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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 10/2003/11°: Obergericht

Der Beschuldigte wurde für mehrfachen Betrug, Hehlerei und Urkundenfälschung schuldig gesprochen und zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wovon 15 Tage bereits durch Untersuchungshaft verbüsst wurden. Die Vollstreckung der Strafe wurde aufgeschoben und eine Probezeit von zwei Jahren festgesetzt. Die Zivilforderungen einiger Privatkläger wurden auf den Zivilweg verwiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. Es wurde entschieden, dass keine Prozessentschädigungen an die Privatkläger H. und G. SpA gezahlt werden. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich wurde in verschiedenen Punkten bestätigt. Ein langer Zeitablauf seit den Taten wirkte strafmildernd. Die Gerichtsgebühr wurde auf 3.000 CHF festgesetzt. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. Es wurde beschlossen, dass gegen diesen Entscheid eine bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden kann. Das Urteil wurde vom Obergericht des Kantons Zürich gefällt, mit dem Oberrichter lic. iur. R. Naef als Präsident und der Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Schwarzwälder.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 10/2003/11°

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 10/2003/11°
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 10/2003/11° vom 30.07.2004 (SH)
Datum:30.07.2004
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 1 und 8 ZGB; Art. 1, Art. 16, Art. 150 und Art. 154 IPRG; Art. 1 ff., Art. 106 ff., Art. 552 ff. und Art. 932a PGR (FL); § 10 und § 165 TrUG (FL); Art. 349 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 1 ZPO. Rechtsmissbrauch, Eigentumsanspruch, umgekehrter Haftungsdurchgriff
Schlagwörter : Stiftung; Recht; Statuten; Stiftungsrat; Vermögens; Person; Vermögenswerte; Stifter; Aufsicht; Kanton; Forderung; Kantonsgericht; Durchgriff; Zweck; Möglichkeit; Beistatuten; Personen; Stiftungszweck; Ausschüttung; Vater; Stiftungsvermögen; Kinder; Ausschüttungen; Stiftungsgründung; Beweis; Behauptung
Rechtsnorm:Art. 1 ZGB ;Art. 150 IPRG ;Art. 154 IPRG ;Art. 16 IPRG ;Art. 177 ZPO ;Art. 2 ZGB ;Art. 8 ZGB ;
Referenz BGE:101 Ia 44; 114 II 291; 128 III 348; 128 III 349;
Kommentar:
Frank Vischer, Zürcher Kommentar zum IPRG, Art. 150 IPRG, 2004
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts Nr. 10/2003/11°

Art. 1 und 8 ZGB; Art. 1, Art. 16, Art. 150 und Art. 154 IPRG; Art. 1 ff., Art. 106 ff., Art. 552 ff. und Art. 932a PGR (FL); § 10 und § 165 TrUG (FL); Art. 349 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 1 ZPO. Rechtsmissbrauch, Eigentumsanspruch, umgekehrter Haftungsdurchgriff (Entscheid des Obergerichts Nr. 10/2003/11 vom 30. Juli 2004 i.S. X. und Y.)1

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht.

Ist die Beklagte in einem Prozess betreffend Eigentumsansprache eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht, hat sie ihren Sitz in Vaduz, untersteht sie jenem Recht und ist dieses ohne weiteres feststellbar, so ist der Fall nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen (E. 3).

Beurteilung der Frage, ob die beklagte Stiftung allein gegenüber den Gläubigern hafte ob sie auch für Schulden ihres Stifters gegenüber den Gläubigern belangt werden kann (sogenannter umgekehrter Durchgriff); Rechtsmissbrauch (E. 4 ff.).

Die Geschwister X. und Y. fordern von ihrem Vater W. aus Schenkungsvertrag eine grössere Geldsumme, die ihnen rechtskräftig zugesprochen worden ist. W. versucht, sich der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Nachdem X. und Y. von einem Guthaben der von ihrem Vater gegründeten Z. Stiftung bei der Schaffhauser Filiale einer Grossbank erfahren hatten, erwirkten sie einen Arrest über die auf die Stiftung lautenden Konti und Depots bis zur Höhe der Forderungssumme. Die Stiftung erhob im anschliessenden Betreibungsverfahren Einsprache gegen den Arrestbefehl und machte Drittansprache geltend. Darauf erhoben X. und Y. Widerspruchsklage beim Kantonsgericht. Dieses hiess die Klage gut und aberkannte der Stiftung das Eigentum an den beschlagnahmten Vermögenswerten bis zur Höhe der Forderungssumme. Die dagegen gerichtete Berufung wies das Obergericht ab.

Aus den Erwägungen:

3.- Nicht mehr umstritten ist die Frage nach dem anwendbaren Recht.

1 Eine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung, eine staatsrechtliche Beschwerde und eine Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht am 27. Oktober 2004 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren Nrn. 5C.188/2004, 5P.340/2004 und 5C.189/2004)

  1. Die Beklagte ist eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht und hat ihren Sitz in Vaduz. Damit liegt ein internationaler Sachverhalt vor (Art. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [IPRG, SR 291]).

    Als organisierte Vermögenseinheit gilt eine Stiftung als Gesellschaft

    i.S.v. Art. 150 Abs. 1 IPRG (Frank Vischer, Zürcher Kommentar zum IPRG,

    2. A., Zürich 2004, Art. 150 N. 11 f., S. 1726). Als nach liechtensteinischem Recht organisierte und verwaltete Stiftung untersteht die Beklagte somit jenem Recht (Art. 154 IPRG; vgl. in bezug auf den Haftungsdurchgriff BGE 128 III 348 ff. E. 3.1 mit Hinweisen).

    Das liechtensteinische Recht ist ohne weiteres feststellbar und somit auf den vorliegenden Fall anzuwenden (Art. 16 IPRG). Auch dies ist nicht mehr streitig, und das Kantonsgericht hat es denn auch zu Recht so gehalten.

  2. Die beklagte Stiftung rügt allerdings zweierlei: Zum einen habe das Kantonsgericht keine sichere Kenntnis des liechtensteinischen Rechts gehabt, weshalb es ein Beweisverfahren hätte durchführen müssen. Zum andern habe das Kantonsgericht auf Grund von zwei Verweisungen auf die schweizerische Literatur die Frage des umgekehrten Durchgriffs ausschliesslich nach Schweizer Lehre und Rechtsprechung beurteilt. Das widerspreche der bundesgerichtlichen Praxis und führe zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

    Entgegen der Behauptung der Beklagten ist das liechtensteinische Recht ohne weiteres feststellbar. Eines besonderen Beweisverfahrens bedarf es daher nicht.

