Zusammenfassung des Urteils IV 2019/124: Versicherungsgericht
Der Fall handelt von A., der Leistungen der Invalidenversicherung beantragt hat aufgrund einer chronisch depressiven Entwicklung. Nach verschiedenen Untersuchungen und Gutachten wurde ihm eine ganze Rente zugesprochen. Aufgrund von Hinweisen auf angebliche Tätigkeiten des Versicherten wurde eine Rentenüberprüfung eingeleitet, und die Rente wurde auf eine halbe Rente herabgesetzt. A. hat gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben, die teilweise gutgeheissen wurde. Das Gericht hat festgestellt, dass A. weiterhin eine Restarbeitsfähigkeit von 50% hat. Die Kosten des Gerichtsgutachtens und die Gerichtskosten sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen. A. hat Anspruch auf eine Parteientschädigung in Höhe von 5'000 CHF.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV 2019/124 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | IV - Invalidenversicherung |
Datum: | 11.12.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 17 Abs. 1 ATSG. Revisionsweise Anpassung eines Rentenanspruchs. Würdigung eines Gerichtsgutachtens und einer ergänzenden gerichtsgutachterlichen Stellungnahme im Nachgang zu einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid. Herabsetzung auf eine halbe Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2019, IV 2019/124). |
Schlagwörter : | ähig; Arbeitsfähigkeit; IV-act; Bundesgericht; Rente; Beschwerdeführers; Verfahren; Gutachten; Verfügung; Akten; Versicherungsgericht; Bundesgerichts; Beurteilung; Entscheid; Persönlichkeitsstörung; Stellungnahme; Abklärung; Urteil; Werkstatt; Gerichtsgutachten; IV-Stelle; Gutachter; Leistung; ürden |
Rechtsnorm: | Art. 17 ATSG ;Art. 45 ATSG ;Art. 53 ATSG ;Art. 7 ATSG ; |
Referenz BGE: | 137 V 210; 139 V 502; 143 V 273; 143 V 429; |
Kommentar: | - |
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Marie-Theres Rüegg Haltinner (Vorsitz), Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr. IV 2019/124
Parteien
A. ,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fidel Cavelti, Cavelti & Wernli Rechtsanwälte,
Kasernenstrasse 1, 9100 Herisau,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rentenrevision (Einstellung) Sachverhalt
A.
A. meldete sich am 20. Oktober 2007 wegen einer chronisch depressiven Entwicklung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 1). Der Versicherte wurde vom 21. bis 24. April 2008 durch die Psychiatrie-Dienste B. in der Psychiatrischen Klinik C. stationär untersucht. Im Gutachten vom 30. Dezember 2008 diagnostizierten die Ärzte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und anankastischen Anteilen sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode. Kurzzeitig sei der Versicherte durchaus in der Lage, eine durchschnittliche bis überdurchschnittliche Leistung an den Tag zu legen. Langfristig könne er diese aber aufgrund der Persönlichkeitsstörung nicht aufrechterhalten. Die Gutachter gingen von einer Arbeitsfähigkeit von 70% in einer adaptierten Tätigkeit aus, sofern nicht zusätzlich eine mittelgradige schwere depressive Episode vorliege. Es müsse sich dabei um eine vorwiegend selbstständige Tätigkeit handeln, bei welcher der Versicherte ohne im Vordergrund stehender Teamarbeit im Sinn einer gut strukturierten Auftragsarbeit für sich arbeiten könne (IV-act. 59). Im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 31. März 2011 berichteten die Ärzte der Psychiatrie-Dienste B. , die Kompensationsmöglichkeiten des Versicherten hätten seit 2008 weiter abgenommen und die Belastbarkeit habe sich noch weiter reduziert. Damit verbunden sei auch eine erhöhte Tendenz für depressive Einbrüche bei Belastung. Derzeit sei lediglich eine Arbeitsfähigkeit in einem geschützten Rahmen im Umfang von zirka 40% zumutbar. Es sei sehr wahrscheinlich nicht realistisch, den Versicherten in der freien Wirtschaft wieder einzugliedern (IV-act. 104). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 sprach die IV-
Stelle dem Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 93% eine ganze
Rente ab dem 1. Januar 2008 zu (IV-act. 119 und 121).
