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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils IV 2012/479: Versicherungsgericht

Die Beschwerdeführerin, A., beantragte die Kostenübernahme für zwei angepasste Rollstühle sowie einen Hilfsantrieb. Die IV-Stelle lehnte den Antrag ab, da sie nur die Kosten für einen Innenrollstuhl zusprach. Es wurde angezweifelt, ob ein zweiter Rollstuhl für den Aussenbereich notwendig sei. Zudem wurde die Abgabe eines Hilfsantriebs verweigert, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, diesen selbst zu bedienen. Das Gericht entschied, dass die IV-Stelle die Angelegenheit erneut prüfen müsse, da nicht ausreichend geklärt wurde, ob die beantragten Hilfsmittel notwendig sind. Die Beschwerdeführerin obsiegte vollumfänglich und hat Anspruch auf eine Parteientschädigung von 3'000 CHF sowie die Erstattung der Gerichtskosten in Höhe von 600 CHF.

Urteilsdetails des Kantongerichts IV 2012/479

Kanton:SG
Fallnummer:IV 2012/479
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:IV - Invalidenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid IV 2012/479 vom 10.12.2013 (SG)
Datum:10.12.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 21 IVG. Ziff. 9.01 und 9.02 des Anhangs zur HVI. Art. 2 Abs. 3 HVI. Rollstuhl als Hilfsmittel. Ein Anspruch auf Abgabe von zwei Handrollstühlen besteht im Grundsatz, wenn aufgrund der konkreten Bedürfnisse der versicherten Person eine unterschiedliche Ausführung des Handrollstuhls für den Einsatz drinnen und draussen behinderungsbedingt zwingend notwendig ist und der bereits abgegebene Handrollstuhl nicht entsprechend angepasst werden kann. Kann ein Handrollstuhl von der Begleitperson nicht mehr in einem zumutbaren Ausmass geschoben und gesteuert werden, weil steile und mit schlechten Belägen versehene Wege überwunden werden müssen, so stellt ein von der Begleitperson allein bedienbares Schieb- und Bremsgerät ein notwendiges, einfaches und zweckmässiges Zubehör zum Handrollstuhl dar. Ein Schieb- und Bremsgerät macht aus einem Handrollstuhl nur dann funktionell einen Elektrorollstuhl, wenn es von der versicherten Person selbständig bedient werden kann (vgl. auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 28. März 2013, IV 2011/368)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2013, IV 2012/479).
Schlagwörter : Rollstuhl; Hilfsantrieb; Handrollstuhl; Hilfsmittel; Aussen; Anspruch; Person; Innenrollstuhl; Mobil; Aussenbereich; Elektrorollstuhl; Quot; IV-act; Rollstühle; Drittperson; Abgabe; Verfügung; Sitzhöhe; Invalidität; Schieb; Kostengutsprache; Anpassung; Rollstuhles; Wohnung; Zubehör
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:122 V 212; 133 V 257; 134 I 105; 135 I 161;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts IV 2012/479

Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; a.o. Gerichtsschreiberin Andrea Stübi

Entscheid vom 10. Dezember 2013 in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Weissberg, Plänkestrasse 32, Postfach, 2501 Biel/Bienne,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin, betreffend

Hilfsmittel Sachverhalt: A.

