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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils IV 2013/228: Versicherungsgericht

Die Präsidentin hat am 17. Dezember 2013 in einem Fall betreffend Rentenrevision (Einstellung) zwischen A., dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Jacober, und der IV-Stelle des Kantons St. Gallen, der Beschwerdegegnerin, entschieden. A. hatte schwere gesundheitliche Probleme, die zu einer vollen Invalidenrente führten. Nach einer Revision und weiteren Gutachten wurde festgestellt, dass A. teilweise arbeitsfähig war. Trotz Einwänden und neuen medizinischen Berichten wurde die Rente eingestellt. A. legte Beschwerde ein, da er weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging. Die Beschwerdegegnerin argumentierte jedoch, dass A. aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zu 100% arbeitsfähig sei. Letztendlich wurde die ursprüngliche Verfugung aufgehoben und die IV-Stelle angewiesen, die bisherige Rente vorläufig weiterzuzahlen.

Urteilsdetails des Kantongerichts IV 2013/228

Kanton:SG
Fallnummer:IV 2013/228
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:IV - Invalidenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid IV 2013/228 vom 17.12.2013 (SG)
Datum:17.12.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 49 Abs. 3 ATSG. Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung weder zum vom Beschwerdeführer einwandweise vorgebrachten Tabellenlohnabzug noch zur von ihm verneinten realistischen Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit geäussert. Sie hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ferner dadurch schwerwiegend verletzt, als sie weder ihre Anfrage noch die bei den Gutachtern eingeholten Stellungnahmen dem Beschwerdeführer vor Verfügungserlass zur Kenntnis gab und auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte. Aufgrund der Schwere der Gehörsverletzung Heilbarkeit verneint. Der von der Beschwerdegegnerin angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung der gegen die renteneinstellende Verfügung erhobenen Beschwerde bleibt während des neuerlichen Verwaltungsverfahrens nicht bestehen, zumal vorliegend aufgrund der Gehörsverletzung von einer missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunkts auszugehen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Dezember 2013, IV 2013/228).
Schlagwörter : ähig; Verfügung; Gehör; Persönlichkeit; Gehörs; Verwaltung; IV-Stelle; Rente; Gutachter; Sicht; Stellung; Bericht; Verschlechterung; Stellungnahme; Gericht; Gesundheitszustand; Verlaufsgutachten; Persönlichkeitsstörung; Hinweis; Tabellenlohnabzug; Gutachten; Hinweise; Arbeitsfähigkeit; Invaliditätsgrad; Eingliederung; Vorbescheid; Beschwerdeführers; Anspruch
Rechtsnorm:Art. 19 Or;
Referenz BGE:116 V 187; 124 V 183; 129 V 370;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts IV 2013/228

Die Präsidentin hat

am 17. Dezember 2013 in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Jacober, Oberer Graben 44, Postfach, 9001 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Rentenrevision (Einstellung) in Erwägung gezogen: Sachverhalt

A.

    1. A. meldete sich am 16. April 2004 zum Bezug von IV-Leistungen an (act. G 3.1). Am 15. und 17. August 2006 wurde der Versicherte in der MEDAS des Universitätsspitals Basel polydisziplinär untersucht. Im Gutachten vom 16. Oktober 2006 diagnostizierten die Experten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3); eine Persönlichkeit mit akzentuiert narzisstischen Zügen (DD: narzisstische Persönlichkeitsstörung;

      ICD-10: F60.8); ein chronisches zervikozephales Syndrom (ICD-10: M53.0) mit/bei mindestens mittelgradig fortgeschrittenen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen C5/6 und C6/7, Status nach zervikoradikulärem Reizsyndrom C6 links 2003/2004 bei diskal und degenerativ bedingter Foraminalstenose C5/6 links, aktuell ohne Hinweise auf sensorische motorische Ausfälle; Kopfschmerzen vom Mischtyp Spannungskopfschmerzen und migräniformer Komponente (ICD-10: M53); eine Impingement-Symptomatik Schulter rechts (ICD-10: M75.4) und ein Sulcus-ulnarisSyndrom beidseits rechtsbetont (ICD-10: G56.2). Für eine leichte, maximal intermittierend mittelschwere leidensangepasste Tätigkeit bestehe aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte

      derzeit nicht arbeitsfähig (act. G 3.51). Mit Verfügung vom 27. Februar 2007 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2004 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 100%) zugesprochen (act. G 3.61).

