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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 51/2004/19: Obergericht

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Rechtsstreit entschieden, dass ein Anwalt nicht unkontrolliert Fristberechnungen an Kanzleiangestellte delegieren darf. Der Kläger hatte die Wiederherstellung einer Frist beantragt, die jedoch abgelehnt wurde, da die Berechnung der Frist grobfahrlässig an die Angestellte übertragen wurde. Die Beschwerde des Klägers gegen diese Entscheidung wurde abgewiesen, da Fristversäumnisse erhebliche Nachteile mit sich bringen können. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Kläger auferlegt, während der Beklagten keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Die Richterin Dr. M. Schaffitz und der Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke waren an der Entscheidung beteiligt.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 51/2004/19

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 51/2004/19
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 51/2004/19 vom 17.12.2004 (SH)
Datum:17.12.2004
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB; Art. 172 Abs. 1, Art. 173 Abs. 1, Art. 175 Abs. 1 sowie Art. 327 Abs. 1 und Abs. 2 StPO. Beschlagnahme von Vermögenswerten einer Drittperson im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gegen den Angeklagten; Behandlung einer Beschwerde während hängigem Berufungsverfahren
Schlagwörter : Ersatz; Vermögens; Ersatzforderung; Vermögenswert; Einziehung; Beschlag; Vermögenswerte; Beschlagnahme; Verfahren; Berufung; Durchsetzung; Hinweis; Schmid; /StGB; Grundstücke; Kanton; Urteil; Kantonsgericht; Berufungsverfahren; Entscheid; Hinweisen; Massnahme; Obergericht; Voraussetzung; Über; Verfahren; Staat
Rechtsnorm:Art. 151 StPO ;Art. 172 StPO ;Art. 173 StPO ;Art. 175 StPO ;Art. 313 StPO ;Art. 316 StPO ;Art. 327 StPO ;Art. 328 StPO ;Art. 59 StGB ;
Referenz BGE:119 Ia 453; 120 IV 366; 126 I 105; 126 I 107; 126 IV 265; 128 I 131; 129 IV 109;
Kommentar:
Marc Spescha, Hanspeter Thür, Andreas Zünd, Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Art. 17 AuG, 2008

Entscheid des Kantongerichts Nr. 51/2004/19

Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB; Art. 172 Abs. 1, Art. 173 Abs. 1, Art. 175 Abs. 1 sowie Art. 327 Abs. 1 und Abs. 2 StPO. Beschlagnahme von Vermögenswerten einer Drittperson im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gegen den Angeklagten; Behandlung einer Beschwerde während hängigem Berufungsverfahren (Entscheid des Obergerichts Nr. 51/2004/19 vom 17. Dezember 2004 i.S. F.)

Veröffentlichung im Amtsbericht.

Gegen die prozessuale Beschlagnahme von Vermögenswerten ist die Beschwerde zulässig. Sie ist auch dann im speziellen Beschwerdeverfahren zu beurteilen, wenn in der Sache selbst das Urteil gefällt und dagegen Berufung erhoben worden ist (E. 2).

Nicht nur die Untersuchungsbehörde, sondern auch das mit der Sache befasste Gericht ist befugt, im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen zu beschlagnahmen (E. 3a).

Von einer Beschlagnahme ist abzusehen bzw. es ist eine zunächst angeordnete Beschlagnahme schon vor Abschluss des Verfahrens aufzuheben, wenn eine spätere Einziehung andere Verwendung des fraglichen Vermögenswerts nicht bzw. nicht mehr in Frage kommt (E. 3b).

Die Sicherungsbeschlagnahme zur Durchsetzung einer Ersatzforderung hat sich auf Vermögenswerte desjenigen zu beschränken, gegen den sich die Ersatzforderung richtet. Hiefür können nicht - über die betreibungsrechtlichen Anfechtungsmöglichkeiten hinaus - Vermögenswerte Dritter beschlagnahmt werden (E. 3d-f).

