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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils KZL 2010/11: Versicherungsgericht

Der Rekurrent S. beantragte Ausbildungszulagen für seinen Sohn, der die Lehre abgebrochen hatte. Die Ausgleichskasse forderte daraufhin zu viel bezogene Zulagen zurück. S. argumentierte, er habe im guten Glauben gehandelt, da er erst spät vom Lehrabbruch erfahren habe. Die Ausgleichskasse lehnte den Erlass der Rückforderung ab. S. legte Einspruch ein, der jedoch abgewiesen wurde. Schliesslich erhob S. Rekurs und argumentierte, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Das Gericht entschied teilweise zugunsten des Rekurrenten und wies den Fall zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurück.

Urteilsdetails des Kantongerichts KZL 2010/11

Kanton:SG
Fallnummer:KZL 2010/11
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid KZL 2010/11 vom 21.12.2010 (SG)
Datum:21.12.2010
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 14 aKZG, Art. 25 ATSG: Rückerstattung von Ausbildungszulagen, Erlass. Guter Glaube bejaht, da Rekurrent als Bezüger der Ausbildungszulagen vorliegend darauf vertrauen durfte, dass in anspruchsbeeinflussende Änderungen (Abbruch der Ausbildung des bei der geschiedenen Frau lebenden Sohns) mitgeteilt würden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Dezember 2010, KZL 2010/11).
Schlagwörter : Rekurrent; Ausbildung; Ausbildungszulage; Ausbildungszulagen; Vorinstanz; Erlass; Rekurrenten; Verfügung; Glauben; Sozialdienst; Sozialdienste; Kinder; Recht; Rückerstattung; Sohns; Rückforderung; Lehrabbruch; Rekurs; Melde; Kantons; Gallen; Ausgleichskasse; Höhe; Einsprache; Meldepflicht; Alimente; Umstände
Rechtsnorm:Art. 25 ATSG ;
Referenz BGE:102 V 245; 110 V 176;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts KZL 2010/11

Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Andrea Keller

Entscheid vom 21. Dezember 2010

in Sachen

S. ,

Rekurrent,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Familienausgleichskasse des

Kantons, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,

Vorinstanz,

betreffend

Erlass der Rückerstattung von Ausbildungszulagen für das Jahr 2008 Sachverhalt:

A.

    1. S. beantragte im Juni 2007 Ausbildungszulagen für seinen bei der geschiedenen Ehefrau lebenden Sohn und reichte einen Lehrvertrag ein, wonach der Sohn vom 2007 bis 2010 eine Ausbildung als Maler absolviere (act. G 3.4). Mit Verfügung vom 5. Juli 2007 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse) S. für seinen Sohn von Juni bis November 2007 Kinderzulagen in Höhe von monatlich Fr. 170.-- und ab Dezember 2007 Ausbildungszulagen in Höhe von monatlich Fr. 190.-zu. Ab Januar 2008 erhöhte sie die Ausbildungszulagen mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 auf Fr. 250.-pro Monat (act. G 3.5 f.). Mit Schreiben vom 12. Februar 2010 teilte die Arbeitgeberin von S. der Ausgleichkasse mit, dessen Sohn habe die Lehre am 31. Dezember 2007 abgebrochen; S. habe davon erst im Dezember 2009 erfahren (act. G 3.7).

    2. Mit Verfügung vom 8. März 2010 forderte die Ausgleichskasse von S. für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 sowie für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 zuviel bezogene Ausbildungszulagen in Höhe von je Fr. 3'000.--, total Fr. 6'000.--, zurück (act. G 3.9). Am 3. April 2010 ersuchte S. um Erlass der Rückforderung, da er in dem guten Glauben gewesen sei, dass sein Sohn noch in Ausbildung stehe. Er sei geschieden und das Sorgerecht über den Sohn sei der Mutter zugeteilt. Aus diesem Grund seien die Familienzulagen zusammen mit den Alimenten jeweils monatlich an die Sozialdienste überwiesen worden. Der Abbruch der Lehre sei

ihm erst im Dezember 2009 mitgeteilt worden (act. G 3.10). Mit Verfügung vom 30. April 2010 verneinte die Ausgleichskasse das Vorliegen des guten Glaubens und lehnte einen Erlass der Rückforderung ab (act. G 3.11).

B.

