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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils IV 2013/549: Versicherungsgericht

Die Chambre des Tutelles des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch von O.________ gegen die Entscheidung des Friedensrichters des Bezirks Lausanne. O.________ leidet an einer schizophrener Störung und Alkoholproblemen. Trotz eines Antrags auf Aufhebung der Vormundschaft wird entschieden, dass die Vormundschaft bestehen bleibt, da O.________ weiterhin nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbstständig zu regeln. Der Antrag auf Umwandlung der Vormundschaft in eine Beistandschaft wird abgelehnt, da die Vormundschaft als angemessene Schutzmassnahme angesehen wird. Das Gericht bestätigt die Entscheidung ohne Kosten für O.________.

Urteilsdetails des Kantongerichts IV 2013/549

Kanton:SG
Fallnummer:IV 2013/549
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:IV - Invalidenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid IV 2013/549 vom 22.12.2015 (SG)
Datum:22.12.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Beweiswürdigung medas-Gutachten. Beweiskraft bejaht. Abweisung des Rentengesuchs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Dezember 2015, IV 2013/549).
Schlagwörter : IV-act; Arbeit; Arbeitsfähigkeit; Recht; Beschwerdeführers; Gutachter; Stellung; Belastungsstörung; Beurteilung; -Gutachter; Gutachten; Stellungnahme; Auswirkung; Ereignisse; Invalidität; Erwerb; Bericht; Symptomatik; -Gutachten; Verfügung; Gesundheit; Sachverhalt; Tätigkeiten; IVact; Schweiz; Anspruch; Verwaltung
Rechtsnorm:Art. 7 ATSG ;Art. 8 ATSG ;
Referenz BGE:124 V 183; 125 V 261; 125 V 352; 127 V 299; 127 V 467; 130 V 445; 134 I 148;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts IV 2013/549

Entscheid Versicherungsgericht, 22.12.2015

Entscheid vom 22. Dezember 2015

Besetzung

Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen

Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr.

IV 2013/549

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Saila Ruibal, Pedrazzini Advokatur, Vadianstrasse 35, Postfach 115, 9001 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente Sachverhalt A.

    1. A. meldete sich am 14. Dezember 2007 wegen Herzproblemen und Rückenbeschwerden zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1). Der behandelnde Dr. med. B. , Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 4. Januar 2008, der Versicherte leide mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer postrheumatischen

      Herzkrankheit bei Status nach Mitralklappenersatz, an extrakardialen Thoraxschmerzen wahrscheinlich muskulär/vertebrogen bedingt, an Cervicalgien/Lumbalgien und an einer leichten bis mittelschweren depressiven Episode. Für leichte bis mittelschwere Arbeit dürfte der Versicherte halbtags arbeitsfähig sein (IV-act. 10). Im Auftrag der IVStelle wurde der Versicherte am 16. Juni 2008 orthopädisch von Dr. med. C. , Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH, und am 9. September 2008 psychiatrisch von Dr. med. D. , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, begutachtet. Im (korrigierten) Gesamtgutachten vom 10. September 2008 erwähnten die Experten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mediane nach caudal subluxierende Diskushernie L4/5 mit knappem Kontakt zu den Nervenwurzeln L5 rezessal bei leichter Spondylarthrose L4 bis S1; eine Partialruptur der Supraspinatussehne mit Impingement der linken Schulter und subacromialer Bursitis; eine Präadipositas. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden u.a. seit etwa 2001 rezidivierende Anpassungsstörungen. Längere depressive Verstimmungen, die den Schweregrad einer leichtoder mittelgradigen depressiven Episode erfüllt hätten, hätten sich nicht erheben lassen. Für leidensangepasste Tätigkeiten verfüge der Versicherte über eine 85%ige Arbeitsfähigkeit. Aus rein psychiatrischer Sicht liege keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor (IV-act. 27, insbesondere -5 ff.; zum psychiatrischen Teilgutachten vom 10. September 2008 siehe IV-act. 25-9 ff.).