    Unbegründet ist auch die Rüge, das Kantonsgericht habe in Wahrheit schweizerisches Recht angewandt, wie die Kläger zu Recht einwenden. Das Kantonsgericht hat liechtensteinisches Recht angewandt, dabei die Übereinstimmung des dort verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben und Verbot des Rechtsmissbrauchs festgestellt und zur Auslegung auch schweizerische Lehre und Rechtsprechung herangezogen, wie dies die liechtensteinischen Gerichte ebenfalls tun. Weshalb hierin eine Anwendung von schweizerischem Recht liegen soll, ist unerfindlich.

  3. Massgebende Gesetzesgrundlage ist das liechtensteinische Personenund Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926 (PGR, LR 216.0). Dieses regelt in einem Einleitungstitel die generellen Grundsätze (Art. 1 ff. PGR). Die allgemeinen Vorschriften für die als Verbandspersonen bezeichneten juristischen Personen finden sich in Art. 106 ff., und die besonderen Bestimmungen über die Stiftungen sind in Art. 552 ff. enthalten.

Der vorliegende Fall ist im folgenden anhand dieser Vorschriften abzuhandeln.

  1. .- Im Zentrum des hier zu beurteilenden Rechtsstreits steht die Frage, ob die beklagte Stiftung allein gegenüber deren Gläubigern hafte, ob sie auch von beiden Klägern als Gläubiger von W. für dessen Schulden beansprucht werden könne. Damit spitzt sich das Rechtsproblem auf die Frage des sogenannten Durchgriffs zu.

    1. Unter dem Haftungsdurchgriff wird die Rechtsfigur verstanden, wonach jemand für Schulden einer juristischen Person haftet (sogenannter direkter Durchgriff) eine juristische Person für Schulden einer beteiligten anderen Person einzustehen hat (sogenannter umgekehrter Durchgriff; vgl. BGE 128 III 349 E. 3.1.3).

      Im vorliegenden Fall streben die Kläger an, für Schulden ihres Vaters ihnen gegenüber auf die beklagte Z. Stiftung zu greifen, der ihr Vater W. namhafte Vermögenswerte übertragen hat. Es liegt somit die Konstellation des sogenannten umgekehrten Durchgriffs vor.

    2. Zu prüfen ist somit zunächst die Stellung der Stiftung im liechtensteinischen Recht und hernach, unter welchen Voraussetzungen auf dahinterstehende Personen durchgegriffen werden kann.

      aa) Wie erwähnt, ist die Beklagte eine Stiftung nach Art. 552 ff. PRG. Als im Öffentlichkeitsregister eingetragene Verbandsperson, d.h. als juristische Person, verfügt sie über eigene Rechtspersönlichkeit (Art. 106 Abs. 1 PGR). Damit ist sie grundsätzlich eigenständig und typischerweise als von den dahinterstehenden Personen getrennt zu betrachten (Entscheidung des Staatsgerichtshofs des Fürstentums Liechtenstein [StGHE] Nr. 2002/17 vom

      16. September 2002 i.S. X., E. 2.5, S. 14 f.; StGHE Nr. 1997/26 vom 2. April

      1998, E. 3.1, LES 1999, 7 [10].

      bb) Die liechtensteinische Rechtsprechung beurteilt die Frage des Durchgriffs unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 2 PGR. Dabei geht es darum, dass die rechtliche Eigenständigkeit der juristischen Person zu missbräuchlichen Zwecken vorgeschoben wird (StGHE Nr. 1997/26 vom 2. April 1998, E. 3.1, LES 1999, 7 [10]). Die Einräumung von Interventionsund Gestaltungsrechten zu Gunsten des Stifters rechtfertigt aber nur dann die Annahme eines nichtigen Scheingeschäfts, wenn der Stifter damit die Absicht verbunden hat, das Stiftungsvermögen weiterhin zu seinem Vorteil und nicht im Sinn des angegebenen Stiftungszwecks zu verwenden. Somit genügt die Einräumung solcher Rechte allein noch nicht; vielmehr ist auch tatsächlich eine Missbrauchsabsicht erforderlich. Ein Durchgriff muss mit andern Worten nach Treu und Glauben zur Verhinderung rechtsmissbräuchlicher Schädigungen gutgläubiger Forderungsberechtigter unumgänglich nötig sein (StGHE Nr. 2002/17 vom 16. September 2002 i.S. X., E. 2.5, S. 14 f.; Urteil des Fürstlichen Obers-

      ten Gerichtshofs [OGHE] Nr. 1 C 36/86-71 vom 15. Oktober 1990, E. 30 mit Hinweisen, LES 91, 143 [158 f.]).

    3. In erster Linie dient der Durchgriff der Durchsetzung von Forderungen: Die hinter einer vorgeschobenen Person stehende, als tatsächliche Inhaberin von Vermögenswerten betrachtete Person wird auf Leistung verklagt.

      Im vorliegenden Fall haben die Kläger schon seit geraumer Zeit die Verurteilung W.s zur Leistung des in Frage stehenden Geldbetrags erstritten. Hier geht es nur noch um die Zwangsvollstreckung der zugesprochenen Summe. Hiefür genügt die im Widerspruchsverfahren erhobene Klage auf Feststellung des Eigentumsanspruchs. Auch dabei handelt es sich um eine Durchgriffskonstellation, die sich aber ausschliesslich auf die letzte Phase der Durchsetzung eines Anspruchs bezieht.

  2. .- Für die Anwendung der Kriterien zur Beantwortung der Frage des umgekehrten Durchgriffs auf den Zwangsvollstreckungsschuldner W. sind die massgebenden Gesichtspunkte nachstehend einzeln zu prüfen.

  3. .a) [bis und mit c): Feststellung, dass die Forderung der Kläger gegen ihren Vater rechtskräftig und vollstreckbar ist, dass sie sich mit ihm überworfen haben und dass dessen Heirat und die finanzielle Begünstigung seiner Ehefrau mit ein Grund dafür war.]

    1. Die Kläger machen geltend, W. habe es darauf angelegt, die Durchsetzung ihrer Forderung dadurch zu vereiteln, dass er ihnen die Zugriffsmöglichkeit auf sein Vermögen gezielt entziehe. Die Beklagte bestreitet das und sieht darin nur Stimmungsmache gegen W.

      aa) Im Vordergrund steht ein Brief, den W. ... dem Rechtsvertreter der Kläger geschrieben hat. Darin heisst es wörtlich:

      Schon zu Lebzeiten meines Vaters habe ich mein Ideenpotential eingesetzt, um Ressourcen zu erhalten und steuerverträglich weiterzugeben. [Es folgen konkrete Beispiele in Stichworten.]

      Jetzt hat sich angeboten, dieses Potential in anderer Richtung einzusetzen. Man mag sich mit blühender Phantasie das facettenreiche Ergebnis vorstellen.

