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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils UV 2015/25: Versicherungsgericht

Der Fall handelt von einem Versicherungsanspruch nach einem Unfall, bei dem der Beschwerdeführer von einem Unbekannten ins Gesicht geschlagen wurde. Die Versicherung anerkannte den Leistungsanspruch, aber es gab Uneinigkeiten bezüglich der Höhe der Entschädigung und der Fortsetzung der Taggeldzahlungen. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 20% hat und somit Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Es wurde auch entschieden, dass die Versicherung die Kosten für die Irisprintlinse weiterhin übernehmen muss, da es sich um ein langfristiges Hilfsmittel handelt. Die Beschwerdegegnerin muss auch die notwendigen jährlichen augenärztlichen Kontrollen bezahlen. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht an einer Schlägerei beteiligt war, was zu einer Kürzung der Geldleistungen führen würde. Der Fall endete mit der Entscheidung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente, die Kosten für die Irisprintlinse und die jährlichen Kontrollen hat.

Urteilsdetails des Kantongerichts UV 2015/25

Kanton:SG
Fallnummer:UV 2015/25
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:UV - Unfallversicherung
Versicherungsgericht Entscheid UV 2015/25 vom 09.06.2017 (SG)
Datum:09.06.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 10 f. UVG. Art. 19 UVG. Festlegung des Zeitpunkts des Fallabschlusses. Bejahung eines Rentenanspruchs entsprechend einem 20%igen Invaliditätsgrad basierend auf einem Prozentvergleich. Bejahung des Taggeldanspruchs ab verfügter Einstellung bis zum Rentenbeginn, da der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Nichteintreten mangels Rechtsschutzinteresses bezüglich Hilfsmittel und Kostenübernahme für Kontrolluntersuchungen, da die bis zum Einspracheentscheid entstandenen Kosten für die Irisprintlinsen und augenärztlichen Kontrollen von der Beschwerdegegnerin bereits übernommen worden waren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Juni 2017, UV 2015/25).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2017.
Schlagwörter : UV-act; Taggeld; Unfall; Irisprintlinse; Rente; Anspruch; Recht; Beschwer; Studium; Leistung; Gallen; Einsprache; Beschwerdeführers; Versicherung; Arbeitsunfähigkeit; Taggelder; StGallen; Behandlung; Fallabschluss; Hilfsmittel; Swica; Arbeitsfähigkeit; Einspracheentscheid; Renten; IV-act; Kantonsspital
Rechtsnorm:Art. 10 UVG ;Art. 11 UVG ;Art. 15 UVG ;Art. 16 ATSG ;Art. 16 UVG ;Art. 18 UVG ;Art. 19 UVG ;Art. 43 ATSG ;Art. 49 ATSG ;Art. 7 ATSG ;Art. 8 ATSG ;
Referenz BGE:129 V 169;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts UV 2015/25

Entscheid vom 9. Juni 2017

Besetzung

Versicherungsrichterin Miriam Lendfers (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber

und Ralph Jöhl; Gerichtsschreiberin Katja Meili Geschäftsnr.

UV 2015/25

Parteien

  1. ,

    Beschwerdeführer,

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen, gegen

    SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin,

    Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt

    A.

    1. A. , gelernter Bankkaufmann mit Berufsmaturität, war bei der B. AG als Kundenberater tätig und dadurch obligatorisch bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: Swica) gegen die Folgen von Berufsund Nichtberufsunfällen versichert (UV-act. 1), als er am 13. Oktober 2009 von einem Unbekannten ins Gesicht geschlagen und dabei verletzt wurde (vgl. Polizeirapport vom 22. Oktober 2009; UVact. 9). Die Swica anerkannte den Leistungsanspruch für die Folgen des Unfalls (Schreiben vom 8. Dezember 2009; UV-act. 14).

    2. Die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals St.Gallen diagnostizierten Rissquetschwunden des Oberund Unterlids, eine undislozierte Fraktur der Lamina papyracea rechts, eine undislozierte Fraktur des Processus frontalis maxillae rechts sowie eine Perforatio bulbi mit schwerer Hornhautverletzung (UV-act. 10, UV-act. 11, UV-act. 12). Noch am Unfalltag wurden eine Bulbusinspektion durchgeführt und die Hornhaut genäht (UV-act. 12). Die behandelnden Ärzte attestierten dem Versicherten

      vom 13. Oktober bis zum 11. November 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100%, vom

      11. November 2009 bis 22. Januar 2010 von 50% (vgl. UV-act. 15 ff.), vom 23. Januar

      bis 19. Februar 2010 von 30% (vgl. UV-act. 21, UV-act. 27) und vom 20. Februar bis

      19. März 2010 von 20% (UV-act. 28). Dr. med. C. und Dr. med. D. , Augenklinik des Kantonsspitals St.Gallen, schätzten den Versicherten ab 12. April 2010 als zu 100% arbeitsfähig ein. Sie berichteten, die Fadenentfernung habe am 19. März 2010 stattgefunden. Die Hornhaut weise grosse Narben nasal und superior, bis zentral reichend, auf. Die Vorderkammer sei reizfrei, die Pupille mydriatisch und lichtstarr. Ein Abschluss der Behandlung sei noch nicht planbar (UV-act. 25).

