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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 40/2012/2: Obergericht

Der Beschuldigte wurde wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt, weil er die Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h überschritten hatte. Er erhielt eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 300 CHF und eine Busse von 800 CHF. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben, die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Bei Nichtbezahlung der Busse droht eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. Die Gerichtskosten von insgesamt 1'800 CHF wurden dem Beschuldigten auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 40/2012/2

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 40/2012/2
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 40/2012/2 vom 08.06.2012 (SH)
Datum:08.06.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 95 Abs. 3 und Art. 96 ZPO; aArt. 62 Abs. 1 GebV SchKG; Art. 86 JG. Parteientschädigung in betreibungsrechtlichen Summarsachen
Schlagwörter : Parteien; Parteientschädigung; Kanton; Obergericht; Bemessung; Verfahren; Stunden; Zivilprozessordnung; Stundenansatz; SchKG; Summarsache; Kantone; Gericht; Summarsachen; Summarverfahren; Anwalts; Schweizerische; Streitwert; Kantons; Tarif; Amtsbericht; Schweizerischen; Schwierigkeit; Tragweite; Praxis; Aufwand; Obergerichts; Ansätze; Entscheid
Rechtsnorm:Art. 95 ZPO ;Art. 96 ZPO ;
Referenz BGE: BGE 5P.393/1999;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts Nr. 40/2012/2

Art. 95 Abs. 3 und Art. 96 ZPO; aArt. 62 Abs. 1 GebV SchKG; Art. 86 JG. Parteientschädigung in betreibungsrechtlichen Summarsachen (OGE 40/2012/2 vom 8. Juni 2012)

Veröffentlichung im Amtsbericht

Die Bemessung der Parteientschädigung in betreibungsrechtlichen Summarverfahren richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung.

Bei der Ermittlung der angemessenen Parteientschädigung sind weiterhin die Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen, die (möglicherweise beschränkte) Tragweite eines Entscheids und die Verantwortung des Anwalts, die sich auch in der Höhe des Streitwerts zeigen kann, zu berücksichtigen.

In einem Arresteinspracheverfahren betreffend eine Forderung von rund Fr. 130'000.beantragte die obsiegende Partei ausgehend von einem durchschnittlichen Stundenansatz von Fr. 326.eine Parteientschädigung von Fr. 16'393.55. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts sprach ihr eine Parteientschädigung von Fr. 11'862.80 zu, welche auf einem Stundenansatz von Fr. 240.basierte. Gegen die ihr auferlegte Parteientschädigung erhob die unterliegende Partei Beschwerde. Sie machte unter anderem geltend, gemäss der Praxis werde in betreibungsrechtlichen Summarverfahren ein Stundenansatz angewandt, der tiefer liege als im ordentlichen Verfahren, und der anwaltliche Aufwand sei in bescheidenem Rahmen zu halten. Das Obergericht hiess die Beschwerde teilweise gut.

Aus den Erwägungen:

2.c) Beim Arresteinspracheverfahren handelt es sich um ein betreibungsrechtliches Summarverfahren (Art. 251 lit. a ZPO1). Bei der Bemessung der Parteientschädigung war bis Ende 2010 aArt. 62 Abs. 1 GebV SchKG2 anwendbar. Gemäss ständiger Praxis des Obergerichts kamen dabei

  1. Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO,

    SR 272).

  2. Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG, SR 281.35).

    die kantonalen Ansätze nicht unmittelbar zur Anwendung, sondern in Ausführung der bundesrechtlichen Rahmenvorschriften. Zu beachten war nach der bundesgerichtlichen Praxis, dass es bei einer betreibungsrechtlichen Summarsache nicht um die Begründetheit einer Forderung geht, sondern rein betreibungsrechtliche Fragen zu beantworten sind, und ein Entscheid nur beschränkte Wirkung hat. Demgemäss wurde je nach Schwierigkeit des Falls

    meist ein Stundenansatz angewandt, der tiefer lag als in ordentlichen Verfahren, und das Honorar musste in einem angemessenen Verhältnis zum Streitwert stehen.3

    Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG wurde auf den 1. Januar 2011 aufgehoben. Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich seit diesem Zeitpunkt nach den allgemeinen Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Nach Art. 96 ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskosten fest. Vom Bundesrecht vorgeschrieben ist einzig, dass die Parteientschädigung den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung, sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung umfasst (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Im Übrigen sind die Kantone in der Gestaltung ihrer Tarife frei.4 Im Kanton Schaffhausen ist die Bemessung der Parteientschädigung in Art. 86 JG5 geregelt.