Aufgrund von anonymen Hinweisen Dritter, dem Versicherten gehe es nicht so schlecht wie er angebe er bastle immer wieder stundenlang an verschiedenen Autos rum leitete die IV-Stelle eine Rentenüberprüfung ein (vgl. Notiz vom 28. März 2012; IV-act. 122). Im Verlaufsbericht vom 27. Juli 2012 hielt der behandelnde Psychiater
Dr. med. D. , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, es liege keine Verbesserung der Arbeits-/Einsatzmöglichkeiten vor (IV-act. 129). In der Folge stellte die IV-Stelle verschiedene Abklärungen zu den angeblichen Tätigkeiten des Versicherten im Rahmen von Autoreparaturen und Autohandel an (vgl. IV-act. 137 ff., insbesondere IV-act. 164). Zudem wurden auch zahlreiche Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (vgl. IV-act. 171 ff.). In diesem Zusammenhang wurde der Versicherte im späteren Verlauf des Verfahrens auch mehrfach an Standortgesprächen in der IV-Stelle befragt (Gespräche vom 18. März 2014, IV-
act. 195; vom 2. April 2014, IV-act. 197; und vom 3. Juni 2014, IV-act. 204).
Am 28. Mai sowie am 7. und 8. Juli 2015 wurde der Versicherte im E. sowie in der Klinik F. rheumatologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch untersucht. Der rheumatologische Gutachter Dr. med. G. , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, kam im Gutachten vom 29. August 2015 zum Schluss, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht aufgrund der rezidivierenden Rückenbeschwerden bei gleichzeitig sehr geringen, im Verlauf weitgehend konstanten degenerativen Veränderungen der LWS hinsichtlich schwerer und sehr schwerer körperlicher Tätigkeiten bestehe. Eine adaptierte Tätigkeit sei dem Versicherten in einem vollen zeitlichen Pensum ohne zusätzliche Leistungseinschränkungen zumutbar (IV-act. 245). Der psychiatrische Gutachter
Dr. med. H. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte im psychiatrischen Gutachten vom 31. August 2015 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe allenfalls eine leichte Depressivität. In der Vergangenheit seien hingegen gravierendere psychopathologische Auffälligkeiten beschrieben worden. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in adaptierten Tätigkeiten betrage 100% (IV-act. 246). Der neuropsychologische Gutachter Dr. phil. I. , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, hielt im neuropsychologischen
Teilgutachten vom 14. Juli 2015 eine nicht-authentische neuropsychologische Störung im Rahmen einer wahrscheinlichen (bewusstseinsnahen) Aggravation von kognitiven Defiziten und weiteren Beschwerden fest. Aufgrund der wahrscheinlichen Aggravation könnten keine zuverlässigen Aussagen über die Funktionalität des Versicherten in seinem privaten Alltag bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden (IVact. 247). Diese Schlussfolgerungen wurden von den Experten in der Konsensbeurteilung vom 6. Oktober 2015 bestätigt (IV-act. 244). Dr. med. J. , Fachärztin für Neurologie, Mitarbeiterin der IV-Stelle, fand in der Stellungnahme vom
28. Oktober 2015 das Gutachten umfassend und überzeugend (IV-act. 248). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 25. April 2016 die Aufhebung der Rente auf den 1. Juni 2016 (IV-act. 259).
Gegen die Verfügung vom 25. April 2016 erhob A. am 27. Mai 2016 Beschwerde (act. G 1 im Verfahren IV 2016/177). Das Versicherungsgericht beauftragte am 6. Juni 2017 Prof. Dr. med. K. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, asim Begutachtungen, Basel, mit einer psychiatrischen Begutachtung einschliesslich neuropsychologischer Abklärung des Beschwerdeführers (act. G 15 im Verfahren
IV 2016/177).
Im asim-Gutachten vom 31. Dezember 2017 nannten die Gutachter als Diagnosen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit führend emotional instabilen, dependent- ängstlichen und narzisstischen Anteilen, eine Dysthymia bei anamnestischen Hinweisen auf eine Überlagerung durch eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert, und den Verdacht auf eine einfache Aktivitätsund Aufmerksamkeitsstörung, anamnestisch ärztlich gesehen, aktuell nicht zu validieren. Im Rahmen seiner psychischen Störungen und der sich daraus ergebenden funktionellen Defizite sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, sich langfristig in eine Teamarbeit auf dem freien Arbeitsmarkt einzugliedern. Die absehbar entstehenden interpersonellen Konflikte seien zum einen dem Arbeitgeber nicht zumutbar, zum anderen würden sie den Exploranden selbst überfordern und wie in der Vergangenheit eine Exazerbation der psychiatrischen Problematik auslösen. Diese Einschränkungen würden für jede Tätigkeit gelten, welche auf Interaktion und Teamarbeit basiere. Für solche Tätigkeiten liege eine vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit vor. Die Gutachter gehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer den
Beschwerden angepassten Tätigkeit weiterhin grundsätzlich zu etwa 50% arbeitsfähig sei. Neben der Dekonditionierung würden die eingeschränkten Copingstrategien vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung eine Minderung der Arbeitsfähigkeit begründen. Optimal angepasst sei eine Tätigkeit mit klar definierten Aufgaben ohne Führungsaufgaben, die nicht in einem interaktiven Team stattfinde (act. G 19 im Verfahren IV 2016/177).