    3. Ab 14. Juni 2010 erachteten die behandelnden Ärzte den Versicherten wieder als zu 20% arbeitsunfähig (UV-act. 29 f.). Dr. E. , Augenklinik des Kantonsspitals St.Gallen, führte aus, es bestehe eine deutliche Visusminderung rechts, der Versicherte ermüde rasch, sei reduziert belastbar und habe eine Blendungsstörung. Er werde weiterhin in regelmässiger augenärztlicher Kontrolle bleiben müssen. Sie gehe davon aus, dass er nach Anpassung einer Irisprintlinse wieder zu 100% arbeiten könne (Bericht vom 22. Juli 2010; UV-act. 31). Dr. E. und Dr. C. berichteten am 26. Juli 2010, durch die empfohlene Irisprintlinse werde die Sehschärfe nicht verbessert, jedoch die Blendung reduziert. Bei dieser Methode handle es sich um eine zweckmässige und wirtschaftliche Möglichkeit, das Blenden zu verhindern (UV-act. 40). Die Swica erteilte mit Schreiben vom 17. August 2010 Kostengutsprache für die Irisprintlinse (UV-act. 41).

    4. Per 31. August 2010 wurde das Arbeitsverhältnis des Versicherten bei der B. AG aufgelöst (vgl. UV-act. 32). Er studierte ab September 2010 an einer Fachhochschule Betriebsökonomie, unterbrach das Studium jedoch von Januar bis September 2011 bedingt durch seine verminderte bzw. verlangsamte visuelle Aufnahmefähigkeit (IV-act. 67, vgl. UV-act. 54). Die Swica hatte ihre Taggeldzahlungen ab 1. September 2010 formlos eingestellt (UV-act. 42).

    5. Dr. med. F. und Dr. med. G. , Kantonsspital St.Gallen, hatten am 22. März 2011 berichtet, es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit, die noch im Rahmen der Anpassungsschwierigkeiten an die nun funktionelle Einäugigkeit zu sehen sei. Alle Tätigkeiten, für die kein Binokularsehen benötigt werde, seien zu einem

      Pensum von 80-100% pro Tag möglich. Es bestehe eventuell eine verminderte Leistungsfähigkeit durch schnellere Ermüdung bei Aufgaben, die eine hohe visuelle Aufmerksamkeit erforderten (UV-act. 68). Auf Veranlassung der Swica (vgl. UV-act. 48) begutachtete Dr. med. H. , Facharzt für Ophthalmologie FMH, den Versicherten am

      28. November 2011. Er berichtete, durch die Verletzung sei es nicht nur zu einer unregelmässigen Hornhautverkrümmung, sondern wahrscheinlich auch zu einer Netzhautläsion gekommen, die er morphologisch jedoch nicht mehr nachweisen könne. Die Integritätsschädigung betrage insgesamt 35% (Bericht vom 2. Dezember 2011; UV-act. 53). Dr. med. I. , Fachärztin für Ophthalmologie, Kantonsspital St.Gallen, führte am 28. März 2012 aus, sie gehe von einer aktuell stabilen Situation aus, die Behandlung bei ihnen sei abgeschlossen. Die bisherige Tätigkeit sei zu einem Pensum von 80% zumutbar. Sie empfahl jährliche augenärztliche Kontrollen (IV-act. 60).

    6. Mit Schreiben vom 19. Januar 2012 hatte die Swica basierend auf einer Integritätseinbusse von 35% eine Integritätsentschädigung von Fr. 44‘100.-berechnet (UV-act. 55). Am 5. Februar 2013 lehnte die Swica die Übernahme der eingereichten Rechnung für die im Dezember 2012 angefertigte Irisprintlinse (vgl. UV-act. 59) sowie für künftige Kontrolluntersuchungen ab (UV-act. 61). Der Versicherte brachte darauf vor, der Fall sei noch nicht abgeschlossen. Er habe Anspruch auf Weiterzahlung des Taggeldes und Begleichung der eingereichten Rechnung. Ausserdem sei eine Rente zu prüfen (Schreiben vom 11. Februar 2013; UV-act. 67).

    7. Die Swica veranlasste eine medizinische Untersuchung durch Dr. med. J. , Facharzt für Ophthalmologie FMH (vgl. UV-act. 72). In seinem Gutachten vom 12. Juli 2013 führte Dr. J. aus, Massnahmen zur Herabsetzung der Blendempfindlichkeit durch Anpassen einer speziellen Kontaktlinse seien schon getroffen worden. Weitere operative konservative Behandlungen zur Verbesserung des Zustandes seien leider nicht möglich. Mit einer namhaften Besserung der Gesundheitsschädigung könne nicht gerechnet werden. Spezielle medizinische Massnahmen zur Erhaltung des Gesundheitszustandes seien eher nicht notwendig, allerdings müsse sicherlich von Zeit zu Zeit eine Brillenverordnung vorgenommen werden mit Kunststoffgläsern und Tönungen. Auch eine Untersuchung der Augen einmal jährlich sei zu empfehlen. Der Versicherte habe angegeben, momentan zu 80% tätig zu sein. Diese Einschränkungen

      ergäben sich aus der Tatsache, dass er viel am Bildschirm tätig sein müsse und dies mit der Zeit starke Kopfschmerzen verursache (UV-act. 74). Mit Schreiben vom 18. März 2014 ergänzte Dr. J. , seines Erachtens liege die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der beruflichen Tätigkeit im kaufmännischen Bereich sowie in anderen beruflichen Tätigkeiten, die kein sehr gutes beidäugiges Sehen erforderten, dauerhaft bei 80% (UV-act. 77).

    8. Seit 28. Januar 2014 arbeitete der Versicherte neben seinem Studium ca. 8 Stunden pro Woche bei der K. AG (UV-act. 91/4). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 liess er ausführen, er plane ein Masterstudium (UV-act. 91).

    9. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. UV-act. 93) und entsprechender

Stellungnahme des Versicherten (vgl. UV-act. 97) stellte die Swica mit Verfügung vom

5. Dezember 2014 die Taggeldleistungen per 31. August 2010 ein. Die Heilungskosten stellte sie per 12. Juli 2013 ein, übernahm aber die damals aktuelle Anpassung der Irisprintlinse noch. Sie verneinte einen Rentenanspruch und stellte fest, die Integritätsentschädigung von Fr. 44‘100.-sei dem Versicherten bereits überwiesen worden (UV-act. 98).

