Zusammenfassung des Urteils UV 2014/89: Versicherungsgericht
Der Versicherte erlitt am 13. August 2010 einen Verkehrsunfall und zog sich verschiedene Verletzungen zu. Er war zu diesem Zeitpunkt bei einer Firma angestellt und wurde von der Unfallversicherung unterstützt. Nach verschiedenen medizinischen Behandlungen und Rehabilitationsmassnahmen wurde ihm eine Umschulung zum Leiter Z. empfohlen. Trotzdem konnte er die Fachprüfung nicht bestehen und beantragte weitere berufliche Massnahmen. Die Unfallversicherung stellte daraufhin die Heilungskosten- und Taggeldleistungen ein. Der Versicherte erhob Einspruch und forderte weiterhin Taggeldleistungen oder eine Invalidenrente. Nach verschiedenen medizinischen Untersuchungen und Gutachten entschied die Unfallversicherung, dass die Einstellung der Leistungen gerechtfertigt sei. Der Versicherte legte Beschwerde ein, um weiterhin Leistungen zu erhalten.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | UV 2014/89 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | UV - Unfallversicherung |
Datum: | 28.12.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. b und c UVV; Art. 19 UVG. Rentenanspruch.Die natürliche Kausalität von Kopfschmerzen wurde vorliegend verneint.Ist der Entscheid der IV betreffend Umschulung pendent, ist die Frage nach einer Übergangsrente zu prüfen.Die Suva ist unter genau bezeichneten Voraussetzungen befugt, für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die DAP-Werte zurückzugreifen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Dezember 2015, UV 2014/89).Entscheid vom 28. Dezember 2015BesetzungPräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Lisbeth Mattle Frei;Gerichtsschreiberin Marilena GnesaGeschäftsnr.UV |
Schlagwörter : | Suva-act; Unfall; Kopfschmerz; Kopfschmerzen; Arbeit; Recht; Beweis; Anspruch; Gesundheit; Beurteilung; Invalidität; Verfügung; Person; Taggeld; Einsprache; Einkommen; Arbeitsplätze; Eingliederung; Kausalzusammenhang; Integrität; Schmerz; Diagnose |
Rechtsnorm: | Art. 10 UVG ;Art. 15 UVG ;Art. 16 ATSG ;Art. 16 UVG ;Art. 18 UVG ;Art. 19 UVG ;Art. 6 ATSG ;Art. 8 ATSG ;Art. 8 ZGB ; |
Referenz BGE: | 119 V 337; 119 V 338; 119 V 340; 122 V 158; 125 V 195; 125 V 351; 125 V 461; 126 V 75; 127 V 177; 127 V 181; 129 V 177; 129 V 222; 129 V 472; 134 V 231; 135 V 297; 135 V 465; 139 V 592; |
Kommentar: | - |
6002 Luzern,Beschwerdegegnerin,GegenstandVersicherungsleistungenSachverhalt
A. (in der Folge: der Versicherte), erlitt am 13. August 2010 einen Verkehrsunfall (Kollision zwischen einem Personenwagen und dem vom Versicherten gelenkten Motorrad; Suva-act. 1), in dessen Folge er sich eine Luxationsfraktur der rechten Schulter, eine Innenbandzerrung am rechten Knie sowie eine Rippenserienfraktur rechts (3.-5. Rippe) zuzog (Suva-act. 6 und 16). Die Erstbehandlung erfolgte vom 13. bis 30. August 2010 im Kantonsspital St. Gallen (KSSG), Klinik für Orthopädische Chirurgie, wo am 13. August 2010 eine offene Reposition, eine Reposition des tuberculum minus sowie eine Fixation mittels Zugschraube und Plattenosteosynthese durchgeführt wurde (Suva-act. 5, 16, 17).
Der Versicherte war seit 1. August 2010 als Mitarbeiter Inhouse Facility Services
bei der B. AG, Niederlassung C. , im Pensum von 100 % angestellt (Suva-act. 3)
und bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufsund Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Das Arbeitsverhältnis wurde noch in der Probezeit per 20. Oktober 2010 aufgelöst (Suva-act. 43). Die Suva anerkannte den Schadenfall und richtete Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilbehandlung) aus (Suva-act. 7 und 8).
Vom 30. August bis 15. Oktober 2010 sowie 24. Oktober bis 5. November 2010 unterzog sich der Versicherte einer Rehabilitationsbehandlung in der Klinik Valens (Suva-act. 50; vgl. auch Suva-act. 4, 11, 12 und 41). Zwischen 21. Dezember 2010 und
16. Januar 2011 erfolgte ein weiterer stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik Bellikon (Suva-act. 57). Vom 17. Januar bis 11. Februar 2011 fand in der Rehaklinik Bellikon eine vierwöchige berufliche Abklärung hinsichtlich Umschulung bzw. zur Klärung des Eingliederungspotentials statt (Suva-act. 72; vgl. auch Suva-act. 63-66, 76 und 144), gefolgt von einer zweimonatigen vertieften beruflichen Abklärung in der dortigen Abteilung Berufliche Eingliederung (14. Februar bis 8. April 2011; Suva-act. 85, 122). Nachdem feststand, dass eine Tätigkeit in den bisher ausgeübten Berufen aus medizinischen Gründen nicht mehr möglich sein würde (Suva-act. 65), gewährte die IVStelle des Kantons St. Gallen dem Versicherten am 7. Juli 2011 Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (Suva-act. 107). Ausserdem wurde im Auftrag der IV-Stelle eine Eignungsabklärung für die Ausbildung zum Leiter
Z. durchgeführt. Die Berufsund Laubahnberater befürworteten eine entsprechende Umschulung. Die vertiefte berufliche Abklärung in der Rehaklinik Bellikon ergab, dass der Versicherte sich zum Leiter Z. umschulen lassen wolle (Suva-act. 103). Die IV erteilte am 20. Oktober 2011 Kostengutsprache für die dazu notwendigen Vorkurse (Suva-act. 116) sowie am 21. Dezember 2011 für die Umschulung zum Leiter Z. (Suva-act. 123; vgl. auch Suva-act. 104, 130 und 170). Für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis
30. Juni 2013 richtete die IV-Stelle dem Versicherten Taggelder aus (Suva-act. 104, 130
und 170).
