Zusammenfassung des Urteils IV 2010/458: Versicherungsgericht
Die Cour des poursuites et faillites des Kantonsgerichts Lausanne behandelt einen Rekurs von C.________ gegen eine Entscheidung des Friedensrichters des Bezirks Lausanne in einem Fall gegen Y.________AG. Der Rekurs bezieht sich auf die provisorische Aufhebung des Widerspruchs von C.________ gegen eine Forderung von 1'359 Franken plus Kosten. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen, die Opposition bleibt bestehen, und die Kosten werden festgelegt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV 2010/458 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | IV - Invalidenversicherung |
Datum: | 10.12.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 46 ATSG; Art. 16 ATSG; Art. 28 IVG; Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit; Bemessung des Invaliditätsgrads; Verlegung der Verfahrenskosten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2012, IV 2010/458). |
Schlagwörter : | Arbeit; IV-act; Rente; Invalideneinkommen; Verfügung; Schul; Invalidität; Recht; Schulter; Arbeitsfähigkeit; Tätigkeiten; Beschwerdeführers; Validen; IV-Stelle; Arbeitsmarkt; Anspruch; Valideneinkommen; Invaliditätsgrad; Akten; Faktor; Faktoren; Person; Diagnose; Diagnosen; Gutachten; Alter |
Rechtsnorm: | Art. 16 ATSG ;Art. 46 ATSG ;Art. 7 ATSG ;Art. 8 ATSG ; |
Referenz BGE: | 110 V 276; 117 V 407; 124 V 183; 124 V 323; 124 V 88; 125 V 261; 125 V 351; 126 V 79; 127 V 300; 129 V 475; |
Kommentar: | - |
Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Marc Giger
Entscheid vom 10. Dezember 2012
in Sachen
A. ,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Gerschwiler, Schwager Mätzler Schneider,
Poststrasse 23, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Rente Sachverhalt: A.
A. meldete sich erstmals am 3. September 2004 bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 3). Dr. med. B. hielt im Arztbericht vom 17. September 2004 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Schmerzhafte Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit rechts bei St. n. subacromialer Dekompression und Bizepsshaving am 29.01.04; St. n. Tenotomie und Tenodese der langen Bizepssehne am 22.07.04; St. n. Teilmeniskektomie rechts am 29.04.04 rechts Kniegelenk. Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind aufgeführt: Hypertonie; Diabetes mellitus; COPD; St. n. abszedierender Pneumonie im apikalen Unterlappensegment rechts mit Begleitempyem 1982. Der Gesundheitszustand bzw. die Arbeitsfähigkeit seien besserungsfähig (IV-act. 16-1ff.). Das Spital Z. erwähnte am 19. Januar 2005 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Subacromiales Impingement rechte Schulter mit Bursitis subacromialis bei partieller Ruptur der langen Bizepssehne rechts traumatisch vom 17.07.2003. Bei den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden genannt: Mediale Meniskushinterhornläsion teils degenerativ, teils nach Kontusion und Distorsion vom 01.04.2004; Diabetes mellitus unbekannter Beginn. Tätigkeiten über Schulterhöhe und über Kopf seien dem Versicherten nicht möglich. Hingegen seien alle Tätigkeiten unter Schulterhöhe bei nicht zu grossen Gewichten zumutbar (IV-act. 17). Vom 3. Januar bis 4. Februar 2005 war der Versicherte in der Rehaklinik Y. stationiert. Im Austrittsbericht vom 11. Februar 2005 sind folgende Diagnosen aufgeführt: Schulterkontusion mit Teilruptur der langen Bizepssehne rechts; Kniekontusion rechts; Diabetes mellitus Typ 2; COPD bei St. n. Nikotinabusus. Die angestammte Tätigkeit als Glasmonteur sei nicht mehr zumutbar. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei C. sei ganztägig möglich, unter Beachtung folgender physischer Einschränkungen: Gelegentliches Heben von Lasten vom Boden zur Taille bis max. 10 kg, horizontal 15 kg, Taille zum Kopf bis max. 5 kg; längerdauernde Tätigkeit über Brusthöhe auf notwendiges Minimum beschränken (IVact. 91).
Die Suva richtete dem Versicherten mit Verfügung vom 15. März 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 18% eine Invalidenrente von monatlich Fr. 700.-aus, beginnend am 1. März 2006. Ausserdem gewährte sie ihm aufgrund einer bestehenden Integritätseinbusse von 20% eine Integritätsentschädigung von Fr. 21'360.-- (act. G 4.2 [Fremdakten]).
Die IV-Stelle des Kantons Schwyz sprach dem Versicherten mit Verfügung vom
17. November 2006 für den Zeitraum Juli 2004 bis Februar 2005 eine befristete ganze
Rente zu. Für die darauf folgende Zeit verneinte sie einen Rentenanspruch (IV-act. 10).
