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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 50/2005/39°: Obergericht

Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich in der I. Zivilkammer betrifft eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Rechtsöffnungsbegehrens durch das Bezirksgericht Horgen. Die Klägerin forderte die provisorische Rechtsöffnung in Höhe von Fr. 20'000.-, was abgelehnt wurde. Die Klägerin legte Beschwerde ein, argumentierte, dass der Beklagte den Betrag schulde, was die Vorinstanz jedoch anders sah. Das Gericht wies die Beschwerde ab, setzte die zweitinstanzliche Spruchgebühr auf Fr. 300.- fest und legte die Kosten der Klägerin auf. Die Entscheidung kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 50/2005/39°

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 50/2005/39°
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 50/2005/39° vom 25.09.2009 (SH)
Datum:25.09.2009
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 14 StGB; Art. 647a ZGB; Art. 94a Abs. 2 Satz 2 EG ZGB. Rückschnitt einer im Miteigentum stehenden Grenzhecke als gewöhnliche Verwaltungshandlung; Rechtswidrigkeit
Schlagwörter : ückschnitt; Rückschnitt; Angeklagte; Verwaltungshandlung; Einwilligung; Höhe; Privatstrafkläger; Angeklagten; Verwaltungshandlungen; Buchenhecke; Hecke; Miteigentum; Grenzhecke; Gesetzbuch; Privatstrafklägers; Miteigentümer; Auffassung; Erlaubnis; Schweizerisches; Vorschrift; Verwaltungshandeln; Parteien; Grenzpflanze; Schaffhausen; Zurückschneiden
Rechtsnorm:Art. 14 StGB ;Art. 647a ZGB ;
Referenz BGE: BGE 6B_515/2008;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts Nr. 50/2005/39°

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht.

Art. 14 StGB; Art. 647a ZGB; Art. 94a Abs. 2 Satz 2 EG ZGB. Rückschnitt einer im Miteigentum stehenden Grenzhecke als gewöhnliche Verwaltungshandlung; Rechtswidrigkeit (OGE 50/2005/39 vom 25. September 2009)

Das Zurückschneiden einer im Miteigentum stehenden Grenzhecke zählt grundsätzlich zu den gewöhnlichen Verwaltungshandlungen im Sinn von Art. 647a ZGB. Ein das übliche Mass überschreitender Rückschnitt ist jedoch keine gewöhnliche Verwaltungshandlung mehr und bedarf deshalb der Einwilligung des geschädigten Nachbarn der richterlichen Erlaubnis; andernfalls ist der Rückschnitt rechtswidrig.

X. und Y. sind je Alleineigentümer zweier benachbarter Grundstücke. X. schnitt die auf der Grundstücksgrenze liegende Buchenhecke auf einer Länge von rund 9 m von einer Höhe von circa 2,4 bis 2,5 m auf rund 1,5 m zurück, ohne hierzu von Y. gerichtlich ermächtigt worden zu sein. Das Kantonsgericht befand X. der Sachbeschädigung für schuldig und büsste ihn mit Fr. 500.-. Gegen dieses Urteil erhob X. Berufung ans Obergericht. Dieses hiess das Rechtsmittel gut.

Aus den Erwägungen: 3.-

  1. [Der Angeklagte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt.]

  2. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB1). Ein gesetzliches Gebot eine gesetzliche Erlaubnis kann nur rechtfertigend wirken, wenn im konkreten Fall die Grundsätze der Subsidiarität und Proportionalität beachtet werden.2

    1. Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0).

    2. Andreas Donatsch in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. A., Zürich 2006, S. 67, mit Hinweisen.

      aa) Der Angeklagte hält dafür, dass der Rückschnitt einer Grenzhecke zu den gewöhnlichen Verwaltungshandlungen des Miteigentümers zähle und deshalb hierzu keine Zustimmung des Privatstrafklägers erforderlich gewesen sei.