Der Versicherte wurde im Verlauf der auf den Unfall vom 13. August 2010 folgenden Behandlungen verschiedentlich neurologischen Untersuchungen unterzogen, um die Ursachen der geklagten Kopfschmerzen abzuklären; die neurologischen Untersuchungen ergaben unauffällige und altersentsprechende Befunde (Suva-act. 108, 173, 198 und 236).
Während des Aufenthalts in der Rehaklinik Bellikon fand ein psychosomatisches Konsilium statt (Suva-act. 75). Dabei diagnostizierte Dr. phil. D. , Fachpsychologe für klinische Psychologie und Psychotherapie FSP, eine chronifizierte Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01), akzentuierte Persönlichkeitszüge bei etwas unstetem Curriculum (ICD-10: Z73.1) sowie eine psychosoziale Belastung durch Arbeitslosigkeit und finanzielle Probleme (ICD-10: 756, Z59). In psychiatrisch-psychologischer Hinsicht sei von einer leichten Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit aus unfallfremden Gründen auszugehen.
Ein am 19. Dezember 2011 durchgeführtes MRI der Wirbelsäule sowie des Neurocraniums ergab im Wesentlichen einen regelrechten, altersentsprechenden Befund (Suva-act. 201).
Am 6. November 2012 wurde der Versicherte in der Hals-Nasen-Ohrenklinik des KSSG einer Vestibularisabklärung unterzogen (Suva-act. 172). Dr. E. , F. AG, unterzog den Versicherten einer neurophysiologischen Untersuchung, deren Ergebnisse im Bericht vom 23. Oktober 2013 dargestellt wurden (Suva-act. 243).
Dr. med. G. , Oberarzt Klinik für Neurologie KSSG, hatte im Bericht vom 19. September 2012 (Suva-act. 173) einen chronischen posttraumatischen Kopfschmerz diagnostiziert. Dr. med. H. und Dr. med. I. , Oberärztinnen am Schmerzzentrum des KSSG, diagnostizierten am 7. November 2012 gegenüber dem Krankenversicherer ebenfalls ein chronisches Schmerzsyndrom mit posttraumatischen Kopfschmerzen bei leichter Kopfverletzung im August 2010 (Suva-act. 176). Im Bericht vom 15. Februar 2013 an die Suva bestätigte Dr. H. , nunmehr Oberärztin bei der PalliativSchmerzsprechstunde des KSSG, dieselbe Diagnose (Suva-act. 171).
Im Juli 2013 informierte der Versicherte die Suva und die IV-Stelle, dass er die Fachprüfung zum Leiter Z. nicht bestanden habe (Suva-act. 182). Der Versicherte lehnte es ab, die Prüfung zu wiederholen, und ersuchte um Gewährung von weiteren beruflichen Massnahmen (Umschulung zum Arbeitsagogen).
Dr. med. J. , Facharzt für Neurologie FMH, Suva-Versicherungsmedizin, hielt
in seiner neurologischen Beurteilung vom 12. Februar 2014 (Suva-act. 236) fest, die
heute geklagten Kopfschmerzen seien nicht als unfallkausal zu werten. Posttraumatische Veränderungen, insbesondere Blutungen, Kontusionszonen sonstige relevante Auffälligkeiten und generell pathologische Befunde seien keine zu erkennen gewesen.
Dr. med. K. , Fachärztin für Chirurgie FMH, Kreisärztin der Suva, führte am
11. März 2014 eine ärztliche Abschlussuntersuchung durch und äusserte sich zum Zumutbarkeitsprofil (Bericht vom 11. März 2014, Suva-act. 245). Die Bewegungseinschränkung sowie die Beschwerden im Bereich der rechten Schulter seien unfallkausal, ebenfalls die Beschwerden am rechten Kniegelenk. Bezüglich der Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit verwies Dr. K. auf die neurologische Beurteilung durch Dr. J. vom 12. Februar 2014 (Suva-act. 236) und bezüglich Integritätsentschädigung auf die separate Beurteilung vom 11. März 2014 (Suva-act. 244).
Die Suva teilte daraufhin dem Versicherten am 13. März 2014 mit, dass von weiteren Behandlungsmassnahmen keine namhafte Besserung des Zustandes mehr zu erwarten sei, weshalb sie die Heilungskostenund Taggeldleistungen per 31. Mai 2014 einstellen werde. Übernommen würden noch gelegentliche Schmerzmittel bei Bedarf sowie sporadische ärztliche Kontrollen. Per 1. Juni 2014 werde die Suva prüfen, ob der Versicherte Anspruch auf langfristige Versicherungsleistungen habe (Suva-act. 248).
In der Folge richtete die Suva dem Versicherten für die verbliebene Beeinträchtigung eine Integritätsentschädigung in Höhe von 15 % aus (Suva-act. 244, 246). Die entsprechende Verfügung vom 14. März 2014 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 verneinte die Suva im Weiteren einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente (Suva-act. 259).
