Zusammenfassung des Urteils ST.2011.98/99: Kantonsgericht
Die Verteidigerin beruft sich auf das Bundesgericht, um die Höhe der Geldstrafe zu reduzieren und argumentiert, dass eine höhere Strafe die bedingte Freiheitsstrafe umgehen würde. Das Bundesgericht betont, dass die Verbindung von bedingter Strafe mit einer Geldstrafe dazu dient, eine spürbare Sanktion zu verhängen, insbesondere bei Massendelikten. Die Beschuldigte wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe verurteilt, wobei die Verteidigerin eine niedrigere Geldstrafe beantragt. Die Privatklägerin kämpft dafür, dass ihre Zivilklage berücksichtigt wird, da die Rechte des verstorbenen Privatklägers auf die Erbengemeinschaft übergegangen sind. Die Vorinstanz weist die Zivilklage ab, da die Privatklägerschaft nicht über die erforderliche Parteifähigkeit verfügt. Das Berufungsgericht muss über die Zivilklage entscheiden, da die Vorinstanz sich zu Unrecht nicht damit befasst hat.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | ST.2011.98/99 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | Kantonsgericht |
Datum: | 27.12.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 42 Abs. 4 StGB (SR 311.0) Voraussetzungen der Verbindungsbusse.Die Verbindungsbusse dient primär dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Zudem kommt sie in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte.Art. 26 Abs. 2 AnwG (sGS 963.70) Einverlangen der schriftlichen Vertretungsvollmacht eines Rechtsvertreters. Die verfahrensleitende Behörde kann von einem Rechtsvertreter eine schriftliche Vertretungsvollmacht einverlangen. Bevor der Partei nicht Gelegenheit zur Einreichung einer Vollmacht gegeben wird, ist es nicht zulässig, mangels Bevollmächtigung auf eine Zivilklage nicht einzutreten (Kantonsgericht, Strafkammer, 27. Dezember 2012, ST.2011.98/99). |
Schlagwörter : | Prozess; Busse; Vorinstanz; Privatkläger; Erben; Quot; Erbengemeinschaft; Vollmacht; Berufung; Freiheitsstrafe; Beschuldigte; Prozessordnung; Beschuldigten; Zivilklage; Entscheid; Privatklägerin; Privatklägers; Adhäsionsprozess; Sanktion; Verbindung; Verfahren; Berufungsgericht; Vertreter; Privatklägerschaft; Zivilprozess; Verfahren; Geldstrafe; Botschaft |
Rechtsnorm: | Art. 106 StGB ;Art. 110 StGB ;Art. 121 StPO ;Art. 122 StPO ;Art. 129 StPO ;Art. 132 ZPO ;Art. 404 StPO ;Art. 409 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 602 ZGB ;Art. 68 ZPO ; |
Referenz BGE: | 134 IV 1; 134 IV 60; 134 IV 82; 135 IV 188; 94 I 523; |
Kommentar: | - |
III.
1. a) Die Verteidigerin wendet sich in ihrer Berufung gegen die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 2'500.00. Sie trägt zur Begründung zusammengefasst vor, eine Busse in der Höhe von Fr. 500.00 sei völlig adäquat und entspreche ebenfalls dem Verschulden der Verurteilten. Ein höherer Bussenbetrag wäre eine Umgehung der bedingten Freiheitsstrafe, da die Beschuldigte die Busse nicht in absehbarer Frist
bezahlen könnte und somit die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden würde. Gemäss Lehre und Rechtsprechung solle die Verbindungsstrafe einen Denkzettel bewirken und nicht zu einer Straferhöhung führen.
b) Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Das Bundesgericht hat sich in zwei Grundsatzentscheiden zu den Verbindungsstrafen nach Art. 42 Abs. 4 StGB geäussert (BGE 134 IV 1 und 60; vgl. auch BGE 135 IV 188 E.3.3). Es verweist darauf, dass mit dieser nachträglichen Gesetzanpassung im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden sollte, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient gemäss Bundesgericht "in erster Linie" dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E.7.3.1, mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 vom 29. Juni 2005 [BBl 2005 4689, 4695, 4699 ff.]; vgl. auch BGE 134 IV 1 E.4.5.1). Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention (BGE 134 IV 60 E.7.3.1, mit Hinweis auf BGE 134 IV 1 E.4.5.1 und BGE 134 IV 82 E.8).