    Nach Art. 86 JG setzt das Gericht die Parteientschädigung der obsiegenden Partei im Rahmen der geltenden Vorschriften nach Ermessen fest (Abs. 1). Es geht dabei vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Ansatz üblich ist, der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist und der Rechnungsbetrag in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht (Abs. 2). Die Parteien haben in der Anfangsphase des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Unterlassen sie dies, kann das Gericht davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen (Abs. 3).

    Es fragt sich, ob die Parteientschädigungen bei betreibungsrechtlichen Summarsachen weiterhin besonders zurückhaltend zu bemessen sind. Die

  3. OGE vom 21. April 1989 i.S. L.A., Amtsbericht 1989, S. 80 ff.; OGE vom 7. April 2000 i.S.

    M., Amtsbericht 2000, S. 96 ff.; BGE 5P.393/1999 vom 11. Januar 2000, E. 2.

  4. Suter/von Holzen in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 95 N. 3 S. 703, N. 37

    S. 712; Art. 96 N. 17 f., S. 720.

  5. Justizgesetz vom 9. November 2009 (JG, SHR 173.200).

    Kantone Bern,6 Luzern,7 St. Gallen8 und Zürich,9 welche alle Tarife nach Streitwert kennen, legen für das summarische Verfahren tiefere Ansätze fest als für das ordentliche Verfahren. Eine spezielle Regelung für betreibungsrechtliche Summarverfahren fehlt jedoch in allen genannten Kantonen. Das Obergericht des Kantons Bern hält allerdings in einem Kreisschreiben fest, dass die Parteientschädigungen in Rechtsöffnungsverfahren in einem angemessenen Verhältnis zu den Gerichtskosten gemäss Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG stehen sollten und fordert die Gerichte auf, einen reduzierten Tarif anzuwenden, welcher die Ansätze gemäss Parteikostenverordnung teilweise unterschreitet.10 Demgegenüber verweisen die Gerichte des Kantons Luzern auf ihrer Website für die Bemessung der Parteientschädigung in betreibungsrechtlichen Summarsachen auf die Kostenverordnung des Obergerichts, welche wie erwähnt - dafür keine spezielle Regelung enthält.11

    Aufgrund der uneinheitlichen Rechtsanwendung in den anderen Kantonen kommt das Obergericht zum Schluss, dass heute eine eigentliche Sonderregelung für betreibungsrechtliche Summarsachen nicht mehr gerechtfertigt ist. Bei der Ermittlung der angemessenen Parteientschädigung werden aber weiterhin die Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen, die (möglicherweise beschränkte) Tragweite eines Entscheids und die Verantwortung des Anwalts, die sich auch in der Höhe des Streitwerts zeigen kann, zu berücksichtigen sein.12 Dies entspricht der allgemeinen Regelung von Art. 86 JG, welche einzelfallbezogen anzuwenden ist.

    d) Insbesondere angesichts der erheblichen Tragweite, die der Arrest für die Beschwerdegegnerin hatte, erscheint vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 240.- [und ein Aufwand von 30 Stunden] angemessen.

  6. Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes vom 17. Mai 2006 (Parteikostenverordnung, PKV, BSG 168.811).

  7. Verordnung des Obergerichts über die Verfahrensund Verwaltungskosten vom 17. Dezember 2010 (Kostenverordnung Obergericht, SRL Nr. 265).

  8. Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22. April 1994 (sGS 963.75).

  9. Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3).

  10. Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung: Kreisschreiben Nr. 7 vom 1. Januar 2011, Parteientschädigungen in Rechtsöffnungssachen.

  11. www.gerichte.lu.ch/index/rechtsgebiete/kosten.htm.

12 BGE 5P.393/1999 vom 11. Januar 2000, E. 2.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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