B.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung der Suva vom 26. Juni 2014 (Suva-act. 262). Er begründete dies damit, die in der angefochtenen Verfügung dargestellte Situation des Gesundheitszustandes entspreche nicht den Tatsachen; aktuelle Gutachten seien nicht berücksichtigt worden.
Im Weiteren seien die durch die Kopfschmerzen verursachten Beschwerden und Beeinträchtigungen nicht geprüft worden. Ausserdem seien die der Rentenprüfung zugrunde gelegten Einkommenszahlen nicht korrekt, da er in den Jahren 2004-2008 ein Jahreseinkommen von bis zu Fr. 80‘000.-erzielt habe. In der Folge reichte der nach Einspracheerhebung als Rechtsvertreter des Versicherten mandatierte Fürsprecher Marco Büchel, Uzwil, am 29. September 2014 eine Ergänzung der Einsprachebegründung ein (Suva-act. 268). Er stellte die Anträge, es sei die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2014 aufzuheben und es sei die Suva zu verpflichten, weiterhin Taggeldleistungen zu erbringen, eventualiter sei dem Versicherten eine Invalidenrente von 35 % auszurichten. Dies wurde damit begründet, die Ärzte im IV-Verfahren hätten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 50 % bescheinigt, womit weiterhin Eingliederungspotential bestehe. Demzufolge sei die Einstellung der Taggeldleistungen verfrüht, da die Voraussetzung des Abschlusses von Eingliederungsmassnahmen der IV noch nicht erfüllt sei. Die Verfügung betreffend Integritätsentschädigung vom 14. März 2014
(Suva-act. 246) betreffe einzig die unfallbedingte Schulterverletzung rechts sowie das rechte Kniegelenk. Eine Verfügung betreffend Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit sei nicht erlassen worden. Dies sei jedoch eine Voraussetzung für die Beurteilung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers. Dadurch, dass die Suva über die Unfallkausalität der Kopfschmerzen noch keine Verfügung erlassen habe, habe sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Schliesslich würden die von der Suva im Rahmen der DAP-Methode angegebenen Stellen nicht dem ärztlichen Zumutbarkeitsprofil entsprechen; vielmehr hätte die Suva das Invalideneinkommen auf Grund der LSETabellenlöhne ermitteln sollen. Das Valideneinkommen sei auf Grund des innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogenen Lohnes zu ermitteln und belaufe sich damit nicht auf Fr. 66‘300.--, sondern auf Fr. 81‘029.--.
Die Suva wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2014
ab (Suva-act. 270).
C.
Gegen den Einspracheentscheid der Suva (in der Folge: Beschwerdegegnerin) vom 14. Oktober 2014 erhob der Versicherte (in der Folge: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. November 2014 Beschwerde mit den Anträgen: es sei die Verfügung vom 26. Juni 2014 sowie der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2014 aufzuheben und die Suva zu verpflichten, weiterhin Taggeldleistungen zu erbringen, und es sei betreffend Kopfschmerzproblematik ein externes Gutachten in Auftrag zu geben; eventualiter sei die Suva zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente von 35 % auszurichten, unter Kostenund Entschädigungsfolge (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2014 (act. G 3) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2. Februar 2015 (act. G 6) sowie Duplik vom 27. Februar 2015 (act. G 8) halten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
Die Verfahrensleitung bewilligte am 17. Dezember 2014 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und unentgeltliche Rechtsverbeiständung; act. G 5).
Auf die in den Rechtsschriften vorgebrachten Begründungen wird, soweit
erforderlich, in den anschliessenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
Streitig und zu beurteilen ist die Frage, ob die von der Suva vorgenommene Einstellung der Taggeldleistungen sowie die Verneinung eines Rentenanspruchs rechtmässig sind. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bildet der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und ist damit nicht Anfechtungsgegenstand. Mit Verfügung vom
14. März 2014 (Suva-act. 246) richtete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die verbliebene unfallbedingte Beeinträchtigung eine Integritätsentschädigung im Sinne von Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i. V. m. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV;SR 832.202) in der Höhe von 15 % aus. Mit der
Integritätsentschädigung sind gemäss Art. 36 Abs. 3 UVV alle sich aus dem Unfall vom
13. August 2010 ergebenden Gesundheitsschäden abgegolten. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) geltend (act. G 1). Diese erblickt er darin, dass die von der Beschwerdegegnerin in der Abschlussuntersuchung vom 11. März 2014 (Suva-act. 245) in Aussicht gestellte separate Entscheidung über eine Integritätsentschädigung bezogen auf die Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, und Vergesslichkeit, nicht erfolgt sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein Anspruch auf eine eigenständige Verfügung betreffend die Kopfschmerzen im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung nicht besteht (vgl. hierzu Art. 36 Abs. 3 UVV). Damit ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verneinen.
2.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt nach Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit den Tod zur Folge hat. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person nach einem Unfall Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie zufolge Unfalls voll teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E. 3). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren
Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten nicht als in der gleichen bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, wenn das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 E. 1; BGE 127 V 177 E. 3). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 119 V 338 E. 1; BGE 129 V 177 E. 3.1 je mit Hinweisen).
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges somit durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 E. 5a; BGE 127 V 181 E.
3.2 je mit Hinweisen; BGE 129 V 177 E. 3.2 je mit Hinweisen). Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der kumulativ erforderliche adäquate rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht und nicht dem Arzt obliegt (BGE 125 V 461 E. 5a).