Im Strafverfahren gegen G. beschlagnahmte das Kantonsgericht mittels Grundbuchsperre mehrere aufgrund eines Ehevertrags auf dessen Ehefrau F. übertragene Grundstücke. Dagegen erhob F. Beschwerde ans Obergericht. Während des Beschwerdeverfahrens fällte das Kantonsgericht das Urteil gegen G. Dabei ordnete es unter anderem an, die Grundstücke von F. würden eingezogen und verwertet; der Verwertungserlös werde zur Deckung der Ersatzforderung gegen G. verwendet. Sowohl G. (gegen das ganze Urteil) als auch F. (bezüglich der angeordneten Einziehung und Verwertung der Grundstücke) erhoben Berufung ans Obergericht. Dieses beurteilte die hängige Beschwerde im separaten Beschwerdeverfahren; es hiess sie gut.

Aus den Erwägungen:

  1. .- Gegen Amtshandlungen Unterlassungen unter anderem des Kantonsgerichts kann nach Art. 327 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) beim Obergericht Beschwerde geführt werden (Abs. 1). Die Beschwerde ist jedoch ausgeschlossen, wenn der gerügte Mangel ohne nicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Beschwerdeführer auf anderem Rechtsweg geltend gemacht werden kann (Abs. 2). Zur Beschwerde sind die Parteien sowie andere Beteiligte berechtigt, soweit sie durch die beanstandete Amtshandlung Unterlassung unmittelbar in ihren Rechten betroffen sind (Art. 328 Abs. 1 StPO).

    Der angefochtene Beschluss enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Gegen eine als vorläufige prozessuale Zwangsmassnahme angeordnete Beschlagnahme insbesondere auch gegen eine Grundbuchsperre können jedoch die davon betroffenen Eigentümer bzw. Eigentümerinnen nach ständiger Rechtsprechung generell wegen eines drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteils direkt Beschwerde erheben. Das mögliche Berufungsverfahren wird insoweit nicht als anderer Rechtsweg im Sinn von Art. 327 Abs. 2 StPO betrachtet (OGE Nr. 51/2003/10 vom 12. März 2004 i.S. Y., E. 1 [zur Veröffentlichung im Amtsbericht 2004 vorgesehen], mit Hinweis auf OGE vom

    19. Dezember 1997 i.S. F., E. 2, Amtsbericht 1997, S. 199 f., mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 128 I 131 E. 1 mit Hinweisen).

    Im vorliegenden Fall wurde während des Beschwerdeverfahrens das erstinstanzliche Urteil im Strafverfahren gegen G. und damit auch der als Teil des Urteils berufungsfähige - Entscheid über Einziehung, Verfall Rückgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte (vgl. Art. 175 StPO) gefällt. Wäre das Urteil - und demzufolge auch die angeordnete Einziehung und Verwertung - rechtskräftig geworden, so wäre die Beschwerde gegen die Beschlagnahme als solche gegenstandslos geworden. Durch die Berufungen des Angeklagten G. und der Beschwerdeführerin wurden jedoch Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils gehemmt (Art. 313 Abs. 1 StPO). Wann der zweitinstanzliche Sachentscheid gefällt werde, lässt sich noch nicht konkret absehen. Die Beschwerdeführerin ist durch die Grundbuchsperre jedenfalls schon vor dem Berufungsurteil weiterhin insoweit in ihrem glaubhaft gemachten Eigentumsrecht eingeschränkt, als sie nicht mehr frei über die Liegenschaften verfügen kann. Sie hat daher grundsätzlich nach wie vor Anspruch auf einen vorgezogenen Separatentscheid über den Beschwerdeantrag.

    Der Staatsanwaltschaft ist zwar beizupflichten, dass der Obergerichtspräsident als Verfahrensleiter die zur Durchführung des Berufungsverfahrens erforderlichen Anordnungen für das Berufungsverfahren zu treffen hat