Mit Stellungnahme vom 12. April 2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass Eingliederungsmassnahmen wegen der Persönlichkeitsstörung wenig erfolgsversprechend seien und unter Berücksichtigung der elfjährigen Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt eine Integration in diesen nicht realistisch sei. Es sei davon auszugehen, dass er seine 50%ige Restarbeitsfähigkeit nur noch im geschützten Rahmen nutzen könne. Somit bestehe immer noch ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (act. G 30 im Verfahren IV 2016/177).
Mit Stellungnahme vom 12. April 2018 brachte die IV-Stelle vor, dass das Gutachten in einzelnen Punkten unsorgfältig und widersprüchlich wirke. Insbesondere wird die Arbeitsfähigkeitsschätzung kritisiert, welche gemäss Gutachter massiv erschwert gewesen sein soll. Die Gutachter hätten sich zur Hauptsache an der Selbstdarstellung des Versicherten orientiert und die aufwendig zusammengetragenen fremdanamnestischen Informationen ignoriert. Die Gesundheit sei zu vermuten, das Vorliegen einer mehr weniger stark ausgeprägten Persönlichkeitsstörung sei möglich, ein rechtsgenüglicher Nachweis fehle aber. Die Beschwerde sei daher unter vollständiger Kostenauflage zu Lasten des Versicherten abzuweisen (act. G 31 im Verfahren IV 2016/177).
Mit Entscheid vom 6. September 2018, IV 2016/177, hob das Versicherungsgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 25. April 2016 auf und setzte die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers auf den 1. Juni 2016 auf eine halbe Rente herab.
B.
Auf die von A. am 12. November 2018 erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2018, 8C_781/2018).
Die von der IV-Stelle erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten vom 12. November 2018 hiess das Bundesgericht mit Urteil vom
9. Mai 2019, 8C_776/2018, teilweise gut. Es hob den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 6. September 2018, IV 2016/177, auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Versicherungsgericht habe zu Recht nicht auf das mangelhafte Administrativgutachten abgestellt. An der gerichtsgutachterlichen Beurteilung bestünden Unzulänglichkeiten und das Versicherungsgericht habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es keine weiteren Abklärungen hinsichtlich der zentralen strittigen Frage der zumutbaren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Beschäftigung des Beschwerdeführers in seiner Werkstatt veranlasst habe. Nebst der Einholung eines (polydisziplinären) Obergutachtens der Ergänzung des Gerichtsgutachtens wäre etwa an den Beizug von Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung im vorliegenden Fall die Berücksichtigung der Strafakten in Zusammenhang mit der Autowerkstatt zu denken (act. G 1).
Nachdem den Parteien vorgängig das rechtliche Gehör gewährt worden war (siehe hierzu act. G 3 ff.), konfrontierte das Versicherungsgericht Prof. K. mit der Kritik des Bundesgerichts an seiner Beurteilung und ersuchte ihn um Stellungnahme (Schreiben vom 26. Juli 2019 samt Fragen und Zusatzfragen der Parteien, act. G 10). Hierzu äusserte sich Prof. K. am 12. September 2019 (act. G 12).
Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2019 die aus ihrer Sicht bestehenden offensichtlichen schwerwiegenden Unsicherheiten nicht für ausgeräumt. Sie beantragt, die Beschwerde sei unter vollständiger Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Allenfalls sei - nach vorgängiger Eröffnung der Möglichkeit eines Beschwerderückzugs - die angefochtene Verfügung insoweit anzupassen, als sie die Rente nicht pro futuro einstelle, sondern den Rentenanspruch seit Beginn verneine (act. G 13).
In der Eingabe vom 6. November 2019 äussert sich der Beschwerdeführer zum Sachverhalt und Rentenanspruch (act. G 14).
Erwägungen 1.
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht auf den 1. Juni 2016 aufgehoben hat. Bezüglich der massgeblichen rechtlichen Grundlagen wird auf den Entscheid vom
6. September 2018, IV 2016/177, E. 1.2 ff., verwiesen. Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2016 bildet die Frage, ob sich der Rentenanspruch seit der ursprünglichen Verfügung vom 7. Oktober 2011 verändert hat und im Sinn von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) für die Zukunft angepasst werden kann (IV-act. 259).
2.