    1. Am 27. Mai 2010 erhob S. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea

      Cantieni, Einsprache und beantragte den Erlass der Rückforderung in Höhe von Fr.

      6'000.--. Zur Begründung berief er sich im Wesentlichen darauf, nicht über den Lehrabbruch seines Sohns informiert gewesen zu sein und die Ausbildungszulagen in gutem Glauben empfangen zu haben (act. G 3.13).

    2. Mit Entscheid vom 5. Juli 2010 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, S. als Bezugsberechtigtem habe es bei der Entgegennahme der Ausbildungszulage bewusst sein müssen, dass er seiner Meldepflicht nur dann rechtzeitig würde nachkommen können, wenn er von seiner geschiedenen Frau unverzüglich über meldepflichtige Änderungen informiert würde. Aufgrund der offensichtlich stark zerrütteten Verhältnisse zwischen ihm und seiner geschiedenen Frau habe er aber starke Zweifel haben müssen, dass dies der Fall sein würde. Die unter diesen sehr speziellen Umständen gebotene Sorgfaltspflicht hätte ihn dazu veranlassen müssen, sie (die Ausgleichskasse) über die Problematik mit der Wahrung seiner Meldepflicht hinzuweisen, um ihr die Möglichkeit zu geben, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Dass er untätig geblieben sei und stillschweigend darauf vertraut habe, dass sein Sohn die Lehrausbildung beenden würde, sei als grober Verstoss der in seiner Situation gebotenen Sorgfaltspflicht anzusehen, was die Berufung auf den guten Glauben ausschliesse (act. G 1.16).

C.

    1. Mit Eingabe vom 26. Juli 2010 erhebt der Vertreter von S. Rekurs und beantragt, der Einspracheentscheid vom 5. Juli 2010 und die Verfügung vom 30. April 2010 seien hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs für das Jahr 2008 aufzuheben und dem Rekurrenten sei die Rückerstattung von Zulagen im Umfang von Fr. 3'000.-zu erlassen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, der Rekurrent habe keinen Kontakt zu seinen Kindern. Seit 1. März 2003 bezahle er seine Alimente und die Kinderund Ausbildungszulagen über die Sozialdienste. Als er vom Lehrabbruch seines Sohns erfahren habe, habe er dies umgehend seiner Arbeitgeberin gemeldet, welche wiederum die Vorinstanz darüber in Kenntnis gesetzt habe. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass sein Sohn und seine geschiedene Frau den Abbruch der Lehre verheimlichen würden; zwar habe er keinen Kontakt mit den Kindern gehabt, der Kontakt mit der geschiedenen Frau habe jedoch nach wie vor bestanden. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass sich seine geschiedene Frau mit ihm in Verbindung

      setzen werde, wenn die Voraussetzungen zum Bezug von Ausbildungszulagen wegfallen würden. Des weiteren sei zu Gunsten des Rekurrenten zu berücksichtigen, dass die Vormundschaftsbehörde über die Verhältnisse der geschiedenen Frau und des Sohns informiert gewesen sei; im Jahr 2005 sei für den Sohn gar eine Beistandschaft errichtet worden. Die Beiständin arbeite zudem bei den Sozialdiensten, an welche der Rekurrent seit 2003 die Alimente und Kinderzulagen überweise. Aus diesen Gründen habe er darauf vertrauen können und dürfen, dass ihm ein Lehrabbruch und der Untergang des Anspruchs auf Ausbildungszulagen entweder von der Vormundschaftsbehörde, von der Beiständin von den Sozialdiensten gemeldet würde (act. G 1).

    2. Mit Rekursantwort vom 17. August 2010 beantragt die Vorinstanz unter Hinweis

      auf den angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung des Rekurses (act. G 3).

    3. Mit Replik vom 17. September 2010 hält der Vertreter des Rekurrenten an seinen Anträgen fest (act. G 6). Die Vorinstanz verzichtet auf das Einreichen einer Duplik (vgl. act. G 8).

Erwägungen:

1.

Vorliegend umstritten und zu prüfen ist einzig, ob dem Rekurrenten die Rückerstattung der zuviel bezogenen Ausbildungszulagen zu erlassen ist nicht, wobei gemäss Rekurs nur noch um Erlass der Rückerstattung betreffend das Jahr 2008 in Höhe von Fr. 3'000.-ersucht wird. Nicht umstritten ist demgegenüber die Rückforderung an sich, ist die betreffende Verfügung doch unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

2.