    2. Ausgehend von dieser gutachterlich bescheinigten Arbeitsfähigkeit stellte die IVStelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. November 2008 die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (IV-act. 32). Dagegen erhob der Versicherte am 6. Januar 2009 Einwand (IV-act. 40). Im Rahmen eines Sturzereignisses erlitt der Versicherte am

      24. Januar 2009 einen Beinbruch (Maisonneuvefraktur rechts mit kleinem dorsalen Volkmannfragment, vgl. IV-act. 45, IV-act. 48 und IV-act. 50), der in der Folge ausheilte (IV-act. 66-1). Der seit Februar 2009 behandelnde Dr. med. E. , Allgemeine Medizin/ Tropenmedizin FMH, bescheinigte dem Versicherten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten (Bericht vom 26. Oktober 2009, IVact. 66). Dr. med. F. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Versicherten seit 1. März 2010 behandelt, diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), eine chronische, intermittierend-reaktive posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und einen Rheumatismus in Gelenken mit Herzbefall. Ursache für die vorliegende Symptomatik seien belastende Ereignisse im G. -krieg und politische Verfolgung des Versicherten sowie seiner Familie. Der Versicherte sei im Jahr 2001 aus dem G. in die Schweiz geflohen. Während

      6 Jahren habe ein unklarer Aufenthaltsstatus bestanden. Dr. F. bescheinigte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Prognostisch sei davon auszugehen, dass bei Verbesserung der traumatischen Symptomatik die Arbeitsfähigkeit verbessert werden könne. Seit

      12. April 2010 arbeite der Versicherte zu 50% im zweiten Arbeitsmarkt (Bericht vom

      10. Mai 2010, IV-act. 86; vgl. die Arbeitsbestätigung vom 19. Juli 2010, IV-act. 96). Am

      14. September 2010 erlitt der Versicherte einen neuerlichen Unfall, bei dem er sich am oberen rechten Sprunggelenk verletzte (Partialläsion der Peronealsehnen, anterolaterales Impingement). Wegen dieser Verletzung wurde ihm bis 23. Januar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt (IV-act. 100 und IV-act. 109-1). Im Verlaufsbericht vom

      30. Januar 2012 bestätigte Dr. F. einen stationären Gesundheitszustand (IVact. 132). Der neue Hausarzt des Versicherten, Dr. med. H. , Allgemeine Medizin

      FMH, berichtete am 26. März 2012, die Lendenschmerzen des Versicherten seien in den letzten Monaten intensiver geworden. Der Versicherte sei derzeit cardial und kreislaufmässig kompensiert. Er sei psychisch-geistig unauffällig. Eine psychische Störung sei nicht bekannt. Der Versicherte sei seit langem arbeitsunfähig (IV-act. 149).

    3. Im Auftrag der IV-Stelle wurde der Versicherte am 25. und 27. Juni 2012 in der medas Ostschweiz polydisziplinär (internistisch/rheumatologisch und psychiatrisch) begutachtet. Mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter ein chronifizierendes zervikothorakovertebrales und linksbetontes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.8), ein chronifiziertes residuelles Schmerzsyndrom malleolär medial rechts (ICD-10: F07.2) und Knick-/Senkfüsse beidseits mit Überlastung der Tibialis posterior-Sehne. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe u.a. eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) und ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Die Gutachter bescheinigten dem Versicherten für eine leidensangepasste Tätigkeit unverändert gegenüber dem Vorgutachten eine 85%ige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn, da die psychiatrische Symptomatik als reaktiv auf psycho-soziale Faktoren einzuschätzen sei (Gesamtgutachten vom 15. November 2012, IV-act. 160, insbesondere S. 22 und S. 27). RAD-Ärztin Dr. med. I. , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, bezeichnete das medas-Gutachten als ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar (Stellungnahme vom 30. November 2012,

      IV-act. 161).