      Hieraus ergibt sich jedenfalls, dass W. die Erhaltung von Ressourcen auch vor anderem als staatlichem Zugriff zu bewahren trachtet. Das geht entgegen der Behauptung der Beklagten über das Thema der Steueroptimierung hinaus.

      bb) Von eher untergeordneter Bedeutung ist die nichtunterzeichnete Vereinbarung vom ...

      cc) Was die sogenannte ... Schenkung betrifft, so illustriert auch insoweit das Verhalten W.s, den Klägern die daraus folgenden Ansprüche zu

      verweigern. So ist urkundlich belegt, dass W. entgegen dem notariell aufgesetzten Schenkungsvertrag behauptete, dabei habe es sich nur um die Dokumentation einer blossen Schenkungsabsicht ohne Wirkung gehandelt. Insoweit kann entgegen der Behauptung der Beklagten nicht gesagt werden, dieser Umstand sei im vorliegenden Prozess unerheblich und diene nur der Stimmungsmache.

    2. Unstreitig ist sodann, dass W. die Forderung der Kläger ohne weiteres hätte erfüllen können, verfügt er doch über ein bedeutendes Vermögen, das die Kläger auf einen dreistelligen Millionenbetrag schätzen. Die Beklagte hat dem nicht widersprochen. Sie hat im Gegenteil ausdrücklich eingeräumt, W. verfüge über ein persönliches Vermögen, das die Forderung seiner Kinder deutlich übersteige.

    3. Nicht umstritten ist sodann, dass W. die Erfüllung der gerichtlich rechtskräftig festgestellten Forderung verweigert, es auf die Einleitung eines (erfolglosen) Zwangsvollstreckungsverfahrens ankommen liess, sich einer Befragung dazu entzog und deshalb sogar zur Verhaftung ausgeschrieben wurde.

    4. Unbestritten ist schliesslich, dass W. geheimhält, wo sich seine Vermögenswerte befinden.

    5. Als Zwischenergebnis steht nach dem Gesagten fest, dass die Kläger gegenüber ihrem Vater W. eine gerichtlich festgestellte Forderung haben, dieser die Erfüllung wegen eines seit 1987 bestehenden Zerwürfnisses verweigert und sich der Zwangsvollstreckung durch Entäusserung und Verbergen von Vermögenswerten sowie Aufenthalt an unbekanntem Ort entzieht.

  4. .- In bezug auf die beklagte Stiftung ergeben sich aus den Akten folgende Feststellungen:

    1. Die Z. Stiftung wurde am ... i.S.v. Art. 552 ff. PGR mit Sitz in Vaduz als gemeinnützige Stiftung auf unbegrenzte Dauer gegründet. Hauptstifter ist W.; er war auch erster Präsident des Stiftungsrats.

    2. Das liechtensteinische Recht unterstellt als Grundsatz die Stiftungen staatlicher Aufsicht, nimmt aber eine ganze Reihe von Stiftungsarten hievon aus. Die massgebende Bestimmung von Art. 564 Abs. 1 PGR lautet wie folgt:

      Mit Ausnahme der kirchlichen, der reinen und gemischten Familienstiftungen, als deren Genussberechtigten bestimmte bestimmbare natürliche juristische Personen, Firmen deren Rechtsnachfolger bezeichnet sind die nur Vermögen verwalten und seine Erträgnisse verteilen, Beteiligung dergleichen bezwecken, stehen die Stiftungen unter der Aufsicht der Regierung, der die Registerbehörde von jeder eintragungspflichtigen Stiftung Mitteilung zu machen hat.

      Wo die Regierung die Aufsichtsbehörde ist, hat sie dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird (Art. 564 Abs. 3 PGR). Gegen eine dem Stiftungszweck widersprechende Verwaltung und Verwendung des Vermögens durch die Stiftungsorgane kann sich jede interessierte Person bei der Aufsichtsbehörde beschweren (Art. 564 Abs. 4 PGR). Unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen kann der Stiftungszweck geändert werden (Art. 566 PGR).

      Die Kläger sehen in der Z. Stiftung eine gemischte Familienstiftung. Sie scheinen das namentlich aus der Zweckumschreibung von Art. 3 Abs. 5 der Statuten abzuleiten, wonach der Stiftungsrat nach seinem Ermessen „weitere Personen“ bei Notlage Bedürftigkeit finanziell unterstützen kann. Demgegenüber bezeichnet sich die Beklagte als gemeinnützige Stiftung.

      Entgegen der Ansicht der Kläger kann die beklagte Stiftung jedenfalls nach dem statutarischen Zweck und den deklarierten Ausschüttungen nicht als Familienstiftung bezeichnet werden. Diese Elemente sprechen vielmehr für den Charakter einer gemeinnützigen Stiftung. Das allein sagt noch nichts über die Frage der Unterstellung unter staatliche Aufsicht aus.

      Die beklagte Stiftung selbst wollte jedenfalls mit der Formulierung von Art. 2 Abs. 5 der Statuten eine behördliche Aufsicht ausschliessen. Dies steht freilich in einem Gegensatz zur unbestrittenen Genehmigung der Statutenänderung durch die Liechtensteiner Regierung ...

      Wie gesehen, unterstellt Art. 564 Abs. 1 PGR eine ganze Reihe von Stiftungsarten nicht der Aufsicht der Regierung. Darunter fallen unter anderem auch solche, die Vermögen verwalten und seine Erträgnisse verteilen. Als solche gelten in der liechtensteinischen Rechtsprechung auch Stiftungen, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen und die begünstigten Personen vom Stiftungsrat bezeichnet werden (Entscheid der Verwaltungsbeschwerdeinstanz des Fürstentums Liechtenstein [VBIE] Nr. 1997/112 vom 18. März 1998 E. 8 ff., LES 1999, S. 30 ff.). Soweit ersichtlich, hat die hieran geäusserte Kritik keine Änderung bewirkt (Markus H. Wanger, Die Stiftung nach liechtensteinischem Recht, 4. A., Vaduz 2000, Ziff. 2.16, S. 24). Von dieser Auslegung ist daher auszugehen. Abgesehen davon wird die Argumentation des erwähnten Autors mindestens dadurch entschärft, dass nach Art. 564 Abs. 2 PGR die Stiftungsurkunde auch „andere“, d.h. nicht von Gesetzes wegen der Aufsicht unterstehende Stiftungen, der Aufsicht der Regierung unterstellen kann. Wie erwähnt war das im vorliegenden Fall aber mit dem ausdrücklichen Ausschluss gemäss Art. 2 Abs. 5 der Statuten gerade nicht gewollt. Dass die Regierung die in Frage stehende Statutenänderung auf Antrag des Stiftungsrats trotzdem genehmigt hat, vermag nichts zu ändern.

      Hieraus folgt, dass die Z. Stiftung keiner Aufsicht untersteht. Wenn sie das Gegenteil behauptet, widerspricht sie sich selbst, hat sie doch mit Art. 2 Abs. 5 der Statuten eine staatliche Aufsicht ausdrücklich ausgeschlossen.