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, sobald der Unfall nicht mehr die natürliche adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt. Der Unfallversicherer hat somit in jenem Zeitpunkt seine Leistungen einzustellen, in welchem der Unfall keine ursächliche Rolle mehr spielt. Dabei hat der Unfallversicherer
nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Welche Gründe (etwa Krankheit, degenerative Veränderungen, Geburtsgebrechen) für ein nach wie vor geklagtes Leiden verantwortlich zu machen sind, ist an sich unerheblich und ohne weitere Relevanz. Allein entscheidend ist die Frage, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, d.h. dahingefallen sind. Ebenso wenig muss der Unfallversicherer den negativen Beweis erbringen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2007 vom 17. Juni 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).
Der im Sozialversicherungsprozess herrschende Untersuchungsgrundsatz (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a je mit Hinweisen) schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien die Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Da es dem Leistungsansprecher obliegt, das Vorliegen eines (leistungsbegründenden) natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen, liegt die entsprechende Beweislast bei ihm. Diese Beweisregel greift jedoch erst Platz, wenn im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kein wahrscheinlicher Sachverhalt ermittelt werden kann. Die blosse Möglichkeit genügt nicht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b, 119 Nr. U 86
S. 50; A. Rumo-Jungo/A. P. Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. A. Zürich 2012, S. 4 f.). Ein Grundsatz, wonach die Verwaltung das Gericht im Zweifel zugunsten der versicherten Person entscheiden müsse, besteht im Sozialversicherungsrecht nicht. Bleibt demnach eine behauptete Tatsache unbewiesen, fällt der Entscheid zuungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (Art. 8 ZGB).
Der Beschwerdeführer macht einen verfrühten Fallabschluss geltend.
Er rügt, dass die Beschwerdegegnerin den (hypothetischen) Rentenbeginn auf den 1. Juni 2014 festgelegt und damit ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Ausrichtung von Heilkosten und Taggeldern verneint habe. Die von der IV
zugesprochene Umschulung zum Leiter Z. habe er aber nicht erfolgreich abgeschlossen, und die IV sei daran, eine neue Umschulung zu prüfen. Damit seien die beruflichen Eingliederungsmassnahmen keineswegs abgeschlossen und die Verfügung sei zu früh ergangen. Daraus würde sich ein Anspruch auf weitergehende Taggeldzahlungen ergeben, eventuell auf eine IV-Rente (act. G 1, I./2., I/4.). Die Beschwerdegegnerin entgegnet, Dr. K. habe am 11. März 2014 anlässlich der Abschlussuntersuchung festgehalten, dass bezüglich der physischen Beschwerden an der Schulter und am Knie der medizinische Endzustand erreicht sei und dass von weiteren Behandlungsmassnahmen keine namhafte Besserung des Zustands mehr zu erwarten sei (act. G 3, S. 8, Ziff. 5.6).
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine UVG-Invalidenrente (sog. Übergangsrente) ausgerichtet, sofern eine entsprechende Invalidität ausgewiesen ist. Die Invalidenrente wird auf Grund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch erlischt u. a. mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung sowie dem Entscheid über die Festsetzung der definitiven Rente. Die Übergangsrente ist vorläufiges Surrogat der allenfalls folgenden definitiven Invalidenrente nach Art. 18 ff. UVG (Art. 30 Abs. 1 lit. b und c UVV; Art. 19 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2009 vom 28. Mai 2009 E. 4).
Was die Rüge des verfrühten Fallabschlusses betrifft, so bescheinigt der ärztliche Abschlussbericht von Dr. K. vom 11. März 2014 bezüglich der somatischen Verletzungen einen insgesamt guten Rehabilitationszustand und einen stationären Zustand ohne weitere therapeutische Optionen (Suva-act. 245). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine namhafte, ins Gewicht fallende Besserung des
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war bzw. ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2009 E. 4).
Zum Anspruch auf weitergehende berufliche Massnahmen hat sich das hiesige Gericht mit Entscheid IV 2015/75 geäussert. Darin wird festgehalten, dass bei Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin am 31. Mai 2014 keine IVEingliederungsmassnahmen mehr stattfanden, weil der Beschwerdeführer die Abschlussprüfung zum Leiter Z. ein Jahr zuvor nicht bestanden und die angebotene Wiederholung der Prüfung bisher abgelehnt hatte, obwohl ihm dies gemäss Urteil IV 2015/75 zumutbar gewesen wäre. Bei dieser Sachlage ist ihm zuzumuten, eine Hilfsarbeit anzunehmen. Auf dem allgemeinem Arbeitsmarkt ist dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere, welchselbelastende Tätigkeit, ohne Überkopfarbeit, ohne Besteigen von Leiter und Gerüst, ohne Bedienen von vibrierenden Maschinen bzw. repetitiven abduzierenden Bewegungen bezüglich des rechten Arms ganztags zumutbar (Suva-act. 245, S. 13). Ein Anspruch auf eine Übergangsrente besteht mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrads (vgl. hierzu nachstehende Erwägung 5.2.3) nicht.
Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin bezüglich somatischen unfallkausalen Verletzungen das Erreichen des Endzustandes per 31. Mai 2014 angenommen und im Sinne der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen (Art. 30 Abs. 1 lit. b und c UVV und Art. 19 UVG) die Heilkostenund Taggeldleistungen eingestellt sowie den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Suva-act. 246) und auf eine Rente (Suva-act. 259) geprüft hat.
4.
Auf Grund der medizinischen Dokumentation ist zunächst zu klären, ob die geltend gemachten Kopfschmerzen natürlich kausal auf den Unfall vom 13. August 2010 zurückzuführen sind und damit für die Frage nach den gesetzlich geschuldeten Leistungen zu berücksichtigen sind. Unstrittig ist, dass die verbleibenden Beschwerden an der rechten Schulter sowie am rechten Kniegelenk in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 13. August 2010 zu sehen sind (Suva-act. 245). Zu Recht unbestritten ist ferner, dass die Schwankschwindelattacken
nicht auf den Unfall vom 13. August 2010 zurückgehen, wie die Vestibularisabklärung bei der Hals-Nasen-Ohrenklinik des KSSG vom 12. November 2012 (Suva-act. 172) ergab.