Darüber hinaus erhöht die Strafenkombination gemäss Bundesgericht ganz allgemein die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheitsstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Diese soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täterund tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe bzw. Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E.4.5.2; 135 IV 188 E.3.3).
c) Vorliegend wurde die Beschuldigte von der Vorinstanz zu einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten und zu einer Busse von Fr. 2'500.00 verurteilt. Ein Fall von Schnittstellenproblematik im beschriebenen Sinn liegt nicht vor. Als Grund für eine Verbindung der bedingten Freiheitsstrafe mit einer zu bezahlenden Busse fällt somit einzig in Betracht, dass man der Beschuldigten aus spezialpräventiven Überlegungen einen spürbaren Denkzettel im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verabreichen möchte. Die Vorinstanz führt diesbezüglich zur Begründung einzig aus, es rechtfertige sich vorliegend die zusätzliche Auferlegung einer Busse, "um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion verstärkt aufzuzeigen". Inwieweit der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Primärstrafe in Form der bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten nicht bewusst ist und deshalb die Verhängung einer zusätzlichen Busse notwendig wäre, begründet die Vorinstanz nicht. Auch die Staatsanwaltschaft begründet weder in der Anklageschrift noch in ihren Ausführungen vor Kreisgericht und vor Kantonsgericht, weshalb es nebst der von ihr beantragten, bedingten Freiheitsstrafe von 15 (!) Monaten einer zusätzlichen Busse bedarf. Mangels konkreter, gegenteiliger Anhaltspunkte ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass ihr die Ernsthaftigkeit der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe bewusst ist, zumal das Strafverfahren für sie auch erhebliche Kostenfolgen von über Fr. 10'000.00 zeitigt (vgl. zum Ganzen auch die Entscheide der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen ST.2011.14-SK3 vom
23. Februar 2012 E.IV.2.d und ST.2011.55-SK3 vom 6. Dezember 2011 E.IV.3.d, mit zusätzlichem Hinweis auf die nicht unerheblichen Kostenfolgen für den Beschuldigten). Ziff. 3 des vorinstanzlichen Entscheids ist in diesem Sinne aufzuheben.
Dass die Verteidigerin selbst eine Busse von Fr. 500.00 beantragt, steht dem vorstehenden Ergebnis nicht entgegen. Gemäss Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ist das Berufungsgericht bei seinem Entscheid ausser bei der Beurteilung von Zivilklagen nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Dadurch soll der Rechtmittelinstanz ermöglicht werden, einen sachlich und rechtlich möglichst richtigen Entscheid zu treffen (BSK StPO-Ziegler, Art. 391 N 1; Schmid, Praxiskommentar, Art. 391 N 1). Im Übrigen könnte das Berufungsgericht zugunsten der Beschuldigten selbst nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige unbilligen Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO).
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2. a) Die Privatklägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Nichteintreten auf ihre Zivilklage und verlangt deren Gutheissung. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, die Rechte des verstorbenen Privatklägers seien auf die Erbengemeinschaft übergegangen, da dieser zu Lebzeiten nicht auf seine Verfahrensrechte verzichtet und die Teilung der Erbschaft noch nicht stattgefunden habe. Mit Schreiben vom 4. März 2011 habe der Vertreter der Privatklägerschaft
erklärt, dass es sich bei der Privatklägerschaft um die Erbengemeinschaft handelt. Auch vor Gericht sei der Rechtsvertreter ausdrücklich im Namen der Erbengemeinschaft aufgetreten. In den Akten fänden sich allerdings keine Vollmachten, obwohl solche nach Art. 68 Abs. 3 ZPO erforderlich wären. Damit mangle es der Privatklägerschaft vorliegend an der Parteifähigkeit. In Anwendung von Art. 122 StPO
i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO werde deshalb auf die Zivilforderung nicht eingetreten.
