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Urteil Obergericht (SH)

Kopfdaten
Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 40/2009/8A
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 40/2009/8A vom 14.08.2009 (SH)
Datum:14.08.2009
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 354 Ziff. 1 lit. a und Art. 364 Abs. 1 ZPO Zulässiges Rechtsmittel gegen einen erstinstanzlichen Revisionsentscheid, mit dem auf ein Revisionsgesuch nicht eingetreten wurde
Schlagwörter : Rechtsmittel; Revision; Rekurs; Streitwert; Nichtigkeitsbeschwerde; Kanton; Verfügung; Revisionsgesuch; Erstinstanzliche; Grenze; Kantonsgericht; Obergericht; Verfügungen; Beschlüsse; Rekurrent; Gericht; Ursprünglichen; Rekurses; Streitwertgrenze; Angefochtene; Entscheid; Müsse; Instanz; Liegende; Fall; Amtsbericht; Rechtsprechung; Revisionsbegehren; Zugrunde
Rechtsnorm: Art. 354 ZPO ; Art. 364 ZPO ; Art. 365 ZPO ; Art. 75 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Veröffentlichung im Amtsbericht.

Art. 354 Ziff. 1 lit. a und Art. 364 Abs. 1 ZPO. Zulässiges Rechtsmittel gegen einen erstinstanzlichen Revisionsentscheid, mit dem auf ein Revisionsgesuch nicht eingetreten wurde (OGE 40/2009/8 vom 14. August 2009)

Liegt einem Fall, in dem das Kantonsgericht auf ein Revisionsbegehren nicht eingetreten ist, ein Streitwert zugrunde, der unterhalb der Grenze von Fr. 8'000.- liegt, so ist der Rekurs nicht zulässig. Daher ist in einem solchen Fall nur noch das ausserordentliche Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde gegeben (Präzisierung der Rechtsprechung).

Aus den Erwägungen:

1.- In der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2008, gemäss welcher der Einzelrichter des Kantonsgerichts auf das Revisionsgesuch des Rekurrenten nicht eintrat, hielt dieser fest, dass als Rechtsmittel lediglich die Nichtigkeitsbeschwerde ans Obergericht zur Verfügung stehe. Zur Begründung führte er aus, dass vorliegend nicht über den Umweg einer Revision eine Rekursfähigkeit erzielt werden könne, da aufgrund der Streitwertgrenze des ursprünglichen Prozesses kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung gestanden hätte.

  1. Der Rekurs ist gemäss Art. 354 Ziff. 1 lit. a ZPO1 unter anderem zulässig gegen erstinstanzliche Beschlüsse und Verfügungen im ordentlichen und beschleunigten Verfahren, mit denen ein Rechtsstreit mit einem Fr. 8'000.- übersteigenden Streitwert erledigt worden ist.

    Das Obergericht hatte in einem 1998 beurteilten Fall aufgrund eines Vergleichs mit der Rechtslage in anderen Kantonen erwogen, ein Entscheid, mit dem die erste Instanz auf ein Revisionsgesuch nicht eingetreten sei, müsse stets mit dem vollkommenen Rechtsmittel des Rekurses anfechtbar sein.2

    Eine erneute Prüfung des Rechtsmittelwegs lässt indessen Zweifel daran aufkommen, ob dies tatsächlich in jedem Fall so sein müsse. Denn der Rekurs

    1. Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100).

    2. OGE vom 20. November 1998 i.S. M., Amtsbericht 1998, S. 106 ff.

      ist nur in jenen Fällen zulässig, die in Art. 354 ZPO aufgeführt sind. Darin fehlt eine Bestimmung, wonach dieses Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Beschlüsse und Verfügungen zulässig wäre, mit denen auf ein Revisionsgesuch nicht eingetreten wurde. Somit gelten die allgemeinen Schranken von Art. 354 ZPO. Dazu gehören unter anderem die Streitwertgrenze von Fr. 8'000.-, wie sie Art. 354 Ziff. 1 lit. a ZPO vorschreibt.

      Liegt einem Fall, in dem das Kantonsgericht auf ein Revisionsbegehren nicht eingetreten ist, ein Streitwert zugrunde, der unterhalb der Grenze von Fr. 8'000.- liegt, so schliesst Art. 354 Ziff. 1 lit. a ZPO die Zulässigkeit des Rekurses aus. Daher ist entgegen der ursprünglichen Annahme des Obergerichts der Rekurs nicht gegeben, sondern nur noch das ausserordentliche Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde. In diesem Sinn ist die Rechtsprechung zu präzisieren.

      So verhält es sich im vorliegenden Fall: Der Streitwert beträgt nur Fr. 3'458.20. Zinsen, Kosten und Prozessentschädigungen sind nach Art. 75 ZPO nicht einzurechnen. Der Betrag erreicht somit die Grenze von Fr. 8'000.- nicht. Demzufolge kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden.

  2. Nach Art. 364 Abs. 1 ZPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde unter anderem zulässig gegen rechtskräftige Gerichtsentscheide, mit denen die erste Instanz endgültig entschieden hat. Nichtigkeitsbeschwerde kann gemäss Art. 365 ZPO neben weiteren Gründen erhoben werden, wenn einer Person das rechtliche Gehör verweigert wurde oder ein Berechtigter von der Führung seiner Sache ausgeschlossen worden ist (Ziff. 7), wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen ausser Acht gelassen hat (Ziff. 8) und wenn der angefochtene Entscheid in materieller Beziehung mit einer klaren gesetzlichen Bestimmung unvereinbar ist (Ziff. 10).

Dem Sinn nach beruft sich der Rekurrent auf die drei Nichtigkeitsgründe von Art. 365 Ziff. 7, 8 und 10 ZPO. Seine Rechtsschrift ist daher als Nichtigkeitsbeschwerde entgegenzunehmen und zu beurteilen. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das dergestalt umgedeutete Rechtsmittel einzutreten.3

  1. Art. 366 und 367 ZPO.

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