    3. Den Zweck der Z. Stiftung umschreibt Art. 3 der Statuten.

      Ursprünglich bestand der statutarisch festgelegte Zweck in der Förderung und Unterstützung hochbegabter junger Menschen und unfallgeschädigter Kinder sowie je hierauf spezialisierter Einrichtungen. In der Statutenrevision vom ... kam die Hilfe zur Pflege und Restaurierung denkmalgeschützter, nicht in Privateigentum stehender Objekte im deutschsprachigen Raum hinzu. Seit der Stiftungsgründung ist im letzten Absatz des Zweckartikels folgende Bestimmung enthalten:

      Der Stiftungsrat kann nach seinem Ermessen weitere Personen ausserhalb des obgenannten Begünstigtenkreises finanziell unterstützen im Falle von deren Notlage Bedürftigkeit.

      aa) Bei dieser Zweckbestimmung der Statuten wäre ein Rückfluss von Mitteln an den Stifter W. jedenfalls solange nicht statutenkonform, als dessen Vermögenslage gut ist. Offensichtlich war und ist dem so: Die Kläger schätzten dessen Vermögen jedenfalls zur Zeit der Klageeinleitung auf einen dreistelligen Millionenbetrag, und die Beklagte hat dem nicht widersprochen.

      bb) Im weitern stellt sich die Frage, ob der Stiftungszweck durch eine Statutenrevision geändert werden könnte. Dies war namentlich Thema der Parteibefragung vor dem Kantonsgericht. Eine klare Antwort ergab sich allerdings nicht.

      Die Kläger machen geltend, der Stiftungsrat könnte in jedem Fall ohne jede Mitwirkung der Aufsichtsbehörde den Stiftungszweck ändern. Die Beklagte beharrt demgegenüber auf der Pflicht zur Genehmigung der Änderung des Stiftungszwecks und stellt klar, dass auch schon so vorgegangen worden sei.

      Von Ausnahmen abgesehen, die hier nicht zutreffen, sind die Stiftungsurkunde und die Statuten grundsätzlich unabänderlich, es sei denn, die Änderungsmöglichkeit sei in einer dieser Urkunden vorgesehen (Art. 566 Abs. 2 PGR [Umkehrschluss]; Wanger, Ziff. 2.16.1.1, S. 25).

      Doch ist eine Änderung von Stiftungsurkunde und Statuten mit Zustimmung der Beteiligten, der Stifter, des Stiftungsrats und der Begünstigten jederzeit und ohne behördliche Genehmigung möglich (Art. 552 PGR i.V.m.

      § 165 des Gesetzes über das Treuunternehmen vom 10. April 1928 [LS 216.0, TrUG = Art. 932a PGR]; Wanger, Ziff. 2.16.1.1, S. 25). Im Fall der beklagten Stiftung sind die Begünstigen nicht allgemein namentlich bestimmt; vielmehr werden sie bei der Errichtung durch den Stifter und hernach durch den Stif-

      tungsrat bezeichnet (Art. 12 Abs. 1 der Statuten). Der Stiftungsrat hat den Begünstigten gegenüber keinerlei Verpflichtungen, und diesen stehen keinerlei Ansprüche zu (Art. 12 Abs. 2 und 3 der Statuten). Sind diese aber weder allgemein bestimmt noch in irgendeiner Form berechtigt, so kann ihnen auch kein Mitwirkungsrecht bei der Statutenänderung zukommen. Vielmehr genügt es im Fall der beklagten Stiftung, wenn Stifter und Stiftungsrat der Änderung zustimmen.

      Wie erwähnt, vermag hieran der Umstand nichts zu ändern, dass die Regierung des Fürstentums Liechtenstein bereits einmal eine Statutenänderung der Z. Stiftung genehmigt hat. Dabei scheint es sich um einen rechtlich nicht gebotenen Vorgang gehandelt zu haben.

      Ist aber eine Änderung der Statuten und damit eine Änderung des Zwecks der Stiftung unter der sehr einfachen Voraussetzung der Zustimmung von Stifter und Stiftungsrat möglich, so hängt die Machbarkeit einer Änderung nur noch von den konkret gegebenen Verhältnissen ab. Wie es sich damit verhält, ist dort abzuhandeln (unten, E. 7e).

      cc) Die Kläger weisen sodann auf die im liechtensteinischen Recht gegebene Möglichkeit zur Aufstellung von Beistatuten und Reglementen hin, die der Öffentlichkeit vorenthalten werden können. Die Beklagte wendet ein, als unter Aufsicht stehender gemeinnütziger Stiftung im liechtensteinischen Recht sei es ihr nicht möglich, Beistatuten zu schaffen, und es seien auch keine erlassen worden.

      Zunächst kann auf das zur Statutenänderung Gesagte verwiesen werden (oben, E. 7c bb). Was schon für tiefergreifende Änderungen gilt, trifft erst recht auf den weniger weitgehenden Erlass von Beistatuten und Reglementen zu.

      Sodann steht fest, dass Art. 14 der Statuten die Berechtigung zum Erlass von Beistatuten und Reglementen dem Stifter bei der Errichtung und in der Folge dem Stiftungsrat vorbehält. Auch wenn hievon noch nicht Gebrauch gemacht worden sein sollte, wäre dies ohne weiteres nachträglich noch möglich. Beistatuten dürfen den Statuten nicht widersprechen, sind jedoch verbindlich wie diese selbst; sie müssen aber nicht beim Öffentlichkeitsregister hinterlegt werden und sind demzufolge Dritten nicht zugänglich (Art. 552 PGR i.V.m § 10 TrUG; Wanger, Ziff. 2.15, S. 22).

      Ob und allenfalls inwieweit W. mit der Möglichkeit des Erlasses von Beistatuten eine beherrschende Stellung und damit eine freie Einflussmöglichkeit hatte beziehungsweise noch hat, ist eine Frage, die im Abschnitt über die konkreten Beherrschungsverhältnisse zu beurteilen ist (unten, E. 7e).

      dd) Als Zwischenergebnis der Beurteilung der Möglichkeiten, vom Stiftungszweck abzuweichen ihn zu ändern, ist somit folgendes festzuhalten:

      Eine Abweichung vom Stiftungszweck verletzt die Statuten. Da aber die Stiftung keiner staatlichen Aufsicht untersteht, wird dies jedenfalls aufsichtsrechtlich nicht verhindert werden können. Damit ist nur eine Kontrolle im gerichtlichen Verfahren möglich (Art. 567 PGR). Mit Blick darauf, dass die Begünstigen keine Rechtsansprüche haben und der Stiftungsrat über weitgehendes Ermessen verfügt, erscheinen die konkreten Interventionsmöglichkeiten als ausgesprochen gering (Art. 12 der Statuten; Art. 567 Abs. 2 PGR).

      Ähnlich verhält es sich mit der Möglichkeit zur Änderung der Statuten und zum Erlass von Beistatuten Reglementen. Mangels staatlicher Aufsicht wacht keine Behörde über die Beibehaltung des Stiftungszwecks, und mangels Rechtsanspruchs der Begünstigten erscheint es nicht als realistisch, eine Änderung auf gerichtlichem Weg verhindern zu können.