B.

    1. Dagegen erhob der Versicherte am 8. Januar 2015 Einsprache und beantragte, die Irisprintlinsen seien lebenslang zu übernehmen. Es sei für den Einkommensvergleich das Valideneinkommen zur Berechnung heranzuziehen, welches er als FHS-Ökonom zukünftig erzielen werde (UV-act. 101).

    2. Mit Entscheid vom 26. März 2015 wies die Swica die Einsprache ab. Sie begründete, aufgrund der fehlenden konkreten Anhaltspunkte für ein Studium gleich nach der Lehre könne beim Valideneinkommen nicht von einer Tätigkeit als Betriebsökonom ausgegangen werden, zumal das Studium auch noch nicht abgeschlossen sei. Es sei deshalb beim Valideneinkommen vom tatsächlichen Einkommen, welches der Versicherte vor dem Unfall erzielt habe, auszugehen. Bei einem rentenausschliessenden Fallabschluss habe der Unfallversicherer weder

Heilbehandlungen noch Hilfsmittel zu übernehmen, weshalb vorliegend kein Anspruch auf Kostenübernahme bestehe (UV-act. 103).

C.

    1. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. März 2015 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12. Mai 2015, in welcher der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragt, die Swica (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, ihm eine Rente von mindestens 20% auszurichten. Eventualiter sei sie zu verpflichten, ihm weiterhin ein Taggeld von 20% auszurichten. Die Beschwerdegegnerin sei bis auf weiteres zu verpflichten, die notwendigen jährlichen Behandlungen und den Ersatz der Irisprintlinse zu bezahlen; unter Kostenund Entschädigungsfolge. Weiter beantragt er anstelle eines zweiten Schriftenwechsels eine mündliche Verhandlung. Er bringt vor, eine Rente dürfte etwa Ende 2011 zu prüfen gewesen sein. Damals habe er jedoch studiert, weswegen das Einkommen, das er erst 2014 gegen Ende seines Bachelor-Lehrganges generiert habe, nicht zum Einkommensvergleich herangezogen werden könne. Auch der Vergleich der Tätigkeit mit und ohne FHS-Abschluss sei nicht korrekt (act. G1).

    2. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Eingabe vom 24. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, die Taggeldleistungen seien per 31. August 2010 eingestellt worden, da der Beschwerdeführer im September 2010 ein Studium aufgenommen habe, keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr bestanden hätten und er zu 100% vermittelbar gewesen sei. Ohne Unfall hätte der Versicherte weiter als Kundenberater gearbeitet und wahrscheinlich erst nach einigen Jahren ein Studium begonnen. Deshalb sei beim Valideneinkommen vom tatsächlichen Einkommen, welches der Beschwerdeführer vor dem Unfall erzielt habe, auszugehen. Die Kosten für Irisprintlinsen seien am 13. Dezember 2012 und 15. Oktober 2014 kulanterweise noch übernommen worden. Aufgrund des rentenausschliessenden Fallabschlusses bestehe künftig kein Anspruch mehr auf Übernahme der Kosten (act. G5).

    3. Nach Einsicht in die Vorakten verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Stellungnahme (vgl. act. G7 ff.).

    4. Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 informierte die Verfahrensleitung die Parteien über den Beizug der IV-Akten (vgl. act. G11 f.) und räumte ihnen eine Frist zur Einsichtnahme ein. Gleichzeitig bat sie den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er an seinem Antrag auf mündliche Verhandlung festhalte (act. G13). Nach entsprechender Akteneinsicht (vgl. act. G14 f.) liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 2017 mitteilen, er halte an seinem Antrag auf eine mündliche Verhandlung fest. Da der durch das Versicherungsgericht St.Gallen entschiedene Fall UV 2014/91 zumindest bezüglich Hilfsmittel analog anzuwenden wäre und wohl in den nächsten sechs Monaten durch das Bundesgericht entschieden werde, schlage er vor, diesen Entscheid abzuwarten. Die Irisprintlinse koste Fr. 1‘800.-pro Jahr bzw. bei schlechtem Wetter pro 18 Monate (act. G18).

    5. Die Verfahrensleitung teilte den Parteien am 22. März 2017 mit, sie sehe im Weiterzug des Entscheides UV 2014/91 bzw. dem anstehenden Bundesgerichtsentscheid keinen Grund für eine förmliche Sistierung des vorliegenden Verfahrens (act. G19).

D.

D.a Am 17. Mai 2017, 14:30 - 15:20 Uhr, fand die mündliche Verhandlung vor dem

Versicherungsgericht statt.

    1. In der vorgetragenen Replik hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an seinen Rechtsbegehren fest. Er brachte vor, die Arbeitsunfähigkeit von 20% sei ausgewiesen. In den Akten finde sich nur eine einmalige Prognose der 100%igen Arbeitsfähigkeit von Dr. E. vom 22. Juli 2010. Diese sei etwas optimistisch gewesen und eine Prognose bei der komplexen Verletzung des Beschwerdeführers ohnehin schwierig. Der Beschwerdeführer sei derzeit im Masterstudium und voraussichtlich im Januar 2018 damit fertig. Die Beschwerdegegnerin müsse entweder bis zum Ende der Ausbildung Taggelder bezahlen und dann die Rentenfrage prüfen bereits von einem Behandlungsabschluss ausgehen und eine Rente bezahlen. Momentan trage der Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen keine Irisprintlinse, er habe aber einen Anspruch darauf, selbst wenn ihm weder Rente noch Taggelder zugesprochen würden (vgl. act. G22).