Der Adhäsionsprozess ist kein selbständiger Zivilprozess, welcher dem Strafverfahren nur angehängt ist. Seiner Natur nach ist der Adhäsionsprozess ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund dieser Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gelten. Der Adhäsionsprozess folgt zwar nach herrschender Lehre grundsätzlich zivilprozessualen Regeln. Doch bewirkt die Verbindung mit dem Strafverfahren, dass sich der Adhäsionsprozess primär nach den entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordung richtet. Nur soweit Letztere keine Bestimmungen auch nicht durch Auslegung bereit hält, kommen zivilprozessrechtliche Regeln zur Anwendung. Dabei ist jedoch der Besonderheit der Einbettung des Adhäsionsprozesses ins Strafverfahren Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen BSK StPO-Dolge, Art. 122 N 9 und 12, m.w.H.).
Vorliegend ist unbestritten, dass der Verstorbene nicht auf seine Verfahrensrechte als Privatkläger verzichtet hat. Entsprechend gingen seine Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über
(Art. 121 Abs. 1 StPO). Sind wie hier mehrere Erben vorhanden, so besteht unter ihnen bis zur Teilung eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB). Da den Erben die vererbten Ansprüche gemäss dem Gesamthandprinzip gemeinsam zustehen und sie bei deren prozessualen Geltendmachung eine notwendige Streitgenossenschaft bilden, kann ein einzelner Erbe nicht alleine als Kläger für die Erbengemeinschaft auftreten (BSK StPO-Mazzucchelli / Postizzi, Art. 121
N 8). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, erklärte der Rechtsvertreter der Erbengemeinschaft mit Schreiben vom 4. März 2011, dass es sich bei der Privatklägerschaft um eine Erbengemeinschaft handelt. Wörtlich führte er aus, "dass die Privatklägerschaft (Erbengemeinschaft A.B.) mit Ausnahme des Sohnes, Herr R.B., auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet". Ebenso trat der Rechtsvertreter, wie die Vorinstanz erwägt, auch vor Gericht ausdrücklich im Namen der "Erbengemeinschaft" auf. Damit aber trat gerade nicht ein einzelner Erbe als Kläger auf, sondern die Erbengemeinschaft als Ganzes.
Fraglich kann nach dem Gesagten einzig sein, ob der Vertreter der Erbengemeinschaft von dieser bevollmächtigt war. Diesbezüglich ist zunächst daran zu erinnern, dass gemäss Art. 26 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 11. November 1993 (AnwG; sGS 963.70) der Rechtsanwalt als Inhaber einer Vertretungsvollmacht dessen gilt, für den er handelt. Auch die Strafprozessordnung sieht die Einreichung einer schriftlichen Vollmacht nicht allgemein vor, sondern erwähnt Letztere allein im Zusammenhang mit der in Art. 129 Abs. 2 StPO geregelten Wahlverteidigung (vgl. dazu Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/
St. Gallen 2011, N 409). Hätte die Vorinstanz die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht für nötig befunden, wäre es ihr freigestanden, diese gestützt auf Art. 26 Abs. 2 AnwG (vgl. überdies BGE 94 I 523 sowie Guidon, a.a.O., N 409) vom Vertreter der Privatklägerin zu verlangen. Jedenfalls geht es nicht an, dem Vertreter, der ausdrücklich für die Erbengemeinschaft handelt, keine Gelegenheit zur Einreichung einer entsprechenden Vollmacht einzuräumen und auf die Zivilklage in der Folge kurzerhand nicht einzutreten. Das ergibt sich letztlich auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verbot des überspitzten Formalismus, welche im Anwendungsbereich der Strafprozessordnung ebenfalls Gültigkeit beansprucht und das Fehlen einer Vollmacht in konstanter Praxis als unwesentlichen und behebbaren Mangel qualifiziert (dazu im Einzelnen Guidon, a.a.O., N 419 f., m.w.H.).