Dr. med. D. , Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, hielt mit Bericht vom 26. September 2006 folgende Diagnosen fest: St. n. Schulterkontusion rechts 7.03 mit Bizepssehnenteilruptur; St. n. Schulterarthroskopischer Revision und Bursektomie 7.04; St. n. Revisionsarthroskopie, Tenotomie und Tenodese; aktivierte Gonarthrose rechts; St. n. Meniskektomie 4.04; lumbovertebrales Syndrom; Symptomausweitung; Adipositas (BMI 32); anamnestisch Diabetes mellitus Typ 2 und COPD bei St. n. Nikotinabusus (IV-act. 18-2ff.). Eine Untersuchung beim Institut für Radiologie des Spitals Z. vom 27. Februar 2007 (CT LWS nativ) ergab folgende Beurteilung: Degenerative Veränderungen der untersten drei Bandscheiben mit Bandscheibenhöhenminderungen, Discusprotusionen und Schmorl'schen Deckund Bodenplatteneinbrüchen; keine frische Fraktur (IV-act. 42).
Am 7. März 2007 reichte der Versicherte einen neuerlichen Antrag für eine
Invalidenrente bei der IV-Stelle des Kantons Schwyz ein (IV-act. 29). Dieser wurde am
29. Mai 2007 abgewiesen. Die Verfügung stützte sich auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes Zentralschweiz, wonach eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht ausgewiesen sei (IV-act. 23-3; IV-act. 8). Auf ein weiteres Rentengesuch vom 18. Juni 2008 trat die IV-Stelle des Kantons Schwyz am 9. Juli 2008 nicht ein (IV-act. 33; IV-act. 9).
B.
Nach Verlegung des Wohnsitzes meldete sich der Versicherte mit Gesuch vom
26. Januar 2009 bei der kantonalen IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an (IV-act. 63). Dem Antrag legte er einen Arztbericht von Dr. med. D. vom 5. September 2008 bei. Dieser Bericht erwähnte nebst den bereits am
26. September 2006 gestellten Diagnosen eine MCP-Arthrose D3 beide Hände, DD postarthritisch bei seronegativer RA (IV-act. 66). Der Versicherte gab sodann im Rentenantrag an, es sei im Oktober 2008 aufgrund einer Krebsdiagnose eine operative Entfernung der Stimmlippen rechts vorgenommen worden; auch diesbezüglich reichte er entsprechende Arztberichte ein (IV-act. 63-7; 73-4ff.).
Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst Ostschweiz (in der Folge: RAD) zum Schluss gekommen war, es liege eine nicht rentenrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten vor (IV-act. 75), verfügte die IV-Stelle am 22. Juni 2009 Nichteintreten (IV-act. 76).
Dagegen erhob der Versicherte am 13. Juli 2009 bei der IV-Stelle Beschwerde. Diese wurde am 15. Juli 2009 zuständigkeitshalber dem Versicherungsgericht weiter geleitet (IV-act. 77). Das Beschwerdeverfahren wurde am 17. Juli 2009 sistiert, da noch eine neurologische Untersuchung des Versicherten bevorstand (IV-act. 78). Dr. med.
E. , Fachärztin Neurologie FMH und Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte mit Bericht vom 16. September 2009 folgende Diagnosen: Zervikobrachialgie bds.; Status nach CTS-Operation rechts vor ca. 20 Jahren; Oral eingestellter Diabetes mellitus Typ II; Depressive Symptomatik mit kognitiven Störungen (IV-act. 88-6). Am 17. August 2009 wurde ausserdem im Spital Z. ein weiteres MRI der HWS durchgeführt. Die Beurteilung ergab eine multisegmentale Degeneration der HWS C3-C6 mit Chondrosen / Osteochondrosen; hochgradige Foramenstenose im Rahmen C3/C4 links, in gleicher Höhe relative spinale Enge, keine Anhaltspunkte für eine Myelopathie; höhergradige rechts foraminale Stenose C5/C6 bei kleiner Hernierung (IV-act. 90). Am 30. November 2009 reichte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bischof, eine Ergänzung zur Beschwerde vom
13. Juli 2009 ein (IV-act. 93).
Die Nichteintretensverfügung vom 22. Juni 2009 wurde am 5. Januar 2010 wider rufen (IV-act. 104). Das kantonale Versicherungsgericht schrieb das eingeleitete Beschwerdeverfahren am 14. Januar 2010 als gegenstandslos ab (IV-act. 112).