    4. Im neuerlichen Vorbescheid vom 7. Januar 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten weiterhin ausgehend von einer 85%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten - die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (IVact. 165). Dagegen erhob der Versicherte am 1. März 2013 Einwand (IV-act. 172). Mit Schreiben vom 4. April 2013 reichte er eine Stellungnahme von Dr. F. zur Beurteilung des psychiatrischen medas-Gutachters vom 27. Februar 2013 ein. Darin führte Dr. F. aus, der Versicherte habe während des Kriegs viele traumatische Ereignisse erlebt. So habe er u.a. seinen besten Freund blutverschmiert auf den Händen getragen, während dieser verstorben sei. Je länger er den Versicherten kenne, desto mehr könne er feststellen, dass sich bei ihm sogar eine Persönlichkeitsveränderung nach den mehrfachen traumatischen Ereignissen entwickelt habe. Die Arbeitsfähigkeit des Versicherten sei mindestens um 50% eingeschränkt. Die Beurteilung des psychiatrischen medas-Gutachters sei insoweit widersprüchlich, als dieser einerseits die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nachvollziehen könne und andererseits aber die

Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung stelle (IV-act. 175). Hierzu nahm der psychiatrische medas-Gutachter am 12. Juni 2013 Stellung. Es stelle sich die Frage, inwieweit eine posttraumatische Belastungsstörung beim Versicherten eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe inwieweit die Enttäuschung, in der Schweiz die Erwartungen nicht erfüllt zu bekommen, ursächlich für seine Problematik sei. Er (der psychiatrische medas-Gutachter) gehe weiterhin davon aus, dass die posttraumatische Belastungsstörung, soweit gegeben, eher im Hintergrund sei, dass die Persönlichkeit mit leichter Kränkbarkeit, bei nicht erfüllter Erwartungshaltung im Vordergrund stehe und so psychosoziale Hintergründe für die depressive Symptomatik im Vordergrund stünden. Der psychiatrische medas-Gutachter sah keinen Anlass, von seiner bisherigen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abzuweichen (IV-act. 179). RAD-Ärztin Dr. I. vertrat die Auffassung, es könne weiterhin am medas-Gutachten festgehalten werden (Stellungnahme vom 27. Juni 2013, IV-act. 180). Im Schreiben vom

2. September 2013 äusserte sich Dr. F. zur Stellungnahme des psychiatrischen medas-Gutachters vom 12. Juni 2013 (IV-act. 182). RAD-Ärztin Dr. I. erblickte darin keinen Grund, vom medas-Gutachten abzuweichen. Es werde lediglich der gleiche Sachverhalt diagnostisch unterschiedlich eingeschätzt (Stellungnahme vom

25. September 2013, IV-act. 183). Am 30. September 2013 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Rentengesuchs (IV-act. 184).

B.

    1. Gegen die Verfügung vom 30. September 2013 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 31. Oktober 2013. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kostenund Entschädigungsfolge deren Aufhebung. Die Sache sei zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zu überweisen und erst nach akkurater Abklärung der Gesundheitslage sei eine Verfügung über die Höhe der Invalidenrente zu erlassen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, der medizinische Sachverhalt sei noch nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Der psychiatrische Teil des medas-Gutachtens sei nicht beweiskräftig. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Beschwerdegegnerin die Ausführungen von Dr. F. nicht hinreichend berücksichtigt habe (act. G 1). Mit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer u.a. eine weitere Stellungnahme von Dr. F. vom 31. Oktober

      2013 eingereicht, worin dieser an seiner bisherigen psychiatrischen Beurteilung festhält

      (act. G 1.8).

    2. Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom

      10. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde. Sie hält das medas-Gutachten für vollumfänglich beweiskräftig. Des Weiteren gelte eine posttraumatische Belastungsstörung nur dann als invalidisierend, wenn ihre Auswirkungen nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwunden werden könne. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei nicht erkennbar (act. G 4).

    3. Mit Präsidialentscheid vom 15. Januar 2014 wird dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) entsprochen (act. G 6).

    4. Der Beschwerdeführer hat auf eine ausführliche Replik verzichtet (Eingabe vom

  1. Februar 2014, act. G 8). Am 28. März 2014 reicht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Kostennote für ihren Arbeitsaufwand ein (act. G 10.1).

    Erwägungen

    1.

    Vorweg ist die vom Beschwerdeführer gerügte Gehörsverletzung zu beurteilen.

      1. Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die grundsätzliche Pflicht einer Behörde, ihren Entscheid zu begründen, folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Dabei darf sich die Verwaltung nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwendungen zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Die Verwaltung hat vielmehr ihre Überlegungen auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den Einwendungen auseinander zu setzen zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 183 E. 2b; siehe auch Art. 74 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV;

        SR 831.201]).