    1. Da sich das Erlassgesuch vorliegend auf eine Forderung aus dem Jahr 2008 bezieht, gelangt das kantonale Kinderzulagengesetz in der bis Ende 2008 gültigen Fassung (aKZG; sGS 371.1) zur Anwendung. Gemäss dessen Art. 14 hat Zulagen zurückzuerstatten, wer sie unrechtmässig bezogen hat. Wurden die Zulagen in gutem

      Glauben bezogen, kann von der Rückforderung ganz teilweise abgesehen werden.

    2. Gemäss Rechtsprechung ist der Begriff des guten Glaubens vorliegend so auszulegen, wie er im Bundesrecht verstanden wird, namentlich in Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), der die Rückerstattung von Leistungen der Bundessozialversicherungen regelt (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Februar 2007, KZL 2006/8 E. 2a). Dafür spricht auch, dass Art. 47 lit. a aKZG die sachgemässe Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vorsieht, soweit das kantonale Recht keine Regelung enthält (die Rückerstattung von AHVG-Leistungen ist in Art. 25 ATSG geregelt). Zudem wäre auch der Erlass der Rückerstattung betreffend das Jahr 2009 nach Art. 25 ATSG zu beurteilen (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]).

    3. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, beziehungsweise ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (vgl. AHI 1994, 122; BGE 102 V 245 mit Hinweisen). Der Bezüger unrechtmässiger Leistungen darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der Erlass der Rückforderung ist daher zu verweigern, wenn der Leistungsbezüger die nach den Umständen gebotene zumutbare Aufmerksamkeit nicht beachtet seine Meldepflicht hinsichtlich Änderungen in den massgebenden Verhältnissen in grober Weise verletzt hat (BGE 102 V 245 mit Hinweisen). Der Versicherte, der sich auf den guten Glauben beruft, darf seine Meldeund Auskunftspflicht somit nicht in grober Weise verletzt haben; eine bloss leichte Verletzung der Sorgfaltsund Aufmerksamkeitspflicht schliesst hingegen den Begriff des guten Glaubens nicht aus (BGE 110 V 176; ZAK 1985, 63). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176 E. 3c).

    4. Gemäss ständiger Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen im Bereich des Erlasses der Rückerstattung von Ergänzungsleistungen muss der Adressat einer Verfügung diese auf ihre sachliche und rechtliche Korrektheit prüfen und der verfügenden Stelle dabei festgestellte Fehler anzeigen. Dabei sind die persönlichen, sachlichen und zeitlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unterlässt der Adressat einer Verfügung eine ihm mögliche und zumutbare Überprüfung die Anzeige eines dabei festgestellten Fehlers, kann die Rechtsfolge nur in der Erlassverweigerung bestehen. Wer beim Empfang der Zahlung um deren Grundlosigkeit weiss bzw. hätte wissen müssen, unterliegt einer uneingeschränkten Rückerstattungspflicht, weil die Gutglaubensvermutung zerstört ist (vgl. dazu die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2004, EL 2003/26 E. 1d, sowie vom 21. Oktober 2004, EL 2003/33 E. 2b; vgl. auch BGE 102 V 245 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung ist sinngemäss auch im Bereich der Kinderund Ausbildungszulagen anwendbar. Die Meldepflicht ergibt sich darüber hinaus bereits aus Art. 43 aKZG, wonach der Durchführungsstelle Tatsachen, die den Anspruch auf Zulagen deren Berechnung verändern, vom Zulagenbezüger zu melden sind (lit. b).

3.

    1. Der Rekurrent begründet das Vorliegen des guten Glaubens im Wesentlichen damit, dass er über den Lehrabbruch seines Sohns nicht informiert worden sei. Die Vorinstanz hält dem entgegen, angesichts der speziellen Umstände hätte der Rekurrent sie über die Problematik mir der Wahrung seiner Meldepflicht hinweisen müssen, damit sie entsprechende Vorkehren hätte treffen können.