    1. A. ist seit einem Operationszwischenfall im Jahre 1991 (vgl. IV-act. 42-1) Bezügerin einer ganzen Invalidenrente sowie einer mittleren Hilflosenentschädigung (vgl. u.a. IV-act. 7, 9, 30 und 31). Am 6. April 2012 beantragte die Versicherte Kostengutsprache für zwei invaliditätsbedingt angepasste neue Handrollstühle sowie einen Hilfsantrieb "Rollstuhlschiebhilfe Via Mobil V25" (IV-act. 38 ff.). Für den Innenbereich benötige sie einen Rollstuhl, der leicht und wendig sei. Neben den bereits bekannten Beschwerden hätten sich Folgeschäden (u.a. Schulterprobleme) entwickelt, welche sie zu einer Anpassung bzw. Erleichterung der Fortbewegung zwängen. Dies werde ihr durch einen Tiefersitzer-Rollstuhl ermöglicht, welcher sich auch mit den Füssen bewegen lasse. Im Aussenbereich reichten ihre Kräfte nicht aus, um sich in einem Handrollstuhl selbst fortzubewegen. Bisher habe sie einen Aktivrollstuhl mit Hilfsantrieb und Joystick-Steuerung, welcher von der Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers finanziert wurde, benützt. Da sie aufgrund der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes einen Rollstuhl mit Joystick-Steuerung nur für sehr kurze Zeit und nur unter günstigen Bedingungen selbst bedienen könne, beantrage sie für den Aussenbereich einen individuell angepassten Aktivrollstuhl mit elektrischer Schiebeund Bremshilfe, welche durch eine Begleitperson bedient werde (IV-act. 38).

    2. Dr. med. B. , Facharzt FMH Allgemeine Medizin, gab im Arztbericht vom 25. Mai 2012 an, die Versicherte leide an Tetraparese nach Operationszwischenfall (seit 1991), Impingement und Supraspinatusläsion linke Schulter (seit Dez. 2010), zunehmender Fingerpolyarthrose (seit 2007) sowie Osteoporose. Die Beschwerden infolge der Polyarthrose hätten zugenommen und die Probleme mit der linken Schulter würden die Transfers erschweren. Das Gedächtnis und die Konzentration der Versicherten seien eingeschränkt, sodass sie sich nur etwa einbis eineinhalb Stunden konzentrieren könne. Den Handrollstuhl könne sie wegen der reduzierten Kraft und besonders wegen der deutlichen Schwäche des rechten Armes nur auf ebenem Boden selber bedienen. Schon bei leichter Steigung leichtem Gefälle habe sie den Rollstuhl nicht mehr unter Kontrolle. Einen Elektrorollstuhl könne die Versicherte mit der rechten Hand gar nicht bedienen. Bei der linken Hand sei die Feinmotorik zu stark gestört, sodass sie wegen ungenauen Bewegungen den Elektrorollstuhl nicht richtig steuern könne. Für das Rollstuhlfahren ausserhalb des Hauses sei die Versicherte auf eine Person angewiesen, welche sie schiebe und bremse (IV-act. 42).

    3. Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 beauftragte die IV-Stelle St. Gallen das SAHB Hilfsmittel-Zentrum, St. Gallen, mit der fachtechnischen Abklärung. Unter anderem sei die Frage zu klären, warum die Versicherte einen zweiten Rollstuhl beantragt habe (IVact. 43). In der fachtechnischen Beurteilung vom 13. September 2012 führte das SAHB Hilfsmittel-Zentrum aus, dass die Versicherte sich nur mit einem Handrollstuhl fortbewegen könne. Das Antreiben des Rollstuhles erfolge durch Trippeln mit den Füssen und mit Unterstützung der Arme. Die Feinmotorik in den Händen sei eingeschränkt. Das Bedienen eines Elektro-Rollstuhles sei der Versicherten nur für kurze Strecken möglich, da gemäss ihren Angaben die Konzentration für längere Strecken nicht ausreiche. Ihre Kraft, einen Handrollstuhl anzutreiben, reiche nur auf ebenen Flächen aus. Die Wohnung der Versicherten befinde sich in einem Mehrfamilienhaus, welches am Hang stehe. Die Wohnung sei rollstuhlgängig und mit einem Senkrechtlift ausgestattet. Der Rollstuhl, den die Versicherte seit 2007 besitze, müsse invaliditätsbedingt ersetzt werden. Sie habe zwei Rollstühle gleicher Bauart beantragt, um einen im Aussenund einen im Innenbereich einzusetzen. Die Wohnsituation erfordere jedoch nur einen Rollstuhl, da die Wohnung rollstuhlgängig sei. Im Aussenbereich könne die Versicherte nicht ohne Hilfspersonen Rollstuhl fahren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei ein Hilfsantrieb nur dann zu Lasten

      der IV zuzusprechen, wenn das Hilfsmittel nicht nur von einer Hilfsperson, sondern durch die Versicherte selbst bedient werden könne. Diese Voraussetzung erfülle der offerierte Hilfsantrieb nicht, da er nur durch eine Begleitperson gesteuert werden könne. Es sei in diesem Zusammenhang irrelevant, ob sich die Versicherte nur mit Hilfe des Elektro-Hilfsantriebes selbständig fortbewegen könne nicht (IV-act. 51).