Die Beschwerdegegnerin stützt sich für die Klärung der Frage nach der natürlichen Unfallkausalität der Kopfschmerzen auf die neurologische Beurteilung durch Dr. J. vom 12. Februar 2014 (Suva-act. 236).
Dr. J. weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall und zeitnah danach nicht über Schmerzen im Kopfoder HWS-Bereich geklagt hatte, sondern nur über Schmerzen an der rechten Schulter, am Abdomen, Becken und am rechten Knie. Eine kopfbezogene Pathologie, insbesondere Kopfschmerzen, sei nicht festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei nicht bewusstlos gewesen, der GCS bei Eintreffen des Rettungsdienstes des KSSG habe 15 betragen. Sämtliche dokumentierten Röntgenuntersuchungen, welche zeitnah und bis 16 Monate nach dem Unfall angefertigt wurden, hätten ausschliesslich Röntgenuntersuchungen der Schulter, der BWS, der Knie, des Beckens umfasst, nicht aber des Kopfes. Die erste Untersuchung des Kopfes und der HWS sei erst einige Monate nach dem Unfall auf Anregung des Neurologen Dr. L. erfolgt, der den Patienten am 21. Juli 2011 untersucht hatte. Die MRI des Kopfes und der HWS vom 19. Dezember 2011 (Suvaact. 201) hätten keine erkennbare posttraumatische Veränderung ergeben. Der Beschwerdeführer habe selbst gegenüber den Ärzten und Ärztinnen des Schmerzzentrums des KSSG bestätigt, dass er direkt nach dem Unfallereignis keine akuten Kopfschmerzen gehabt habe, sondern erst ab ca. November 2011 (Bericht vom
22. November 2012, Suva-act. 176). In den Abschlussberichten des KSSG und der Klinik Valens würden keine Kopfschmerzen erwähnt. Die enge therapeutische Arbeit der Physiotherapeuten mit dem Arztpersonal und die sorgfältige ärztliche Überwachung während des Rehabilitationsaufenthalts machten es ausgesprochen unwahrscheinlich, dass ein relevantes Kopfschmerzproblem nicht erkannt worden wäre. Kopfschmerzen seien erstmals 5 Monate nach dem Unfall anlässlich der Rehabilitation in der Rehaklinik Bellikon aktenkundig erwähnt (Suva-act. 236).
Dr. med. M. , Fachärztin für Neurologie, die mit einem externen
neurologischen Konzil betraut wurde, diagnostizierte am 25. Januar 2011 auf Grund
des unauffälligen neurologischen Status und des ebenso unauffälligen EEG sowie ausgehend von den IHS-Kriterien (International Headache Society) chronische Spannungskopfschmerzen mit zum Teil migränöser Komponente, differentialdiagnostisch einen Medikamentenübergebrauchskopfschmerz, sowie selten Migräne ohne Aura (Suva-act. 198). Dr. med. L. , Facharzt für Neurologie FMH, der ebenfalls mit einer konsiliarischen Beurteilung betreffend Kopfschmerzen betraut wurde, stellte am 15. Juli 2011 ebenfalls die Diagnose von chronifizierten Spannungskopfschmerzen nach Motorradunfall und stellte ansonsten einen altersentsprechenden Befund ohne neurologische Auffälligkeiten fest (Suva-act. 108). Die Diagnose von chronischen Kopfschmerzen wurde später am 12. Februar 2014 von Dr. J. in der erwähnten neurologischen Beurteilung bestätigt (Suva-act. 236, S. 8 f.). Aus dieser Aktenlage sind keine Befunde erkennbar, die überwiegend wahrscheinlich eine natürliche Unfallkausalität der Kopfschmerzen erkennen lassen.
Abweichend von obiger Diagnose diagnostizierte Dr. G. am 19. September 2012 einen chronischen posttraumatischen Kopfschmerz bei leichter Kopfverletzung und Migräne ohne Aura bei unauffälligem neurologischem Befund. Er hielt die natürliche Kausalität zwischen dem Unfall vom 13. August 2010 und den Kopfschmerzen für „evident“, obwohl er selber festgestellt hatte, ein klinisches Korrelat sei nicht zu finden (Suva-act. 173). Dr. H. und Dr. I. , Schmerzzentrum des KSSG, übernahmen diesen Befund ohne näheren Kommentar und diagnostizierten am 22. November 2012 ebenfalls ein chronisches Schmerzsyndrom mit posttraumatischen Kopfschmerzen (Suva-act. 176).
Dr. J. setzt sich in der neurologischen Beurteilung vom 12. Februar 2014 mit der abweichenden Diagnose von Dr. G. auseinander. Die Annahme, dass es sich um einen Kopfschmerz bei einer leichten Kopfverletzung handle, sei nicht haltbar. Denn nach den Kriterien der Europäischen Neurologischen Gesellschaften (EFNS) liege gar keine leichte traumatische Hirnverletzung (LTHV) vor, allenfalls ein Kopfanprall (Suvaact. 236, S. 9). Die Ärzte und Ärztinnen des KSSG hätten korrekterweise bemerkt, dass gegen die Diagnose eines posttraumatischen Kopfschmerzes die Tatsache spreche, dass sich zeitnah zum Unfallereignis keine Symptome in Richtung Hirnerschütterung Nackenschmerzen gezeigt hätten. Diesen Widerspruch zwischen den unmittelbar
nach dem Unfall vorliegenden Symptomen und ihrer eigenen Diagnose hätten sie, so Dr. J. , zwar erkannt, sie hätten ihn aber nicht aufgeklärt (Suva-act. 236).