Die IV-Stelle veranlasste am 7. Januar 2010 eine medizinische Abklärung durch die MEDAS. Der Versicherte wurde vom 22. bis 24. März 2010 einer polydisziplinären Begutachtung (rheumatologischer Teil durch Dr. med. F. , Facharzt Innere Medizin/
Rheumatologie FMH; psychiatrischer Teil durch Dr. med. G. , Eidg. Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) unterzogen. Das Gutachten vom 25. Mai 2010 schätzt die Arbeitsfähigkeit unter Einbezug der erheblichen aufgeführten psychischen Faktoren für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne schwerere Belastungen des rechten Kniegelenks der rechten Schulter (Treppensteigen/ Tätigkeiten über Schulterhöhe) und der weiteren aufgeführten somatischen Probleme auf 50%, dies unter Integration der erheblichen psychischen Faktoren spätestens seit August 2009. Körperlich schwerere Tätigkeiten entfielen seit dem Schulterunfall im Juli 2003 (IV-act. 116-12).
Am 16. Juni 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, nach ihren Abklärungen seien keine beruflichen Massnahmen möglich (IV-act. 119). Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2010 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprechung einer halben Invalidenrente, beginnend am 1. August 2010, in Aussicht. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sowohl in der angestammten wie auch in jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50% bestehe (IV-act. 126).
Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bischof, erhob mit Eingabe vom 22. Juli 2010 Einwand. Der Antrag lautete auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, unter Kostenund Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter aus, der Versicherte verfüge in seiner gesamthaft betrachteten Situation (Alter, Bildung, Sprachkenntnisse, etc.) über keinen realistischen Zugang zum Arbeitsmarkt. Es sei völlig illusorisch anzunehmen, der Versicherte könne die verbleibende Resterwerbsfähigkeit in den verbleibenden rund drei Jahren bis zur ordentlichen Pensionierung mit Erfolg zu Markte tragen. Deshalb bestehe Anspruch auf eine ganze Rente (IV-act. 128-7).
Am 19. Oktober 2010 verfügte die IV-Stelle im Sinn des Vorbescheids. Zu den Vorbringen des Versicherten in dessen Einwand führte sie unter anderem aus, ein fortgeschrittenes Alter, eine niedrige berufliche Qualifikation und mangelnde
Sprachkenntnisse rechtfertigten keinen Abzug vom Invalideneinkommen, weil es sich um invaliditätsfremde Faktoren handle (IV-act. 135).
C.
Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde des Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Gerschwiler, vom 22. November 2010. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen wird beantragt, die Rentenverfügung sei aufzu heben. Dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab wann rechtens eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ihrem neuen Entscheid rechtsgenügliche und überprüfbare Erwägungen zu Grunde lege. Der Rechtsvertreter legt zunächst dar, die angefochtene Verfügung sei insoweit für rechtskräftig zu erklären, als darin mindestens ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente ab 1. August 2010 bestätigt werde. Zur Beurteilung des Gesundheitszustands, der Arbeitsfähigkeit und der Prognose verweist er auf das polydisziplinäre Gutachten. Darüber hinaus sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer infolge seiner gesundheitlichen Beschwerden keinen Zugang zum Arbeitsmarkt habe. Jener stehe kurz vor der Pensionierung, sei lange vom Arbeitsalltag fern gewesen und verfüge über eine mangelhafte Schulund Berufsbildung. Für medizinisch in Frage kommende Verweistätigkeiten fehle ihm die Berufserfahrung. Auch bestünden sprachliche und stimmlich-akustische Schwierigkeiten; aufgrund der krebsbedingten operativen Stimmlippenentfernung sei überdies die Stimme gedämpft und heiser, teils kaum hörbar. Es könne nicht ernsthaft gesagt werden, der Beschwerdeführer werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Arbeitsplatz finden. Diese Rechtslage sei bereits im Rahmen des Vorbescheidverfahrens dargelegt worden, die Beschwerdegegnerin sei jedoch mit keinem Wort darauf eingegangen. Zufolge der Gehörsverletzung bestehe unabhängig vom Verfahrensausgang Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung. Im Übrigen seien sowohl das Validenals auch das Invalideneinkommen falsch berechnet worden. Beim Valideneinkommen sei die jährliche Teuerung bis ins Jahr 2008 korrekt aufzurechnen. Beim Invalideneinkommen seien ein Leidensund ein Teilzeitabzug von zusammen 20% vorzunehmen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 60'592.95 und einem Invalideneinkommen von Fr. 23'991.60 resultiere ein Invaliditätsgrad von 60,4%. Selbst wenn davon ausgegangen würde, der Beschwerdeführer habe realistische
Chancen auf einen Arbeitsplatz, sei die angefochtene Verfügung somit falsch, da in diesem Fall gar Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (act. G 1).