    (Art. 316 Abs. 2 StPO). Hat aber bereits das erstinstanzliche Gericht vorläufige prozessuale Massnahmen getroffen, so erscheint abgesehen vom Entscheid über die Weiterführung der allenfalls angeordneten Sicherheitshaft (vgl. Art. 151 Abs. 3 StPO) ein erneuter Entscheid hierüber im Prinzip nicht als erforderlich. Ein entsprechender Antrag eines Beteiligten stellt jedenfalls wenn sich die Verhältnisse seit dem erstinstanzlichen Entscheid nicht geändert haben letztlich ein blosses Wiedererwägungsgesuch dar, auf dessen materielle Behandlung grundsätzlich kein Anspruch besteht. Die Berufung richtet sich im übrigen grundsätzlich nicht (auch) gegen den Beschlagnahmeentscheid als solchen; sie dient vielmehr nur der Überprüfung des erstinstanzlichen Sachurteils, wenn auch unter Einbezug eines allfälligen darin getroffenen Einziehungsentscheids. Die Einziehung bzw. eine anderweitige Verfügung ist jedoch auch möglich, wenn der fragliche Gegenstand Vermögenswert nicht zuvor beschlagnahmt worden ist (Niklaus Schmid in: Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, § 1/StGB 58 N. 84, S. 57). Der endgültige Entscheid über die Beschlagnahme als verfahrensleitende Massnahme ist somit keineswegs unabdingbare Voraussetzung für das Berufungsurteil; er muss von daher gesehen nicht zwingend im Berufungsverfahren gefällt werden. Insoweit kann demnach auch nach Erlass des erstinstanzlichen Sach0urteils nicht zumindest nicht vorbehaltlos gesagt werden, für die Anfechtung des prozessualen Beschlagnahmeentscheids stehe der davon betroffenen Person als anderer Rechtsweg im Sinn von Art. 327 Abs. 2 StPO - die Berufung zur Verfügung.

    Die Staatsanwaltschaft verweist zur Unterstützung ihrer Auffassung auf den Beschluss des Obergerichts Nr. 51/2001/43 vom 9. August 2002 i.S. S. (Amtsbericht 2002, S. 169 f.); sie macht geltend, die dortigen Überlegungen seien trotz der etwas anderen zu beurteilenden Situation auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren anzuwenden. Damals ging es um die Berichtigung des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Das Obergericht trat auf die Beschwerde gegen die Abweisung des Berichtigungsbegehrens nicht ein, weil die damit erhobenen Rügen im bereits hängigen Berufungsverfahren behandelt werden könnten. Dabei wies es allerdings auch darauf hin, dass die beanstandeten Protokollstellen den rechtserheblichen Sachverhalt beträfen; die verlangten Korrekturen seien damit grundsätzlich geeignet, zu einer Änderung des angefochtenen Urteils zu führen. Die Beschwerde betraf somit eine Frage, von deren Beantwortung zum vornherein auch das Berufungsurteil abhing. Dies ist aber wie erwähnt im Verhältnis zwischen vorsorglicher prozessualer Beschlagnahme und materieller Einziehung bzw. anderweitiger abschliessender Verfügung nicht zwingend der Fall. Für die Eintretensfrage ist das aber letztlich entscheidend, auch wenn im Einzelfall das Ergebnis der Prüfung der Beschlagnahmevoraussetzungen durchaus geeignet sein mag, den

    nachmaligen Sachentscheid über Einziehung, Verfall Freigabe des beschlagnahmten Gegenstands Vermögenswerts zu präjudizieren.

    In dieser Situation besteht kein Grund, die Beschwerde gleichsam zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch an den Verfahrensleiter im hängigen Berufungsverfahren zu überweisen. Vielmehr rechtfertigt es sich, den materiellen Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu fällen. Auf die fristund formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 330 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) ist daher ungeachtet des zwischenzeitlich eingeleiteten Berufungsverfahrens einzutreten.

  2. .a) Gegenstände, die als Beweismittel dienen können, sowie Gegenstände und Vermögenswerte, die nach den Bestimmungen des Strafrechts der Einziehung dem Verfall unterliegen, sind mit Beschlag zu belegen und in amtliche Verwahrung zu nehmen auf andere Weise der unbefugten Verfügung zu entziehen (Art. 172 Abs. 1 StPO). Von Bundesrechts wegen kann sodann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 Satz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom

  1. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Im Kanton Schaffhausen ist für die Beschlagnahme nicht nur die Untersuchungsbehörde, sondern generell der Richter zuständig (Art. 173 Abs. 1 StPO); darunter fällt ohne weiteres auch eine entsprechende verfahrensleitende Zwangsmassnahme des mit der Sache

    befassten Gerichts (vgl. zur Zulässigkeit einer weitergehenden kantonalen

    Regelung Schmid, § 2/StGB 59 N. 172, S. 178, mit Hinweisen).