Für die Annahme der natürlichen Kausalität zwischen dem Unfall vom 13. August 2010 und den geklagten Kopfschmerzen liefern die Ärzte und Ärztinnen des KSSG im Ergebnis weder eine aussagekräftige Begründung noch entsprechende Befunde; sie begnügen sich damit, auf den zeitlichen Zusammenhang hinzuweisen. Dass ein Schmerz zeitlich nach einem Unfall aufgetreten ist, hat für sich allein keine wissenschaftlich genügende Erklärungskraft; andernfalls würde man sich mit dem blossen Anschein des Beweises bzw. mit der blossen Möglichkeit begnügen und davon ausgehen, dass eine gesundheitliche Schädigung schon dann durch den Unfall verursacht sei, wenn sie nach diesem auftrat („post hoc ergo propter hoc“; U. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A. Zürich 2015, N 69 zu Art. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2007 E. 7.2.4 mit weiteren Hinweisen, BGE 119 V 340 E. 2b/bb). Allein dadurch, dass die Kopfschmerzen durch die Ärzte und Ärztinnen des KSSG als posttraumatisch bezeichnet wurden, lässt sich kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Kopfschmerzen belegen.
Im Lichte des soeben Gesagten ist die von Dr. G. gestellte Diagnose von posttraumatischen Kopfschmerzen nicht geeignet, die Beurteilung durch Dr. J. in Frage zu stellen und die Kopfschmerzen als überwiegend wahrscheinlich natürlich unfallkausal erscheinen zu lassen.
Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, dass der neurologischen Beurteilung durch Dr. J. vom 12. Februar 2014 (Suva-act. 236) kein Beweiswert zukommt. Er begründet dies damit, die Aussage von Dr. J. , Kopfschmerzen hätten sich erst fünf Monate nach dem Unfall eingestellt, sei unzutreffend. Dem Verlaufsbericht der Rehaklinik Valens (vgl. act. G 1.1, Beilage 2) könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits am 8. und am 12. Oktober 2010 über starke Kopfschmerzen und Übelkeit klagte (act. G 1, S. 5). Zu prüfen ist, ob dieses Vorbringen an der Beurteilung der natürlichen Kausalität durch Dr. J. Zweifel entstehen lässt.
Eine Kopfverletzung und Kopfschmerzen zeitnah zum Unfall sind gemäss der
neurologischen Beurteilung durch Dr. J. echtzeitlich nicht dokumentiert; eine
notwendige Bedingung für die Diagnose von posttraumatischen Kopfschmerzen gemäss den Kriterien der Internationalen Kopfwehgesellschaft bestehe darin, dass diese sich innert 7 Tagen nach dem Unfallereignis manifestieren müssen. Diese Aussage wird durch die Angaben der Rehaklinik Valens nicht in Frage gestellt (Suvaact. 236, S. 8 f.). Dr. J. betont im Weiteren die gemäss ärztlicher Dokumentation bestehenden erheblichen unfallunabhängigen Chronifizierungsrisiken eines Kopfschmerzes: Eine psychiatrisch diagnostizierte Panikstörung mit Agoraphobie, Status nach Burnout 2008, psychosoziale Belastung mit Arbeitslosigkeit, unklarer beruflicher Zukunft und finanziellen Problemen (Suva-act. 236, S. 8). Dies spricht ebenfalls gegen die natürliche Unfallkausalität der Kopfschmerzen.
Bereits Dr. M. machte sodann darauf aufmerksam, die Chronizität sei darauf zurückzuführen, dass die Kopfschmerzerkrankung vorbestehend sei; so habe der Patient bereits vor dem Unfall rezidivierend unter teilweise wochenlang anhaltenden Kopfschmerzen gelitten. Auch im Jugendalter habe er vermehrt auch migräneartige Kopfschmerzen gehabt, mit Lichtund Geräuschempfindlichkeit sowie Rückzugstendenz (vgl. hierzu Austrittsbericht der Rehaklinik Valens: In der Kindheit viel Kopfschmerzen, Suva-act. 50, S. 3). Ausserdem sei auf Grund der Anamnese eine familiäre Belastung festzustellen (Suva-act. 198; vgl. Suva-act. 173 und 236, S. 9: familiäre Belastung als genetische Prädisposition bei der Entwicklung von chronifizierten Kopfschmerzen).
Vor diesem Hintergrund vermögen die rund zwei Monate nach dem Unfallereignis am 8. und 12. Oktober 2010 dokumentierten Kopfbeschwerden keine aussagekräftige Grundlage betreffend die natürliche Unfallkausalität zu bilden bzw. die Einschätzung von Dr. J. nicht in Zweifel zu ziehen.
Auch im Übrigen ist nichts ersichtlich, was den Beweiswert des neurologischen Berichts von Dr. J. in Frage zu stellen vermag. Die neurologische Beurteilung durch Dr. J. (Suva-act. 236) ist umfassend und schlüssig; sie wurde in Kenntnis der gesamten Aktenlage abgegeben und erfüllt sämtliche bundesgerichtlichen Anforderungen an den Beweiswert von Berichten und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3, BGE 129 V 472 E. 4.2.2, BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 135 V 465 E. 4). Dr. J. hat sich
mit der abweichenden Einschätzung durch Dr. G. auseinandergesetzt und hat
eingehend dargelegt und begründet, warum dieser Auffassung nicht gefolgt werden kann. Die Beschwerdegegnerin durfte demnach den neurologischen Bericht von Dr. J. berücksichtigen und demjenigen von Dr. G. den Beweiswert hinsichtlich der
Frage nach der natürlichen Unfallkausalität der Kopfschmerzen absprechen, zumal die Einschätzung von Dr. J. durch die Ausführungen von Dr. M. gestützt werden (vgl. Erwägung 4.3.2).
