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Urteil Obergericht (SH)

Kopfdaten
Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 41/2008/5A
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 41/2008/5A vom 12.06.2009 (SH)
Datum:12.06.2009
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 44 Abs. 1 und Art. 46a ZPO; Art. 2 Abs. 1 POG Polizeiliche Zustellung gerichtlicher Mitteilungen und Entscheide in Zivilsachen
Schlagwörter : Zustellung; Kanton; Polizeilich; Polizei; Polizeiliche; Postalische; Schaffhausen; Hauser/; Gerichtlicher; Arztzeugnis; Entscheide; Prozessordnung; Mitteilungen; Zivilprozess; Kantons; Polizeilichen; Arztzeugnisses; Gerichtsverfassungsgesetz; Erfolgen; Weibel; Verfahrensleiter; Frist; Kurze; Zivilprozessordnung; Rechtfertigen; Anordnung; Hauser; Verhandlung; Postalischen; Überdies
Rechtsnorm: Art. 388 ZPO ; Art. 42 ZPO ; Art. 46a ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Veröffentlichung im Amtsbericht.

Art. 44 Abs. 1 und Art. 46a ZPO; Art. 2 Abs. 1 POG. Polizeiliche Zustellung gerichtlicher Mitteilungen und Entscheide in Zivilsachen (OGE 41/2008/5 vom 12. Juni 2009)

Gerichtliche Sendungen sind nur ausnahmsweise bei Vorliegen zwingender Gründe (namentlich bei grosser zeitlicher Dringlichkeit oder bei Unmöglichkeit einer postalischen Zustellung) durch Polizeiorgane zustellen zu lassen.

In einem Mieterstreckungsverfahren vor der Schlichtungsstelle für Mietsachen liess sich die Gesuchstellerin kurzfristig mit einem Arztzeugnis für eine Schlichtungsverhandlung entschuldigen. Der Verfahrensleiter verlangte innerhalb einer kurzen Nachfrist eine Konkretisierung des Arztzeugnisses und liess die entsprechende Aufforderung der Gesuchstellerin polizeilich zustellen. Diese erhob gegen den Verfahrensleiter eine Disziplinarbeschwerde, welche das Obergericht abwies, soweit es darauf eintrat.

Aus den Erwägungen: 2.-

a) Gemäss Art. 44 Abs. 1 und Art. 46a der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) erfolgt die Zustellung gerichtlicher Vorladungen, Mitteilungen und Entscheide durch eingeschriebenen Brief bzw. gemäss den Bestimmungen über die Zustellung gerichtlicher Akten durch die Post oder durch den Weibel gegen Empfangsbescheinigung. Nach der Praxis bildet die Zustellung durch den Weibel die Ausnahme; meist bedienen sich die Gerichte hierbei der Mithilfe der Polizei, was allerdings in der Zivilprozessordnung im Unterschied zu Art. 91 Abs. 2 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. dazu Annette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2001, S. 349, und zur polizeilichen Zustellung insbesondere Arnold Marti, Anschlussgutachten zuhanden des Departements des Innern des Kantons Schaffhausen in Sachen Zusammenarbeit Kantonspolizei/Stadtpolizei vom 3. April 1989, S. 24, sowie zur entsprechen-

den früheren Rechtslage im Kanton Zürich Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich vom 29. Januar 1911, Zürich 1978, Rz. 4, S. 642). Die grundsätzliche Zuständigkeit der Polizei zur Unterstützung der Behörden bei der Durchsetzung der Rechtsordnung, wozu erforderlichenfalls auch die Zustellung behördlicher Mitteilungen und Entscheide gehört, ergibt sich heute immerhin aus Art. 2 Abs. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes vom 21. Februar 2000 (POG, SHR 354.100). Da eine persönliche Zustellung durch die Polizei belastender wirkt als eine postalische Zustellung und keine klare gesetzliche Grundlage besteht, soll die polizeiliche Zustellung aber nur aus zwingenden Gründen (namentlich bei grosser zeitlicher Dringlichkeit oder bei Unmöglichkeit einer postalischen Zustellung) angeordnet werden. Überdies muss die Zustellung durch die Polizei - was vorliegend jedoch nicht umstritten ist - zur Wahrung des Amtsgeheimnisses durch Übergabe in einem verschlossenen Umschlag erfolgen (vgl. Hauser/ Hauser, a.a.O., und nun auch Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, Rz. 51 ff., insbesondere Rz. 53 f., S. 614, zur heute bestehenden ausdrücklichen Regelung im Kanton Zürich).

Im vorliegenden Fall kann man sich fragen, ob genügende Gründe für eine polizeiliche Zustellung bestanden, da der Beschwerdegegner nicht geltend macht, es seien bisher postalische Zustellungen gescheitert. Er führt lediglich aus, die polizeiliche Zustellung gehe wesentlich schneller als die postalische. Überdies habe die Beschwerdeführerin seit der Vorladung vom

25. Juli 2008 schon drei Verzögerungsversuche vorgenommen (Einreichung eines zweiten Revisionsgesuches; Säumnis der Verhandlung vom 11. September 2008 ohne genügenden Grund; Stellung eines offensichtlich unhaltbaren Ablehnungsbegehrens an der Verhandlung vom 6. Oktober 2008). Diese Gründe, welche sich im Übrigen teilweise erst nach der Anordnung der polizeilichen Zustellung ergeben haben, vermögen jedoch - jedenfalls bei strenger Beurteilung - die Wahl der polizeilichen Zustellung nicht zu rechtfertigen. Einzig die kurze Frist für die Nachbesserung des Arztzeugnisses vermag allenfalls die Wahl dieser Zustellungsart zu begründen, doch fragt es sich, ob nicht eine normale Frist von mindestens sechs Tagen ab Zustellung (vgl. Art. 42 ZPO) genügt hätte. Immerhin aber hätte eine allfällige amtsärztliche Untersuchung des aktuellen Gesundheitszustands ( ) möglichst rasch erfolgen müssen, was für eine möglichst rasche Zustellung spricht. Die Frage kann aber offen gelassen werden, da jedenfalls höchstens ein Ermessensfehler bei der Wahl der Zustellart, nicht aber eine eigentliche Amtspflichtverletzung vorliegt, welche allein die Anordnung einer Disziplinarmassnahme i.S.v. Art. 388 ZPO zu rechtfertigen vermöchte.

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