    2. Der Rekurrent bestreitet zu Recht nicht, dass es sich beim Lehrabbruch seines Sohns um eine meldepflichtige Tatsache handelt. So hat er sich denn bereits im Antrag zum Bezug der Ausbildungszulagen unterschriftlich verpflichtet, der Vorinstanz alle Änderungen der gegenwärtigen Verhältnisse sofort mitzuteilen (act. G 3.2). In den die Ausbildungszulagen zusprechenden Verfügungen, die der Rekurrent als Bezüger der Ausbildungszulagen zugestellt erhielt, wurde diese Pflicht wiederholt, wobei der Abbruch der Ausbildung explizit als solche "Änderung in den Verhältnissen" bezeichnet wurde (act. G 3.5 f.). Der Rekurrent liess denn auch unstreitig den Abbruch der Lehre

melden, sobald er davon erfahren hatte. Umstritten ist einzig, ob ihm als grobe Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen ist, dass er sich nicht laufend über den Fortgang der Lehre erkundigt hat. Der Kontakt zwischen dem Rekurrenten und seinen Kindern ist offenbar seit Sommer 2004 gestört bzw. ganz abgebrochen (vgl. Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde vom 8. August und 3. Oktober 2005 sowie Schreiben des Rekurrenten vom 10. September 2004 an die Mutter der Kinder und Mail vom 24. Dezember 2009 des Rekurrenten an Frau A. vom Sozialdienst der Stadt, act. G

1.2.4 und 9). Das Sorgerecht über die Kinder übt alleine die Mutter aus. Zur Unterstützung wurde am 3. Oktober 2005 eine Erziehungsbeistandschaft für den Sohn B. errichtet (act. G 1.4). Der Rekurrent war als Vater besorgt, die Alimente samt Ausbildungszulage jeweils pünktlich an die Alimenteninkassostelle, d.h. an die Sozialdienste der Stadt zu überweisen (vgl. Schreiben der Sozialdienste vom 25. November 2009, act. G 1.8). In dieser besonderen Situation kann dem Rekurrenten nicht grobe Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden, wenn er darauf vertraute, entweder von seiner geschiedenen Frau, von der Beiständin von den Sozialdiensten rechtzeitig über den Lehrabbruch seines Sohns informiert zu werden. Dies umso weniger, als die geschiedene Frau gestützt auf Art. 275a Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) verpflichtet gewesen wäre, den Rekurrenten über den Lehrabbruch des Sohns zu informieren. Des Weiteren wäre eine entsprechende Information durch die Beiständin bzw. die Sozialdienste zu erwarten gewesen, zumal die Beiständin (eine Mitarbeiterin der Sozialdienste) u.a. ausdrücklich beauftragt worden war, für die Ausbildung des Sohns besorgt zu sein bzw. diese zu überwachen (vgl. act. G 1.4). Nachdem der Rekurrent die Ausbildungszulagen jeweils zusammen mit den Alimenten an die Sozialdienste überwiesen hat, wäre auch von dieser Seite eine Orientierung zu erwarten gewesen, wenn sich etwas geändert hätte. Diese Orientierung erfolgte schliesslich, allerdings erheblich verspätet (act. G 1.8). Vor diesem Hintergrund kann dem Rekurrenten keine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen werden. Entsprechend ist dessen Gutgläubigkeit zu bejahen. Ob auch die weitere Erlassvoraussetzung der grossen Härte erfüllt ist, wurde von der Vorinstanz nicht geprüft und geht auch nicht aus den Akten hervor. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das Kriterium der grossen Härte prüft und im Anschluss daran erneut über das Erlassgesuch befindet.

4.

Nach dem Gesagten ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juli 2010 ist aufzuheben, und die Sache ist zu weiteren Abklärungen und anschliessender neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig (Art. 45 Abs. 1 KZG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Eine der Vorinstanz aufzuerlegende Entscheidgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Zudem hat der Rekurrent Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die diesbezüglich eingereichte Kostennote vom 17. September 2010 (act. G 6.2) über Fr. 2'215.65 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) erscheint angemessen, weshalb die Vorinstanz den Rekurrenten mit diesem Betrag zu entschädigen hat.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG

entschieden:

  1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird der Einspracheentscheid vom 5. Juli 2010 aufgehoben, und die Sache wird zu weiteren Abklärungen und anschliessender neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

  2. Die Vorinstanz bezahlt die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.--.

  3. Die Vorinstanz hat den Rekurrenten mit Fr. 2'215.65 (inkl. Mehrwertsteuer und

Bar-auslagen) zu entschädigen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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