Zunächst ist zu prüfen, ob die vom Bundesgericht im Urteil vom 9. Mai 2019, 8C_776/2018, erkannten Abklärungsdefizite mit der Stellungnahme des Gerichtsgutachters Prof. K. vom 12. September 2019 behoben wurden (act. G 11) und nunmehr ein spruchreifer Sachverhalt vorliegt.
Bezüglich der vom Bundesgericht für widersprüchlich gehaltenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bezogen einerseits auf eine allgemein leidensangepasste Tätigkeit und andererseits auf eine optimal angepasste qualifizierte selbstständige Tätigkeit in einer (Auto-)Werkstatt (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Mai 2019, 8C_776/2018, E. 4.3) führte Prof. K. aus, wie im Gutachten dargelegt, erachte er den Beschwerdeführer in einer den Beschwerden optimal angepassten Tätigkeit für «grundsätzlich zu etwa 50% arbeitsfähig». Diese Einschätzung ergebe sich aus den anhand der Begutachtung, den anamnestischen, fremdund aktenanamnestischen Angaben sowie der dokumentierten Krankengeschichte ermittelten Befunde unter Würdigung der damit einhergehenden funktionellen Einschränkungen unter Ausklammerung der über den krankheitswertigen Kern hinausgehenden aggravatorischen Anteile. Es sei nicht auszuschliessen, dass in einer selbstständigen Tätigkeit in eigener Werkstatt möglicherweise auch eine höhere Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Das tatsächliche exakte Funktionsniveau des Beschwerdeführers sei in der Begutachtung mangels ausreichend valider Angaben jedoch nicht zu ermitteln, weswegen eine mögliche (Hervorhebung gemäss Original) höhere Arbeitsfähigkeit in dieser optimal angepassten Tätigkeit nicht mit gutachterlicher Sicherheit postuliert werden könne. Daher werde die Arbeitsfähigkeit in einer solchen optimal angepassten Tätigkeit ebenfalls mit «ca. 50%» (Hervorhebung
gemäss Original) quantifiziert (act. G 11, S. 1 f.). Damit brachte Prof. K. plausibel zum Ausdruck, dass zwar nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, jedoch auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer in einer frei von ihm einteilund gestaltbaren selbstständigen Tätigkeit in seiner Werkstatt eine höhere Funktionalität erzielen könnte. Weder aus der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers noch den umfangreichen Akten erkannte Prof. K. hingegen Hinweise, die ihm die Postulierung einer höheren Arbeitsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erlaubten. Eine weisungsgebundene Tätigkeit als Arbeitnehmer in einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation, der damit verbundene fremdbestimmte Erwartungsund Leistungsdruck sowie die eher mit zwischenmenschlichen Konflikten verbundene Umgebung mit Vorgesetzten und Mitarbeitenden dürften sich auf Personen mit dem Leidensbild einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit führend emotional instabilen, dependent-ängstlichen und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F61.0) im Vergleich zu einer hypothetisch qualitativ und quantitativ frei bestimmbaren selbstständigen Arbeitsweise in einer eigenen Werkstatt eher ungünstig auswirken (zu den mit dem Krankheitsbild verbundenen ungünstigen Auswirkungen auf eine in Unselbstständigkeit ausgeübten Tätigkeit siehe S. 49 f. des Gerichtsgutachtens, act. G 19 im Verfahren
IV 2016/177). Es ist daher bei diesem Leidensbild gerichtsnotorisch, dass eine höhere Leistungsfähigkeit in einer hypothetisch frei von fremdbestimmten Einflüssen durch die versicherte Person gestaltbaren selbstständigen Tätigkeit an einem eigenen Arbeitsplatz nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Ob aus einer solchen Tätigkeit im Vergleich zu einer unselbstständigen Tätigkeit letztlich ein höheres Erwerbseinkommen resultierte, bleibt hingegen fraglich. Insbesondere ist nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer mit einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen des Betriebs einer eigenen Werkstatt überhaupt ein relevantes Erwerbseinkommen erzielen könnte. Belege hierfür konnten nicht beigebracht werden. Der Vollständigkeit halber bleibt zu ergänzen, dass für die Bemessung der Erwerbsunfähigkeit bzw. der Invalidität aufgrund einer Verweistätigkeit ohnehin nicht die Einbusse an Leistungsvermögen in einer hypothetischen optimal leidensangepassten selbstständigen Erwerbstätigkeit, sondern einzig der Verlust der Erwerbsmöglichkeiten (als unselbstständig Erwerbstätiger) auf dem in Betracht kommenden ausgeglichen Arbeitsmarkt massgebend ist (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Prof. K. hat damit die allein entscheidende Frage nach der Arbeitsfähigkeit bezogen auf eine leidensangepasste unselbstständige Tätigkeit nachvollziehbar beantwortet. Daran vermögen seine Ausführungen zu einer hypothetisch optimal leidensangepassten selbstständigen Tätigkeit nichts zu ändern.
