Zusammenfassung des Urteils ST.2013.51/57/59/61: Kantonsgericht
Vier Beschuldigte werden beschuldigt, an einem Angriff in einer Tiefgarage beteiligt gewesen zu sein. Das Kreisgericht St. Gallen verurteilt einige der Beschuldigten wegen des Angriffs, während das Kantonsgericht W. und Z. des Raufhandels für schuldig befindet und X. und Y. freispricht. Es wird diskutiert, ob eine Verurteilung wegen Raufhandels zulässig ist und ob das Anklageprinzip verletzt wurde. Es wird betont, dass die Verteidigung das Recht auf eine wirksame Verteidigung hat und dass Beweise sorgfältig erhoben werden müssen. Die Nichtauswertung von Videosequenzen aus der Tiefgarage wird als mögliche Beweisvereitelung kritisiert und deren Auswirkungen auf das Verfahren diskutiert.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | ST.2013.51/57/59/61 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | Kantonsgericht |
Datum: | 08.12.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 6 EMRK (SR 0.101); Art. 29 Abs. 2, Art. 32 BV (SR 101); Art. 6, Art. 9, |
Schlagwörter : | Beweis; Beweise; Anklage; Beschuldigten; Person; Quot; Verteidiger; Verteidigung; Raufhandel; Hinweis; Berufungsverhandlung; Angriff; Recht; Sachverhalt; Raufhandels; Hauptverhandlung; Beweismittel; Anspruch; Verfahren; Hinweisen; Angriffs; Vertagung; Behörden; Anklageschrift; Privatkläger; Beweiswürdigung; Recht |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ;Art. 107 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 318 StPO ;Art. 32 BV ;Art. 339 StPO ;Art. 342 StPO ;Art. 379 StPO ;Art. 5 StPO ;Art. 6 EMRK ;Art. 6 StPO ; |
Referenz BGE: | 120 Ia 48; 124 I 185; 136 I 229; 138 V 125; |
Kommentar: | - |
Sachverhalt:
Den vier Beschuldigten W. , X. , Y. und Z. wird [u.a.] vorgeworfen, sich in einer Tiefgarage an einem Angriff beteiligt zu haben. Das Kreisgericht St. Gallen erklärte die vier Beschuldigen [u.a.] des Angriffs schuldig und verurteilte sie zu [teilweise] bedingt aufgeschobenen Freiheitsbzw. Geldstrafen sowie Bussen. Das
Kantonsgericht erklärt W. und Z. des Raufhandels schuldig und spricht X. und Y. vom Vorwurf des Angriffs frei.
Aus den Erwägungen: II.
4. Die Verteidigung der Beschuldigten W. , X. , Z. sowie die Staatsanwaltschaft machen sinngemäss geltend, dass eine Verurteilung wegen Raufhandels nicht zulässig sei bzw. eine Verletzung des Anklageprinzips bedeuten würde (act. B/30 [ST.2013.51-SK3], S. 6 f.; act. B/14 [ST.2013.57-SK3], S. 5 f.; act. B/ 42 [ST.2013.61-SK3], S. 2; act. B/34 [ST.2013.61-SK3], S. 8).
Dem Gericht ist es zwar untersagt, über den Anklagevorwurf hinauszugehen. Es darf den angeklagten Sachverhalt jedoch ohne Verletzung des Anklagegrundsatzes (vgl. dazu E. II.3.a oben) in eigenen Worten formulieren und bestimmte belastende Tatsachen als nicht bewiesen erachten (BGer 6B_127/2014 E. 6.3). Es dürfen keine überspitzt formalistischen Anforderungen an die Anklageschrift gestellt werden (BGer 6B_606/2012 E. 1.3). Eine Anklageschrift ist kein Urteil (BGer 6B_199/2011 E. 3.6.1 mit Hinweis auf BGer 6P.183/2006 E. 4.2; vgl. zum Ganzen auch BGer 6B_799/2014