    4. Die Kläger weisen sodann auf Art. 17 der Statuten hin und machen geltend, dass eine Auflösung der Stiftung jederzeit möglich ist. Dem hält die Beklagte lediglich entgegen, es gebe keine Beistatuten und solche würden auch nicht erlassen. Art. 17 Ziff. 1 der Statuten lautet:

      Der Stiftungsrat beschliesst über die Liquidation der Stiftung im Rahmen dieser Statuten, eventueller Beistatuten Reglemente.

      Wie gesehen, ist der Erlass von Beistatuten jederzeit und ohne Publizität möglich (oben, E. 7b cc). Hieran ändert die Erklärung der Repräsentantin am Sitz der Stiftung nichts, womit diese ausdrücklich bestätigt, es bestehe kein Beistatut; dies sei bei gemeinnützigen Stiftungen auch nicht vorgesehen. Die Möglichkeit zur Aufstellung von Beistatuten ist keineswegs ausgeschlossen, sondern in den Art. 14 und Art. 17 Abs. 1 der Statuten ausdrücklich vorgesehen. Und dass noch keine Beistatuten bestehen sollen, besagt nichts für die Zukunft.

    5. Als Organe der beklagten Stiftung bezeichnet Art. 6 der Statuten den Stiftungsrat (lit. a) und „die eventuelle Kontrollstelle“ (lit. b).

      aa) Die beklagte Stiftung räumt ein, dass W. als Initiant ihrer Gründung seit ihrem Bestehen bis zum 12. September 2003 Präsident des Stiftungsrats war. Wie sie sodann anerkennt, kann es auch gar keinen Zweifel darüber geben, dass W. bis zum 10. Januar 2003 zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Schwägerin die Möglichkeit hatte, jederzeit einen statutenkonformen Beschluss des Stiftungsrats zu erwirken.

      Das schliesst allerdings auf der anderen Seite nicht aus, dass auf diese Weise auch statutenwidrige Beschlüsse hätten erwirkt werden können, wie die Kläger zu Recht einwenden.

      bb) Die Beklagte macht geltend, mit dem Rücktritt [der Ehefrau und der Schwägerin von W.] aus dem Stiftungsrat am 10. Januar 2003 sei die Dominanz W.s dahingefallen.

      Dabei handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung, die grundsätzlich unzulässig ist (Art. 177 Abs. 1 ZPO). Da die Beklagte sie zudem selbst geschaffen hat, ist die Berufung darauf mit dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar (Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Die beiden Austritte haben daher unbeachtet zu bleiben. Die entsprechenden Einwände der Kläger treffen daher ebenso zu wie deren Würdigung durch das Kantonsgericht. Im wesentlichen gleich verhält es sich mit dem erst während des Berufungsverfahrens vollzogenen Austritt W.s aus dem Stiftungsrat (Art. 349 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 ZPO und Art. 2 ZGB.

      Doch selbst wenn diese Austritte W.s, seiner Ehefrau und seiner Schwägerin aus dem Stiftungsrat zu beachten wären, vermöchten sie die Tatsache nicht zu entkräften, dass der dominante Einfluss W.s nach wie vor bestehen muss. Denn nach Art. 10 Ziff. 2 der Statuten muss der Stiftungsratspräsident immer aus den Reihen der Stifter stammen ein von den Stiftern delegiertes Mitglied sein. Somit hat der - nicht namentlich genannte - Präsident entweder von den Stiftern delegiert zu sein, es muss ein statutenwidriger Zustand eingetreten sein. Hiezu bedürfte im Fall der Beachtlichkeit des Vorbringens entgegen der Ansicht der Beklagten keines Beweisverfahrens, weil nur das eine das andere möglich ist. Dass sich aber ausgerechnet ein in wirtschaftlichen Dingen äusserst gewandter Fachmann jeglichen Einflusses auf ein von ihm massgebend finanziertes Werk begeben würde, wäre doch eine ziemlich weltfremde Annahme. Und im andern Fall stünden W. als Stifter die Wege der zivilrechtlichen Anfechtung zur Verfügung (Art. 567 PGR).

      cc) In den erwähnten Registerauszügen ist keine Kontrollstelle erwähnt. Erst am 22. September 2003, d.h. rund drei Monate nach Fällung des angefochtenen Urteils, gab der Stiftungsrat ... den Auftrag, die Buchführung und die Jahresrechnungen seit der Stiftungsgründung zu prüfen. Somit war die Stiftung bis zu diesem Zeitpunkt ohne Revisionsstelle.

    6. Was die Finanzlage der Stiftung betrifft, so beträgt der Stiftungsfonds seit der Gründung CHF 250'000.- (Art. 4 Ziff. 1 der Statuten). Die Stiftung weist in ihrer ersten Jahresrechnung Zuwendungen von CHF 6'191'284.aus.

      Die Kläger behaupten, dass diese Zuwendungen von W. privat stammen. Demgegenüber bestreitet die beklagte Stiftung, dass die mit Arrest belegten Vermögenswerte ausschliesslich von W. auf sie übertragen worden seien. Sie räumt aber ein, dass W. die grösste Summe auf die Stiftung übertragen habe. Das Kantonsgericht ist den Klägern gefolgt. Es hat namentlich festgestellt,

      dass der Vertreter der Beklagten seine Einwendung auch auf besondere Befragung hin in keiner Weise substantiiert habe, wonach weitere Personen aus dem drei bis fünf Personen umfassenden Stifterkreis ebenfalls Zuwendungen geleistet hätten. Damit sei die Beklagte ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen; deshalb sei davon auszugehen, dass die in die Stiftung eingebrachten und heute noch vorhandenen Geldmittel in vollem Umfang zumindest grösstenteils aus dem Privatvermögen von W. stammten.

      Die Beklagte hat es vor dem Kantonsgericht in der Tat versäumt, die Behauptung der Kläger substantiiert zu bestreiten. Auch auf ausdrückliches Nachfragen ist sie völlig vage geblieben; sie hat aus welchem Grund auch immer - nicht offengelegt, welche Beträge ihr W. zugewendet hat. Gleich hat sie sich im Berufungsverfahren verhalten. Unter diesen Umständen ist mit dem Kantonsgericht festzustellen, dass sie ihre Pflicht, die Bestreitung zu substantiieren, nicht erfüllt hat, obwohl ihr dies ein leichtes und damit ohne weiteres zumutbar gewesen wäre. Demzufolge hat sie die Folgen der Bestreitungslast zu tragen: Die Behauptung der Kläger, die in die Stiftung geflossenen Vermögenswerte stammten von W., hat somit als unbestritten zu gelten. Diese Tatsache ist dem hier zu fällenden Urteil ohne weitere Prüfung zugrunde zu legen (Annette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2001, S. 118).