Am 23. Dezember 2010 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort ein. Darin beantragt sie, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab August 2009 Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe. Im Übrigen sei die Beschwerde abzu weisen. Die Beschwerdegegnerin führt zunächst aus, es liege keine Verletzung der Begründungspflicht vor, da in der Rentenverfügung die Textbausteine, welche die Rügen des Beschwerdeführers beträfen, aufgeführt seien. Im Übrigen wäre eine allfällige Gehörsverletzung nur leicht und es könnte diese im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Was die Berechnung des Invaliditätsgrades betreffe, sei der Beschwerdeführer bis 24. Juni 2003 arbeitslos gewesen. Ab dem 25. Juni 2003 habe er als Lagermitarbeiter zu einem Stundenlohn von Fr. 18.50 gearbeitet. Das invalidisierende Ereignis sei am 17. Juli 2003 eingetreten. Gehe man für das Jahr 2003 von einer betriebsüblichen 42-Stunden-Woche aus, errechne sich ein Valideneinkommen von Fr. 40'404.--. Eine Aufwertung könne unterbleiben, da davon auszugehen sei, dass sich Validenund Invalideneinkommen in etwa gleich entwickeln würden. In Bezug auf das Invalideneinkommen sei festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer entgegen dessen Auffassung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden sei. Hilfsarbeitern stünden nach Eintritt der Invalidität eine Vielzahl von Stellen im Produktionsund Dienstleistungssektor offen. Das Alter des Beschwerdeführers sei kein Grund, von einer Nichtvermittelbarkeit auszugehen. Beim Invalideneinkommen ergebe sich für das Jahr 2003 gemäss Tabellenlohn ein Betrag von Fr. 57'745.--. Diese Summe sei bis zu einer positiven Differenz von 5 % zum Valideneinkommen zu kürzen. Sodann sei ein Teilzeitabzug von 10 % vorzunehmen.
Ein Leidensabzug sei hingegen nicht gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer in der Lage sei, mittelschwere Tätigkeiten auszuüben. Das Invalideneinkommen belaufe sich im Ergebnis auf Fr. 19'091.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 53 % resultiere. Die Ausrichtung einer halben Rente sei demnach korrekt. Der Anspruch bestehe ab August 2009 (act. G 4).
In der Replik vom 24. Januar 2011 weist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wiederum darauf hin, die Beschwerdegegnerin habe mit ihrer unsystematischen
Aktenführung die Wahrnehmung der Gehörsrechte erschwert. Zumindest das ungeordnete und ohne Verzeichnis eingereichte Aktenbündel "Fremdakten" genüge den Anforderungen an die gesetzliche Aktenführungspflicht offenkundig nicht. Sodann offenbare die Beschwerdegegnerin ein seltsames Verständnis von Rechtsstaatlichkeit, wenn sie es als genügend erachte, den Vorbescheidstext mit vermeintlich einschlägigen vorgefertigten Textbausteinen zu ergänzen. Nach pflichtgemässem Ermessen zu prüfende Fragen würden auf diese Weise unter den Tisch fallen, was vorliegend genau passiert sei. Des Weiteren sei unhaltbar, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens auf den Verdienst bei C. abgestellt habe. Es handle sich offenkundig um eine Zufälligkeit, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls am 17. Juli 2003 kurzfristig nur einen schlecht bezahlten Übergangsjob ausgeübt habe. Von Januar bis Mai 2003 sei er bei der H. AG angestellt gewesen und habe bei einem Wochenpensum von 40 Stunden Fr. 30.89 die Stunde verdient. Im Jahr 2003 hätte er auf zwölf Monate hochgerechnet
ein Einkommen von Fr. 72'048.-erzielt. In den Jahren 2001 und 2002 habe sein AHV-pflichtiges Einkommen Fr. 67'832.-- und Fr. 63'812.-betragen. Abklärungen der SUVA hätten zudem ergeben, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 Fr. 4'400.-x
13 und im Jahr 2005 Fr. 4'440.-x 13 = Fr. 57'720.-verdient hätte, wenn die H. AG in der Lage gewesen wäre, ihm eine Festanstellung anzubieten. Das nämliche Einkommen habe die SUVA ihrer Rentenverfügung vom 15. März 2006 zugrunde gelegt. Auch die rechtskräftige Rentenverfügung der IV-Stelle Schwyz vom 8. September 2006 basiere auf diesem Verdienst. Überdies sei zu beachten, dass bei einer neuerlichen Untersuchung der Schulterbeschwerden mittels bildgebender Verfahren ein breit klaffender Riss der Supraspinatussehne nachgewiesen worden sei. Wann diese Veränderung eingetreten sei, sei unklar, jedenfalls nach dem 30. Januar 2004. Gemäss Beurteilung der SUVA müsse dem Versicherten gegenüber dem Belastbarkeitsprofil gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik Y. vom 11. Februar 2005 neu eine zusätzliche, über den Tag verteilte Pausenstunde zugestanden werden. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens ausser Acht gelassen, dass die Gewährung eines Leidensabzugs nicht nur vom Anforderungsprofil der konkreten Tätigkeit, sondern von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen der versicherten Person abhänge (act. G 8). Betreffend die neue Diagnose Riss der Supraspinatussehne gab der Rechtsvertreter
drei Arztberichte sowie ein Schreiben der SUVA zu den Akten (act. G 8.1 / 5 - 8). Am 4. Februar 2011 reichte er die revidierte Verfügung der SUVA vom 28. Januar 2011 ein, gemäss welcher neu eine Rente von 28 % statt von 18 % gesprochen wird. In dem beigelegten Schreiben meinte der Rechtsvertreter ausserdem, aufgrund der Tatsache, dass neu nur körperlich leichte Tätigkeiten bei einer zusätzlichen, über den Tag verteilten Pausenstunde für zumutbar erklärt würden, erscheine die Annahme einer effektiven Verwertung der theoretischen Restarbeitsfähigkeit umso illusorischer; zuallermindest sei dieser Umstand beim Leidensabzug zu berücksichtigen (act. G 10).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 13).