E. 1.4.2).
Eine Verurteilung wegen Raufhandels gestützt auf die vorliegende Anklageschrift verletzt das Anklageprinzip nicht. Ein Raufhandel ist eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen, die den Tod die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Demgegenüber erfordert der Angriffstatbestand, dass sich eine mehrere Personen, die von einer anderen Streitpartei angegriffen werden, völlig passiv verhalten, ohne selbst Schläge auszuteilen (BSK Strafrecht I-Maeder, Art. 133 N 11 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGer 6B_435/2010 E. 4.2.2). Der Anklageschrift lässt sich zwar keine aktive Beteiligung eines der beiden Privatkläger entnehmen. Vielmehr ist die Rede davon, dass sie gegenüber den Angreifern selbst nicht tätlich geworden seien. Entgegen dem Vorbringen der Parteien hält sich eine Verurteilung wegen Raufhandels im Kerngehalt jedoch an den in
der Anklageschrift umschriebenen Tathergang. Im Rahmen der Beweiswürdigung wird dabei nicht über den Anklagevorwurf hinausgegangen. Gegenteils wird beim Raufhandel zugunsten der Beschuldigten angenommen, dass sich die Privatkläger aktiv bzw. tätlich an der Auseinandersetzung beteiligt haben. Insgesamt lässt sich aus dem Gesamtkontext der Anklage sowohl der Vorwurf des Raufhandels als auch jener des Angriffs unschwer erkennen. Die Beschuldigten, denen ein entsprechender Würdigungsvorbehalt mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Juni 2014 mitgeteilt wurde (act. B/14 [ST.2013.51-SK3]), konnten ihren Standpunkt zum Raufhandel ausführlich darlegen. Ihr Recht auf eine wirksame Verteidigung wurde gewahrt.
[ ]
7. Der Verteidiger von Z. macht eine ungenügende Verteidigung im Berufungsverfahren geltend. Er ersuchte rund eine Woche vor der Berufungsverhandlung um deren Vertagung. Eventualiter wurde die Durchführung des Beweisverfahrens anlässlich der Hauptverhandlung und die anschliessende Vertagung beantragt. Begründet wurde das Gesuch im Wesentlichen damit, dass die Aussagen der Geschädigten für die Sachverhaltserstellung von entscheidender Bedeutung seien. Es werde u.a. darum gehen, eine Aussageanalyse durchzuführen. Es müssten auch die (neu gemachten) Aussagen mit dem Mandanten aufgearbeitet werden, was Zeit in Anspruch nehme. Vor diesem Hintergrund könne (anlässlich der Berufungsverhandlung) unmöglich direkt im Anschluss an die Einvernahmen ein Plädoyer erfolgen (act. B/32 [ST.2013.61-SK3], S. 1 ff.). Der Antrag wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. November 2014 vorläufig abgewiesen (act. B/33 [ST.2013.61-SK3]). Anlässlich der Berufungsverhandlung erneuerte die Verteidigung ihren Antrag auf Vertagung (act. B/34 [ST.2013.61-SK3], S. 2). Die Verteidiger von
W. und Y. sprachen sich im Anschluss an die Befragung der Privatkläger sowie der Beschuldigten bzw. nach Abschluss des Beweisverfahrens gegen eine Vertagung aus; der Rechtsvertreter von X. wollte sich nicht definitiv festlegen (act. B/34 [ST.2013.61-SK3], S. 3).
a) Gemäss Art. 340 Abs. 1 lit. a StPO, der auch im Berufungsverfahren gilt (Art. 379 StPO), ist die Hauptverhandlung, wenn allfällige Vorfragen behandelt sind, ohne unnötige Unterbrechung zu Ende zu führen. Im Sinne des Konzentrationsgrundsatzes
soll die Hauptverhandlung eine Einheit bilden und wenn möglich in einem Zug durchgeführt werden. Art. 340 Abs. 1 lit. a StPO konkretisiert damit das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO). Längere Unterbrechungen sind gemäss Schrifttum nur zur Ergänzung der Beweise zulässig (vgl. Art. 339 Abs. 5 StPO; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 1448 mit Hinweis) wenn zwingende Gründe wie Erholungspausen, nachträgliche Beweisergänzungen, unentschuldigtes Fernbleiben einer Partei usw. - dies erfordern (BSK StPO-Hauri/Venetz, Art. 340 N 2; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 340 N 2; Schmid, Handbuch StPO, 2. Aufl., N 1317; CR CPP-de Preux, Art. 340 N 2; Pitteloud, Code de procédure pénale suisse, Zurich/St-Gall 2012, N 916). Eine Zweiteilung der Hauptverhandlung ist im Übrigen lediglich im Rahmen des Tatbzw. Schuldinterlokuts vorgesehen (Art. 342 StPO).
