hier im Grundsatz erfüllt. Die Eingabe ... ist sodann sinngemäss als Beschwerde gegen die Verfügung des Untersuchungsrichteramts ... zu verstehen, wehrt sich doch der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahme seiner Strafanzeige.

    Zur Beschwerde sind die Parteien sowie andere Beteiligte berechtigt, soweit sie durch die beanstandete Amtshandlung Unterlassung unmittelbar in ihren Rechten betroffen sind (Art. 328 Abs. 1 StPO). Dies trifft auf den Anzeiger als solchen nicht zu (vgl. Art. 204 Abs. 3 StPO). Dieser ist nur zur Beschwerde legitimiert, wenn er darüber hinaus als Geschädigter unmittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen ist (Art. 40 Abs. 1 StPO). ...

  2. .a) Gemäss Art. 204 StPO ist jedermann berechtigt, wegen einer strafbaren Handlung, von welcher er Kenntnis hat, bei der Polizei bei einer anderen Strafverfolgungsbehörde Strafanzeige zu erstatten (Abs. 1). Dem Anzeiger ist auf Verlangen Auskunft über die Anhandnahme der Sache zu erteilen; weitere Rechte stehen ihm im Strafverfahren nicht zu, wenn er nicht als Privatoder Zivilkläger daran teilnehmen kann (Abs. 3).

Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass im Bereich der Strafverfolgung ein allgemeines Anzeigerecht besteht. Hingegen besteht kein uneingeschränkter Anspruch, dass aufgrund einer Strafanzeige ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Vielmehr muss die zuständige Strafverfolgungsbehörde prüfen, ob aufgrund der bestehenden Rechtsvorschriften genügende Gründe für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bestehen, was sich wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat auch daraus ergibt, dass dem Anzeiger gemäss Art. 204 Abs. 3 StPO auf Verlangen Auskunft über die Anhandnahme der Sache zu erteilen ist. Freilich besteht für die zuständigen Strafverfolgungsbehörden aufgrund des Art. 57 StPO eine allgemeine Verfolgungspflicht (Legalitätsprinzip), für welche lediglich die in Art. 58 StPO genannten Ausnahmen bestehen (gemässigtes Opportunitätsprinzip). Auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens darf daher nur verzichtet werden, wenn offensichtlich kein Straftatbestand gegeben dieser insbesondere wegen Verjährung, allenfalls auch wegen eines in Art. 58 StPO genannten Grunds klarerweise nicht verfolgbar ist. In Zweifelsfällen ist dagegen ein Strafverfahren einzuleiten.

Der Entscheid über die Anhandnahme Nichtanhandnahme einer Strafanzeige ist grundsätzlich eine interne Anordnung der betreffenden Strafverfolgungsbehörde, über welche gemäss Art. 204 Abs. 3 StPO lediglich auf Verlangen hin Auskunft zu geben ist. Ein möglicher Geschädigter kann eine Nichtanhandnahmeverfügung freilich mit Beschwerde gemäss Art. 327 ff. StPO anfechten, da er durch eine solche Anordnung unmittelbar in eigenen Rechten betroffen ist (oben, E. 1; vgl. Matthias Gut, Grundsätze und Ablauf des ordentlichen erstinstanzlichen Verfahrens der Schaffhauser Strafprozessordnung, Diss. Zürich 1991, S. 191 ff., und Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel/Genf/München 2005, § 38

Rz. 8, 23, S. 145, 150, § 74 Rz. 6, S. 376, § 78 Rz. 2, S. 400, je mit weiteren Hinweisen).

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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