Aus der Sicht des Bundesgerichts erscheint die Beurteilung von Prof. K. auch deshalb mangelhaft, weil er keine einlässliche und nachvollziehbare Begründung abgegeben habe, weshalb angesichts der doch beachtlichen Aggravation, die nach der Rechtsprechung (BGE 141 287 E. 2.2) einen Ausschlussgrund darstelle, dennoch eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von bloss 50% bescheinigt habe (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Mai 2019, 8C_776/2018, E. 4.3).
Hinweise auf Inkonsistenzen, Aggravation Simulation bilden nicht in jedem Fall einen Ausschlussgrund, rufen aber jedenfalls nach einer vertiefenden Prüfung des funktionellen Schweregrads (des ärztlich festgestellten psychischen Leidens; Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2019, 9C_501/2018, E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 429 E. 7.1). Vorliegend hat Prof. K. sorgfältig und nachvollziehbar dargelegt, welche krankheitsbedingt plausibilisierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Er führte in der Stellungnahme vom 12. September 2019 aus, wie im Gutachten unter Schweregrad (Hervorhebung gemäss Original) dargelegt, ergebe sich aufgrund der verzerrenden und teilweise aggravierenden Darstellung des Beschwerdeführers eine Unsicherheit bezüglich der exakten Einordnung des Schweregrads der Persönlichkeitsstörung. Diese sei gesamthaft im Verlauf als mittelbis fraglich schwergradig einzuordnen. Unzweifelhaft liege eine erhebliche in früher Kindheit angelegte Störung vor, die mit erheblichen Einschränkungen einhergehe und sich insbesondere in Kontakt und Interaktion mit anderen auswirke. Je nach Lebenssituation sei dies in geringerem grösserem Ausmass der Fall. Dies sei so zu verstehen, dass grundsätzlich eine mindestens mittelgradig schwere Persönlichkeitsstörung zu postulieren sei, die sich je nach Kontext schwer schwerer darstelle. Die postulierte dauerhaft vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in Tätigkeiten, die auf Interaktion und Teamarbeit beruhten, sowie die Arbeitsfähigkeit von 50% in angepasster Tätigkeit beruhe ausschliesslich auf der fachgutachterlich-psychiatrischen Einschätzung unter Ausklammerung der aggravatorischen Anteile und betreffe den krankheitswertigen störungsbedingten Kern der Erkrankung (act. G 11, S. 2). Diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass Prof. K. nicht validierte Beschwerden und invaliditätsfremde Einschränkungen sowohl bei der Beschreibung des Krankheitsbilds als auch bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gänzlich ausgeklammert hat. Der Beweiskraft der gerichtsgutachterlichen Beurteilung tut es entgegen der Beschwerdegegnerin (act.
G 13, S. 1 unten) auch keinen Abbruch, dass er auf die zwangsläufig bestehende Unsicherheit bezüglich der «exakten» Einordnung des Schweregrads der Persönlichkeitsstörung hinwies (act. G 11, S. 2 Mitte; vgl. Urteil des Bundesgerichts
vom 12. März 2019, 9C_501/2018, E. 5.1 am Schluss). Der Vorwurf der Beschwerdegegnerin, Prof. K. stütze sich auf die unzuverlässigen Angaben des Beschwerdeführers (act. G 13, S. 1), erweist sich somit als unbegründet, zumal er gerade nicht auf die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers (Arbeitsfähigkeit maximal 1½ bis 2 Stunden täglich, act. G 19, S. 16 unten im Verfahren IV 2016/177; vgl. auch act. G 11 S. 3) abstellt, sondern ihm immerhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt.