    2. Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision gab der Versicherte im Fragebogen vom 25. Januar 2010 an, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (act. G 3.72). Der behandelnde Dr. med. B. , "Allg. Arzt und Beinleiden", sprach im Verlaufsbericht vom 10. Februar 2010 von einem stationären Gesundheitszustand (act. G 3.81). Im Auftrag der IV-Stelle befand sich der Versicherte am 18. und 19. Juli 2011 zur polydisziplinären Verlaufsbegutachtung in der MEDAS des Universitätsspitals Basel (asim). Im Verlaufsgutachten vom 23. November 2011 stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: ein chronisches zervikozephales Syndrom (ICD-10: M53.0); eine Periarthropathia humeroscapularis tendinotica mit Impingement-Symptomatik rechts (ICD-10: M75.4); einen Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotionalen instabilen Anteilen (ICD-10: F34.1); eine Dysthymia (ICD-10: F34.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Somatisch habe eine leichte Verbesserung des Gesundheitszustands stattgefunden. Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand klar verbessert. Aus somatischer Sicht bestünden für leidensangepasste Tätigkeiten keine quantitative Einschränkung und für die angestammte schwere bzw. schulterbelastende Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Psychiatrischerseits wurde dem Versicherten für leidensangepasste Tätigkeiten eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt ("zeitlich zu 60% arbeitsfähig"; act. G 3.104).

    3. Der Versicherte teilte der IV-Stelle am 24. Februar 2012 mit, im Verlaufsgutachten werde mehrfach behauptet, es habe seit der letzten Begutachtung im Jahr 2006 keine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung stattgefunden. Dies sei nicht korrekt. Er sei vom 19. Januar 2006 bis zum 29. März 2010 in einer kontinuierlichen ambulanten Behandlung bei Dr. med. C. , Leiter des Ambulatoriums der Psychiatrischen Klinik

      D. , gewesen (act. G 3.116). Die IV-Stelle holte darauf hin einen Bericht von Dr. med.

      E. , Leiter Ambulatorium der Psychiatrischen Klinik D. , ein. Dieser führte am

      21. März 2012 aus, der Versicherte sei vom 19. Januar 2006 bis 29. März 2009

      behandelt worden. Er leide an einer mittelgradigen depressiven Episode mit

      somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) bei narzisstischer Persönlichkeitsakzentuierung, DD: kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen (ICD-10: F61.0). Der Versicherte sei zu 100% arbeitsunfähig aufgrund der Symptome der Depression, Persönlichkeitsakzentuierung/ Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten zwischenmenschlichen Problemen (Bericht vom 21. März 2012, act. G 3.120).

    4. Wegen des in der Vergangenheit liegenden Behandlungszeitraums stellte die IVStelle weiterhin auf das Verlaufsgutachten ab (act. G 3.129) und leitete berufliche Eingliederungsmassnahmen ein (act. G 3.121-133). Im Schlussbericht vom 29. Juni 2012 hielt die Eingliederungsverantwortliche eine berufliche Eingliederung für nicht möglich. Der Versicherte sei einer Institution einem Arbeitgeber aufgrund der Aggressivität und Gewaltneigung nicht zumutbar und sei sodann überzeugt, nicht arbeitsfähig zu sein (act. G 3.134).

    5. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 5. Juli 2012, act. G 3.140) verfügte die IV-Stelle am 24. September 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens um berufliche Massnahmen, da sich der Versicherte nicht in der Lage fühle, an Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken (act. G 3.146).

    6. Mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, bei einer Restarbeitsfähigkeit von 60% und einem ermittelten Invaliditätsgrad von 37% die Rente einzustellen (act. G 3.151). Dagegen erhob der Versicherte am

  1. November 2012 Einwand (act. G 3.160), den er am 12. Dezember 2012 ergänzte. Er kritisierte das Verlaufsgutachten als unvollständig und brachte u.a. vor, dass beim Einkommensvergleich ein Leidensund Teilzeitabzug zu berücksichtigen (act.