      2. Der Beschwerdeführer erblickt eine Gehörsverletzung im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin eine Verfügung erlassen habe, ohne sich mit den von Dr. F. im Bericht vom 27. Februar 2013 dargelegten Informationen auseinandergesetzt zu haben (act. G 1, Rz 5 und Rz 10).

      3. Die Beschwerdegegnerin hat den vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren eingereichten Bericht von Dr. F. vom 27. Februar 2013 (IVact. 175-2 f.) dem psychiatrischen medas-Gutachter zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser setzte sich im Schreiben vom 12. Juni 2013 mit den Ausführungen von Dr. F. auseinander und sah keinen Anlass, von der bisherigen Einschätzung abzuweichen (IVact. 179). Des Weiteren äusserte sich RAD-Ärztin Dr. I. zu diesen beiden ärztlichen Einschätzungen und zum neuerlichen, nach der Gewährung einer zweiten Anhörung

    (IV-act. 181) ergangenen Schreiben von Dr. F. vom 2. September 2013 (siehe hierzu IV-act. 182). Sie empfahl, an der gutachterlichen Beurteilung festzuhalten (Stellungnahmen vom 27. Juni und 25. September 2013, IV-act. 180 und IV-act. 183). In der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, sie halte an der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gemäss medas-Gutachten fest. Der behandelnde sowie der begutachtende Psychiater kämen zu anderen diagnostischen Einschätzungen, beurteilten aber den versicherungsmedizinisch gleichen Sachverhalt, der sich seit dem Vorgutachten von Dr. D. im Jahr 2008 nicht relevant verändert habe (IV-act. 184). Aus diesen Verhältnissen erhellt, dass sich die Beschwerdegegnerin mit sämtlichen vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und begründet hat, weshalb sie keinen Anlass sehe, von der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung abzuweichen. Damit liegt weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine anderweitige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.

    2.

    Zwischen den Parteien materiell umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

      1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20),

        der IVV sowie des ATSG und am 1. Januar 2012 die (vorliegend nicht relevanten) Bestimmungen der IV-Revision 6a in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids beziehungsweise im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136

        E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 30. September 2013 (IVact. 184) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist (Anmeldung vom

  2. Dezember 2007, IV-act. 1), der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision begonnen hat. Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab 1. Januar 2008 auf die neuen Normen der 5. IVRevision (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom

7. Juni 2006, I 428/04, E. 1) abzustellen. Nachfolgend werden die in Kraft stehenden Bestimmungen des ATSG und IVG wiedergegeben, soweit nicht ausdrücklich auf die altrechtliche Rechtslage verwiesen wird.

    1. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente.

    2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende längere Zeit dauernde ganze teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    3. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungsund Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).

    4. Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsund Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, die von den belastenden soziokulturellen und psychosozialen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinn einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinn verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsund Erwerbsfähigkeit sind

unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, die in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Ist anderseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens erwartet werden kann, zu arbeiten (eventuell in einem geschützten Rahmen) und einem Erwerb nachzugehen (Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2011, 8C_302/2011, E. 2.5.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 299 E. 5a).

3.

Zu prüfen ist zunächst, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist.

    1. Die Beschwerdegegnerin legte der angefochtenen Verfügung vom

      30. September 2013 das hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung mit dem

      Gutachten C. /

      D. vom 10. September 2008 (IV-act. 25 und IV-act. 27) übereinstimmende Gutachten der medas Ostschweiz vom 15. November 2012 (IV-act. 160; zur ergänzenden Stellungnahme des psychiatrischen medas-Experten vom 12. Juni 2013 siehe IV-act. 179) zu Grunde (IV-act. 184), worin dem Beschwerdeführer für

      leidensangepasste Tätigkeiten eine 85%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt wird. Zwischen den Parteien ist die beweiskräftige somatische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im medas-Gutachten zu Recht unbestritten geblieben. Umstritten ist allein die vom psychiatrischen medas-Gutachter vorgenommene Beurteilung.

    2. Der Beschwerdeführer führt gegen die Beweiskraft der Beurteilung des psychiatrischen medas-Experten die davon abweichende Einschätzung des behandelnden Dr. F. ins Feld (act. G 1, Rz 7 ff., und G 8).