Ausserdem setzte sich Prof. K. schlüssig mit den Akten des Strafverfahrens und der beruflichen Abklärungen auseinander. Im Auftrag zur Gutachtensergänzung vom 26. Juli 2019 (act. G 10 S. 2 f.) wurde Prof. K. nochmals explizit auf diese Akten hingewiesen. Prof. K. führte hierzu aus, dass aus seiner Sicht die Aussagen in den Einvernahmeprotokollen keine medizinischen Schlüsse auf das tatsächliche Funktionsniveau des Beschwerdeführers zulassen würden. Dessen Angaben böten keine belastbaren Anhaltspunkte für eine über eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50% hinausgehende Arbeitsfähigkeit. Sie würden inhaltlich im Übrigen grösstenteils mit den anamnestischen Angaben in der Begutachtung übereinstimmen und seien bei der gerichtsgutachterlichen Beurteilung gewürdigt worden. Der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2015 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Besitz vieler alter Autos, z.T. «Schrottautos», sei, an denen er als
«ewige Projekte» herumbastle und dass er über die Jahre eine vollständige Werkstatteinrichtung angeschafft habe. In Anbetracht der Tatsache, dass für die optimal angepasste Tätigkeit als Selbstständiger in eigener Werkstatt fachgutachterlich eine Arbeitsfähigkeit von 50% zu attestieren sei, sei darin kein Widerspruch zu sehen (act. G 11, S. 2). In der Tat ist weder ersichtlich noch zeigt die Beschwerdegegnerin schlüssig auf, inwiefern sich aus den Akten anderen Umständen Hinweise ergeben, die mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit nicht mehr vereinbar wären. Die IVStelle selber geht in der erwähnten Aktennotiz davon aus, der Nachweis, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Werkstattaktivitäten grössere Einkommen erwirtschafte, könne nicht erbracht werden, zumal in der Oldtimer-Szene Vieles "unter der Hand" laufen würde. Wesentlich sei daher, welche Rückschlüsse auf das Funktionsniveau gezogen werden könnten (IV-act. 217 S. 5 des Verfahrens IV 2016/177), wofür bei der gegebenen Beweislage wiederum auf die fachmedizinischen Einschätzungen abzustellen ist.
Berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV wurden unter Berufung auf die fehlende Eingliederungsfähigkeit abgelehnt bzw. als nicht erfolgversprechend erachtet (IV-act. 71, IV-act. 107; vgl. auch Stellungnahme des IV-Arztes Dr. med. L. vom 7.
Mai 2012, IV-act. 123; Gerichtsgutachten, IV 2016/177 act. G 19 S. 10). Weiter sind auch weder in der Ergänzung zum Gerichtsgutachten vom 12. September 2019 noch in den sonstigen Akten des Verfahrens IV 2019/124 berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV als sinnvolle Massnahmen benannt worden.
2.3. Mit dem Gerichtsgutachten und der nachträglichen Stellungnahme vom
12. September 2019 liegt eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus fachpsychiatrischer Sicht vor. Prof. K. setzte sich mit sämtlichen relevanten Umständen auseinander. Er trug namentlich den vorhandenen Ressourcen Rechnung, klammerte invaliditätsfremde Gesichtspunkte, insbesondere die aggravatorischen Anteile, aus und berücksichtigte ausschliesslich die krankheitsbedingte psychische Störung. Gestützt darauf ist mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass weiterhin sowohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung von erheblichem Schweregrad als auch deren funktionelle Auswirkungen in erwerblicher Sicht objektiv (Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG) kohärent ausgewiesen sind. Ergänzend kann auf die Ausführungen des Versicherungsgerichts im Entscheid vom 6. September 2018, IV 2016/177, E. 2.2 ff., verwiesen werden. Die Kritik der Beschwerdegegnerin lässt die medizinisch bescheinigten krankheitsbedingten Störungen und Belastungsfaktoren gänzlich ausser Acht und abstrahiert weitestgehend vom Umstand, dass im vorliegenden Fall eine gesundheitliche Verbesserung attestiert und nicht (mehr) eine vollständige, sondern lediglich noch eine hälftige Arbeitsunfähigkeit gerichtsgutachterlich bescheinigt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2019, 9C_157/2019, E. 5.1 f.). Letztlich nimmt die Beschwerdegegnerin eine unzulässige juristische Parallelprüfung vor. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers (act. G 14) ergeben sich ebenfalls keine objektiv wesentlichen Gesichtspunkte, die Zweifel an der gerichtsgutachterlichen Beurteilung des Gesundheitsund Arbeitsfähigkeitsverlaufs zu begründen vermögen.
3.