    Über Einziehung, Verfall Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände Vermögenswerte sowie über deren allfällige Verwertung Verwendung wird in der Regel bei Abschluss des Verfahrens entschieden. Beschlagnahmeobjekte, die weder der Einziehung noch dem Verfall unterliegen, können schon vorher zurückgegeben werden, soweit sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden (Art. 175 Abs. 1 StPO).

    1. Die verfahrensleitende Beschlagnahme stellt lediglich eine provisorische konservatorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung dem Verfall unterliegenden Gegenstände bzw. Vermögenswerte dar. Sie greift dem Entscheid des Sachrichters über die endgültige Einziehung bzw. Verwendung grundsätzlich nicht vor (vgl. Art. 175 StPO i.V.m. Art. 58 und Art. 59 StGB), zumal die Rechte anspruchsberechtigter Dritter vorbehalten sind (BGE 120 IV 366 f. E. 1c mit Hinweisen). Demgemäss muss zwar bei der Beschlagnahme noch nicht feststehen, dass die fraglichen Gegenstände bzw. Vermögenswerte letztlich einzuziehen bzw. anderweitig zu verwenden seien; eine spätere Einziehung bzw. Verwertung muss aber immerhin in Frage kommen (vgl. OGE vom 19. De-

      zember 1997 i.S. F., E. 4b mit weiteren Hinweisen [insbesondere auf die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung], Amtsbericht 1997, S. 201).

      Umgekehrt ist von einer Beschlagnahme abzusehen bzw. es ist eine zunächst angeordnete Beschlagnahme schon vor Abschluss des Verfahrens aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine allfällige spätere Einziehung andere Verwendung aufgrund der konkreten, aktenkundigen Umstände nicht bzw. nicht mehr gegeben sind, eine solche somit nicht bzw. nicht mehr im Sinn der einschlägigen Rechtsprechung in Frage kommt (vgl. Art. 175 Abs. 1 Satz 2 StPO; Schmid, § 1/StGB 58 N. 84, S. 58, § 2/StGB 59 N. 144,

      S. 165).

    2. ...

    3. Der Richter verfügt nach Art. 59 Ziff. 1 StGB die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (Abs. 1). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Abs. 2).

      Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt der Richter gemäss Art. 59 Ziff. 2 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Ziff. 1 Abs. 2 ausgeschlossen ist (Abs. 1). Die Untersuchungsbehörde bzw. generell der Richter (oben, lit. a) kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Abs. 3 Satz 1).

      Demnach sind zunächst diejenigen Vermögenswerte einzuziehen, die unmittelbar aus der Straftat stammen und beim Straftäter - unter den in Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB genannten Voraussetzungen bei einer Drittperson noch vorhanden sind (Originalwerte). Allenfalls können deren sogenannte Surrogate (Ersatzobjekte) eingezogen werden. Ist weder der Originalwert noch ein unechtes echtes Surrogat mehr vorhanden, so erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des Staates (BGE 126 I 105 ff. E. 3c).

      Die Ersatzforderung als subsidiäre Massnahme ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Einziehung des deliktischen Vermögenswerts beim Täter bzw. einem Dritten nach Art. 59 Ziff. 1 StGB an sich erfüllt gewesen wären, die Einziehung aber nicht in Frage kommt, insbesondere etwa weil ein einziehbarer unmittelbarer Vermögensvorteil beim Täter Dritten nicht

      (mehr) vorhanden ist (Schmid, § 2/StGB 59 N. 99, S. 142 f.). Eine Ersatzforderung gegen einen Dritten ist somit nur zulässig, soweit ein an sich einziehbarer Vermögenswert an diesen weitergegeben wurde und bei ihm die Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB möglich gewesen wäre (Florian Baumann im Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel/Genf/ München 2003, Art. 59 N. 56, S. 864; vgl. auch Schmid, § 2/StGB 59 N. 112,

