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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 51/2001/43: Obergericht

Der Kanton Zürich hatte die definitive Rechtsöffnung in einer Betreibung beantragt, jedoch wurde ihm nur ein Teilbetrag zugesprochen. Das Gericht legte die Spruchgebühr dem Kanton auf, während dem Beklagten keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Der Kanton erhob Beschwerde und beantragte die Erteilung der Rechtsöffnung für einen höheren Betrag. In Zivilverfahren werden dem Kanton keine Gerichtskosten auferlegt, um den Verwaltungsaufwand zu minimieren. Der Beklagte wurde nur zu einem geringen Anteil an den Gerichtskosten beteiligt. Richter: Unbekannt

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 51/2001/43

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 51/2001/43
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 51/2001/43 vom 09.08.2002 (SH)
Datum:09.08.2002
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 323 Abs. 1 und Art. 327 Abs. 2 StPO. Rechtsmittel gegen erst­instanzliche Verfügungen betreffend Protokollberichtigung
Schlagwörter : Berufung; Verfügung; Protokoll; Obergericht; Urteil; Einzelrichter; Rechtsmittel; Protokollberichtigung; Protokolls; Urteils; Rügen; Rechtsmittels; Berichtigung; Angeklagten; Verfahrens; Kanton; Gesagten; Berufungsverfahren; Verfügungen; Beschluss; Obergerichts; Berufungsverfahrens; Kantonsgerichts; Busse; Hiegegen; Begehren; Hauptverhandlung
Rechtsnorm:Art. 327 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts Nr. 51/2001/43

Art. 323 Abs. 1 und Art. 327 Abs. 2 StPO. Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Verfügungen betreffend Protokollberichtigung (Beschluss des Obergerichts Nr. 51/2001/43 vom 9. August 2002 i.S. S.).

Auf die Beschwerde gegen eine während des Berufungsverfahrens erlassene erstinstanzliche Verfügung betreffend Protokollberichtigung ist nicht einzutreten. Die mit der Beschwerde erhobenen Rügen sind im Rahmen des vollkommenen Rechtsmittels der Berufung zu behandeln.

S. wurde am 19. Dezember 2000 vom Einzelrichter des Kantonsgerichts zu einer Busse verurteilt. Hiegegen erhob er am 27. Dezember 2000 Berufung ans Obergericht. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2001 wies der Einzelrichter ein Begehren von S. um Berichtigung des Protokolls der Hauptverhandlung vom 19. Dezember 2000 ab. Auf die von S. gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Obergericht nicht ein.

Aus den Erwägungen:

1.- Beim Obergericht ist die vom Angeklagten gegen das Urteil des Einzelrichters vom 19. Dezember 2000 erhobene Berufung pendent. Die Berufung erlaubt eine vollständige Überprüfung des angefochtenen Urteils in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht sowie auch bezüglich des Verfahrens (vgl. 323 Abs. 1 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom

15. Dezember 1986 [StPO, SHR 320.100]). Das angefochtene Urteil vom

19. Dezember 2000 war im Zeitpunkt der Verfügung betreffend die Protokollberichtigung vom 24. Oktober 2001 zwar bereits eröffnet, und die Verfügung bildet nicht Bestandteil des Urteils. Indessen hat der Einzelrichter mit dieser Verfügung über vom Angeklagten gerügte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens befunden, die nach dem Gesagten im Rahmen des vollkommenen Rechtsmittels der Berufung grundsätzlich beurteilt werden können. Im weitern betreffen die beanstandeten Protokollstellen den rechtserheblichen Sachverhalt. Die verlangten Korrekturen des Protokolls sind damit grundsätzlich geeignet, zu einer Änderung des angefochtenen Urteils zu führen. Dies legt es auch von der Sache her nahe, die das Protokoll betreffenden Rügen im vorliegenden Berufungsverfahren zu behandeln.

Dagegen ist die Beschwerde ausgeschlossen, soweit der gerügte Mangel ohne nicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Beschwerdeführer auf anderem Rechtsweg geltend gemacht werden kann (Art. 327 Abs. 2 StPO). Diese Voraussetzung ist nach dem Gesagten mit Blick auf die pendente Berufung erfüllt.

Somit ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Das Obergericht wird über den Berichtigungsantrag im Rahmen des Berufungsentscheids befinden.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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