Zu keinem anderen Ergebnis führt im Übrigen, wenn man von einer lückenhaften Regelung in der Strafprozessordnung ausgehen und trotz des Umstandes, dass es sich nicht um einen selbständigen Zivil-, sondern einen Adhäsionsprozess handelt, mit der Vorinstanz die Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur Anwendung bringen wollte. In Bezug auf den von der Vorinstanz erwähnten Art. 68 Abs. 3 ZPO ist zunächst darauf
hinzuweisen, dass sich der Vertreter aufgrund dieser Bestimmung zwar durch eine Vollmacht auszuweisen hat. Wie die Privatklägerin allerdings zutreffend bemerkt, verlangt diese Bestimmung nicht die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, sondern lässt eine mündliche Vollmachtserteilung genügen (Staehelin/Schweizer, in: SutterSomm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 68 N 27). Sodann sieht die Zivilprozessordnung in Art. 132 Abs. 1 ZPO ausdrücklich vor, dass es sich beim Fehlen einer Vollmacht um einen verbessbaren Mangel handelt, für dessen Behebung der betreffenden Partei eine Nachfrist anzusetzen wäre. Erst wenn die zulässige Verbesserung innert der angesetzten Nachfrist unterbleibt, gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Staehelin/Schweizer, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 132 N 4; KUKO ZPO-Domej, Art. 68 N 4; BSK ZPO-Tenchio, Art. 68 N 16 f.). Entsprechend ginge es auch unter dem Blickwinkel der Zivilprozessordnung nicht an, auf eine Zivilklage zufolge Fehlens einer schriftlichen Vollmacht kurzerhand nicht einzutreten.
Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz auf die Zivilklage der Privatklägerin eintreten und diese materiell beurteilen müssen. Zu prüfen bleibt damit die Frage, ob anstelle der Vorinstanz direkt das Berufungsgericht über die Zivilklage befinden kann bzw. darf. Entgegen der Auffassung der Privatklägerin beurteilt sich auch diese Frage entsprechend dem eingangs Gesagten in erster Linie nach den einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung. Danach hat das Berufungsgericht bei wesentlichen Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen (Art. 409 Abs. 1 StPO). Wie die Botschaft festhält, erfolgt eine solche Aufhebung "bei erheblichen Verfahrensmängeln, die zur Folge hatten, dass den Parteien in erster Instanz kein ordnungsgemässes Verfahren gewährleistet war und eine materielle Behandlung der Berufung zur Folge hätte, dass die betroffene Partei faktisch eine Instanz verlieren würde" (Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005
[BBl 2006 1085 ff., 1318]). Als Beispiel nennt die Botschaft unter anderem den Fall, dass die Vorinstanz "nicht ordnungsgemäss alle Anklagepunkte auch den Zivilpunkt behandelt hat" (BBl 2006 1318). Auch in der Lehre wird als Fall für einen kassatorischen Entscheid bzw. eine Rückweisung die unterbliebene Behandlung bzw.
Beurteilung des Zivilpunktes (eingeschlossen die unzulässige Verweisung des Zivilpunktes auf den Zivilweg) genannt (BSK StPO-Eugster, Art. 409 N 1; Schmid, Kommentar, Art. 409 N 5).
Vorliegend hat sich die Vorinstanz mit der Zivilklage zu Unrecht materiell nicht befasst, sich mithin überhaupt nicht inhaltlich zum geltend gemachten Anspruch geäussert. Würde an ihrer Stelle nunmehr erstmals das Berufungsgericht entscheiden, gingen die Parteien je nach Ausgang der materiellen Beurteilung zulasten der Beschuldigten und/oder der Privatklägerin einer Instanz verlustig. Zur Wahrung der Parteirechte und insbesondere aufgrund des erwähnten Instanzverlustes erscheint eine Rückweisung im vorliegenden Fall daher als unumgänglich (Schmid, Praxiskommentar, Art. 409 N 6).
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