      Damit geht auch die Ansicht der Beklagten fehl, wonach hierüber hätte Beweis abgenommen werden müssen. Wer sich auf diese Weise der Sachverhaltsfeststellung verweigert und blosse Verschleierung betreibt, handelt dem Grundsatz von Treu und Glauben im Prozess zuwider (vgl. BGE 101 Ia 44 E. 3 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Solches verdient keinen Schutz.

    7. ...

    8. Als Zwischenergebnis lässt sich auf Grund des Gesagten zusammenfassen, dass W. eine herausragend dominante Stellung im Stiftungsrat innegehabt hat. Dies hätte es ihm ohne weiteres ermöglicht, nach Belieben über das weitere Schicksal der Stiftung zu bestimmen, ohne sich dafür rechtswidriger Mittel bedienen zu müssen. Erst mit der Arrestlegung über einen grossen Teil des Stiftungsvermögens ist ihm die Möglichkeit genommen worden, über die betroffenen Werte konkret verfügen zu können. Damit bleibt eine allfällige Missbrauchsabsicht W.s zu prüfen.

  5. .- Ob eine Person eine Stiftung in missbräuchlicher Absicht gegründet hat, ist letztlich eine Frage nach der inneren Haltung. Es versteht sich von selbst, dass eine Befragung betroffener Personen keine Klärung brächte. Daher ist im folgenden zu prüfen, ob die von den Parteien vorgebrachten Behauptungen und Bestreitungen anhand der eingebrachten Urkunden und In-

dizien in Anwendung der Beweisregeln bereits zu einem klaren Ergebnis führen. Denn wo der Richter in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen, liegt freie Beweiswürdigung vor. Art. 8 ZGB schreibt dem Richter nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis davon zu würdigen ist. Sie schliesst selbst vorweggenommene Beweiswürdigung und Indizienbeweise nicht aus. Eine beschränkte Beweisabnahme verletzt Art. 8 ZGB daher nicht, wenn der Richter schon nach deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist (vgl. BGE 114 II 291 E. 2a).

  1. Es ist durch Urkunden belegt und nicht bestritten, dass die Klägerin

    X. mit Brief vom 26. Mai 1994 die Zahlung der ihr schenkungsvertraglich zustehenden DEM 2 Mio. von W. verlangte. Vor dem Hintergrund des Zerwürfnisses zwischen den Klägern und W. erklärte sich dieser ausdrücklich nicht zum Dialog bereit. Am 30. November 1994 entstand die beklagte Z. Stiftung durch Registereintragung. Wie gesehen, übertrug W. schliesslich gegen Ende 1994 und anfangs 1995 Vermögenswerte im Gesamtbetrag von DEM 8.040.925,00 auf die Z. Stiftung (oben, E. 7f).

    Damit steht fest, dass die Gründung der beklagten Stiftung sowie die Übertragung erheblicher Vermögenswerte durch W. auf sie bei gleichzeitiger Gesprächsverweigerung zeitlich mit dem ernsthafter werdenden Bestreben seiner Tochter zusammenfallen, auf der Auszahlung der ihr zustehenden DEM 2 Mio. zu bestehen.

  2. Die Kläger belegen im weitern durch Urkunden, dass W. den Kontakt mit seinem Schwager ... abbrach, weil er annahm, dieser habe die Gründung einer Stiftung zur Hochbegabtenförderung an die Kläger verraten.

    Die Beklagte wendet ein, die vom Kantonsgericht übernommene Behauptung der Kläger sei realitätsfremd, W. habe die beklagte Stiftung errichtet, um die Ansprüche der Kläger zu vereiteln. Hätte dieser Geld vor dem Fiskus und vor seinen Kindern verstecken wollen, so hätte er sicher keine Stiftung gegründet, die als solche und überdies er als Stiftungsratspräsident im öffentlich zugänglichen Register eingetragen seien. Die Kläger lassen offen, ob es sich um einen Planungsfehler um eine besonders schlaue Konstruktion handle; massgebend ist ihrer Ansicht nach, dass die in der Stiftung liegenden Vermögenswerte zu ihrem Nachteil W., seiner Ehefrau und seiner Schwägerin zugeführt werden können.

    Gesetzt den Fall, W. habe tatsächlich entsprechend der Darstellung der Kläger gehandelt, so müsste es auf den ersten Blick in der Tat erstaunen, dass hiefür eine öffentlich registrierte Stiftung errichtet würde. Indessen wäre es einem Finanzfachmann, der erklärtermassen sein Ideenpotential zur möglichst ungeschmälerten Erhaltung und Mehrung seines Vermögens ausschöpft,

    durchaus zuzutrauen, eine als unangreifbar scheinende Form zu wählen, ohne diese aber über die vorgeschriebene Publizität hinaus bekannt werden zu lassen. Demgegenüber wäre es bei jeder verdeckteren und als weniger wohltätig deklarierten Form riskanter, im Fall der Entdeckung dem Zugriff der Gläubiger nicht entgehen zu können. Von daher gesehen ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass es sich um eine wohlüberlegte Geldanlage mit bestmöglich gedachter Sicherung handeln kann.

  3. Umstritten ist die Bedeutung der Ausschüttungen. Die Kläger sehen darin blosse Alibizahlungen, die erst getätigt wurden, als X. gegenüber W. auf der Zahlung des Schenkungsbetrags beharrte, und die erstmals ein grösseres Mass annahmen, nachdem die entsprechende Forderungsklage erhoben worden war. Die beklagte Stiftung bestreitet einen zeitlichen Zusammenhang und macht die Namhaftigkeit der Ausschüttungen geltend.

Die Beklagte hat unter Vorlage ihrer Bilanzen belegt, dass sie in den Jahren 1995 bis 2002 insgesamt Fr. 4'182'002.13 ausgeschüttet hat. Auf den von 1995 bis 2000 beschränkten Zeitraum bezogen, wie ihn die Kläger aufgeführt haben, ergibt sich noch eine Summe von Fr. 2'186'600.90. Diese liegt um Fr. 216'555.00 über dem Betrag, den die Kläger zusammengestellt haben. Vergleicht man das Total der Ausschüttungen 1995 bis 2000 mit dem Total der Erträge in diesem Zeitraum von Fr. 3'087'094.-, so ergibt sich ein Ertragsüberschuss von Fr. 900'493.10. Erst wenn der Zeitraum ausgedehnt wird auf die Jahre 1995 bis 2002 ergibt sich bei Ausschüttungen von Fr. 4'182'002.10 und Erträgen von Fr. 3'792'752.60 ein Überschuss an Auslagen im Betrag von Fr. 389'249.55.

Im Zeitablauf betrachtet ist festzustellen, dass die jährlichen Ausschüttungen bis 1999 nicht höher als Fr. 365'000.waren, in den Jahren 2000 bis 2002 dagegen in der Grössenordnung von 645'000.bis 1'383'000.lagen. In das Jahr 1999 fiel der Prozessbeginn vor den deutschen Gerichten. Es fällt auf, dass die Ausschüttungen von da an wesentlich höher als zuvor waren und erst dann insgesamt die Erträge der Stiftung zu übersteigen begannen.