      1. In der Stellungnahme vom 31. Oktober 2013 bemängelt Dr. F. , der psychiatrische medas-Experte habe die medizinische Situation des Beschwerdeführers nicht vollständig analysiert. Die im Bericht vom 27. Februar 2013 geschilderten

        traumatischen Ereignisse und Symptome seien nicht gewürdigt worden (act. G 1.8,

        S. 2; vgl. hierzu auch die Ausführungen von Dr. F. in IV-act. 182-1). Im Bericht vom

        27. Februar 2013 hatte Dr. F. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe während des Krieges viele traumatische Ereignisse erlebt. Dass Traumatisierte über die traumatischen Ereignisse nicht sprechen wollten könnten, sei in der Praxis bekannt. Der Beschwerdeführer habe während des Krieges seinen besten Freund blutverschmiert auf den Händen getragen, während dieser verstorben sei. Die Mitteilung des Todes an dessen Familie habe er (der Beschwerdeführer) selbst machen müssen. Um den Beschwerdeführer zu schützen, sei der ältere Bruder des Beschwerdeführers auch in den Krieg gezogen und gefallen. Der Beschwerdeführer habe sich von den Schuldgefühlen nie befreien können. Er habe zudem über Minenfelder berichtet, über die er Tiere habe vor sich her treiben müssen. Überall seien die Körperteile der Tiere über ihn geflogen. Das seien nur einige Ereignisse des Beschwerdeführers, die in der Sprechstunde erhoben worden seien und bei ihm immer wieder in Form von Flashbacks in die Erinnerung kämen (IV-act. 175-2 f.).

      2. Zum Bericht vom 27. Februar 2013 nahm der psychiatrische medas-Experte am

        12. Juni 2013 Stellung. Er liess offen, ob die geschilderten belastenden Ereignisse geeignet seien, typische posttraumatische Symptome auszulösen. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer trotz der geschilderten dramatischen Ereignisse lange Zeit gearbeitet habe. Auch in der Schweiz habe er versucht, in die Arbeit einzusteigen. Dabei habe der Beschwerdeführer aber nicht den Stellenwert bekommen, den er sich erhofft habe, was ihn gekränkt habe. Es stelle sich die Frage, inwieweit eine posttraumatische Belastungsstörung eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe inwieweit die Enttäuschung, in der Schweiz die Erwartungen nicht erfüllt zu bekommen, ursächlich für die Problematik sei. Der psychiatrische medas-Experte vertrat den Standpunkt, dass die posttraumatische Belastungsstörung eher im Hintergrund sei. Im Vordergrund stehe die Persönlichkeit des Beschwerdeführers mit leichter Kränkbarkeit bei nicht erfüllter Erwartungshaltung. So stünden „psychosoziale Hintergründe für seine depressive Symptomatik im Vordergrund“ (IV-act. 179-1).

      3. Der psychiatrische medas-Gutachter diskutierte demnach die Einschätzung von Dr. F. und begründete schlüssig, dass die vom Beschwerdeführer geklagte

        Leistungseinschränkung aus psychiatrischer Sicht nicht auf einem damit korrelierenden Gesundheitsschaden wie einer posttraumatische Belastungsstörung beruht, sondern ihre Erklärung hauptsächlich in dessen leichter Kränkbarkeit und in psychosozialen Umständen findet (IV-act. 179-1). Im medas-Gutachten gab er in damit zu vereinbarender Weise an, dass es sich bei der von Dr. F. in den Vorakten beschriebenen Symptomatik um eine reaktive Störung auf viele psychosoziale Probleme wie Heimweh, Arbeitslosigkeit, fehlende Arbeit, „Ungerechtigkeit in der Schweiz“ usw. handle. Angesichts dieser Umstände habe eine posttraumatische Belastungsstörung keine Relevanz, da die aktuellen Probleme im Rahmen der psychosozialen Belastungen und emotionalen Konflikte im Vordergrund stünden (IVact. 160-19 f. und -26). Diese Betrachtungsweise deckt sich mit der Beurteilung von

