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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 40/2008/54: Obergericht

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 27. September 2011 in einem Fall von versuchter Brandstiftung entschieden. Der Beschuldigte wurde für schuldunfähig erklärt und eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. Die Zivilforderung wurde abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, aber definitiv abgeschrieben. Die Gerichtskosten wurden auf Fr. 2'500.- festgesetzt. Die amtlichen Verteidigungskosten wurden auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschuldigte wurde als Verlierer identifiziert und ist männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 40/2008/54

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 40/2008/54
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 40/2008/54 vom 05.12.2008 (SH)
Datum:05.12.2008
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 731b OR; Art. 354 Ziff. 5 ZPO. Zulässiges Rechtsmittel
Schlagwörter : Rekurs; Verfahren; Kanton; Rechtsmittel; Kantonsgericht; Liquidation; Gesellschaft; Einzelrichter; Revision; Auflösung; Begehren; Handelsregisteramts; Kantonsgerichts; Revisionsstelle; Verfügung; Watter/Wieser; Obligationenrecht; Veröffentlichung; Amtsbericht; Zulässiges; Kostenvorschuss; Ernennung; Entscheid; Obergericht; Rekursverfahren; Rekurrentin
Rechtsnorm:Art. 291 ZPO ;Art. 731b OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts Nr. 40/2008/54

Veröffentlichung im Amtsbericht

Art. 731b OR; Art. 354 Ziff. 5 ZPO. Zulässiges Rechtsmittel (OGE 40/2008/54 vom 5. Dezember 2008)

Gegen die vom Kantonsgericht angeordnete Auflösung und Liquidation einer Gesellschaft gemäss Art. 731b OR ist der Rekurs zulässig.

Auf Begehren des kantonalen Handelsregisteramts löste der Einzelrichter des Kantonsgerichts die X. AG auf und ordnete ihre Liquidation an, weil sie weder eine Revisionsstelle bestellt noch einen Kostenvorschuss für die gerichtliche Ernennung einer Revisionsstelle geleistet hatte. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesellschaft Rekurs ans Obergericht. Dieses erachtete den Rekurs als zulässig; es schrieb das Rekursverfahren als gegenstandslos ab, nachdem die Rekurrentin den gesetzlichen Zustand wiederhergestellt hatte.

Aus den Erwägungen:

1.- Der Rekurs ist mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen zulässig gegen Verfügungen, die im summarischen Verfahren ergangen sind (vgl. Art. 354 Ziff. 5 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]).

Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hat die angefochtene Verfügung im summarischen Verfahren erlassen und dementsprechend in der Rechtsmittelbelehrung auf den Rekurs hingewiesen. Daran ist nichts auszusetzen. Zwar weist Art. 291 Abs. 2 ZPO das Verfahren nach Art. 731b des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220), welches hier Anwendung fand, nicht explizit dem Summarverfahren zu. Dies ist aber offensichtlich auf ein Versehen des Gesetzgebers zurückzuführen (mangelnde Umsetzung der Gesetzesänderung im Zusammenhang mit der Revision des GmbH-Rechts), denn umgekehrt zählt Art. 291 Abs. 2 ZPO nach wie vor mehrere der am 1. Januar 2008 durch Art. 731b OR ersetzten Bestimmungen auf (aArt. 727e Abs. 3, aArt. 727f Abs. 1 und 2 sowie aArt. 740 Abs. 3 [Satz 2] OR; vgl. Watter/Wieser, Basler Kommentar, Obligationenrecht II,

3. A., Basel 2008, Art. 731b N. 1, S. 1353). Aufgrund der Dringlichkeit des Verfahrens nach Art. 731b OR ist es auch sachgerecht, dass der Einzelrichter das Begehren des Handelsregisteramts im summarischen Verfahren behandelt

hat (vgl. Watter/Wieser, Art. 731b N. 10, S. 1355, und Franco Lorandi, Konkursverfahren über Handelsgesellschaften ohne Konkurseröffnung - Gedanken zu Art. 731b OR, AJP 2008, S. 1383). Der Rekurs erscheint daher als zulässiges Rechtsmittel gegen die hier angefochtene Auflösung und Liquidation der Gesellschaft.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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