Das mag eine Zufälligkeit sein. Doch ist auf der anderen Seite ebensowenig ausgeschlossen, dass die Ausschüttungen bewusst erhöht wurden, um so den Tatbeweis für den rein wohltätigen Einsatz der Stiftungsgelder zu liefern. Diese Variante wäre in einem gewöhnlichen Fall wohl nicht besonders wahrscheinlich. Beim ausgesprochen einfallsreichen Finanzfachmann W., der unbestrittenermassen über ein Vermögen in dreistelligem Millionenbetrag verfügt und bis jetzt den Zugriff darauf erfolgreich vermeiden konnte sowie seine gegen ihn prozessierenden Kinder bis anhin gleich einem „Katz-undMaus-Spiel“ mit Erfolg ins Leere laufen liess, erscheint auch diese Möglichkeit keineswegs abwegig. So kann er einerseits als grosszügiger Wohltäter

auftreten und andererseits zugleich das weitere Ziel verfolgen, die Kläger leer ausgehen zu lassen. Beidem wäre selbst dann gedient, wenn das Stiftungsvermögen auf diesem Weg aufgezehrt würde. Bei seinem übrigen finanziellen Hintergrund wäre ein so eingetretener Verlust sollte er überhaupt an eine Rückführung in sein eigenes Vermögen gedacht haben spielend zu verkraften; er läge im Bereich von wenigen Prozenten. Für eine solche Möglichkeit spricht schliesslich eine aufschlussreiche Äusserung W.s selbst, auf die gleich anschliessend einzugehen ist.

d) Wie erwähnt, ist urkundlich bewiesen, dass W. rund zwei Jahre nach der Stiftungsgründung und kurze Zeit vor Prozessbeginn vor dem Landgericht Konstanz in einem Brief erklärt hatte, er habe schon seit langem sein „Ideenpotential eingesetzt, um Ressourcen zu erhalten und steuerverträglich weiterzugeben“. Nun habe „sich angeboten, dieses Potential in anderer Richtung einzusetzen“. Man möge sich „mit blühender Phantasie das facettenreiche Ergebnis vorstellen“. Die Beklagte begnügt sich damit, einzuwenden, es sei schlicht unverständlich, was die Kläger dieser Erklärung zur ihren Gunsten entnehmen wollten; jedermann könne eine Vermögensverwaltung wählen, die einer Steueroptimierung gleichkomme. Dass die Äusserung inhaltlich über die Steueroptimierung hinausgeht, ist bereits dargelegt worden (oben, E. 6d aa). Dass sie überdies in offensichtlichem Zusammenhang mit der beklagten Stiftung steht, hat die Beklagte auf Behauptung der Kläger nicht substantiiert bestritten. Im Berufungsverfahren geht sie auf diese Äusserung W.s gar nicht ein.

Hieraus folgt, dass neben der bestmöglichen Steuervermeidung auch das materiell immerhin bis zum Weiterzug an den Bundesgerichtshof und in der Zwangsvollstreckung bis zum Untertauchen verfolgte Ziel W.s, die Durchsetzung der Forderung seiner Kinder ihm gegenüber zu verhindern, für ihn eine wichtige Bedeutung erlangt hat. Dass dem so sein muss, zeigt auch die oben behandelte Verärgerung über den vermeintlichen Verrat der Stiftungsgründung an seine Kinder (oben, E. 8b).

Nun steht damit aber noch nicht fest, dass die Stiftungsgründung eben deshalb missbräuchlich gewesen sei. Namentlich beim Grössenverhältnis der darin eingesetzten Vermögenswerte zum übrigen, unwidersprochen auf einen dreistelligen Millionenbetrag geschätzten Vermögen W.s stellt sich in der Tat die Frage, ob es sich dabei um eine hinreichend bedeutsame Vermögensverschiebung handle, die bei reiner Entziehungsabsicht weitaus diskreter und damit für die Kläger praktisch nicht verfolgbar hätte vorgenommen werden können. Das mag zwar zutreffen, schliesst aber auf der anderen Seite den Weg über die Stiftung als besonders zugriffssichere Form der Vermögensverwaltung nicht aus. Dies um so weniger, als es sich bei jenem Vermögen

unter anderem gerade um Werte handelt, die sich auf die ursprüngliche Schenkung an die Kinder zurückverfolgen lassen.

  1. Die Beklagte wendet ein, wenn es W. um eine missbräuchliche Stiftungsgründung gegangen wäre, so hätte er sich niemals selbst als Stiftungsratpräsident eingesetzt, weil dies die Aufmerksamkeit der Kläger zufolge der Registeröffentlichkeit geradezu angezogen hätte; vielmehr hätte er sich durch Strohmänner vertreten lassen können, wenn dies in den Augen der Kläger so leicht möglich gewesen wäre. Die Kläger bemerken hierzu lediglich, weshalb die tatsächlich eher ungewöhnliche Architektur der Stiftung gewählt worden sei, könnten am besten W. und seine liechtensteinischen Berater begründen.

    Falls die beklagte Z. Stiftung primär zum Verbergen von Geld gegründet worden sein sollte, wie dies die Kläger geltend machen, so sprächen Form, Organisation und Auftreten eher gegen eine solche Annahme. Insoweit fehlen auch den Klägern plausible Erklärungen. Auf der andern Seite schliesst der beschrittene Weg eine Missbrauchsabsicht auch nicht aus. So wäre es immerhin denkbar, dass gerade offenes Auftreten mit klar wohltätigem Zweck als weniger angreifbar betrachtet werden könnte als ein Verbleib im Geheimen im Fall einer Entdeckung. Der mindestens für die Öffentlichkeit zugängliche Auftritt steht somit für sich betrachtet einer missbräuchlichen Stiftungsgründung nicht entgegen.