    2. In der vorgetragenen Duplik hielt die Rechtsvertreterin der Beklagten an ihrem Antrag fest. Sie führte aus, die vorsorgliche Absolvierung der Berufsmaturität während der Lehre sei kein konkreter Anhaltspunkt für ein Studium gleich danach. Selbst wenn man von einem früheren Fallabschluss ausginge, bestünde kein Rentenanspruch. Es sei zudem nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer bei seinem Unfall nicht selbst provoziert sich an einer Rauferei beteiligt habe, weshalb eine Kürzung der Geldleistungen zu prüfen wäre. Gemäss geltender Rechtsprechung und Gesetz bestehe nach rentenausschliessendem Fallabschluss kein Anspruch auf Kostenvergütung der Irisprintlinse.

    3. Auf Nachfrage der Vorsitzenden erklärte der Beschwerdeführer, die erste Linse sei ihm nach dem Kostengutsprachegesuch 2010 eingesetzt worden. Diese habe angepasst werden müssen und er habe sich an das Tragen der Linse gewöhnen müssen. Die Gewöhnungsphase sei etwa Ende 2010 abgeschlossen gewesen. Unterdessen habe er seinen Studiumsalltag optimiert, die Linse habe dazu beigetragen. Er habe schon vor dem Unfall, während der Lehre, ein Studium geplant und im Immobilienbereich arbeiten wollen. Während des Unterbruchs seines Studiums 2011 habe er als Übergangslösung befristet bei der L. AG zu einem vereinbarten Pensum von 100% gearbeitet. Diese Stelle sei ihm vom ebenfalls dort tätigen Sohn des Chefs vermittelt worden, der ein Bekannter von ihm sei und der von seinem Fall und seiner Suche nach einer geeigneten Tätigkeit gewusst habe. Die Arbeitgeberin habe ihm Flexibilität gegeben und er habe in seinem Tempo arbeiten können. Die Tätigkeit bei der K. AG sei sein erster Nebenjob während des Studiums gewesen. Er sei bis Ende 2014 zu 20% angestellt gewesen, habe aber etwa 30% gearbeitet. Letztes Jahr (2016) habe er ausserhalb der Prüfungsphase zweimal mit einem Pensum von 50% bei der Z. gearbeitet.

    4. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte vor, bei der K. AG wie auch bei der L. AG habe es sich um Nischentätigkeiten gehandelt, welche für den Einkommensvergleich nicht tauglich seien. Die Leistungsfähigkeit sei erst nach dem Abschluss des Studiums beurteilbar.

D.f Die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin führte aus, der Plan des Studiums

bereits während der Lehre widerspreche den Akten der Invalidenversicherung. Die

Arbeitsunfähigkeit sei nicht echtzeitlich ausgewiesen und frühestens ab dem Bericht von Dr. J. anzunehmen

Erwägungen

1.

Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden daher grundsätzlich die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung. Hinsichtlich der für das vorliegende Verfahren anwendbaren Bestimmungen haben sich indessen mit Inkrafttreten der neuen Rechtssätze keine massgeblichen Änderungen ergeben.

2.

Vorliegend umstritten und vorerst zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung. Dabei sind sich die Parteien über die massgebenden Validenund Invalideneinkommen sowie den Zeitpunkt des sogenannten Fallabschlusses uneinig.

    1. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (“Fallabschluss“; Art. 19 Abs. 1 UVG).

      1. Nach einer anfänglichen unfallbedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit verringerte sich diese stetig und betrug ab 20. Februar 2010 20% (UV-act. 28, vgl. UVact. 15 ff., 21, 27). Der Beschwerdeführer arbeitete ab 12. April 2010 zu 100% (UV-act. 25), musste aber sein Pensum wegen gesundheitlicher Beschwerden wieder reduzieren, und die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals St. Gallen erachteten ihn

        ab 14. Juni 2010 wieder als zu 20% arbeitsunfähig (UV-act. 29 f.). Dr. E. befand am

        22. Juli 2010, sie gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Anpassung einer Irisprintlinse wieder zu 100% arbeiten könne (UV-act. 31). Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung vom 17. Mai 2017 (vgl. E. D.d.) ist die Gewöhnungsphase an die erste Irisprintlinse Ende 2010 abgeschlossen gewesen. Bedingt durch die verminderte bzw. verlangsamte visuelle Aufnahmefähigkeit musste er sein Studium von Januar bis September 2011 unterbrechen (IV-act. 67, vgl. UV-act. 54). Am 22. März 2011 hatten die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals St.Gallen berichtet, prinzipiell bestehe eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf ca. 80%, eine Steigerung sei jedoch möglich. Die verminderte Leistungsfähigkeit sei noch im Rahmen der Anpassungsschwierigkeiten an die funktionelle Einäugigkeit zu sehen. Der Beschwerdeführer sei zur Beratung beim Ostschweizerischen Blindenfürsorgeverein (OBV) gewesen und habe dort Tipps und Tricks genannt bekommen, um damit besser klar zu kommen (UV-act. 68). Damals konnte demnach noch nicht von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer noch dabei war, einen besseren Umgang mit seiner Einschränkung zu erlernen. Am 28. März 2012 berichtete Dr. I. , sie gehe von einer aktuell stabilen Situation aus, die Behandlung sei bei ihnen (Kantonsspital St.Gallen) abgeschlossen. Dem Beschwerdeführer sei ein Arbeitspensum von 80% zuzumuten (IV-act. 60). In seinem Gutachten vom 12. Juli 2013 führte Dr. J. aus, mit einer namhaften Besserung der Gesundheitsschädigung könne nicht gerechnet werden, es sei davon auszugehen, dass die Situation auch die nächsten Jahre in diesem Sinn anhalten werde. Weitere operative konservative Behandlungen zur Verbesserung des Zustandes seien leider nicht möglich (UV-act. 74). Am 18. März 2014 präzisierte er, die Arbeitsfähigkeit sei dauerhaft zu 20% eingeschränkt (UV-act. 77). Aus dem Gutachten von Dr. J. ergeben sich im Vergleich zur Einschätzung von Dr. I. vom März 2012 keine Hinweise auf eine Verbesserung bzw. weitere Stabilisierung des Gesundheitszustandes seit März 2012.