    4. Mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2012 stellte die SVA der Versicherten die Kostengutsprache von Fr. 4'731.50 für den Innenrollstuhl in Aussicht. Sie hätte den Anspruch auf einen Handrollstuhl geprüft und die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache seien erfüllt. Der gewünschte zweite Rollstuhl sei aufgrund der Wohnsituation nicht notwendig. Die Voraussetzungen für den beantragten Hilfsantrieb seien ebenfalls nicht erfüllt, da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, sowohl einen Hilfsantrieb als auch einen Elektrorollstuhl über längere Distanzen selbständig zu bedienen. Die Kosten für einen Zweitrollstuhl und einen Hilfsantrieb könnten daher nicht übernommen werden (IV-act. 56 f.). Dagegen liess die Versicherte am 12. November 2012 einwenden, dass aufgrund des Gesundheitszustandes ein Anspruch auf einen Elektro-Rollstuhl ausgewiesen sei. In Ausschöpfung der Austauschbefugnis stehe es ihr zu, einen Elektroantrieb zu beanspruchen. Sie wohne am Hang und es könne einer Drittperson nicht zugemutet werden, einen manuellen Rollstuhl über längere Distanz zu schieben. Ohne Elektroantrieb wäre sie nicht mehr in der Lage, sich ausserhalb der Liegenschaft mit dem Rollstuhl fortzubewegen (IV-act. 58).

    5. Am 20. November 2012 verfügte die IV-Stelle die Kostengutsprache entsprechend den Ausführungen im Vorbescheid. Die Notwendigkeit eines zweiten Rollstuhles müsse eingehend begründet werden und sei vorliegend aufgrund der Wohnsituation nicht ausgewiesen. Die Voraussetzungen für die Abgabe eines Elektrorollstuhles und damit eines Hilfsantriebes seien nicht erfüllt, da sie einen Elektro-Rollstuhl nicht selber bedienen könne (IV-act. 62).

B.

B.a Die Versicherte lässt am 21. Dezember 2012 Beschwerde erheben und beantragt die Zusprache eines Zweitrollstuhles sowie eines Hilfsantriebs (Elektro-Schiebhilfe). Sie

sei zur Fortbewegung ausser Haus auf einen Rollstuhl mit einem Hilfsantrieb angewiesen. Aus eigener Kraft könne sie sich nicht über längere Distanzen fortbewegen und einen Elektrorollstuhl könne sie nur über eine kurze Distanz verwenden. Aufgrund der Hanglage der von ihr bewohnten Liegenschaft sei die Neigung ohnehin nur mittels eines Elektroantriebs zu bewältigen. Um sich überhaupt ausser Haus fortbewegen zu können und zur Aufrechterhaltung der gesellschaftlichen Kontakte sowie zur Besorgung ihrer Angelegenheiten sei sie zwingend auf die beantragten Hilfsmittel angewiesen. Aufgrund ihrer übrigen gesundheitlichen Einschränkungen benötige sie die Assistenz einer Drittperson. Ungeachtet dessen habe sie Anspruch auf angemessene Hilfsmittelversorgung. Der gegenteilige Schluss der Beschwerdegegnerin würde dazu führen, dass Schwerstbehinderte, welche auf Dritthilfe angewiesen seien, bei der Hilfsmittelversorgung gegenüber weniger eingeschränkten Personen schlechter gestellt wären. Dies sei mit dem Diskriminierungsverbot nicht vereinbar (act. G 1).