        Dr. D. , der im Teilgutachten vom 10. September 2008 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigte und die Ausführungen des Beschwerdeführers wiedergab, dass er sich depressiv und bedrückt fühle, seit er in der Schweiz sei. In Belastungssituationen verspüre er Herzrasen und sei manchmal traurig. Längere depressive Verstimmungen seien aber nicht aufgetreten (IV-act. 25-11). Bereits Dr. B. stellte die depressiven Symptome „vor allem“ in Zusammenhang mit der Lebenssituation des Beschwerdeführers (IV-act. 10-4), was ebenfalls für die Einschätzung des psychiatrischen medas-Gutachters spricht. Gleiches gilt für die Aussage von Dr. H. , dass der Beschwerdeführer psychisch-geistig unauffällig sei (IV-act. 149). Schliesslich wies auch Dr. F. auf das Bestehen einer „sehr belastenden psychosozialen Situation“ hin und räumt den psychosozialen Umständen immerhin einen teilursächlichen Einfluss auf die psychischen Probleme ein. Zudem geht Dr. F. ebenfalls vom Bestehen „einer gewissen Kränkung“ aus (act. G 1.8).

    3. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der psychiatrische medasGutachter habe eine widersprüchliche Diagnose gestellt, indem dieser einerseits eine posttraumatische Belastungsstörung nicht habe nachvollziehen können, er andererseits aber gleichzeitig eine Verdachtsdiagnose darüber gestellt habe (act. G 8). Diese Kritik erweist sich als unberechtigt. Denn der psychiatrische medas-Gutachter nahm zu diesem Vorwurf im Schreiben vom 12. Juni 2013 Stellung und legte nachvollziehbar dar, dass es zwar Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung gebe, die aber für eine zuverlässige Diagnose nicht ausreichten. Zudem seien diese Hinweise für die Symptomatik des Beschwerdeführers nicht primär

      verantwortlich. Die depressive Symptomatik sei aus seiner Sicht auf die im Gutachten aufgeführten psychosozialen Belastungen zurückzuführen, weshalb er an seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung festhalte (IV-act. 179-2). Eine widersprüchliche Diagnosestellung liegt damit nicht vor.

    4. Bei der Würdigung der Beurteilung durch den psychiatrischen medas-Gutachter fällt ferner ins Gewicht, dass sie auf einer umfassenden Aktenkenntnis, einer Auseinandersetzung mit den Vorakten sowie einer eigenen Untersuchung beruht, das gesamte Leidensbild des Beschwerdeführers berücksichtigt und die auf dieser Grundlage gezogenen Schlüsse nachvollziehbar sind. Gestützt darauf ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass kein psychischer Gesundheitsschaden besteht, der zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten führt. Von weiteren fachpsychiatrischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers (act. G 1) darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 148 E. 5.3 und 124 V 94 E. 4b).

4.

Ausgehend von einer aufgrund somatischer Beeinträchtigung auf 85% reduzierten Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten (IV-act. 160-27) kann die konkrete Bestimmung der Vergleichseinkommen zur Ermittlung des Invaliditätsgrads offen bleiben. Aus den Akten ergeben sich nämlich keine Hinweise (vgl. etwa den IK-Auszug in IV-act. 52) für eine im Vergleich zum durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn erhöhte Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers im Gesundheitsfall. Deshalb ist mit der Beschwerdegegnerin ein Prozentvergleich vorzunehmen (IV-act. 184) und es resultierte auch bei Gewährung des höchstzulässigen Tabellenlohnabzugs von 25% ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von höchstens 36% (15% + [85% x 25%]).

5.

    1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

    2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-bis

      Fr. 1'000.-festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien.

    3. Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

      (Art. 61 lit. g ATSG).In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO pauschal Fr. 1'000.-bis

      Fr. 12'000.--. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat am 28. März 2014 eine Honorarnote eingereicht. Unter bereits berücksichtigter Kürzung des mittleren Honorars gemäss Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes (sGS 963.70) macht sie eine Entschädigung von Fr. 2‘180.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend (act. G 10.1). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Somit hat der Staat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 2'180.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

    4. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).

Entscheid

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Gerichtsgebühr in der Höhe von

Fr. 600.-zufolge unentgeltlicher Rechtspflege befreit.

3.

Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zufolge unentgelt licher Rechtsverbeiständung mit Fr. 2'180.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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