      S. 150).

      Im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung können zwar irgendwelche Vermögenswerte des Straftäters des durch die Straftat Begünstigten beschlagnahmt werden, nicht nur jene, bei denen ein Zusammenhang mit der Anlasstat ersichtlich ist mindestens vermutet wird. Diese Sicherungsbeschlagnahme hat sich jedoch grundsätzlich auf Vermögenswerte des Betroffenen zu beschränken, also desjenigen, gegen den sich die Ersatzforderung richtet (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB; BGE 126 I 107 E. 3d/aa;

      Schmid, § 2/StGB 59 N. 173 f., S. 178 f.; Baumann, Art. 59 N. 57, S. 865). Die blosse faktische Verfügungsgewalt bzw. wirtschaftliche Berechtigung des Betroffenen genügt dazu nicht (vgl. dagegen die Spezialbestimmung für kriminelle Organisationen, Art. 59 Ziff. 3 StGB, und dazu Schmid, § 2/StGB 59

      N. 132, S. 159, mit Hinweisen; Baumann, Art. 59 N. 59 f., S. 865 f.).

    4. ...

      Aus dem Strafurteil gegen G. ergibt sich ..., dass auch das Kantonsgericht nicht zufolge neuer Erkenntnisse - davon ausgeht, die wieder beschlagnahmten Grundstücke der Beschwerdeführerin seien Deliktsgut zumindest mit deliktischen Mitteln finanzierte Surrogate, die gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB direkt eingezogen werden könnten. Vielmehr hält es eine deliktische Herkunft der hiefür geleisteten Kaufpreiszahlungen aufgrund der nunmehr abgeschlossenen Untersuchung für nicht nachgewiesen. ...

      Das Kantonsgericht hat denn auch im Urteil gegen G. nicht als Ersatz für effektiv einzuziehende Vermögenswerte im Sinn von Art. 59 Ziff. 1 StGB, die ihr einmal zugeflossen, bei ihr aber nicht mehr vorhanden seien eine Ersatzforderung gegen die Beschwerdeführerin festgesetzt, zu deren Durchsetzung im Sinn von Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB irgendwelche ihr gehörende Vermögenswerte ohne Deliktskonnex und damit auch die hier in Frage stehenden Grundstücke hätten beschlagnahmt werden können. Dass dennoch eine Ersatzforderung gegen die Beschwerdeführerin persönlich in Frage kommen könnte, ist nicht ersichtlich.

      Stellen demnach die fraglichen Grundstücke nicht Deliktsgut dessen Surrogat dar und ist die Beschwerdeführerin nicht selber Betroffene einer möglichen Ersatzforderung, so fehlt es prinzipiell an einer Grundlage für die strittige Grundbuchsperre (vgl. oben, lit. d).

    5. Das Kantonsgericht ist der Auffassung, die Grundstücke der Beschwerdeführerin seien zur Durchsetzung der Ersatzforderung gegen G. einzuziehen und zu verwerten. Dabei stützt es sich letztlich auf das Institut des Rechtsmissbrauchs, unter Hinweis darauf, dass G. mit der Übertragung der Grundstücke auf die Beschwerdeführerin die ihm drohende Ersatzforderung vereitelt habe, mit der er bereits damals habe rechnen müssen.

      Es ist zwar unerheblich, ob der zu beschlagnahmende Vermögenswert bei einem Dritten liegt (Schmid, § 2/StGB 59 N. 173, S. 179). Massgebend ist jedoch auch in diesem Fall, dass es sich um einen Vermögenswert des von der Ersatzforderung Betroffenen handelt also des Täters des im Sinn von Art. 59 Ziff. 1 StGB Begünstigten -, nicht etwa um einen Vermögenswert des in diesem Zusammenhang unbeteiligten Dritten (vgl. oben, lit. d). Letzterer wäre denn auch im Verhältnis zu einem allenfalls begünstigten Dritten eigentlich als Vierter zu bezeichnen. Die fraglichen Grundstücke stehen aber nicht im Eigentum des von der allfälligen Ersatzforderung betroffenen G. Sie können von daher gesehen schon nach dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmung nicht zur Durchsetzung der gegen diesen gerichteten Ersatzforderung beschlagnahmt werden.