B.b Am 18. März 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein Elektrorollstuhl bzw. ein Rollstuhl mit Schuboder Zuggerät nur dann zu Lasten der IV gehe, wenn dieser auch von der versicherten Person selbst bedient werden könne, komme die Kostenübernahme vorliegend von vorneherein nicht in Frage. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, einen Elektrorollstuhl bzw. einen Handrollstuhl mit Elektroantrieb selbständig zu bedienen. Die Notwendigkeit eines zweiten Handrollstuhles für den Aussengebrauch sei sodann nicht ausgewiesen, da sich die beiden beantragten Modelle lediglich in der Bereifung unterscheiden würden. Die offerierte Spezialbereifung sei aus dem Umstand erfolgt, dass im Freien keine Hilfsperson zum Pumpen zur Verfügung stehe. Da sich die Beschwerdeführerin vorliegend jedoch ohnehin nicht ohne Hilfsperson im Freien bewege, sei die Spezialbereifung nicht als unbedingt notwendig anzusehen. Es handle sich um die exakt gleichen Modelle. Die Wohnung sei durchgehend rollstuhlgängig, sodass ein Rollstuhlwechsel nicht nötig sei, wenn die Beschwerdeführerin nach draussen gehe (act. G 4).

    1. In der Replik vom 3. Mai 2013 lässt die Beschwerdeführerin ergänzend ausführen, dass die beiden Rollstühle nicht identisch seien. Damit sie sich innerhalb des Hauses

      selbständig fortbewegen könne, sei die Sitzhöhe des Innenrollstuhls tiefer und die Vorderräder seien schmaler. So lasse sich der Rollstuhl leichter fahren und sie müsse weniger Kraft aufwenden, wodurch ihre bereits stark geschädigten Gelenke geschont und ihre Schmerzen soweit als möglich eingedämmt würden. Der vorgesehene Rollstuhl für den Aussenbereich habe demgegenüber eine höhere Sitzhöhe, dickere Räder und eine pannenfreie Bereifung. Sie habe mit Fachleuten abgeklärt, welche Rollstühle ihren Bedürfnissen am besten Rechnung tragen würden. Wenn sie den Innenrollstuhl auch im Aussenbereich verwenden müsste, würde jede Erschütterung des Rollstuhles enorme Schmerzen auslösen (act. G 7).

    2. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 27. Mai 2013 auf eine

Duplik (act. G 10).

Erwägungen: 1.

In formeller Hinsicht ist vorweg festzuhalten, was Gegenstand des Beschwerdever fahrens bildet. Anfechtungsgegenstand bildet der angefochtene Rechtsakt der Behörde im formellen Sinn, vorliegend demnach die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

20. November 2012. Der Verfügungsgegenstand bezeichnet den materiellen Inhalt des Anfechtungsgegenstandes. Die Beschwerdeführerin hatte die Kostengutsprache eines Innenund eines Aussenrollstuhles sowie eines Hilfsantriebes beantragt. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2012 hält im Dispositiv lediglich die Kostengutsprache für den Innenrollstuhl fest. Aus den Erwägungen der Verfügung ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdegegnerin die Anspruchsvoraussetzungen für den Aussenrollstuhl sowie den Hilfsantrieb verneinte. Das Dispositiv der Verfügung kann nur so interpretiert werden, dass von den drei beantragten Hilfsmitteln einzig eine Kostengutsprache für den Innenrollstuhl erfolgte unter gleichzeitiger (impliziter) Abweisung der anderen zwei beantragten Hilfsmittel. Verfügungsgegenstand bildet demnach die Kostengutsprache eines Handrollstuhles (Innenrollstuhl), die Abweisung eines zweiten Handrollstuhles (Aussenrollstuhl) sowie die Abweisung eines Hilfsantriebes. Als Streitgegenstand wird der effektiv angefochtene und damit strittige Teil des Verfügungsgegenstandes bezeichnet. Gemäss dem Beschwerdebegehren sind

streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen zweiten Handrollstuhl (Aussenrollstuhl) sowie einen Hilfsantrieb (Elektro-Schiebhilfe) hat.

2.