Erwägungen:
1.
In formeller Hinsicht ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht hinreichend mit den erhobenen Einwänden auseinandergesetzt und somit die ihr obliegende Begründungspflicht bzw. den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die grundsätzliche Pflicht einer Behörde, ihren Entscheid zu begründen, folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Dabei darf sich die Verwaltung nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwendungen zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Die Verwaltung hat vielmehr ihre Überlegungen auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den konkreten Einwendungen auseinander zu setzen zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 183 E. 2b). Eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs kann dann als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Diese Voraussetzung ist im Fall des
Versicherungsgerichts erfüllt (vgl. Art. 61 lit. c ATSG i.V.m. Art. 46 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Der Beschwerdeführer rügt eine Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit. In seinem Einwand legte er unter Bezugnahme auf Entscheide des Bundesgerichts dar, dass grundsätzlich invaliditätsfremd anmutende Faktoren wie Ausbildung, Alter, Lebensumstände allenfalls dennoch Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit haben können. Die Beschwerdegegnerin stellte zum einen fest, psychosoziale Faktoren würden keine Invalidität begründen, wobei sie auf BGE 127 V 300 verwies. Zum anderen stellte sie in ihrer Verfügung in einem kurzen Absatz fest, ein fortgeschrittenes Alter, eine niedrige berufliche Qualifikation und mangelnde Sprachkenntnisse rechtfertigten keinen Abzug vom Invalideneinkommen, weil es sich um invaliditätsfremde Faktoren handle; sie verwies dabei auf den Entscheid AHI-Praxis 1999, S. 237 f. Es erscheint fraglich, ob die Beschwerdegegnerin damit ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ist. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden, zumal der Beschwerdeführer einer materiellen gerichtlichen Beurteilung den Vorzug gibt. Es ist somit von einer Rückweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen.
Der Beschwerdeführer macht sodann auch eine Erschwerung der Wahrnehmung der Gehörsrechte aufgrund unsachgemässer Aktenführung durch die Beschwerde gegnerin geltend; dies einerseits, weil die zuerst gewählte Reihenfolge und Nummerierung der IV-Akten von der Beschwerdegegnerin geändert worden sei; andererseits genüge das ungeordnete und ohne Verzeichnis eingereichte Aktenbündel "Fremdakten" den Anforderungen des Art. 46 ATSG offenkundig nicht (zur Aktenführungspflicht vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010, E.2, und Urteil des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 9. April 2008 [IV 2007/17]). Vorliegend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Recht erwartet, dass die einmal gewählte Paginierung durchgezogen wird, da sonst, wie er dies nachvollziehbar darlegt, die neu eingereichten Akten jeweils auf Abweichungen gegenüber der letzten Zustellung überprüft werden müssen. Was sodann die nicht geordneten "Fremdakten" betrifft, erschwert die fehlende Übersichtlichkeit die Abklärung des Sachverhalts. Insgesamt erscheint ein gewisser Mehraufwand des
Beschwerdeführers glaubhaft dargetan. Diesem Umstand wird im Rahmen der Festlegung der Parteientschädigungen Rechnung zu tragen sein.
2.
In materieller Hinsicht ist zwischen den Parteien der Rentenanspruch des
Beschwerdeführers streitig.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende längere Zeit dauernde ganze teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
3.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). Das im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte Gutachten von externen Spezialärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, besitzt bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb).