      2. Es ist somit davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. I. im März 2012 (IV-act. 60) von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr erwartet werden konnte. Damals waren keine konkreten Eingliederungsmassnahmen der IVStelle hängig. Folglich ist ein Rentenanspruch ab 1. März 2012 zu prüfen.

    2. Weiter ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu bestimmen. Die Beschwerdegegnerin wies mit Einspracheentscheid vom 26. März 2015 bei einem IVGrad von 0% einen Rentenanspruch ab (UV-act. 103).

      1. Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat er gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Grad der für den Rentenanspruch massgebenden Invalidität ist gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

      2. Das versicherte Risiko bzw. der Schaden, der durch die Invalidenrente gedeckt wird, ist die Invalidität (Art. 8 ATSG), genauer die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), also der voraussichtlich bleibende längere Zeit dauernde Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Das versicherte Gut, das bei Eintritt des Risikos beschädigt wird, ist also notwendigerweise die Erwerbsfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG e contrario). Im Zusammenhang mit der Leistungskategorie "Invalidenrente" ist somit nicht die Erwerbstätigkeit, sondern die Erwerbsfähigkeit versichert. Jede versicherte Person, unabhängig davon, ob sie jemals eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, verfügt über ein ökonomisch bestimmbares Erwerbspotenzial auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der versicherte Schaden bzw. der versicherte (gesundheitsbedingte) Verlust an Erwerbsmöglichkeiten ist damit unabhängig von der vor nach Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung tatsächlich auf dem (nicht ausgeglichenen) Arbeitsmarkt eingesetzten Erwerbsbzw. Arbeitsleistung. Selbst wenn die (voll teilweise) invalide Person auch ohne den Gesundheitsschaden keiner vollzeitlichen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen würde, besteht für sie dennoch ein Verlust an Erwerbspotenzial, und es ist ihr nicht mehr möglich, das Erwerbspensum über die verbleibende Resterwerbsfähigkeit hinaus zu steigern bzw. es zu einem späteren Zeitpunkt wieder auszudehnen. Dieser Schaden wird von der Erwerbsunfähigkeit

        vollumfänglich erfasst. In der Unfallversicherung wird das Valideneinkommen in jedem Fall auf eine vollzeitliche Tätigkeit aufgerechnet (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2008, 8C_664/2007, E. 7.2.4 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur), und demnach resultiert unabhängig vom tatsächlich ausgeübten Erwerbspensum immer ein identischer Schaden bzw. eine identische Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person, wie es die Schadenskonzeption von Art. 8 ATSG (i.V.m. Art. 18 UVG) vorsieht. So können namentlich spätere Veränderungen des (fiktiven) Erwerbspensums keine Auswirkungen auf die rentenrelevante Erwerbsunfähigkeit haben (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 19. Juli 2016, IV 2014/37 E. 3.2.1, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch, Dienstleistungen, Rechtsprechung, Versicherungsgericht).

      3. Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses erachtete Dr. I. den Beschwerdeführer als zu 80% arbeitsfähig. Die Aufnahme eines 100%-Pensums bereite ihm Schwierigkeiten, da nach längerem Lesen vermehrt Kopfschmerzen einträten und er zum Teil für die Arbeiten mehr Zeit benötige. Sein Konzentrationsvermögen schwanke je nach Tagesverfassung. Durch die Irisprintlinse könne die Blendung reduziert werden, jedoch bleibe durch die Hornhautnarbe eine reduzierte Sehschärfe bestehen (IV-act. 60). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und stimmt weitgehend mit den übrigen medizinischen Beurteilungen überein (vgl. zu den früheren medizinischen Berichten E.

2.1.1 und E. 3.3). Insbesondere hielt auch Dr. J. den Beschwerdeführer bei im Vergleich zum Fallabschluss unverändertem Gesundheitszustand sowohl in seiner angestammten beruflichen Tätigkeit im kaufmännischen Bereich als auch in einer adaptierten beruflichen Tätigkeit rein unfallbedingt als zu 20% eingeschränkt. Er führte aus, die Minderung von 20% ergebe sich durch die permanent bleibende Herabsetzung der Sehschärfe auf 0.16 mit gleichzeitig permanent verstärkter, bleibender Blendempfindlichkeit. Der Beschwerdeführer könne prinzipiell jede Tätigkeit ausüben, die kein sehr gutes beidäugiges Sehen erfordere, d.h. eine Tätigkeit als Pilot, Busoder Taxichauffeur das Führen jeglicher Arbeitsfahrzeuge auf Baustellen etc. sei sicher nicht geeignet (UV-act. 77). Zudem stellte die Beschwerdegegnerin die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% nicht substantiiert in Frage. Damit ist für den vorliegend relevanten Zeitraum ab Fallabschluss im März 2012 bis zum Einspracheentscheid vom 26. März 2015 von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

2.2.4 Vor dem Hintergrund, dass die Erwerbsfähigkeit das versicherte Gut darstellt

(vgl. E. 2.2.2), ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin (act. G5, UV-act.