  2. Eine gesamthafte Würdigung der vorstehend dargestellten Gesichtspunkte führt zu folgendem Ergebnis:

W., der Vater der beiden Kläger und hauptsächliche Stifter der Beklagten, überwarf sich vor Jahren mit seinen Kindern. In der Folge weigerte er sich, den von Klägerin X. aus Schenkungsvertrag geltend gemachten Zahlungsanspruch zu erfüllen. Im darauf von beiden Klägern gemeinsam geführten Prozess bekämpfte er die Forderung seiner Kinder bis vor die oberste Instanz in Deutschland. Der darauf angestrebten Zwangsvollstreckung entzog er sich letztlich durch Aufenthalt an einem für die Kläger unbekannt gebliebenen Ort. Zeitgleich mit der Verstärkung der Bemühungen X.s, W. zur Auszahlung ihres Anspruchs zu bewegen, gründete er die Z. Stiftung. Er bedachte diese mit namhaften Beträgen, deren Herkunft auf eine Schenkung an seine Kinder zurückgeht. Während längerer Zeit hatten er, seine Ehefrau und seine Schwägerin im Stiftungsrat eine dominierende Stellung inne. Die Ausschüttungen an die bedachten Einzelpersonen und Körperschaften nahmen zu, als die Kläger ihre Anstrengungen zur Durchsetzung ihrer Forderung verstärkten. Sodann hatte er kein Hehl aus seinem Einfallsreichtum zur Vermeidung steuerlicher und weiterer Ansprüche gemacht und sich sehr verärgert darüber gezeigt, dass die Kläger von der Existenz der Stiftung erfahren hatten.

aa) All diese feststehenden tatsächlichen und zeitlichen Übereinstimmungen führen das Obergericht zur Überzeugung, dass die Stiftungsgründung

W. in erster Linie dazu diente, die Durchsetzung des Anspruchs der Kläger zu vereiteln. Gleichzeitig konnte er damit Grosszügigkeit und Verständnis für spezielle Bedürfnisse zeigen und zudem den entsprechenden Tatbeweis beliebig stärken. Und darüber hinaus bot seine Konstruktion den Vorteil, die Kläger für den Fall eines Zugriffs auf das Stiftungsvermögen in moralisch wenig vorteilhaftes Licht setzen. Denn diese würden dadurch das Wohltätigkeitswerk ihres Vaters mindestens zu einem grossen Teil zunichte machen, und das allein zum Zweck ihrer eigenen Bereicherung trotz guter wirtschaftlicher Situation. Insgesamt kann deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Entzugsabsicht ausgegangen werden.

bb) Die im Lauf der Zeit deutliche Verstärkung der Ausschüttungen spricht eher gegen die Behauptung der Kläger, ihr Vater habe die Vermögenswerte nur Zwecks Sicherung eigener Vermögenswerte in die Stiftung eingebracht. Berücksichtigt man aber die Konstellation insgesamt, namentlich die zeitlichen Zusammenhänge, die anfängliche Zurückhaltung in der Ausschüttung und die lange Zeit fortwährende Dominanz W.s und seiner jedenfalls in bezug auf von ihm stammende Vermögenswerte ausgesprochen haushälterisch denkenden Ehefrau sowie die gleichermassen eingestellte Schwägerin im Stiftungsrat, so gewinnt die Darstellung der Kläger an Gewicht. Wird überdies in Rechnung gestellt, dass die Stiftung keiner staatlichen Aufsicht untersteht, sowie die Änderung ihres Zwecks und sogar ihre Auflösung ohne weiteres möglich blieben, so wird unübersehbar, dass die sichere Plazierung von Vermögenswerten im Vordergrund gestanden hat. Demgegenüber blieb der Wohltätigkeitsbereich frei einsetzbar. Davon machte denn auch der Stiftungsrat anfänglich zurückhaltend, mit zunehmendem Druck der Kläger gegenüber der Stiftung grosszügiger Gebrauch. Demnach gelangt das Gericht auch unter dem Gesichtspunkt des Gebrauchs der Stiftungsmittel zur Überzeugung, dass der primäre Zweck der Äufnung des Vermögens darin bestanden hat, dass es der Hauptstifter zu seinem und seiner ihm nahegebliebenen Angehörigen Vorteil erhalten und bei Bedarf verwenden wollte.

cc) Schliesslich fragt es sich, ob W. tatsächlich auch in der Lage gewesen wäre, das Stiftungsvermögen an sich selbst eine allein von ihm bestimmte Person fliessen zu lassen.

Vorweg ist klarzustellen, dass im vorliegenden Prozess die Verhältnisse im Zeitraum zwischen der Stiftungsgründung am 30. November 1994 bis zum Arrestbeschlag eines Teils des Stiftungsvermögens am 25. Oktober 2001 massgebend sein müssen. Nachher wäre eine Verfügung über die betroffenen Werte nicht mehr in Frage gekommen. In jedem Fall aber müssten Änderungen ausser Betracht bleiben, die nach der Hauptverhandlung des Kantons-

gerichts vom 9. Dezember 2002 vorgenommen worden sind, weil nach dem Schluss des zweiten Vortrags das Vorbringen neuer Tatsachen ausgeschlossen war (Art. 177 Abs. 1 ZPO).

Wie gesehen räumt die Beklagte selbst ein, dass W. bis zum 10. Januar 2003 zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Schwägerin die Möglichkeit hatte, jederzeit einen statutenkonformen Beschluss des Stiftungsrats zu erwirken (oben, E. 7e aa). Das umfasste auch die Möglichkeit einschneidender Änderungen wie die Statutenrevision einschliesslich des Stiftungszwecks bis hin zur Auflösung (oben, E. 7e aa und E. 7d). In der hier massgebenden Zeit standen somit dem Stifter und seinen eng vertrauten Angehörigen alle Wege offen, um letztlich über das Stiftungsvermögen verfügen zu können.

Verhält es sich aber so, kann dahingestellt bleiben, ob diese weitreichenden Möglichkeiten mit den Rücktritten der vertrauten Angehörigen W.s und seinem eigenen Ausscheiden dahingefallen sind. Daher bedarf es weder einer Abklärung der heutigen Situation, geschweige denn eines Beweisverfahrens über Fehlen Bestehen stimmenbindender Mandate für die heutigen Stiftungsräte.

Abgesehen davon hatte die beklagte Stiftung die späteren Änderungen während des Prozesses selbst herbeigeführt. Hierauf könnte sie sich von vornherein nicht mit Erfolg berufen. Wäre es anders, so hätte es eine Prozesspartei beliebig in der Hand, den Sachverhalt nachträglich zu ihren Gunsten zu verändern (oben, E. 7b).

dd) Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass W. die beklagte Stiftung in erster Linie deshalb gegründet hat, um den Klägern die ihnen zustehenden Vermögenswerte zu entziehen und sie für sich selbst und seine ihm nächststehenden Angehörigen zu erhalten. Das widerspricht dem angegebenen Stiftungszweck der Wohltätigkeit. Dass diesem anfänglich zurückhaltend und zunehmend vermehrt auch nachgelebt wurde, stand dem Hauptziel der Vermögenssicherung zum eigenen Vorteil nicht entgegen, sondern verlieh dem Geschäft Sicherheit und Legitimität. Damit erweist sich die Stiftungsgründung und die Äufnung des Stiftungsvermögens zum überwiegenden Teil als Scheingeschäft, dem in wesentlichem Mass eine Missbrauchsabsicht zugrunde liegt.

Demzufolge ist der umgekehrte Durchgriff auf das Stiftungsvermögen nach dem Recht und der Rechtsprechung des Fürstentums Liechtenstein zulässig (vgl. StGH 2002/17 vom 16. September 2002 i.S. X, E. 2.5, S. 14 f.). Das Kantonsgericht hat daher die Klage zu Recht gutgeheissen. Die Berufung ist demnach als unbegründet abzuweisen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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