Die Verfügung vom 19. Oktober 2010 basiert in medizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 25. Mai 2010. Darin werden als Diagnosen mit Einfluss auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit genannt: Psychogene Überlagerung einer somatischen Polymorbidität bei gleichzeitiger Entwicklung eines depressiven Syndroms, derzeit mittleren Grades mit somatischem Syndrom mit dem vorherrschenden Gefühl von körperbezogenen Ängsten; chronisches cerviko-cephales Syndrom, mit/bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule; mediale Gonarthrose und Femoro-Patellar-Arthrose rechts, Status nach arthroskopischem Meniskus-Eingriff medial rechts 04/2004; Periarthropathie rechte Schulter mit/bei: Status nach Schulterkontusion 07/2003, arthroskopischem Eingriff 01/2004 mit Akromioplastik und Shaving der langen Bizepssehne sowie Arthroskopie 07/2004 mit Tenodese der langen Bizepssehne. Unter den Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind aufgeführt: Rhizarthrosen und Fingermittelgelenksarthrosen; Diabetes mellitus Typ2 (offenbar Erstdiagnose), Adipositas (BMI 31.5 kg/m2); arterielle Hypertonie; Status nach laryngoskopischem Eingriff wegen Stimmband-Karzinom rechts 08/2008; anamnestisch COPD, Nikotinabusus vor einigen Jahren gestoppt. Unter Beachtung der überdurchschnittlichen Veränderungen an der Halswirbelsäule und der rechten Schulter sowie der massiven medialen Kniearthrose rechts wird die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit unter Einbezug der erheblichen aufgeführten psychischen Faktoren für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne schwerere Belastungen des rechten Kniegelenks der rechten Schulter (Treppensteigen/Tätigkeiten über Schulterhöhe) und der weiteren aufgeführten somatischen Probleme auf 50% geschätzt, dies unter Integration der erheblichen psychischen Faktoren spätestens seit August 2009. Körperlich schwerere Tätigkeiten seien seit dem Schulterunfall im Juli 2003 entfallen. Die Arbeitsprognose müsse als schlecht bezeichnet werden. Es würden dabei auch einige IV-rechtlich invaliditätsfremde Faktoren eine Rolle spielen, so
minimale Schulund Deutschkenntnisse, Emigrationsproblematik, langdauernde Arbeitsunfähigkeit, starke Selbstlimitierung, Alter, familiäre Faktoren, subjektive Krankheitsüberzeugungen (IV-act. 116-12f.). Das Gutachten setzt sich mit den rheumatologischen und psychiatrischen Kriterien des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers differenziert und in nachvollziehbarer Weise auseinander. Selbst der Beschwerdeführer verweist bezüglich der gesundheitlichen Einschränkungen und der Frage der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzungen der beiden Gutachter (act. G 1, Ziff. 10 und 11). Vorliegend kann deshalb grundsätzlich zur Beurteilung des Leistungsanspruchs auf das polydisziplinäre Gutachten abgestellt werden.
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, er habe zufolge seiner gesundheitlichen Beschwerden keinen Zugang mehr zum Arbeitsmarkt. Die gutachterlich attestierte medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit sei mithin nicht verwertbar. Referenzpunkt für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ist der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291). Für den Beschwerdeführer stehen trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen auf diesem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend leichte Hilfs-, Kontrollund Überwachungstätigkeiten offen, sodass nicht von
realitätsfremden und in diesem Sinn unmöglichen unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten auszugehen ist. Denn die zumutbare Tätigkeit ist vorliegend nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kann (ZAK 1989 S. 322 E. 4a). Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Faktoren, welche einer Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit entgegenstünden, so namentlich mangelhafte Sprachkenntnisse, fehlende schulische und berufliche Bildung das vergleichsweise hohe Alter, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Für den Beschwerdeführer stehen de facto ausschliesslich Einsatzmöglichkeiten als Hilfsarbeiter in einer handwerklichen Tätigkeit zur Diskussion. Derartige Tätigkeiten setzen nur eine geringe Anpassungsfähigkeit voraus. Darin liegt vorliegend der Unterschied zum Urteil des Bundesgerichts [bis 31. Dezember 2006 Eidgenössisches Versicherungsgericht (EVG)] vom 10. März 2003, I 617/02. Dort wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit für einen Versicherten, dessen Alter mit dem des Beschwerdeführers praktisch identisch war, verneint, mit der Begründung, dass faktisch nur Bürotätigkeiten zur Auswahl standen und dem Versicherten als langjährigem Vorarbeiter auf dem Bau dafür jegliche Berufserfahrung fehlte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers verkennen den grundsätzlich rein hypothetischen Charakter des ausgeglichenen Arbeitsmarktes, an dem festzuhalten ist, weil nur so die Risiken Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abgegrenzt werden können. So geht es beim als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht um reale, geschweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (nicht veröffentlichtes EVG-Urteil vom 16. Juli 2003 i/S C. [I 758/02]).
