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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 50/2018/23 und 50/2018/31: Obergericht

Drei Geschwister befinden sich seit 2007 in einem Streit am Bezirksgericht Horgen bezüglich einer güterrechtlichen Auseinandersetzung und Erbteilung. Die ältere Schwester klagte gegen ihre Geschwister wegen Erbunwürdigkeit. In einem Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich erschien die Beklagte nicht zur Verhandlung, weshalb ihr eine Ordnungsbusse auferlegt wurde. Die Beklagte rechtfertigte ihr Fernbleiben mit Beanstandungen an der Prozessleitung. Das Obergericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ordnungsbusse von CHF 400.-. Die Gerichtskosten von CHF 150.- wurden der Beklagten auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 50/2018/23 und 50/2018/31

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 50/2018/23 und 50/2018/31
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 50/2018/23 und 50/2018/31 vom 21.04.2020 (SH)
Datum:21.04.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Vertretung der geschädigten Konkursitin im Strafverfahren durch die Konkursverwaltung - Art. 121 Abs. 2 und Art. 401 Abs. 1 StPO; Art. 197 und Art. 240 SchKG. Die Konkursverwaltung ist in einem Strafverfahren in Bezug auf den Schuldpunkt (Strafklage) nicht zur Vertretung der geschädigten Konkursitin berechtigt. Sie ist einzig zur adhäsionsweisen Erhebung einer Zivilklage befugt (E. 3).
Schlagwörter : Verfahren; Anschlussberufung; Konkursmasse; Konkursverwaltung; Vertretung; Konkursitin; Klage; Urteil; Berufung; StPO; SchKG; Bezug; Schuldpunkt; Zivilklage; Konkursamt; Eingabe; Urteils; Abänderung; Gesellschaft; Geschädigte; Klägerin; Erhebung; Veröffentlichung; Amtsbericht; Sachverhalt; Kantonsgericht; Geschäftsbesorgung
Rechtsnorm:Art. 121 StPO ;Art. 240 KG ;Art. 401 StPO ;
Referenz BGE:145 IV 351;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts Nr. 50/2018/23 und 50/2018/31

2020

Vertretung der geschädigten Konkursitin im Strafverfahren durch die Konkursverwaltung - Art. 121 Abs. 2 und Art. 401 Abs. 1 StPO; Art. 197 und Art. 240 SchKG.

Die Konkursverwaltung ist in einem Strafverfahren in Bezug auf den Schuldpunkt (Strafklage) nicht zur Vertretung der geschädigten Konkursitin berechtigt. Sie ist einzig zur adhäsionsweisen Erhebung einer Zivilklage befugt (E. 3).

OGE 50/2018/23 und 50/2018/31 vom 21. April 2020 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Sachverhalt

Das Kantonsgericht sprach X. unter anderem der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht zum Nachteil der Y. AG in Liquidation schuldig. X. erhob Berufung gegen das Urteil. Die Konkursmasse Y. AG, vertreten durch das Konkursamt, teilte mit, gegen das Urteil Anschlussberufung zu erheben. Das Obergericht trat auf die Anschlussberufung nicht ein.

Aus den Erwägungen
  1. Das Konkursamt als Vertreterin der Konkursmasse Y. AG gab in der Eingabe vom 10. August 2018 an, Anschlussberufung zu erheben, beantragte aber lediglich die Bestätigung des kantonsgerichtlichen Urteils. Die Anschlussberufung dient jedoch wie die Berufung dazu, die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu erwirken (vgl. Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Damit ist auf die Anschlussberufung der Konkursmasse Y. AG nicht einzutreten, soweit die Eingabe vom 10. August 2018 überhaupt als solche entgegenzunehmen ist.

  2. Auf die Anschlussberufung der Konkursmasse Y. AG könnte aber selbst bei Vorliegen von Abänderungsanträgen nicht eingetreten werden:

    1. Die Konkursverwaltung kann die konkursite Gesellschaft nur im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags, nämlich der Erhaltung und Verwertung der der Konkursitin zustehenden Vermögenswerte zugunsten ihrer Gläubiger vertreten (Art. 197 und Art. 240 SchKG). Dies umfasst das adhäsionsweise Erheben einer Zivilklage im Strafverfahren. Zur Vertretung der Geschädigten in einem Strafverfahren in Bezug auf den Schuldpunkt (Strafklage) ist die Konkursverwaltung nicht berechtigt (Art. 121 Abs. 2 StPO; BGE 145 IV 351 E. 4.2 S. 357; BGer 6B_557/2010 vom 9. März 2011 E. 7.2). Vielmehr behält die konkursite Gesellschaft die Stellung als Geschädigte im Strafverfahren bei. Sie kann sich daher selber, d.h. handelnd durch ihren Verwaltungsrat, als Strafklägerin konstituieren

      1

      2020

      (BGer 6B_1082/2014 vom 3. März 2015 E. 1.5; 6B_557/2010 vom 9. März 2011

      E. 7.2).

    2. Die Konkursverwaltung verzichtete im Vorverfahren namens der Konkursitin bzw. der Konkursmasse Y. AG auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen (Formular-Erklärung vom 13. Oktober 2015) und erklärte einzig die Konstituierung als Strafklägerin, wozu ihr nach dem Gesagten indes die Vertretungsmacht fehlte. Damit kommt der Konkursmasse Y. AG keine Parteistellung zu. Auf ihre Anschlussberufung wäre auch aus diesem Grund nicht einzutreten und sie ist [ ] nicht mehr weiter in das Berufungsverfahren einzubeziehen.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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