      Die Vermögenseinziehung bzw. Ausgleichseinziehung nach Art. 59 StGB beruht vor allem auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 129 IV 109 E. 3.2, 312

      E. 4.2.5, 327 E. 2.2.4, je mit Hinweisen). Dieser Gedanke liegt auch der Möglichkeit der Ersatzforderung zugrunde. Damit soll verhindert werden, dass sich derjenige, welcher der Vermögenseinziehung unterworfen wäre, dieser Massnahme dadurch entziehen kann, dass er sich des ihm unmittelbar zuge-

      flossenen Vorteils entledigt und so die Massnahme wirkungslos machen kann.

      Wer das Einziehungsobjekt noch besitzt, soll nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der sich dieses Vermögenswerts entledigt hat. Diese Ersatzeinziehung hat insoweit auch pönale Elemente (Schmid, § 2/StGB 59 N. 97,

      S. 141 f., mit Hinweisen).

      Bei der Ausgleichsund Ersatzeinziehung steht somit nicht ein Anspruch des Staats auf Ersatz konkreten ihm entstandenen Schadens und im übrigen auch nicht etwa der Schadenersatzanspruch der durch die Straftaten Geschädigten in Frage. Dem zugrundeliegenden Gedanken wird angesichts des Zwecks, deliktisch erlangte Vermögensvorteile gezielt bei der derjenigen Person abzuschöpfen, welche dadurch privilegiert ist, nicht Rechnung getragen, wenn die Ersatzforderung nicht aus dem Vermögen des Betroffenen, sondern aus demjenigen eines Dritten beglichen werden soll. Von daher gesehen können für die Ersatzforderung und deren Durchsetzung als spezifisch strafrechtlichem Rechtsinstitut - nicht unbesehen zivilrechtliche Haftungsgrundsätze analog angewendet werden (vgl. ... Hinweis auf BGE 119 Ia 453 ff. [zur

      Verwendung des nach Einleitung eines Strafverfahrens güterrechtlich auf den andern Ehegatten übergegangenen, aber bereits zuvor strafprozessual beschlagnahmten Vermögens als Haftungssubstrat für die Verfahrenskosten, insbesondere gestützt auf Art. 193 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom

      10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210)]).

      Die Beschlagnahme nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB, um die es hier geht, stellt sodann nur ein Sicherungsinstrument zur späteren Durchsetzung der Ersatzforderung dar. Dem von einer (künftigen) Ersatzforderung Betroffenen soll damit verunmöglicht werden, bis zur nachmaligen betreibungsrechtlichen Intervention noch Dispositionen zu treffen, die ihn bei der Vollstreckung der schliesslich festgesetzten Ersatzforderung als zahlungsunfähig erscheinen lassen (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, Art. 59 N. 20, S. 267, mit Hinweis auf BBl

      1993 III 313, Ziff. 223.6). Diesem blossen Sicherungszweck entsprechend werden die fraglichen Vermögenswerte mit dem Strafurteil nicht eingezogen (mit Übergang der Verfügungsgewalt auf den Staat [Schmid, § 2/StGB 59

      N. 168, S. 176]); vielmehr bleibt lediglich die Beschlagnahme als solche über die Rechtskraft des Urteils hinaus bestehen bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Ersatzforderung, d.h. bis sie durch eine betreibungsrechtliche Massnahme ersetzt wird (Schmid, § 2/StGB 59 N. 174,

      S. 179, mit Hinweis auf BBl 1993 III 314, Ziff. 223.6). Als dergestalt vorsorgliche Massnahme kann aber die Beschlagnahme als punktueller Eingriff

      - nur die in jenem Zeitpunkt tatsächlich vorhandenen Vermögenswerte des von der Ersatzforderung Betroffenen erfassen; bereits getätigte Dispositionen können damit nicht gleichsam rückgängig gemacht werden. Da die Ersatzforderung letztlich betreibungsrechtlich durchzusetzen ist, können allfällige

      der Zwangsvollstreckung entzogene Vermögenswerte dieser nur im Rahmen

      der spezifischen Anfechtungsmöglichkeiten von Art. 285 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) wieder zugeführt werden (vgl. auch Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 Satz 2 StGB, wonach die Beschlagnahme bei der Vollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des Staats begründet).