    G 3.160-2) und eine 60%ige Restarbeitsfähigkeit unrealistisch sei (act. G 3.164). Ferner reichte der Versicherte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Bericht von Dr. B. vom

  2. November 2012 und von Dr. E. vom 6. Dezember 2012, worin dieser von einem verschlechterten Gesundheitszustand sprach, act. G 3.164-14 f.). Der RAD empfahl vorab mit Blick auf die eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte die Vornahme einer Rückfrage bei den Gutachtern (RAD-Stellungnahme vom 17. Dezember 2012; zur Rückfrage vom 18. Dezember 2012 siehe act. G 3.172). Die Gutachter nahmen am

8. und 15. April 2013 (Datum Posteingang IV-Stelle: 17. April 2013) Stellung zu den

Rückfragen der IV-Stelle. Der psychiatrische Gutachter führte aus, im Gutachten hätten sie (die Experten) neben der somatoformen Schmerzstörung vor allem die massive Persönlichkeitsproblematik im Vordergrund gesehen. Aufgrund der nur zweistündigen Exploration ohne gesonderte Persönlichkeitsdiagnostik in der Vergangenheit bzw. im Rahmen des erfolgten Gutachtens sei die Diagnose "kombinierte Persönlichkeitsstörung" als Verdachtsdiagnose gestellt worden. Dem Arztbericht von Dr. E. sei zu entnehmen, dass die multiplen narzisstischen Kränkungen, die Impulsivität des Versicherten sowie dessen multiple psychosoziale Probleme auch immer wieder Gegenstand der Arztkonsultationen gewesen seien. Aus gutachterlicher Sicht sei es ein ähnlicher Sachverhalt, der durch die verschiedenen psychosozialen Belastungsfaktoren in Kombination mit der Persönlichkeitsstörung immer wieder eine Verschlechterung seiner psychischen Symptome ergäbe. Die von Dr. E. aufgeführte Verschlechterung der depressiven Symptomatik könne in diesem Zeitraum von über einem Jahr (nach der Begutachtung) erneut zunehmen, so dass die depressiven Symptome über das Mass einer Dysthymie hinausgehen und die Diagnosekriterien nach ICD-10 für eine depressive Episode wieder erfüllt sein können. Eine Verschlechterung sei als wahrscheinlich anzunehmen. Ob sie das Ausmass einer schweren depressiven Episode erfülle, müsse offen bleiben. Die Försterkriterien seien als erfüllt zu betrachten. Der Versicherte könne die Willensanstrengung zur Schmerzüberwindung nicht aufbringen (act. G 3.181). Der RAD kam zum Schluss, es könne unverändert am Verlaufsgutachten festgehalten werden. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands werde von den Gutachtern nicht für überwiegend wahrscheinlich gehalten (Stellungnahme vom 18. April 2013, act. G 3.182). Am 19. April 2013 verfügte die IV-Stelle die Einstellung der Rente auf Ende des der Verfügung folgenden Monats. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (act. G 3.185).

B.

    1. Gegen die Verfügung vom 19. April 2013 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 22. Mai 2013. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kostenund Entschädigungsfolge deren Aufhebung. Es sei ihm eine "volle" IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei zur Bestimmung des Invaliditätsgrads ein aktuelles, neutrales, polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Des Weiteren sei die aufschiebende Wirkung

      der Beschwerde wiederherzustellen. Zur Begründung führt er aus, es sei vor Verfügungserlass von einer gesundheitlichen Verschlechterung und weiterhin aus psychischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ferner rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ("Auf die weiteren, in der Stellungnahme vom

      12. Dezember 2012 vorgebrachten Argumente ist die SVA im Rahmen der Verfügung nicht eingegangen"; Rz 20) und verneint das Bestehen einer realistischerweise verwertbaren Resterwerbsfähigkeit. Im Übrigen habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, einen angemessenen Teilzeitund Leidensabzug zu gewähren (act. G 1).

    2. Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. Im Wesentlichen stellt sich die Beschwerdegegnerin neu auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zu 100% arbeitsfähig (act. G 3).

    3. Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2013 wird dem Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) entsprochen (act. G 6).

    4. In der Replik vom 27. September 2013 hält der Beschwerdeführer unverändert an den gestellten Begehren fest (act. G 10). Er reicht einen weiteren Bericht von Dr. E. vom 27. September 2013 ein (act. G 10.1).

    5. Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Duplik verzichtet.

Erwägungen 1.