Bei einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit resultiert unter Berücksichtigung eines allfälligen wenn überhaupt höchstens 10%igen Tabellenlohnabzugs ein Invaliditätsgrad von 57% (siehe hierzu den Einkommensvergleich im Entscheid des Versicherungsgerichts vom 6. September 2018, IV 2016/177, E. 4.3 ff.). Der Anspruch des Beschwerdeführers ist deshalb revisionsweise per 1. Juni 2016 auf eine halbe Rente festzusetzen (zur gesundheitlichen Verbesserung und dem Wirkungszeitpunkt der Herabsetzung siehe den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 6. September 2018, IV 2016/177, E. 3.1 f.). Es ist auf Grund der gutachterlich bestätigten Ressourcen
und des Funktionsniveaus von einer zumutbaren Selbsteingliederung der wiedergewonnenen teilweisen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
4.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Stellungnahme vom 12. April 2018, IV 2016/177, act. G 31 S. 7, und Stellungnahme vom 1. Oktober 2019, act. G 13) besteht auf Grund des Gutachtens und der Gutachtensergänzung von Prof. K. kein Anlass, die Verfügung vom 7. Oktober 2011 im Rahmen einer prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG aufzuheben und das Rentengesuch (ex tunc) abzuweisen. Nach dieser Bestimmung müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Eine neue relevante Tatsache erblickte die Beschwerdegegnerin darin, dass Prof. K. in seinem psychiatrischen Fachgutachten (IV 2016/177, act. G 19 S. 56 f.) davon ausgehe, die Beurteilung im Jahre 2011 wäre wahrscheinlich anders ausgefallen, hätten dem damaligen psychiatrischen Gutachter zeitnah erhobene Informationen über die Werkstattaktivitäten des Beschwerdeführers zur Verfügung gestanden, welche sehr wahrscheinlich zu einer höheren Einschätzung des Funktionsniveaus geführt hätten (IV 2016/177, act. G 31 S. 7). Eine neue gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vermag in der Regel keinen Rückkommenstitel in Bezug auf eine rechtskräftige Verfügung zu bilden, welcher eine andere Arbeitsschätzung zugrunde liegt, zumal diese ärztlichen Schätzungen zwangsläufig mit Ermessenszügen behaftet sind. Anders wäre zu urteilen, wenn aufgrund eines neu erhobenen Befundes bereits im ursprünglichen Verfahren die untersuchende Arztperson und die entscheidende Behörde das Ermessen zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen (Urteile des Bundesgerichts 8C_658/2017 vom 23. Februar 2018 E. 3 und 9C_21/2019 vom 10. April 2019). Prof. K. verfügte nicht über neue medizinische Grundlagen gesicherte andere Erkenntnisse, welche das psychiatrische Gutachten, das der Verfügung vom 7. Oktober 2011 zugrunde liegt, zwingend als unrichtig erscheinen lassen. Solche neuen medizinischen Grundlagen werden auch von der Beschwerdegegnerin nicht benannt. Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Werkstattaktivitäten, welche nach ihrer Ansicht auf ein höheres Funktionsniveau und ein zumutbares rentenrelevantes Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers schliessen liessen, konnten auch mit den von ihr beigezogenen fremdanamnestischen Akten nicht rechtsgenüglich belegt werden (vgl. act. G 10 S. 2 mit Hinweisen auf die im IV-Dossier enthaltenen Akten aus anderen Verwaltungsund Strafverfahren). Prof. K. führte zudem schon im
Gutachten aus, es sei nicht möglich, eine gutachterliche Zuordnung des Funktionsniveaus zu einer retrospektiven Arbeitsfähigkeit zu erbringen (IV 2016/177, act. G 19 S. 8). In der Gutachtensergänzung präzisierte er, dass die in den fremdanamnestischen Akten (Einvernahmeprotokollen) enthaltenen Aussagen keine medizinischen Schlüsse auf das Funktionsniveau erlauben würden (act. G 11 S. 2). Zusammenfassend sind auch nach medizinisch ergänzter Aktenlage (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. Mai 2019, 8C_776/2018, E. 6.3) - die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision mangels neuer erheblicher Tatsachen im Sinne von Art. 53 ATSG nicht erfüllt. Es bleibt demnach bei der Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente auf 1. Juni 2016 im Rahmen einer Anpassung nach Art. 17 ATSG.
5.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 25. April 2016 aufzuheben und die ganze Rente des Beschwerdeführers auf den 1. Juni 2016 auf eine halbe Rente herabzusetzen.
5.1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-bis Fr. 1‘000.-festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit mit Rücksicht auf das erforderliche Gerichtsgutachten und den weiteren Schriftenwechsel als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. betreffend quantitative und zeitliche Überklagung das Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2016, 9C_288/2015, E. 4.2). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
5.2.