Ein längerer Unterbruch kann sich ausnahmsweise auch aufgrund der in Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK verankerten Garantien ergeben. Danach hat der Verteidiger die Interessen der beschuldigten Person in ausreichender und wirksamer Weise wahrzunehmen und die Notwendigkeit von prozessualen Vorkehrungen im Interesse der beschuldigten Person sachgerecht und kritisch abzuwägen. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 124 I 185 E. 3b mit Hinweisen; BGer 6B_1076/2010 E. 2.2.1; 1P.431/2002 E. 6.1). Der Verteidigung ist im Rahmen ihrer Tätigkeit insbesondere die sorgfältige Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen zu gewährleisten (vgl. zu den Sorgfaltspflichten BGE 120 Ia 48 E. 2b/bb; BGer 6B_89/2014 E. 1.5.1; 6B_334/2013 E. 4.2; je mit Hinweisen; Vest,
St. Galler BV-Kommentar zu Art. 32 N 32; BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 134 N 13).
b) An der Berufungsverhandlung legte der Verteidiger von Z. ein dreizehnseitiges Plädoyer vor, worin er nochmals auf die erhobenen Tatvorwürfe einging. Diesem fügte er mündlich einige Bemerkungen an und verzichtete schliesslich auf einen zweiten Vortrag (act. B/34 [ST.2013.61-SK3], S. 7 f.; act. B/42 [ST.2013.61-SK3]). Der
Verteidiger kam damit seiner Pflicht, Z. wirkungsvoll und sachgerecht zu vertreten, nach. Zudem wusste er bereits vor der Verhandlung, dass ihm im Anschluss an das Beweisverfahren eine halbe Stunde zur weiteren Vorbereitung seines Parteivortrags zur Verfügung stehen würde (act. B/33 [ST.2013.61-SK3]). Die
Berufungsverhandlung wurde schliesslich nach Abschluss des Beweisverfahrens für rund zwei Stunden unterbrochen, wobei den Verteidigern die Einvernahmeprotokolle der Privatkläger ausgehändigt wurden (act. B/34 [ST.2013.61-SK3], S. 3). Damit verfügte der amtliche Verteidiger über ausreichend Zeit, sein Plädoyer aufgrund der allenfalls neu gewonnen Erkenntnisse anzupassen. Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass entgegen der Ansicht des Verteidigers bereits verwertbare (polizeiliche) Einvernahmeprotokolle der Privatkläger vorlagen (vgl. E. II.5.b oben), mit denen sich die Verteidigung im Vorfeld der Verhandlung einlässlich beschäftigen konnte und es offensichtlich auch getan hat. Auch im Übrigen waren abgesehen von den Konfrontationseinvernahmen - die wesentlichen Beweise abgenommen. Ohnehin darf von einem Rechtsanwalt erwartet werden, dass er gegebenenfalls seinen Parteivortrag an die in der Hauptverhandlung abgenommenen Beweismittel anpasst, sich aufgrund einer geänderten Sachlage hinreichend zu allen sich im Prozess stellenden wesentlichen Fragen äussert und zu Vorbringen der Gegenseite in Rede und Gegenrede Stellung nimmt. Eine Neustrukturierung bzw. Anpassung der Verteidigungsposition, die eine Aussetzung und einen Neubeginn der Berufungsverhandlung erfordert hätte, drängte sich vorliegend nicht auf. Weder Art. 32 Abs. 2 BV noch Art. 6 EMRK wurden somit verletzt.
III.
3. c/ee) Dabei gilt es zu Gunsten der Beschuldigten auch den Umstand zu berücksichtigen, dass die Videosequenzen, welche von den Kameras in der Tiefgarage der A. St. Gallen stammten, nicht ausgewertet wurden. Die Verteidiger bemängeln in diesem Zusammenhang, dass den Beschuldigten ein möglicher Entlastungsbeweis vorenthalten wurde und sich dies zu Gunsten der Beschuldigten auswirken müsse
(act. B/30 [ST.2013.51-SK3], S. 8 f.; act. B/14 [ST.2013.57-SK3], S. 5 f.; act. B/23 [ST.