In formeller Hinsicht wendet der Beschwerdeführer ein, die Beschwerdegegnerin habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit sämtlichen seiner Vorbringen auseinandergesetzt (act. G 1, Rz 20). Er rügt damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

    1. Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die grundsätzliche Pflicht einer Behörde, ihren Entscheid zu begründen, folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Dabei darf sich die Verwaltung nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwendungen zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Die Verwaltung hat vielmehr ihre Überlegungen auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den konkreten Einwendungen auseinander zu setzen zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 183 E. 2b). Mit Erlass von Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), worin in der Invalidenversicherung das Vorbescheidverfahren wieder eingeführt wurde, sind an die Begründungsdichte von Verfügungen, die nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens gemäss Art. 57a IVG ergehen, erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. hierzu eingehend Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2007, IV.2007.00436,

      E. 1.8 ff.). Dies vor allem mit Blick auf die mit dem Erlass von Art. 57a IVG angestrebte bessere Akzeptanz der IV-Entscheide und die beabsichtigte Entlastung der kantonalen Gerichte (BBl 2005 3079 ff.). Eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Diese Voraussetzung ist im Fall des Versicherungsgerichts zwar erfüllt (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Allerdings ist zu beachten, dass sich Verwaltungsbehörden nicht über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen dürfen, dass solche Verfahrensmängel in einem von den durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben werden (BGE 116 V 187 E. 3c mit Hinweis), zumal die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für deren vorgängige Unterlassung bildet.

    2. Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung weder zum vom Beschwerdeführer einwandweise vorgebrachten Tabellenlohnabzug (Teilzeitund Leidensabzug) noch zur von ihm verneinten realistischen Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit (vgl. hierzu act. G 3.160-2 und G 3.164-9 f.) geäussert. Es handelt sich hierbei um rentenrelevante, eine vertiefte Prüfung verlangende Elemente.

      Insbesondere mit Blick auf die Hinweise der Eingliederungsverantwortlichen auf die Aggressivität und Gewaltneigung des Beschwerdeführers (act. G 3.134; vgl. auch Hinweise in den Gutachten act. G 3.51-15 [Amokfantasien] und G 3.104-42 [impulsive Durchbrüche mit Gewalt; Angst vor einem Kontrollverlust] und im Bericht von Dr. E. vom 21. März 2012, act. G 3.120-2 [vermehrt streitsüchtig; ausgeprägte Reizbarkeit; fremdund selbstaggressive Gedanken]) wäre eine vertiefte Auseinandersetzung bei der Beantwortung der Frage nach der realistischen Verwertbarkeit angezeigt gewesen. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung demgegenüber lediglich textbausteinmässig und knapp fest, in den Einwendungen vom 12. Dezember 2012 werde die medizinische Beurteilung bemängelt. Hierfür verweise sie auf beiliegende Dokumente. Die eingereichten neuen medizinischen Unterlagen seien dem RAD sowie der "ABI" (richtig: asim) zur Stellungnahme vorgelegt worden. Es sei aus diesen (Unterlagen) zu entnehmen, dass an ihrer bisherigen Einschätzung festgehalten werde und die bisherigen Rentenleistungen somit eingestellt würden (act. G 3.186-2). Aus diesen Ausführungen lässt sich nicht einmal ansatzweise erkennen, gestützt auf welche Überlegungen die Beschwerdegegnerin einen Tabellenlohnabzug verneinte die Verwertbarkeit der Restleistungsfähigkeit bejahte. Hinsichtlich der medizinischen Belange begnügte sich die Beschwerdegegnerin mit pauschalen und rein formelhaften Hinweisen ohne jede konkrete, prüfend nachvollziehbare inhaltliche Auseinandersetzung mit den erhobenen Vorbringen. Schliesslich ist in diesem Kontext zu bemerken, dass die aufgrund der Gehörsverletzung (vgl. nachstehende E. 1.3) erst im Beschwerdeverfahren erhobene zutreffende Rüge des Beschwerdeführers, die Gutachter hätten in der psychiatrischen Stellungnahme vom 8. April 2013 (act.

      G 3.181-4) eine gesundheitliche Verschlechterung als "wahrscheinlich" bezeichnet

      bzw. sich nicht klar zur Frage der überwiegenden Wahrscheinlichkeit geäussert (act.

      G 1, S. 10), im Rahmen des neuerlichen Verwaltungsverfahrens einer konkreten sowie

      begründeten Auseinandersetzung und allfällig weiterer Abklärungsmassnahmen bedarf.