103) nicht relevant, ob der Beschwerdeführer bereits vor seinem Unfall ein anschliessendes Studium geplant und wann er dieses begonnen hatte. Für den Zeitpunkt der Rentenprüfung im März 2012 liegen keine verlässlichen Grundlagen bezüglich des Validenund Invalideneinkommens vor. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Valideneinkommens basierend auf dem 2009, mithin kurz nach Lehrabschluss im Sommer 2009 (vgl. UV-act. 101/1), erzielten Verdienst als Kundenberater rechtfertigt sich für den 2012 studierenden Beschwerdeführer nicht. Er war damals nicht erwerbstätig, weshalb sich auch das Invalideneinkommen nur hypothetisch und nicht auf seinem später bei der K. AG erzielten, auf ein Vollpensum hochgerechneten Verdienst festlegen liesse. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nach der Augenschädigung bzw. durch diese kein höheres Erwerbspotenzial erlangt hat, wie die Beschwerdegegnerin in ihrem Einkommensvergleich gemäss Verfügung vom 5. Dezember 2014 (UV-act. 98, S. 3) angenommen hat. Da beim Validenund Invalideneinkommen zwingend eine qualitative Parallelität hergestellt werden muss, zur Bestimmung also dieselbe Vergleichsgrösse heranzuziehen ist (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 14 ff. zu Art. 16 ATSG), kann vorliegend ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Dabei entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2007, I 697/05, E. 5.4 mit Hinweis). Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers, insbesondere die verminderte Konzentrationsfähigkeit, wurden bereits bei der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit von 20% berücksichtigt. Mit Blick auf das Alter sowie die weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale des Beschwerdeführers besteht vorliegend kein Grund für einen Abzug vom Invalideneinkommen analog des sogenannten Tabellenlohnabzugs (vgl. PHILIPP GEERTSEN, Der Tabellenlohnabzug, in: Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.], JaSo 2012, S. 139 ff.).

2.3 Damit resultiert ausgehend von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten im Zeitraum vom 1. März 2012 bis mindestens Ende März 2015 (Datum des Einspracheentscheids; UV-act. 103) im Rahmen eines Prozentvergleichs ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 20%.

3.

Weiter zu beurteilen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder im Zeitraum vom 1. September 2010 (Einstellung der Taggeldzahlungen durch die Beschwerdegegnerin) bis 29. Februar 2012 (Rentenbeginn 1. März 2012).

    1. Die Beschwerdegegnerin hatte ihre Taggeldzahlungen nach einem Telefongespräch vom 16. August 2010 per 31. August 2010 formlos eingestellt (UV-act. 42). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte mit Schreiben vom 30. Juni 2011 mit, seines Erachtens bestehe Anspruch auf Weiterzahlung des Taggeldes (UV-act. 44). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 hielt die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. August 2010 fest und begründete dies (UV-act. 98). In seiner Einsprache vom 8. Januar 2015 stellte der Beschwerdeführer keinen konkreten Antrag bezüglich Taggelder (UV-act. 101). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. März 2015 erwähnte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Grundlagen für Taggelder und wies die Einsprache ab (UV-act. 103). Mit der vorliegenden Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer sodann eventualiter die Weiterausrichtung eines Taggeldes (UV-act. G1) und machte insbesondere anlässlich der Verhandlung Ausführungen dazu. Die Beschwerdegegnerin hat zwar in ihrem Einspracheentscheid keine fallbezogenen Erwägungen bezüglich Taggeld gemacht, ist aber offensichtlich nicht davon ausgegangen, dass diese nicht mehr umstritten wären bzw. deren Einstellung unangefochten rechtskräftig geworden wäre. Es ist davon auszugehen, dass sich der Anfechtungswille des Beschwerdeführers auf die Taggeldeinstellung erstreckte, so dass der Taggeldanspruch zum Streitgegenstand zählt. Es ist folglich diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts St.Gallen vom 27. Januar 2015, UV 2013/70 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 2015, 8C_170/2015 E. 4).

    2. Gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn er infolge des Unfalles voll teilweise arbeitsunfähig ist. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG). Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG).

    3. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Sachverhalt D.f.) bestanden auch für den vorliegend relevanten Zeitraum echtzeitliche Arbeitsfähigkeitsschätzungen. Dr. E. attestierte dem Beschwerdeführer unter anderem vom 12. Juli bis zum 19. September 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 20%. Am 22. Juli 2010 berichtete Dr. E. , sie gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Anpassung einer Irisprintlinse wieder zu 100% arbeiten könne (UV-act. 31). Wie anlässlich der Verhandlung vom 17. Mai 2017 vom Beschwerdeführer vorgebracht und in vorstehender E. 2.1.1 ausgeführt, verwirklichte sich diese Prognose in der Folge jedoch nicht. Nach der Gewöhnungsphase an die Linse bis etwa Ende 2010 kam es zu einem gesundheitsbedingten Studiumsunterbruch von Januar bis September 2011 (IVact. 67, vgl. UV-act. 54). Am 22. März 2011 hatten die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals St.Gallen berichtet, prinzipiell bestehe eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf ca. 80% (UV-act. 68). Am 28. März 2012 berichtete Dr. I. , dem Beschwerdeführer sei ein Arbeitspensum von 80% zuzumuten (IV-act. 60). Der Beschwerdeführer war folglich überwiegend wahrscheinlich auch im Zeitraum zwischen der Leistungseinstellung vom 1. September 2010 bis zum Rentenbeginn im März 2012 zu 20% arbeitsunfähig.