    1. Versicherte Personen, die infolge Invalidität für die Fortbewegung, für die Her stellung des Kontakts mit der Umwelt und für die Selbstsorge kostspieliger Geräte be dürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit einen Anspruch auf ein solches Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Gemeint ist nicht die Invalidität i.S. von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), also die teilweise vollständige Unfähigkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern eine leistungsspezifische Invalidität (vgl. Art. 8 Abs. 2 IVG). Dies wird durch Art. 21 Abs. 2 IVG ganz eigenständig definiert. Sie besteht in einer durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung bewirkten Einschränkung bei der Wahrnehmung von drei essentiellen Bereichen der Lebensführung, nämlich der Mobilität, der Kommunikation mit anderen Menschen und der Fähigkeit, die lebensnotwendigen Tätigkeiten wie Nahrungszubereitung, persönlich Hygiene usw. selbständig auszuführen. Kann eine versicherte Person eine Einschränkung durch ein bestimmtes Hilfsmittel überwinden, so liegt die für dieses Hilfsmittel spezifische Invalidität vor. Der Bundesrat hat die Pflicht, eine Liste der Hilfsmittel aufzustellen, an das zuständige Departement delegiert (Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Dieses ist seiner Aufgabe mit dem Erlass der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51), insbesondere durch die eigentliche Hilfsmittelliste im Anhang zu dieser Verordnung, nachgekommen.

    2. Die Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E. 2c S. 214). Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht

      (Art. 8 Abs. 1 IVG; BGE 134 I 105 E. 3 S. 107 f. mit Hinweisen). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 2 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (vgl. BGE 135 I 161 E. 5.1 S. 165 f.).

    3. Gemäss Art. 2 Abs. 3 HVI erstreckt sich der Leistungsanspruch auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und auf die invaliditätsbedingt notwendigen Anpassungen. Erlaubt das Hilfsmittel also in seiner Normalbzw. Grundausstattung der versicherten Person nicht, die hilfsmittelspezifische Invalidität zu überwinden, so ist dem Leistungsanspruch erst mit dem notwendigen Zubehör mit einer ausreichenden Anpassung Rechnung getragen. Das Zubehör bzw. die Anpassung muss notwendig sein, um die ausreichende Nutzbarkeit des Hilfsmittels sicherzustellen, darf den Grundsatz der einfachen und zweckmässigen Hilfsmittelversorgung aber nicht verletzen.

3.

    1. Zu prüfen ist einerseits, ob die Beschwerdeführerin neben dem bereits zuge sprochenen Innenrollstuhl Anspruch auf einen zweiten (Aussen-) Rollstuhl und andererseits, ob sie Anspruch auf einen Hilfsantrieb (Elektro-Schiebhilfe) hat.

    2. Die hilfsmittelspezifische Invalidität der Beschwerdeführerin besteht in der durch die Gesundheitsbeeinträchtigung bewirkten Unfähigkeit, kürzere Distanzen innerhalb und ausserhalb des Hauses selbständig zu überwinden, d.h. gehend zurückzulegen. Unbestrittenermassen ist sie demnach in ihrer Fortbewegung eingeschränkt und innerhalb wie ausserhalb ihrer Wohnung auf einen Rollstuhl angewiesen, um eine ausreichende Mobilität zu erreichen. Die Rollstühle sind in der Ziffer 9 der Liste im Anhang zur HVI geregelt. Die Verwaltungspraxis geht davon aus, dass im Normalfall ein Rollstuhl genüge, um den entsprechenden Hilfsmittelbedarf zu decken. Welches die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Versorgung mit zwei Rollstühlen ist, wird nicht dargelegt. Das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung) sieht nur vor,

      dass die Notwendigkeit der Abgabe eines zweiten Rollstuhls eingehend begründet werden müsse, ohne aber anzugeben, welches die Anforderungen an eine Versorgung mit zwei Rollstühlen seien, worin also die eingehende Begründung zu bestehen habe (Ziffer 9.01 Rz 2075 KHMI). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 133 V 257 E.6) sind für die Abgabe von mehr als einem Rollstuhl die persönlichen Bedürfnisse der versicherten Person im Einzelfall wesentlich, welche nach Massgabe von Art. 21 Abs. 2 IVG abzuklären sind.