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die über den Fallabschluss hinaus geltend gemachten Kopfschmerzen nicht überwiegend wahrscheinlich im natürlichen kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 13. August 2010 stehen. Für die Prüfung von unfallversicherungsrechtlichen Ansprüchen sind damit einzig die Restbeschwerden an der rechten Schulter sowie am rechten Kniegelenk zu berücksichtigen. Von weiteren Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers um Einholung eines externen Gutachtens abzuweisen ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_924/2014 vom 2. April 2015 E. 4.3).
5.
Es bleibt die Frage nach dem Invaliditätsgrad zu prüfen. Auf Grund der allgemeinen Einkommensvergleichmethode (Art. 16 ATSG) und unter Zugrundelegung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils (Suva-act. 245) ist zu bestimmen, ob eine anspruchsbegründende Invalidität besteht.
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher der Versicherte konkret steht (BGE 126 V 75 E. 3b; BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Das Invalideneinkommen ist unter Einbezug der Verdienstmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu bestimmen. Ein Abstellen auf den tatsächlich erzielten Verdienst setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausübt, bei der besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Zudem muss das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn
erscheinen. Sind diese Erfordernisse kumulativ erfüllt, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die LSETabellenlöhne die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 135 V 297 E 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2014 vom 15. Oktober 2014
E. 4.2.4; 8C_790/2009 vom 27. Juli 2010 E. 4.1).
Unter der Bezeichnung DAP (Dokumentation von Arbeitsplätzen) führt die Suva eine interne Dokumentation zu ausgewählten Arbeitsplätzen mit Angaben zu den ausbildungsmässigen und körperlichen Anforderungen, der betriebsüblichen Arbeitszeit, dem Verdienst sowie zum konkreten Aufgabenbereich (Arbeitsplatzbeschrieb), die laufend aktualisiert und erweitert wird. Sie dient der Invaliditätsbemessung anhand zumutbarer konkreter Arbeitsmöglichkeiten. Den DAPZahlen kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Tabellenlöhnen zu (BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt das Abstellen auf die DAP-Lohnangaben voraus, dass sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze stützt. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchstund den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit wird auch die Überprüfung des Auswahlermessens hinreichend ermöglicht, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gesamtzahl behinderungsbedingt in Frage kommender Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefstund Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit
auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat in diesem Fall im Einspracheentscheid die Invalidität auf Grund der LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 472 E. 4.2.2; BGE 139 V 592 E. 6.3). Werden die Vorgaben eingehalten, muss nicht in jedem Fall noch eine Kontrollrechnung gemäss LSE durchgeführt werden. Eine eingehende Begründung der Auswahl der fünf Blätter wird nicht verlangt. Die Angabe der Gesamtzahl der leidensangepassten Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefstund des Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses reicht zur Überprüfung des Auswahlermessens der Suva aus (BGE 129 V 472 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2009 vom 27. Juli 2010 E. 4.3 und 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2012 vom 31. Oktober 2013 E. 6).
Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen auf Grund der DAPZahlen ermittelt. Der Beschwerdeführer erhebt Einwände gegen dieses Vorgehen und verlangt die Bestimmung des Invalideneinkommens auf Grund der LSE-Tabellen. Er begründet dies damit, die von der Beschwerdegegnerin aufgelisteten Berufe seien für den Beschwerdeführer nicht repräsentativ. Eine Überprüfung der gesamten Resultate habe ergeben, dass die Beschwerdegegnerin mehrere Stellen ausgewählt habe, die dem Beschwerdeführer nicht zumutbar seien (Verkäufer, Büroangestellter, Bankangestellter, Bürohilfe, Verwaltungssekretär, Arztsekretär, Richter, Monteur). Es genüge nicht, wenn lediglich ein einziger einige wenige zumutbare Arbeitsplätze angegeben würden, weil es sich dabei sowohl hinsichtlich der Tätigkeit als auch des bezahlten Lohnes um Sonderoder Ausnahmefälle handeln könne. Daher habe die Beschwerdegegnerin die Invalidität auf Grund der LSE-Löhne zu bestimmen, nämlich auf Grund von Tabelle TA1 Niveau 4 (Männer).
Aus der Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten 127 DAP-Arbeitsplätze hat die Beschwerdegegnerin die Arbeitsplätze DAP-Nrn. 1109 (Hilfsarbeiter), 5468 (Hilfsarbeiter), 5595 (Mechaniker),
8530 (Hilfsarbeiter) und 11305 (Montagearbeiter) ausgewählt (IV-act. 256). Ihnen
gemeinsam ist, dass dafür einzig eine Grundschulausbildung vorausgesetzt ist; das Einschalten von Pausen ist an allen fünf Arbeitsplätzen möglich; Schichtarbeit ist in keinem dieser Betriebe notwendig; die Arbeitsplätze sind nicht besonders exponiert; Arbeiten über Kopfhöhe das Besteigen von Treppen wird nie selten verlangt. Angesprochen sind in allen fünf Fällen leichte bis sehr leichte Tätigkeiten ohne Tragen Heben von mehr als 10 kg schweren Gewichten. Der Minimallohn beträgt Fr. 41‘600.--, der Maximallohn Fr. 80‘571.--; der Durchschnitt der Durchschnittslöhne beläuft sich auf Fr. 60‘644.--. Bezogen auf das verwendete Behinderungsprofil beträgt der Minimallohn Fr. 53‘950.--, der Maximallohn Fr. 66‘740.--, bei einem Durchschnittslohn von Fr. 63‘407.40.