2013.57-SK3], S. 13 f.; act. B/34 [ST.2013.61-SK3], S. 3 f.).
aaa) Zentrales Anliegen des Strafprozesses ist die Ermittlung des wahren Sachverhalts. Das Verfahrensrecht hat folglich sicherzustellen, dass der Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) nicht beeinträchtigt wird. Art. 6 StPO
sieht in diesem Zusammenhang vor, dass die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen
abklären (Abs. 1). Dabei untersuchen sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Zu den fundamentalen Verteidigungsrechten gehört dabei der Anspruch der beschuldigten Person, den Entlastungsbeweis mit allen feststellungsbedürftigen, erheblichen und tauglichen Beweisen zu führen (BGE
101 Ia 169 E. 1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 107 StPO) räumt dem Betroffenen das Recht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen, sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125
E. 2.1; 137 II 266 E. 3.2; je mit Hinweisen). Untersuchungsgrundsatz und rechtliches Gehör verpflichten die Behörden nicht, von Amtes wegen auf Antrag hin Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn sie in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen können, ihre Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (Art. 139 Abs. 2 und Art. 318 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 129 I 151 E. 3.1; je mit Hinweisen).
bbb) Unterlassen die Strafbehörden die Abnahme gebotener Beweise und können diese aus Gründen, die nicht in der Person des Beschuldigten liegen, auch später nicht mehr erhoben werden, so verschlechtert sich die Beweissituation. Der Grundsatz fairer Verfahrensgestaltung erfordert in diesen Fällen ein Regulativ, das sich in den Grundsätzen der Unschuldsvermutung, der freien Beweiswürdigung sowie im Grundsatz "in dubio pro reo" wiederfindet (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 32 BV, Art. 10 StPO). Deren sachgerechte Anwendung ist grundsätzlich geeignet, die besonderen Gefahren der beweisrechtlichen Lage für die beschuldigte Person aufzufangen und ihrem Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren Genüge zu tun (vgl. dazu ferner BVerfGE 57, 250, 292 f.). Ist ein entsprechendes Beweismittel nicht erreichbar, so ist die entlastende Beweisbehauptung dem übrigen Beweisergebnis gegenüberzustellen. Stellt sich (in antizipierter Beweiswürdigung) heraus, dass auf die Abnahme des Beweises hätte verzichtet werden können, so ist die Unerreichbarkeit des Beweismittels für den Verfahrensausgang ohne Bedeutung (vgl. ZR 105/2006,
S. 235 ff., 239; ferner Oberholzer, a.a.O., Rz. 690 sowie BSK StPO-Gless,
Art. 139 N 30). Denn es wäre verfehlt, den nicht vorhandenen Beweis isoliert vom weiteren Beweisergebnis als wahr zu unterstellen, würde doch damit dem Gericht durch die Aufstellung entsprechender Beweisbehauptungen eine Entscheidgrundlage aufgenötigt (vgl. ferner BGH 3 StR 218/03; zur Wahrunterstellung BJM 1984, S. 258 ff.; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, 27. Aufl., München 2012, § 45 N 19 ff.). Im Extremfall kann die "Beweisvereitelung" der Untersuchungsbehörden jedoch dazu führen, dass vom Nachweis zu Gunsten der beschuldigten Person ausgegangen werden muss, sofern nicht ein strikter Gegenbeweis erbracht wird (GVP 1988 Nr. 75 mit Hinweisen).
ccc) Im Polizeirapport vom 14. Juni 2009 wird festgehalten, dass "mit Herr B. ", dem Sicherheitsverantwortlichen der A. , "Rücksprache bezüglich allfälliger Videoaufnahmen" genommen worden sei. Dieser habe sich die Videosequenzen im Zeitraum von 3:00 bis 3:30 Uhr durchgesehen und keine "verdächtigen Feststellungen" machen könne. Er habe auch im Erfassungsbereich der Kameras keine Schlägerei ausmachen können (act. A1/1, S. 2 f.). Dies wirkt sich wie erwähnt indiziell zu Gunsten der Beschuldigten aus. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Videoaufzeichnungen nicht ediert und zu den Akten genommen wurden. Durch diese selektive Aktenführung wurden die Entscheidungskompetenz des Gerichts und die Verteidigerrechte eingeschränkt (vgl. dazu Krauss, Der Umfang der Strafakte, in: BJM 1983, S. 57 f.). Das führt nun vorliegend dazu, dass ein für die Wahrheitsfindung bedeutsames Beweismittel der Beweiswürdigung völlig entzogen wurde. Aufgrund der Verkürzung der Beweisgrundlage ist im Folgenden zu prüfen, ob das potentiell entlastende Ergebnis der unterbliebenen Beweiserhebung (fehlende Schlägerei bzw. kein einseitiger Angriff durch die Beschuldigten) so weit entkräftend wirkt, dass sich an der gebildeten Überzeugung des Gerichts etwas ändert.
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