      Der Privatstrafkläger bringt vor, er habe sich ausdrücklich gegen jeden Eingriff des Angeklagten in seine Hecke verwahrt. Damit erscheine ein eigenmächtiges Vorgehen als unzulässig. Ohnehin habe der Rückschnitt das Mass gewöhnlichen Verwaltungshandelns bei Weitem überstiegen.

      bb) Als gesetzliche Rechtfertigungsgründe kommen die in Art. 647a ZGB3 eingeräumten Befugnisse in Frage. Nach dieser Vorschrift ist jeder Miteigentümer zu den gewöhnlichen Verwaltungshandlungen an der im Miteigentum stehenden Sache befugt. Zu den gewöhnlichen Verwaltungshandlungen zählt an sich auch die Pflege von Grenzpflanzen, insbesondere das Zurückschneiden von Ästen und Wurzeln.4 Der Angeklagte war daher grundsätzlich befugt, die Buchenhecke zurückzuschneiden, solange der Rückschnitt masslich noch als gewöhnliches Verwaltungshandeln betrachtet werden kann. Und hierzu bedurfte er auch keiner Einwilligung des Privatstrafklägers, denn die Zuständigkeitsregelung von Art. 647a Abs. 1 ZGB wurde nicht abgeändert, wozu die Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer5 vorliegend also beider Parteien,6 welche jeweils Alleineigentümer der benachbarten Grundstücke sind erforderlich gewesen wäre. Der Privatstrafkläger hat nicht behauptet, dass die Parteien eine solche Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung vereinbart hätten. Dass er dem Angeklagten mitgeteilt hatte, nichts an der Hecke machen zu dürfen, vermochte die Zuständigkeiten für gewöhnliche Verwaltungshandlungen ebenfalls nicht abzuändern.

      cc) Fraglich ist jedoch, ob die Handlung des Angeklagten hinsichtlich ihres Masses noch als gewöhnliche Verwaltungshandlung qualifiziert werden kann. Ein Pflegeschnitt darf nicht dazu führen, dass die Grenzpflanze in ihrem Bestand gefährdet wird einen Wertverlust erleidet.7

      aaa) Nach Auffassung der Gerichtsmehrheit ist entscheidend, dass der Angeklagte die in Frage stehende Hecke einerseits um mehr als einen Drittel

      von einer Höhe von 2,4 m bis 2,5 m auf 1,5 m zurückschnitt. Anderseits

    3. Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210).

    4. Lukas Roos, Pflanzen im Nachbarrecht, Diss. Zürich/Basel/Genf 2002, S. 131; Brunner/Wichtermann, Basler Kommentar, ZGB II, 3. A., Basel 2007, Art. 647a N. 3, S. 884.

    5. Art. 647a Abs. 2 ZGB.

    6. Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar, ZGB, 5. A., Bern 1981, Art. 647a N. 10, S. 534, und Art. 647 N. 27, S. 516 f.

    7. Roos, S. 131.

      schnitt der Angeklagte ins alte Holz, was aus dem vom ihm selbst eingereichten Schreiben des Gärtnermeister-Verbands Schaffhausen und Umgebung vom 7. August 2006 hervorgeht. Das überschreitet einen üblichen Rückschnitt. Es steht jedenfalls nicht fest, dass ein so weitgehender Rückschnitt der Erhaltung der gemeinschaftlichen Sache ihres Werts der Verhütung von Schäden dienen könnte, was aber Voraussetzung gewöhnlichen Verwaltungshandelns im Sinn von Art. 647a ZGB ist.8 In diese Richtung weist auch ein Urteil des Bundesgerichts, das allerdings das Kapprecht betraf. Dort hatte der eine Nachbar von im Miteigentum stehenden Bäumen nicht bloss überragende Äste und Wurzeln abgeschnitten, sondern die Bäume durch Entfernung der Hälfte des Astwerks gekappt. Hierin sah das Bundesgericht keine gewöhnliche Verwaltungshandlung im Sinn von Art. 647a ZGB mehr.9