    3. Da es sich vorliegend nicht um eine geringfügige Gehörsverletzung handelt, fällt eine Heilung ausser Betracht. Dies hat umso mehr zu gelten, als die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ferner dadurch schwerwiegend verletzte, als sie weder ihre Anfrage vom 18. Dezember 2012 noch die bei den Gutachtern eingeholten Stellungnahmen vom 17. April 2013 (Datum Posteingang; act. G 3.1.181) dem Beschwerdeführer vor Verfügungserlass vom

19. April 2013 zur Kenntnis gab und auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte. Allein schon mit Blick auf die Frage des Tabellenlohnabzugs stellt die Rückweisung zur Durchführung eines formell korrekten Verfahrens im Übrigen keinen formalistischen Leerlauf dar. Denn selbst wenn auf das Verlaufsgutachten vom

23. November 2011 abgestellt würde, ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr vollzeitlich, sondern lediglich teilzeitlich tätig sein könnte ("zeitlich zu 60% arbeitsfähig", act. G 3.104-22). Die Rechtsprechung gewährt bei Männern einen Teilzeitabzug (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts vom 4. April 2008, 9C_833/2007,

E. 3.5 und vom 26. August 2011, 8C_379/2011, E. 4.2.2.1, je mit Hinweisen), weshalb der Beschwerdeführer wohl jedenfalls Anspruch auf einen Mindestabzug von 5% (vgl. zur Mindesthöhe des Tabellenlohnabzugs Philipp Geertsen, Der Tabellenlohnabzug, in: Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.], JaSo 2012, St. Gallen 2012, S. 142) erheben kann und bereits dieser Abzug bei dem von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung anerkannten Invaliditätsgrad von 37% (act. G 3.186) zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40% führen würde. Wenn die Beschwerdegegnerin schliesslich in Widerspruch zum im Verwaltungsverfahren vertretenen Standpunkt (zur Widersprüchlichkeit solchen Verhaltens siehe Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2013, 8C_139/2013, E. 2.2.3) und in Desavouierung der gutachterlichen Einschätzung (vgl. zur Beurteilung der Foersterkriterien durch die Gutachter act. G 3.181-4 und deren versicherungsmedizinische Bestätigung durch den RAD act. G 3.184) neu im Beschwerdeverfahren die Auffassung vertritt, es sei aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ohnehin von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (act. G 3), wäre zunächst zu prüfen, ob im Rahmen syndromaler Leiden überhaupt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse stattgefunden hat.

2.

Bei diesem Ergebnis muss offen bleiben, ob die gutachterliche Verlaufsbeurteilung beweiskräftig ist, seit der Verlaufsbegutachtung vom 18./19. Juli 2011 eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist (zur Antwort der asim-Gutachter vgl. den in A.f wiedergegebenen Sachverhalt sowie vorstehende E. 1.2 am Schluss), welcher Umfang des vorzunehmenden Tabellenlohnabzugs sämtlichen relevanten

Umständen angemessen erscheint und ob der Beschwerdeführer über eine realistisch verwertbare Resterwerbsfähigkeit verfügt.

3.

Was die entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde anbelangt, so kann offen bleiben, ob der verfügte Entzug durch die Beschwerdegegnerin rechtmässig gewesen ist, da dieser mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wegfällt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung Aufhebung einer Rente Hilflosenentschädigung verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung anhält (BGE 129 V 370 und Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2013, 8C_22/2013,

E. 3.1), ist im vorliegenden Fall, in dem eine schwere Gehörsverletzung zur Rückweisung führt, nicht einschlägig. Selbst wenn die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung auf die vorliegenden Verhältnisse bejaht würde, so wäre aufgrund der mehrfachen und schweren Verletzung des Gehörsanspruchs (vgl. hierzu vorstehende

E. 1.2 f.) von einer missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunkts auszugehen. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, die bisherige ganze Rente während des weiteren Verwaltungsverfahrens auszurichten.

4.

    1. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 19. April 2013 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 22. Mai 2013 aufzuheben. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese unter Wahrung der Gehörsansprüche (Anhörung vor Verfügungserlass namentlich bezüglich eines weiteren medizinischen Abklärungsbedarfs und ordnungsgemässe Entscheidbegründung) eine neue Verfügung erlasse.

    2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-bis

      Fr. 1'000.-festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 400.-zu bezahlen.

    3. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet. Der Bedeutung und Komplexität der Streitsache angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Damit erübrigt sich die Festsetzung eines Honorars aus unentgeltlicher Prozessführung

Demgemäss hat die Präsidentin als Einzelrichterin im Verfahren gemäss Art. 19 OrgV

entschieden:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

19. April 2013 aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese unter Wahrung der Gehörsansprüche eine neue Verfügung erlasse. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die bisherige Rente im Sinn der E. 3 vorläufig weiter zu bezahlen.

  1. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-zu bezahlen.

  2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-zu bezahlen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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