    4. Dass er während des Studienunterbruchs für kurze Zeit (Januar bis Mai 2011) für die Arbeitslosenversicherung als zu 100% vermittlungsfähig galt (IV-act. 68), ändert daran nichts, lag der Einschätzung der Arbeitslosenversicherung doch keine medizinische Arbeitsfähigkeitsschätzung zugrunde. Auch die darauf folgenden Monate, während welcher der Beschwerdeführer für die L. AG tätig war, liefern keinen Beweis für eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Wie anlässlich der Verhandlung erwähnt, war er dort dank persönlicher Vermittlung zwar zu einem Pensum von 100% angestellt, konnte jedoch in seinem Tempo arbeiten und die Arbeitszeit flexibel seinem gesundheitlichen Befinden anpassen. Es ist daher davon auszugehen, dass er auch in diesen Monaten wie medizinisch attestiert weiterhin zu ca. 20% eingeschränkt war und sich seine Arbeitsfähigkeit nicht vorübergehend verbesserte. Es ist nicht damit zu rechnen, dass eine Nachfrage beim Arbeitgeber diese Schlussfolgerung in Zweifel ziehen würde, zumal dieser nach der allgemeinen Lebenserfahrung die tatsächliche Leistungsfähigkeit bzw. eine relativ geringfügige Reduktion derselben vor dem Hintergrund des nur kurzen Arbeitseinsatzes des Beschwerdeführers und mangels Kenntnis seiner Leistungsfähigkeit im Validitätsfall kaum hinreichend zuverlässig

      beurteilen könnte. Ebenso ist von einer weiteren medizinischen Beurteilung abzusehen, da die Arbeitsunfähigkeit in den aktenkundigen Berichten mit wenigen (prognostischen) Ausnahmen stets auf 20% geschätzt wurde (vgl. E. 2.2.3 und E. 3.3) und rückwirkende medizinische Einschätzungen ohnehin schwierig vorzunehmen und daher erfahrungsgemäss beweisrechtlich zurückhaltend zu würdigen sind.

    5. Der Beschwerdeführer hat damit vom 1. September 2010 bis 29. Februar 2012 Anspruch auf Taggelder. Dass er in dieser Zeit teilweise vollzeitlich studierte, ändert daran nichts, zumal gemäss dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 UVG die Arbeitsunfähigkeit an sich versichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob eine versicherte Person tatsächlich arbeitet wie vorliegend studiert. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Taggeldleistungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.

Anlässlich der Verhandlung vom 17. Mai 2017 brachte die Beschwerdegegnerin erstmals vor, es sei nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer bei seinem Unfall nicht selbst provoziert habe sich an einer Rauferei beteiligt habe, weshalb eine Kürzung der Geldleistungen zu prüfen sei (vgl. Sachverhalt D.c.).

    1. Gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen zur Kürzung der Geldleistungen führen. Gestützt darauf erliess der Bundesrat die Art. 47 bis 52 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202). Die Geldleistungen werden mindestens um die Hälfte gekürzt bei Nichtberufsunfällen, die sich ereignen bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter bei Hilfeleistungen für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden bei Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert (Art. 49 Abs. 2 lit. a und b UVV).

    2. Laut Polizeirapport vom 22. Oktober 2009 hielt sich der Beschwerdeführer in der

Unfallnacht mit zwei Kollegen in einem Club auf. Während des Aufenthalts habe er eine

kleine verbale Auseinandersetzung mit einem Unbekannten gehabt. Nachdem der Vorfall geschlichtet gewesen sei und sich der Beschwerdeführer einige Zeit später auf den Nachhauseweg begeben habe, sei er plötzlich von hinten angerufen worden und habe sich umgedreht. In diesem Moment habe er, vermutlich vom selben Unbekannten, unvermittelt und mit voller Wucht einen Schlag ins Gesicht erhalten (UVact. 9). Aussagen gegenüber der Polizei ist zu entnehmen, dass der alkoholisierte Beschwerdeführer im Club Französisch gesprochen habe, was dem Unbekannten “nicht gepasst haben dürfte“. Nach Verlassen des Clubs habe es ein “Herumgeschubse“ zwischen dem Beschwerdeführer und zwei Unbekannten gegeben, worauf die Sicherheitskräfte des Clubs die Männer getrennt hätten (UV-act. 9). Daraus lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich an einer Schlägerei beteiligt hätte. Das “Herumgeschubse“ lässt sich nicht dahingehend interpretieren, zumal Tätlichkeiten seitens des Beschwerdeführers nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen sind, die Situation durch die Sicherheitskräfte rasch geklärt werden konnte und die Körperverletzung in einem zeitlichen Abstand dazu erfolgte. Ebenfalls deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer den bzw. die Unbekannten stark provoziert hätte. Die Geldleistungen (Rente und Taggelder) sind folglich ungekürzt auszurichten.

5.

Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin sei bis auf weiteres zu verpflichten, den Ersatz der Irisprintlinse zu zahlen (act. G1).

    1. Laut Art. 11 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen Funktionsausfälle ausgleichen. Nach Ziff. 7.02 der im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung (HVUV; SR 832.205.12) stehenden Hilfsmittelliste (Art. 11 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 19 UVV) zählen Kontaktlinsen zu den von der Unfallversicherung zu gewährenden Hilfsmitteln. Das Dahinfallen einer Leistung bei Fallabschluss ist in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG nur für Heilbehandlung und Taggelder vorgesehen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (zur Publikation vorgesehenes Urteil vom 8. Mai 2017, 8C_527/2016 E. 6.2) besteht aufgrund der gesetzlichen Systematik kein Anlass, diese Regelung auf weitere Leistungsansprüche auszudehnen. Bei Hilfsmitteln handelt es sich nicht um

      Leistungen, die typischerweise bloss vorübergehenden Charakter haben, wie dies bei Heilbehandlung und Taggeld der Fall ist. Je nach Ursache ihrer Zusprache bleibt der Anspruch auf Hilfsmittel häufig langfristig bestehen und es kann immer wieder zu regelmässig auch nur sporadisch anfallenden Kosten kommen, für welche der Unfallversicherer einzustehen hat. Art. 6 Abs. 2 HVUV sieht denn auch vor, dass bei einem Hilfsmittel, muss es trotz sorgfältiger Verwendung repariert, angepasst erneuert werden, der Unfallversicherer die Kosten übernimmt, soweit nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. Das Bundesgericht entschied im erwähnten Urteil, der Unfallversicherer habe für die unfallbedingten Brillenanpassungen trotz Fallabschluss auch weiterhin aufzukommen. Soweit dem Urteil 8C_591/2013 vom 29. Oktober 2013 etwas anderes sollte entnommen werden können, wäre daran nicht festzuhalten (Urteil vom 8. Mai 2017, 8C_527/2016 E. 6.3).