    3. Die Beschwerdegegnerin stellt sich hierzu auf den Standpunkt, dass sich der Aussenrollstuhl vom Innenrollstuhl lediglich durch die andere Bereifung unterscheide, wobei die Spezialbereifung obsolet sei, da die Beschwerdeführerin ausserhalb der Wohnung für das Rollstuhlfahren durchgehend auf eine Drittperson angewiesen sei. Da die gesamte Wohnung und der Zugang dazu rollstuhlgängig seien, bestehe keine Notwendigkeit, den Rollstuhl zu wechseln, und damit auch keine Notwendigkeit für die Abgabe eines zweiten Handrollstuhls. Die Beschwerdeführerin lässt dagegen ausführen, dass sich die Rollstühle, neben der Sitzhöhe und der Bereifung, auch darin unterscheiden würden, dass beim Innenrollstuhl die Vorderräder schmaler seien. So lasse er sich leichter fahren und sie müsse weniger Kraft aufwenden, wodurch ihre bereits stark geschädigten Gelenke geschont und die Schmerzen soweit als möglich eingedämmt würden. Müsste sie den Innenrollstuhl auch im Aussenbereich verwenden, würde jede Erschütterung des Rollstuhles enorme Schmerzen auslösen.

    4. Aus den Kostenvoranschlägen (IV-act. 39 f.) ist lediglich ersichtlich, dass der Aussenrollstuhl eine höhere Sitzhöhe (50-44 cm) als der Innenrollstuhl (46-43 cm) aufweist und über eine Spezialbereifung (vgl. IV-act. 38, Position 500202) verfügt. Letzteres macht auch die Preisdifferenz zwischen den beiden Kostenvoranschlägen aus. Ob sich die beiden beantragen Rollstühle noch in anderen Punkten unterscheiden, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet, ist unklar. In der fachtechnischen Beurteilung fällt auf, dass die in den Kostenvoranschlägen ersichtlichen unterschiedlichen Sitzhöhen, nicht erwähnt und die Rollstühle bis auf die Bereifung als identisch bezeichnet werden. Klar ist jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin drinnen wie draussen auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Nicht bekannt ist, ob beispielsweise die Sitzhöhe für die Benützung des Rollstuhles drinnen und draussen je anders ausfallen muss, damit der Rollstuhl den konkreten Bedürfnissen der

Beschwerdeführerin entsprechend benutzt werden kann. Drinnen bewegt sich die Beschwerdeführerin selbständig mit dem Rollstuhl durch Trippeln mit den Füssen fort. Deswegen wurde eine tiefere Sitzhöhe gewählt, damit sie mit den Füssen den Boden erreichen kann. Draussen ist die Beschwerdeführerin darauf angewiesen, dass eine Drittperson sie im Rollstuhl schiebt; die Beschwerdeführerin darf also mit den Füssen den Boden gerade nicht berühren, während sie geschoben wird. Ob eine Anpassung der Sitzhöhe behinderungsbedingt notwendig ist, wenn die Beschwerdeführerin den Rollstuhl draussen verwenden möchte, ist von der Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt worden. Ungeklärt ist auch die Frage, ob sich die Sitzhöhe des bereits zugesprochene Innenrollstuhls durch die Beschwerdeführerin entsprechend für den Einsatz draussen anpassen lässt, falls diese Anpassung zwingend notwendig ist, um eine genügende Mobilität auch draussen zurückzugewinnen. Für die unterschiedlichen Vorderräder gilt das Gleiche. Es ist unklar, ob die Vorderräder überhaupt wie dies von der Beschwerdeführerin ausgeführt wird - unterschiedlich sind, sowie was für Auswirkungen dies auf die Beschwerdeführerin beim Einsatz des Rollstuhles drinnen und draussen und damit auf die Überwindung ihrer hilfsmittelspezifischen Invalidität hat. Eine ausreichende bzw. zweckmässige Versorgung mit einem Hilfsmittel liegt jedenfalls nicht vor, wenn die Beschwerdeführerin aufgrund von (vermeidbaren) Schmerzen, die durch unangepasste Vorderräder entstehen, auf ihre Mobilität draussen verzichtet und immer zu Hause bleibt. Insgesamt steht demnach nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad fest, inwiefern sich der zugesprochene Innenrollstuhl vom beantragten Aussenrollstuhl genau unterscheidet und worin diese Unterschiede genau begründet liegen, insbesondere ob diese behinderungsbedingt notwendig sind. Sind behinderungsbedingt (andere) notwendige Anpassungen an den Rollstuhl nötig, wenn er draussen benutzt wird, stellt sich die Frage inwiefern sich der bereits zugesprochene (Innen-)Rollstuhl von der Beschwerdeführerin selbständig anpassen lässt. Sind behinderungsbedingt notwendige Anpassungen für den Ausseneinsatz des Rollstuhles derart umständlich vorzunehmen gar unmöglich, ist ein Anspruch auf einen zweiten, spezifisch für den Aussenbereich angepassten, Handrollstuhl im Grundsatz zu bejahen, damit sich die Beschwerdeführerin auch im Aussenbereich fortbewegen kann. Zur Abklärung der vorgenannten Punkte und nachfolgender Neu verfügung ist die Sache deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.