Damit bleibt zu prüfen, ob die Verwaltung den Invaliditätsgrad korrekt bestimmt hat. Gemäss Art. 16 ATSG ist zur Bemessung des Invaliditätsgrads das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung zu setzen zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
3.4.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (Urteil des EVG vom 16. Mai 2001, I 42/01, mit Hinweisen). Diese Praxis wird mit der empirischen Feststellung begründet, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall in der Regel weitergeführt worden wäre (Urteil des EVG vom 29. August 2002, I 97/00). Die Beschwerdegegnerin legte der Rentenverfügung vom 19. Oktober 2010 jenen Verdienst zugrunde, welchen der Beschwerdeführer ab dem 7. Januar 2003 in seiner Tätigkeit als Lagermitarbeiter bei der H. AG erzielte, konkret Fr. 58'849.-- (IV-act. 123). Davon abweichend ging sie in ihrer Beschwerdeantwort von jenem Einkommen aus, welches dem Beschwerdeführer ab
25. Juni 2003 als Lagermitarbeiter bei C. ausbezahlt worden war, nämlich von Fr.
18.50 die Stunde bzw. Fr. 40'404.-im Jahr (act. G 4, S. 4). Die SUVA setzte in der Verfügung vom 15. März 2006 nach entsprechenden Abklärungen bei der H. AG das Valideneinkommen auf Fr. 57'720.-- (13 x Fr. 4'440.--) fest (act. G 8.1.2; IV-act. 98-2ff. ), ebenso die IV-Stelle des Kantons Schwyz in ihrer Verfügung vom 17. November 2006 (act. G 4.2 [Fremdakten], IV-act. 4). Der Betrag von Fr. 58'849.--, welchen die IV-Stelle als Valideneinkommen errechnete, entspricht unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung den erwähnten Fr. 57'720.--. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob für die Bemessung des Valideneinkommens tatsächlich auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lagermitarbeiter abzustellen ist, welche
dieser ab Januar 2003 ausübte. Der Beschwerdeführer hatte von 1989 bis Januar 2003 für die I. AG gearbeitet. Aufgrund von Umstrukturierungen im Betrieb wurde ihm das Arbeitsverhältnis gekündigt (IV-act. 25). Zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsvertrages war der Beschwerdeführer bereits 55 Jahre alt. Angesichts der langen Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der I. AG erscheint es sachgerecht, zur Bestimmung des Valideneinkommens auf den Verdienst aus dieser langjährigen Tätigkeit abzustellen; immerhin lag das Vertragsende zum Zeitpunkt des Unfalls im Juli 2003 nur ein knappes halbes Jahr zurück. Jedenfalls ist es nicht vertretbar, zur Einkommensbestimmung den Zwischenverdienst für massgebend zu erklären, welchen der Beschwerdeführer ab Ende Juni 2003 erzielte. Aber auch die Tätigkeit für die H.
AG kann nicht zum Bezug genommen werden. Diese Arbeit war von vornherein auf eine kurze Dauer befristet. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ein geeignetes Angebot für eine Anstellung als Glaser bevorzugt hätte. Für die Festsetzung des Valideneinkommens ist demnach entscheidend, was der Versicherte verdient hätte, wenn er weiterhin als Glaser hätte tätig sein können. Gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 9. September 2004 (IV-act. 25) hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2002 ein Jahreseinkommen von Fr. 63'812.-erzielt (Ziff. 20). Auch für die Zukunft wurde ein Verdienst von Fr. 63'812.-angegeben (Ziff. 16). Darauf ist bei der Bestimmung des Invaliditätsgrads abzustellen.
3.4.2
3.4.2.1 Bei der Bemessung des Invalideneinkommens ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit als Glaser auszuüben. Er übt unbestrittenermassen gar keine Erwerbstätigkeit mehr aus. In solchen Fällen ist nach der Rechtsprechung zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf die
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen (BGE 129 V 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Auf die dem Beschwerdeführer gemäss MEDAS-Gutachten noch zumutbaren leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten findet die LSE-Tabelle TA1, Privater Sektor, Total Anforderungsniveau 4, Anwendung. Geht man davon aus, dass die An gaben in der Arbeitgeberbescheinigung betreffend einen künftigen Verdienst von
Fr. 63'812.-jedenfalls für das Jahr 2003 ihre Gültigkeit haben, so ist auch bei der Bemessung des Invalideneinkommens das Jahr 2003 als Referenzperiode heranzuziehen, zumal angenommen werden darf, dass sich Validenund Invalideneinkommen bis zum verfügten Rentenbeginn (2010) in etwa gleich entwickelten. Damals lag der Durchschnittslohn für einen Mann bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei Fr. 4'616.--. Umgerechnet auf ein Jahr und unter Berücksichtigung der im Jahr 2003 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche ergibt dies einen Betrag von Fr. 57'745.--.