    2. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. August 2010 Kostengutsprache für die Irisprintlinsen erteilt (UV-act. 41). Auch im Dezember 2012 und Oktober 2014 ist sie nochmals für die Irisprintlinsen aufgekommen. Dies gemäss ihrem Standpunkt “kulanterweise“, da sie der Ansicht war, sie sei nach dem Fallabschluss bzw. ab 13. Juli 2013 dafür nicht mehr leistungspflichtig (vgl. UV-act. 98). Das Sozialversicherungsrecht lässt jedoch keinen Raum für “Kulanzleistungen“. Vielmehr muss über den rechtmässigen Leistungsanspruch verfügt werden (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts St.Gallen vom 14. März 2016, IV 2011/345 E. 1). Vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil vom 8. Mai 2017, 8C_527/2016) war die Beschwerdegegnerin allerdings gestützt auf Art. 11 UVG zum Ersatz der Irisprintlinsen verpflichtet.

    3. Rechtsprechungsgemäss bildet das Datum des streitigen Einspracheentscheids die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. BGE 129 V 169 E. 1; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2015, N 99 zu Art. 61). Allfällige Ansprüche auf eine Irisprintlinse nach dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. März 2015 sind damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Da die vor dem Einspracheentscheid angefallenen Kosten für die Irisprintlinsen von der Beschwerdegegnerin bereits am 17. August 2010 bzw. mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 übernommen wurden, mangelt es dem Beschwerdeführer an einem Rechtsschutzinteresse, weshalb bezüglich Hilfsmittel nicht

auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 59 i.V.m. Art. 61 lit. b ATSG). Allfällige zukünftige Kostengutsprachegesuche wird die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 11 UVG zu prüfen haben.

6.

Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer bis auf weiteres die Zahlung der notwendigen jährlichen Behandlungen (act. G1). Dr. J. und die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals St.Gallen empfahlen in verschiedenen Berichten jährliche augenärztliche Kontrollen (UV-act. 31, IV-act. 40, IV-act. 60, UV-act. 74). Bei diesen handelt es sich nicht um Heilbehandlungen im Sinn von Art. 10 UVG, denn damit soll nicht etwa ein Gesundheitsschaden verbessert ein stabiler Zustand erhalten (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG) werden. Vielmehr dienen die Jahreskontrollen dazu, allfällige gesundheitliche Veränderungen frühzeitig zu erkennen und gegebenenfalls rasch darauf reagieren zu können, also einer Verschlechterung vorzubeugen. Damit sind die Kontrollen nicht dem Behandlungsbegriff von Art. 10 UVG zuzuordnen. Hingegen kann ihnen der Charakter von Abklärungsmassnahmen zukommen. Dies ist der Fall, wenn sie im Kontext eines (zumindest impliziten) neuen Leistungsgesuchs zu sehen sind, damit den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG aktivieren und der Abklärung der Frage dienen, ob ein erhöhter neuer Leistungsanspruch durch Verschlechterung, Rückfall Spätfolge bestehen könnte. Insofern kommt eine pauschale Ablehnung der Übernahme künftiger Kontrolluntersuchungen (vgl. das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2013, UV-act. 61) nicht in Betracht. Im vorliegenden Verfahren ist darauf jedoch nicht näher einzugehen. Die Akten liefern keine konkreten Hinweise darauf, dass im die gerichtliche Kontrolle beschlagenden Zeitraum durchgeführte Kontrolluntersuchungen nicht bezahlt worden wären und der Beschwerdeführer macht dies auch nicht geltend. Auf eine vorsorgliche Prüfung der Übernahme sämtlicher künftiger Kontrolluntersuchungen, die lediglich Feststellungsund keinen Gestaltungscharakter hätte, hat er keinen Anspruch. Mangels Beschwer fehlt es ihm folglich an einem schützenswertem Interesse im Sinn von Art. 49 Abs. 2 ATSG. Auf seinen Antrag auf Zahlung der jährlichen Kontrolluntersuchungen ist demgemäss nicht einzutreten (Art. 59 i.V.m. Art. 61 lit. b ATSG).

7.

    1. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist der Einspracheentscheid vom 26. März 2015 insofern aufzuheben und die Beschwerde teilweise gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2010 bis 29. Februar 2012 Taggelder und mit Wirkung ab 1. März 2012 eine unbefristete Invalidenrente, jeweils entsprechend einem 20%igen Invaliditätsgrad, zuzusprechen sind. Zur Festsetzung und Ausrichtung der ungekürzten Geldleistungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bezüglich Hilfsmittel und Kontrolluntersuchungen ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.

    2. Gerichtskosten sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

    3. Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, hat er einen reduzierten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 17. Mai 2017 eine Kostennote über Fr. 3‘769.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) ein (act. G24). Da der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt, ist die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 3‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu reduzieren.

Entscheid

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 26. März 2015 aufgehoben.

2.

Der Beschwerdeführer hat ab 1. März 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20%. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rente wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

3.

Der Beschwerdeführer hat vom 1. September 2010 bis 29. Februar 2012 Anspruch auf Taggelder basierend auf einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 20%. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Taggelder wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

4.

Bezüglich Kostenübernahme für Hilfsmittel wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

5.

Bezüglich Kostenübernahme für Kontrolluntersuchungen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

6.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

7.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.

3‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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