    1. Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen zweiten Handrollstuhl für draussen hat, ist zu prüfen, ob ihr grundsätzlich ein Anspruch auf die Abgabe eines Hilfsantriebes (Rollstuhlschiebhilfe "Via Mobil V25") für die Fortbewegung im Aussenbereich zusteht, da der Hilfsantrieb theoretisch auch an den bereits zugesprochenen Innenrollstuhl montiert werden könnte.

    2. Die Unfähigkeit zu gehen lässt normalerweise einen Anspruch auf einen Rollstuhl ohne motorischen Antrieb (Handrollstuhl) entstehen. Kann die versicherte Person allerdings einen solchen Rollstuhl behinderungsbedingt nicht selbst bedienen, hat sie einen Anspruch auf einen Elektrorollstuhl, sofern sie sich dank dem elektromotorischen Antrieb selbständig fortbewegen kann (vgl. Rz 9.02 HVI-Anhang). Sofern die versicherte Person Anspruch auf einen Elektrorollstuhl hat, kann sie alternativ ihren

      (Hand-)Rollstuhl mit einer motorischen Antriebshilfe ausstatten lassen, welche sie eigenständig bedient (sog. Austauschbefugnis). Eine Antriebshilfe, die von der versicherten Person selbständig bedient werden kann, ist nichts anderes als eine technisch weniger aufwendige und damit wohl auch kostengünstigere Möglichkeit als der Elektrorollstuhl, die selbständige Fortbewegung zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin kann im Aussenbereich aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung unbestrittenermassen weder einen Handrollstuhl noch einen Elektrorollstuhl auf längere Distanz selbständig bedienen. Deswegen hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf einen Elektrorollstuhl und kann entsprechend auch keine Austauschbefugnis (Austausch Elektrorollstuhl durch Handrollstuhl mit Hilfsantrieb) geltend machen. Der beantragte Hilfsantrieb (Schiebhilfe "Via Mobil V25") ist daher darauf zu prüfen, ob er ein behinderungsbedingt zwingend notwendiges Zubehör zum Handrollstuhl darstellt.

    3. Die Beschwerdeführerin kann im Aussenbereich keinen Rollstuhl selbständig über längere Distanz bedienen. Sie ist zur Fortbewegung ausserhalb ihrer Wohnung

      zwingend auf eine Begleitperson angewiesen, die ihren Rollstuhl schiebt bzw. steuert. Eine ausreichende Versorgung mit einem Handrollstuhl ist in dieser Konstellation nur dann gegeben, wenn die versicherte Person durch den Beizug der Drittperson zu dessen Bedienung ihre Mobilität in einem ausreichenden Mass zurückgewinnt, mit anderen Worten, ihre hilfsmittelspezifische Invalidität überwinden kann. Dies ist dann nicht der Fall, wenn aufgrund nachteiliger Umstände (z.B. der topographischen Wohn