Betreffend die Verlegung der Kosten für das Gerichtsgutachten ist das Folgende
zu beachten:
Gemäss Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG hat der Versicherungsträger die Kosten für eine nicht von ihm angeordnete Abklärungsmassnahme zu übernehmen, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Die gesetzliche Regelung setzt für eine Kostenübernahme keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes voraus. Leistungsbegründend ist allein der Umstand fehlender Spruchreife bzw. dass die nicht vom Versicherungsträger angeordnete Abklärungsmassnahme unerlässlich war. Nicht relevant ist daher, ob der Umstand der fehlenden Spruchreife auf ein Versäumnis des
Versicherungsträgers zurückzuführen ist (siehe zu den Voraussetzungen für eine Kostenübernahme ohne Anordnung der Massnahme seitens des Versicherungsträgers Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 16 ff. zu Art. 45). Die vom Bundesgericht mit BGE 137 V 210 grösstenteils den Versicherungsgerichten abgesprochene, vom Gesetz vorgesehene Kompetenz (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 56 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP;
sGS 951.1]), bei fehlender Spruchreife die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen, setzte ebenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes voraus. Es gilt somit im Anwendungsbereich von Art. 45 Abs. 1 ATSG insbesondere kein Verursacherprinzip. Die gesetzliche Bestimmung setzt für eine Kostenübernahme ausserdem nicht voraus, dass die versicherte Person materiell obsiegt. Soweit die Rechtsprechung für eine Kostentragung nach Art. 45 Abs. 1 ATSG einen Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, verlangt (BGE 143 V 273 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 502 E. 4.4), setzt sie sich in Widerspruch zu Art. 45 Abs. 1 ATSG. Denn diese Bestimmung gewährleistet, dass sämtliche Kosten für Abklärungen, die für die Herstellung der Spruchreife erforderlich sind, zulasten des Versicherungsträgers gehen und zwar unabhängig davon, ob diese nun vom Versicherungsträger angeordnet wurden nicht. Dabei besteht keine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Handhabung der Abklärungskosten, je nachdem, ob sie noch im Vorbescheid-, Verfügungs-, Einspracheoder Beschwerdeverfahren angefallen sind. Eine andere Handhabung führte dazu, dass die an sich von den Trägern der Bundessozialversicherungen vorzunehmenden und zu bezahlenden Abklärungskosten (Art. 45 Abs. 1 ATSG), die u.a. mit den sozialversicherungsrechtlichen Beiträgen und vom Bund finanziert werden (Art. 77
Abs. 1 IVG), entgegen der gesetzlichen Konzeption in das Beschwerdeverfahren und damit zulasten der Kantone verschoben würden, mithin mit kantonalen Steuermitteln finanziert würden (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 19. März 2019,
IV 2015/380, E. 6.2.1).
Vorliegend kann letztlich offenbleiben, ob die Tragung der Kosten für das Gerichtsgutachten zulasten der Beschwerdegegnerin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes voraussetzt. Denn der von ihr eingeholte psychiatrische Teil des Administrativgutachtens erweist sich nicht als beweiskräftig. Die Beschwerdegegnerin hätte diesen Mangel in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes im Verwaltungsverfahren erkennen und mit einem neuen Administrativgutachten beheben müssen. So erscheint das psychiatrische
Administrativgutachten von Dr. H. sehr oberflächlich. Wie der Beschwerdeführer zu Recht kritisierte (act. G 1, Rz 6.4.1 f. im Verfahren IV 2016/177), besteht die Beurteilung praktisch in Textbausteinen zur Depression und lässt die Vorgeschichte und Lebensgeschichte des Beschwerdeführers unberücksichtigt. Dr. H. nahm obwohl seine Einschätzung völlig konträr zum behandelnden Psychiater war keine Rücksprache mit diesem bzw. diskutierte dessen Einschätzung nicht näher (act. G 1, Rz 6.3 und 6.3.1 ff. im Verfahren IV 2016/177), sondern folgerte praktisch lediglich aus der neuropsychologischen Testung (obwohl diese im Ergebnis keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ergebe) und den Akten zu den Tätigkeiten mit den Autos, dass der Beschwerdeführer uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Ob die in den Erstgutachten diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung vorhanden ist nicht, bzw. ob sie Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat, wird nicht näher behandelt. Ergänzend kann auf die Kritik des Bundesgerichts an der Beurteilung von Dr. H. verwiesen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Mai 2019, 8C_776/2018, E. 6.2). Mit anderen Worten bildete die von der Beschwerdegegnerin begangene Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes den Anlass für die gerichtsgutachterliche Abklärung, weshalb deren Kosten von Fr. 13'588.30 vollumfänglich von ihr zutragen sind.
5.3. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach
Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1‘500.-bis Fr. 15‘000.--. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint unter Berücksichtigung des durch die Einholung eines Gerichtsgutachtens entstandenen Mehraufwands und des nach der Rückweisung des Bundesgerichts entstandenen Aufwands eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 5‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. April 2016 aufgehoben und die ganze Rente des Beschwerdeführers auf den 1. Juni 2016 auf eine halbe Rente herabgesetzt.
2.
Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-wird ihm zurückerstattet.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 13'588.30 zu
bezahlen.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 5'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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