Auf Grund des in Erwägung 5.1.3 Gesagten sind die bundesgerichtlichen Anforderungen für das Abstellen auf die DAP-Lohnangaben erfüllt. Die Auswahl der fünf DAP-Blätter entspricht dem Zumutbarkeitsprofil gemäss kreisärztlicher Abschlussuntersuchung durch Dr. K. vom 11. März 2014 (Suva-act. 245). Das basierend auf den DAP-Lohnangaben ermittelte hypothetische Invalideneinkommen beläuft sich somit ausgehend von der von Dr. K. bescheinigten 100 %igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten (Suva-act. 245, S. 13) auf Fr. 63‘407.40 für das Jahr 2014. Dieses Ergebnis ist nicht zu beanstanden.
Für die Ermittlung des Einkommens, das die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1).
Der Beschwerdeführer lässt darauf hinweisen, dass bei der Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf das Einkommen der B. AG von Fr. 5‘100.-monatlich abgestellt werden könne. Das wird damit begründet, dass er am Tag des Unfalls erst seit 13 Tagen bei der B. AG angestellt gewesen sei. Das dabei erzielte Einkommen
bilde keine verlässliche Basis für die Festlegung des Valideneinkommens. Vielmehr sei von dem innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogenen Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG) auszugehen. In diesem Sinne sei für die Bestimmung des Valideneinkommens auf den bei der N. AG in den Jahren 2007, 2008 und 2009 erzielten Verdienst abzustellen, was zu einem Valideneinkommen von Fr. 81‘029.-führe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall weiterhin zum tieferen Einkommen bei der B. AG gearbeitet hätte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er ohne Unfall wieder ein Einkommen von Fr. 81‘029.-erzielt hätte.
Der Beschwerdeführer war von Januar bis Juli 2004 arbeitslos und bezog Arbeitslosengelder. Von August 2004 bis Oktober 2006 war er als Hauswart bei der Sekundarschulgemeinde O. angestellt und verdiente dabei jährlich rund Fr. 75‘000.--. Im November und Dezember 2006 bezog er Arbeitslosengelder. Im Jahr 2007 bezog er während sieben Monaten Arbeitslosengelder und erzielte zusätzlich, wiederum als Hauswart bei der Sekundarschulgemeinde O. , einen Lohn von Fr. 1‘310.--. Von August 2007 bis Februar 2009 erzielte er als Hauswart bei der N. AG,
ein Jahreseinkommen von etwas über Fr. 80‘000.--. Von März 2009 bis Juli 2009 bezog er Arbeitslosengelder und verdiente in einem Nebenjob Fr. 431.--. Ab August 2010 war er sodann bei der B. AG mit einem Jahresverdienst von Fr. 66‘300.-- (Fr. 5‘100.-x
13) angestellt (Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers, Suva-act. 239).
Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2007-2009 ein Einkommen in der Höhe von ca. Fr. 80‘000.-erzielte. Nichts deutet darauf hin, dass dieser Lohn überhöht gewesen wäre, wie die Arbeitszeugnisse der damaligen Arbeitgeber nahelegen (vgl. act. 6-13, 6-10 in den IV-Akten). Allerdings war der Beschwerdeführer ab März 2009 während Monaten arbeitslos und fand erst auf 1. August 2010 eine Stelle als Hausdienstmitarbeiter bei der B. AG. Dabei erzielte er ein tieferes Jahreseinkommen von Fr. 66‘300.--. Der in Erwägung 5.2.2 aufgezeigte Verlauf zeigt wiederholte Zeiten von Arbeitslosigkeit und offenkundige Schwierigkeiten, selbst vor dem gesundheitsbeeinträchtigenden Unfall eine neue, gut bezahlte Anstellung zu finden. Es kann somit festgehalten werden, dass auch bei hypothetisch erhalten gebliebener Validität nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer sein an den beiden früheren Stellen (Sekundarschulgemeinde O.
sowie N. AG) erzieltes Lohnniveau wieder erreichen würde. Es entspricht ausserdem empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit bei der B. AG ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Nach Aktenlage ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne den Unfall vom 13. August 2010 die Arbeitstätigkeit am bisherigen Ort mit einem Lohn von Fr. 5‘100.-monatlich fortgeführt hätte, hat doch die B. AG auf Anfrage bestätigt, dass der Lohn für die Jahre 2011 bis 2014 gleich geblieben wäre (Suva-act. 235). Daran ändert die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer erst seit wenigen Tagen bei der B. AG angestellt war, da nichts aktenkundig ist, das den Schluss zulassen würde, es sei nicht mit einer weitergehenden Anstellung zu rechnen. Eine andere Validenkarriere ist nicht überwiegend wahrscheinlich dargetan. Somit ist das Valideneinkommen für das Jahr 2014 auf den Betrag von Fr. 66‘300.-festzulegen. Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 66‘300.-mit dem Invalideneinkommen von Fr. 63‘407.40 (ein Abzug hat rechtsprechungsgemäss nicht zu erfolgen, vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3) ergibt eine Erwerbseinbusse für das Jahr 2014 von Fr. 2‘892.40 und einen Invaliditätsgrad von 4.37 %. Damit ist der Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung zu verneinen.
6.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
deshalb abzuweisen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Dem Beschwerdeführer wurde am 17. Dezember 2014 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt (act. G 5). Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO pauschal Fr. 1‘000.-bis Fr. 12‘000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichtete auf das Einreichen einer Kostennote. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit
erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2‘800.-angemessen. Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 2‘800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 2‘800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
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