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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 40/2000/19: Obergericht

Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, hat am 18. Oktober 2011 ein Urteil in einem Fall von Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gefällt. Der Beschuldigte wurde für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 240.- verurteilt. Die Vollstreckung der Geldstrafe wurde aufgeschoben, und es wurde eine Probezeit von einem Jahr festgesetzt. Die Gerichtskosten betrugen Fr. 1'500.-. Die beschuldigte Person wurde verpflichtet, der Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung von Fr. 2'928.80 zu zahlen. In der Berufung wurde der Beschuldigte freigesprochen, da er in einem Irrtum über seine Leistungspflichten war.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 40/2000/19

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 40/2000/19
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 40/2000/19 vom 01.09.2000 (SH)
Datum:01.09.2000
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 278 SchKG; Art. 354 Ziff. 5 lit. b und lit. c ZPO. Arrestbegehren; Rechtsmittel
Schlagwörter : Arrest; Verfügung; Rekurs; Verfügungen; SchKG; Entscheid; Schuldbetreibung; Konkurs; Bundesgesetz; Fassung; Einsprache; Staehelin; Entscheide; Zivilprozess; Rechtsmittel; Arrestgesuch; Bewilligung; Arrests; Arrestbewilligung; Bundesgesetzes; Zivilprozessordnung; Anhängigmachung; Rechtsstreits; Kommentar; Basel/Genf/München; Staehelin/Bauer/; SchKG; Arrestbegehren;
Rechtsnorm:Art. 278 KG ;Art. 279 KG ;
Referenz BGE:119 III 92;
Kommentar:
Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 272 SchKG, 1998
Hans, Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 278; Art. 272 SchKG, 1998
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts Nr. 40/2000/19

Art. 278 SchKG; Art. 354 Ziff. 5 lit. b und lit. c ZPO. Arrestbegehren; Rechtsmittel (Entscheid des Obergerichts Nr. 40/2000/19 vom 1. September 2000 i.S. G.).

Sowohl gegen Entscheide, mit denen ein Arrestgesuch abgewiesen wurde, als auch gegen Einspracheentscheide nach Bewilligung eines Arrests ist der Rekurs zulässig.

Aus den Erwägungen:

1.- Gegen Verfügungen im summarischen Verfahren wozu auch Verfügungen über die Arrestbewilligung gehören (Art. 25 Ziff. 2 lit. a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG, SR 281.1] i.V.m. Art. 291 Abs. 2 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]) ist grundsätzlich der Rekurs zulässig (Art. 354 Ziff. 5 ZPO). Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem Verfügungen, mit denen über vorsorgliche Massnahmen vor Anhängigmachung eines Rechtsstreits entschieden wurde (Art. 354 Ziff. 5 lit. c ZPO). Der Einzelrichter hat in seiner Vernehmlassung die Frage aufgeworfen, ob der Entscheid über einen Arrest trotz der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung - unter diese Ausnahmebestimmung falle.

Der Arrest ist eine vorsorgliche Vollstreckungsmassnahme (Walter A. Stoffel in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Basel/Genf/München 1998, Art. 272 N. 35, S. 2529). Er dient nicht der Erhaltung des bestehenden Zustands vor Anhängigmachung eines Rechtsstreits (Art. 297 Ziff. 2 ZPO), d.h. vor der unabdingbaren näheren Prüfung der Sachund Rechtslage insbesondere der Arrestvoraussetzungen als solcher in einem ordentlichen Zivilprozess; nur ausnahmsweise hat der Gläubiger später allenfalls noch Klage auf Anerkennung seiner Forderung einzureichen (Art. 279 Abs. 2 SchKG in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung vom 16. Dezember 1994). Schon von daher gesehen fällt die Frage der Arrestbewilligung nicht unter Art. 354 Ziff. 5 lit. c ZPO.

Die Zivilprozessordnung enthält im übrigen eine spezielle Aufzählung von betreibungsrechtlichen Entscheiden, gegen welche der Rekurs nicht zulässig ist (Art. 354 Ziff. 5 lit. b ZPO). Diese Bestimmung sah in der ursprüng-

lichen Fassung eine entsprechende Ausnahme unter anderem für Verfügungen vor, mit denen ein Arrest bewilligt wurde (OS 18, S. 315), dies in Nachachtung des bis 31. Dezember 1996 geltenden aArt. 279 Abs. 1 SchKG. Gegen Verfügungen, mit denen ein Arrest nicht bewilligt wurde, war dagegen entsprechend der Grundregel - der Rekurs möglich (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Regelung BGE 119 III 92 E. 1 mit Hinweis). Bei der Einfügung von Art. 354 Ziff. 5 lit. c ZPO mit der Gesetzesänderung vom 21. August 1995 (in Kraft seit 1. Januar 1996) blieb Art. 354 Ziff. 5 lit. b ZPO - und damit die Rekursfähigkeit von Verfügungen, mit denen ein Arrest nicht bewilligt wurde

- unangetastet. In der Folge wurde von Bundesrechts wegen die Einsprache gegen die Bewilligung eines Arrests sowie der Weiterzug des Einspracheentscheids an eine obere Gerichtsinstanz ermöglicht (Art. 278 Abs. 1 und Abs. 3 SchKG in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung vom 16. Dezember 1994). Gestützt darauf wurde - durch Streichung der bisherigen Ausnahme gegen Verfügungen, mit denen ein Arrest bewilligt wurde, neu der Rekurs zugelassen (vgl. Art. 354 Ziff. 5 lit. b ZPO in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung vom 19. August 1996; Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 12. März 1996 zur Einführung des revidierten Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [Amtsdruckschrift 4256], S. 10). Gegen Entscheide über Arrestgesuche ist demnach der Rekurs heute in jedem Fall zulässig, wobei gegen die Ablehnung eines Arrestbegehrens nicht zunächst noch die Einsprache zum Zuge kommt (Hans Reiser in: Staehelin/Bauer/ Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Basel/Genf/München 1998, Art. 278 N. 7, S. 2574; vgl. auch Stof-

fel, Art. 272 N. 53, S. 2533).

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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