      Sollte zur Durchsetzung der strafrechtlichen Ersatzforderung unter weitergehenden Voraussetzungen auf Dritteigentum gegriffen werden können, so bedürfte es hiefür einer entsprechend konkretisierten klaren gesetzlichen Grundlage. Eine solche klare gesetzliche Grundlage fehlt in Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB. Sie kann nicht etwa durch eine extensive Auslegung und unter Zuhilfenahme des Rechtsmissbrauchsverbots geschaffen werden, zumal wie dargelegt - das anwendbare Zwangsvollstreckungsrecht bereits die Möglichkeit bietet, auf früher verschobenes Vermögen zurückzugreifen. Auch ist auf Art. 59 Ziff. 3 StGB hinzuweisen, welche Bestimmung als ausdrückliche

      gesetzliche Grundlage - nur für den hier nicht zur Diskussion stehenden Tatbestand der organisierten Kriminalität eine weitergehende Sicherungsbeschlagnahme bzw. Einziehung von Vermögenswerten bei Dritten ermöglicht (vgl. dazu schon oben, lit. d am Ende).

      Überdies spricht ein weiteres Argument gegen die vom Kantonsgericht vorgenommene Beschlagnahme bzw. Einziehung. Das Kantonsgericht wirft mit dem Argument der seinerzeitigen Vereitelung der Ersatzforderung gemeint wohl: der Vollstreckung einer inskünftig allenfalls festzusetzenden Ersatzforderung im Prinzip nur G., der nach seiner Auffassung bereits damals mit einer späteren Ersatzforderung habe rechnen müssen, rechtsmissbräuchliches Verhalten vor. Angesichts des zumindest teilweise pönalen und insoweit personenbezogenen Charakters der Ersatzforderung besteht daher keine Rechtsgrundlage, die Beschwerdeführerin - deren Gutgläubigkeit hinsichtlich der mutmasslichen Anlasstaten und einer daraus folgenden möglichen strafrechtlichen Ersatzforderung auch das Kantonsgericht nicht in Frage stellt (vgl.

      ... zu den relativ hohen Anforderungen an die allfällige Kenntnis der Einziehungsgründe im Sinn von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB: Baumann, Art. 59

      N. 47, S. 860 f.) mit den erneut beschlagnahmten Grundstücken, die nicht im Sinn der hier massgeblichen Bestimmungen einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil der Beschwerdeführerin persönlich darstellen und damit nicht selber als Deliktsgut eingezogen werden können, für die Ersatzforderung gegen G. haften zu lassen. Damit kann insbesondere auch offengelassen werden, ob bei ihr die weitere Voraussetzung des speziellen Ausschlussgrunds von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (gleichwertige Gegenleistung) gegeben wäre.

      Demnach ist daran festzuhalten, dass nicht gleichsam im Sinn eines Durchgriffs im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung gegen den Angeklagten G. Vermögenswerte der Beschwerdeführerin sichergestellt werden können, die keinen ersichtlichen Deliktskonnex haben; dies ungeachtet dessen, ob G. mit der seinerzeitigen ehevertraglichen Übertragung der Grundstücke beabsichtigt habe, diese dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen (so schon OGE Nr. 51/1997/49 vom 21. August 1998, S. 11, E. 2e).

    6. Die Voraussetzungen für die (erneute) vorläufige Beschlagnahme der fraglichen Liegenschaften der Beschwerdeführerin sind aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht erfüllt. ... Damit kann offenbleiben, ob die Beschlagnahme wegen der übergangsrechtlichen Anwendbarkeit des milderen früheren Einziehungsrechts überhaupt unzulässig wäre (vgl. BGE 126 IV 265

E. 4b mit Hinweis; Schmid, § 2/StGB 59 N. 242 ff., S. 212 ff.).

Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet; der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, und die zuständigen Grundbuchämter sind anzuweisen, die Grundbuchsperren zu löschen. ...

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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