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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 10/2012/25: Obergericht

Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. April 2011 wurde bestätigt. Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen wegen mehrfacher unbefugter Datenbeschaffung, Betrug, Urkundenfälschung und unrechtmässiger Aneignung. Die Gesamtstrafe beträgt 24 Monate Freiheitsstrafe, wovon 11 Monate unbedingt vollzogen werden. Die Probezeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, die vorerst von der Gerichtskasse übernommen werden. Das Urteil wurde dem Beschuldigten schriftlich mitgeteilt, und es steht ihm frei, dagegen innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht in Lausanne Beschwerde einzureichen.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 10/2012/25

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 10/2012/25
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 10/2012/25 vom 23.04.2013 (SH)
Datum:23.04.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 317 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO. Auswirkungen der Offizialmaxime auf das Novenrecht im Berufungsverfahren
Schlagwörter : Noven; Novenrecht; Untersuchungs; Offizialmaxime; Instanz; Urteil; Berufungsverfahren; Untersuchungsmaxime; Urteilszeitpunkt; Anträge; Tatsachen; Beweismittel; Verfahren; Kindes; Kindsbelangen; Verzug; Sorgfalt; Lehre; Bundesgericht; Sachverhalt; Amtes; Gericht; Parteien; Auswirkung; Zivilprozessordnung; Kindeswohl
Rechtsnorm:Art. 272 ZPO ;Art. 296 ZPO ;Art. 317 ZPO ;
Referenz BGE:138 III 625;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts Nr. 10/2012/25

Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 317 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO. Auswirkungen der Offizialmaxime auf das Novenrecht im Berufungsverfahren (OGE 10/2012/25 vom 23. April 2013)1

Veröffentlichung im Amtsbericht

Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime gebieten in Kindsbelangen auch ein uneingeschränktes Novenrecht vor zweiter Instanz bis zum Urteilszeitpunkt. Dasselbe gilt für neue Anträge gestützt auf neue Tatsachen und Beweismittel.

Aus den Erwägungen:

2.c) Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO2 werden im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Für das Eheschutzverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO). In der Lehre war umstritten, ob Art. 317 Abs. 1 ZPO auch für Verfahren mit Untersuchungsmaxime gilt. Das Bundesgericht hat in seiner neuesten Rechtsprechung gestützt auf den klaren Willen des Gesetzgebers jedoch erkannt, dass die in Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgesehene Beschränkung des Novenrechts auch in Verfahren anwendbar ist, in denen der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.3 Es sind daher im Berufungsverfahren nur noch Noven zu berücksichtigen, welche ohne Verzug vorgebracht werden und welche trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Bei Kinderbelangen kommen jedoch in allen familienrechtlichen Verfahren der uneingeschränkte Untersuchungsund Offizialgrundsatz zur Anwendung. Danach hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen im Sinne des Kindeswohls zu erforschen und es ist nicht an die An-

träge der Parteien gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Zur Frage der Auswirkung der Offizialmaxime auf das Novenrecht hat sich die Lehre bisher nicht geäussert. Wenn das Gericht aber zum Wohl des Kindes den Sach-

  1. Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht am 13. September 2013 ab (Urteil 5A_371/2013).

  2. Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO,

SR 272).

3 BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 626; siehe auch OGE 10/2012/9 vom 23. Oktober 2012 E. 4b.

verhalt erforschen muss und nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist, so muss es bis zum Urteilszeitpunkt alles berücksichtigen, was ihm das Kindeswohl betreffend zur Kenntnis gelangt.4 Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime gebieten deshalb in Kindsbelangen auch ein uneingeschränktes Novenrecht vor zweiter Instanz bis zum Urteilszeitpunkt. Dasselbe gilt für neue Anträge gestützt auf neue Tatsachen und Beweismittel (vgl. Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO).

4 Vgl. auch Vorentwurf der Expertenkommission, Juni 2003, Bericht S. 140 f. zu Art. 297 des Entwurfes.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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