      lage) eine mit durchschnittlichen Körperkräften ausgestattete Drittperson den Handrollstuhl nicht so bedienen kann, dass die notwendige Mobilität der versicherten Person gewährleistet ist, d.h. die versicherte Person immer wieder auf ihre Mobilität verzichten und zuhause bleiben muss, weil sie niemanden findet, der fähig bereit ist, ihren Handrollstuhl zu bedienen. Eine elektrische Schiebund Bremshilfe (Hilfsantrieb) erlaubt in diesem Zusammenhang den Einsatz eines Handrollstuhls unter Beizug einer Drittperson auch bei schwierigen Wegverhältnissen, indem sie der Drittperson die (allzu) schwere Arbeit des Schiebens und Bremsens in steilem Gelände auf Naturstrassen weitgehend abnimmt. Insofern handelt es sich beim vorliegend beantragten Hilfsantrieb (Rollstuhlschiebhilfe "Via Mobil V25") grundsätzlich um ein Zubehör im Sinne von Art. 2 Abs. 3 HVI zum Handrollstuhl, welches die ausreichende Einsetzbarkeit des Hilfsmittels Handrollstuhls gewährleistet. Die eigenhändige Bedienbarkeit des Hilfsantriebs ist in diesem Fall irrelevant, da die versicherte Person ohnehin auf eine Drittperson angewiesen ist. Ein Anspruch auf Abgabe eines Hilfsantriebes (im Sinne eines Zubehörs zum Handrollstuhl) kann entsprechend nicht von vornherein mit Hinweis auf die mangelnde Selbstbedienung des Geräts verneint werden (vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 28. März 2013, IV 2011/368).

    4. Da die Beschwerdegegnerin die Abgabe des Hilfsantriebes mit der unzutreffenden Begründung verweigert hat, es bestehe mangels selbständiger Steuerbarkeit des Hilfsantriebs kein Leistungsanspruch, ist eine ausreichende Abklärung der Strassenund Wegverhältnisse auf den Strecken, die von der Beschwerdeführerin im Aussenbereich befahren werden müssen, unterblieben. In der fachtechnischen Beurteilung wird lediglich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin an einem Hang wohnt. Es steht deshalb nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad fest, dass die Einsatzfähigkeit des Handrollstuhls - unabhängig davon, ob es sich dabei um den bereits zugesprochenen Innenrollstuhl um einen allfälligen zweiten Rollstuhl für den Aussenbereich handelt - nur durch eine Schiebund Bremshilfe in der Art des "Via Mobil V25"-Geräts sichergestellt werden kann. Ebenso wenig steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass das "Via Mobil V25"- Gerät unter Berücksichtigung des Kriteriums der einfachen und zweckmässigen Versorgung das richtige Zubehör (für den Rollstuhl an den es letztendlich montiert werden soll) darstellt und dass der im Kostenvoranschlag genannte Betrag

angemessen ist. Die Sache ist deshalb auch in diesem Punkt - unter grundsätzlicher Bejahung eines Anspruchs der Beschwerdeführerin auf ein Schiebund Bremsgerät als Zubehör zum Handrollstuhl zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.

In Bezug auf die Verfahrenskosten ist dieser Verfahrensausgang als vollumfängliches Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten. Die Beschwerdeführerin hat deshalb einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Parteientschädigung wird vom Ver sicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Aufgrund des unterdurchschnittlichen Vertretungsaufwandes erscheint

im vorliegenden Fall eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat nicht nur für diese Parteientschädigung, sondern auch für die Gerichtskosten aufzukommen. Da der Beurteilungsaufwand als durchschnittlich zu werten ist, wird die Gerichtsgebühr praxisgemäss auf Fr. 600.-festgesetzt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-wird zurückerstattet.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die Verfügung vom

20. November 2012 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung sowie anschliessenden Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

von Fr. 3'000.-zu bezahlen (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

3. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-zu bezahlen; der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin zurück erstattet.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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