      Der Angeklagte kann auch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass das Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom

      27. Juni 191110 eine Vorschrift zur Frage enthält, auf welcher Höhe Grenzpflanzen unter Schnitt zu halten sind. Gemäss Art. 94a Abs. 2 Satz 2 EG ZGB sind lebende Einfriedungen regelmässig auf das nötige Mass zurückzuschneiden. Diese öffentlichrechtlichen Vorschriften sind von den zivilrecht-

      lichen Befugnissen, welche Art. 647a ZGB verleihen, zu unterscheiden. War

      aber der Rückschnitt dieses Ausmasses keine gewöhnliche Verwaltungshandlung mehr, so war der Angeklagte dazu gehalten, eine Einwilligung des Privatstrafklägers einzuholen.11 Hätte ihm dieser die Einwilligung verweigert, so hätte sich der Angeklagte richterlich zum Rückschnitt der Hecke auf das vom EG ZGB definierte Mass ermächtigen lassen müssen.12 Zur Selbsthilfe war er indes nicht berechtigt. Der Angeklagte hatte für den Rückschnitt unbestritten weder eine Einwilligung des Privatstrafklägers noch eine richterliche Erlaubnis. Mit dem eigenmächtigen Rückschnitt handelte er mithin widerrechtlich.

      bbb) Nach Auffassung der Gerichtsminderheit geht der fragliche Rückschnitt nicht über das hinaus, was Art. 647a ZGB dem Angeklagten gestattet: Art. 94a Abs. 2 Satz 2 EG ZGB erlaubt den Rückschnitt auf das nötige Mass. Wie der unbestimmte Rechtsbegriff des „nötigen Masses“ auszulegen ist, richtet sich nach den konkreten Umständen, wobei vor allem die Art der

    8. Heinz Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, 3. A., Bern 2007, Rz. 684, S. 187, mit Hinweis.

    9 BGE 6B_515/2008 vom 19. November 2008, E. 3.2.

    1. EG ZGB, SHR 210.100.

    2. Vgl. bereits OGE vom 26. Juni 1992 i.S. V., E. 3c, S. 12, in welchem Entscheid ebenfalls wenn auch für das Kapprecht - die Einwilligung des Miteigentümers verlangt wurde.

    3. Vgl. Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB.

    Pflanze von Bedeutung ist. Auf welcher Höhe eine Buchenhecke zu halten sei, kann hier offengelassen werden, ist es doch jedenfalls nicht gerichtsnotorisch, dass der Rückschnitt einer Buchenhecke auf 1,5 m das nötige Mass überschritte unüblich wäre. Das vom Angeklagten an die Akten gereichte Schreiben der Stadt Schaffhausen vom 21. Februar 2007, welches für die fragliche Buchenhecke den Rückschnitt auf eine Höhe von 1,5 m empfiehlt, bekräftigt diese Auffassung. Zudem kann aufgrund der widersprüchlichen Beurteilung der von den Parteien beigezogenen Gartenfachleuten nicht gesagt werden, dass die Grenzhecke wegen des Rückschnitts in ihrem Bestand gefährdet worden wäre einen Wertverlust erlitten hätte. Im Zweifel wäre daher zugunsten des Angeklagten anzunehmen, dass der fragliche Rückschnitt nicht über eine gewöhnliche Verwaltungshandlung im Sinn von Art. 647a ZGB hinausginge. Nach Auffassung der Gerichtsminderheit hätte der Angeklagte demnach rechtmässig gehandelt.

    ccc) Der Gerichtsmehrheit folgend, hat der Angeklagte rechtswidrig gehandelt.

  3. [Bejahung eines Rechtsirrtums und Freispruchs, weil der Angeklagte die Hecke auf Empfehlung der Amtsstelle Wald und Landschaft der Stadt Schaffhausen und der städtischen Baupolizei auf 1,5 m Höhe zurückgeschnitten hatte, was erst im Berufungsverfahren bekanntgeworden war.]

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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