Zu prüfen ist sodann, ob das auf diese Weise bestimmte
Invalideneinkommen allenfalls zu kürzen ist. Mit Abzügen vom Invalideneinkommen soll
der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). Der Abzug hat nicht automatisch, sondern dann zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ist nicht in der Weise vorzugehen, dass für jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine Reduktion vorgenommen wird, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Dabei ist der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 79 f. E. 5b/aa-cc). Unter dem Titel Beschäftigungsgrad wird bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug anerkannt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. dazu LSE 06 Tabelle T2* S. 16; Urteil 9C_721/2010 vom 15. November 2010 E. 4.2). Gemäss diesen Erhebungen waren die Männerlöhne bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % - 74 % rund 9 % unterproportional (Beschäftigungsgrad angeglichen Fr. 4'363.-anstatt Fr. 4'798.--). Als lohnsenkender Faktor fällt weiter das Alter des Beschwerdeführers in Betracht. Dieser war bei verfügtem Rentenbeginn ab August 2010 über 60 Jahre alt, und er wird sich bei der Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten mit lohnwirksamen Nachteilen konfrontiert sehen (insbesondere in Bezug auf hohe Lohnnebenkosten für die Arbeitgeber, kürzere Aktivitätsdauer, etc.). Dagegen dürften sich die mangelnde schulische bzw. berufliche Bildung des Beschwerdeführers wie auch dessen sprachliche und stimmliche Schwierigkeiten bei den für ihn in Betracht fallenden Tätigkeiten kaum negativ auswirken. Weiter sind die verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen bei der Umschreibung der leidensadaptierten Tätigkeit zu betrachten, welche sich im Vergleich zu einem
gesunden Versicherten ebenfalls negativ auf die Lohnhöhe auswirken dürften. Der vom Beschwerdeführer aufgrund einer SUVA-Abklärung geltend gemachte zusätzliche Pausenbedarf ist hier nicht zu berücksichtigen, weil die Abklärung ohnehin erst nach Verfügungserlass erfolgte (act. G 8.1.5). Gesamthaft ist demnach ein Leidensabzug von 20% angemessen.
Unter Berücksichtigung der erwähnten Abzüge von total 20 % ergibt sich damit für das Jahr 2003 ein Invalideneinkommen von Fr. 23'098.-- (Fr. 57'745.-x 0,5 x 0,80). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 63'812.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 23'098.-resultiert ein Erwerbsausfall von Fr. 40'714.-- (Fr. 63'812.-abzüglich 23'098.--) und ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 64 % ([Fr. 40'714.-- / Fr. 63'812.--] x 100). Selbst wenn ein Leidensabzug von 15 % berücksichtigt würde, ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von über 60 % (1- [57'745.-x 0,5 x 0,85 : 63'812.--] = 0,615) bzw.
(aufgerundet) 62 %.
3.5 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Zur Frage des Rentenbeginns ist Art. 28 Abs. 1 IVG zu beachten, wonach Anspruch auf eine Rente Versicherte haben, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40
% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b), und nach Ablauf eines Jahres zu mindestens 40
% invalid sind (lit. c). Gemäss Art. 29 Abs.1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit der Anmeldung. In ihrer Beschwerdeantwort geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer das Wartejahr zum Zeitpunkt seiner Neuanmeldung vom 26. Januar 2009 bereits absolviert hatte (Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit seit Juli 2003) und sich der somatische Zustand gemäss MEDAS-Gutachten seit November 2006 erheblich verschlechtert hatte. Beim psychischen Zustand nehme das MEDASGutachten spätestens seit August 2009 einen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers an. Demnach beginne der Rentenanspruch am
1. August 2009. Auf diese überzeugenden Ausführungen ist abzustellen. Rentenbeginn ist demnach der 1. August 2009.
4.
Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 19. Oktober 2010 dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer ab 1. August 2009 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wird.
Der Beschwerdeführer beantragt einen Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bzw. es sei die angefochtene Verfügung insoweit für rechtskräftig zu erklären, als darin mindestens ein Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. August 2010 bestätigt werde. Der Entzug des Suspensiveffektes bedeutet, dass die angefochtene Verfügung sofort vollstreckt werden kann (BGE 124 V 88 E. 6a). Eine Verfügung ein Einspracheentscheid ist grundsätzlich bereits mit seiner Eröffnung wirksam (Franz Schlauri, Grundstrukturen des nichtstreitigen Verfahrens in der Sozialversicherung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Verfahrensfragen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1996, S. 69 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.A., S. 242 f.). Praxisgemäss richtet die Beschwerdegegnerin die zugestandenen Leistungen aus, auch wenn höhere beantragt und noch strittig sind. Nach Lage der Akten ist dies auch vorliegend der Fall. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen.
Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente zwar lediglich teilweise durchgedrungen. Da die quantitative Überklagung den Prozessaufwand nicht beeinflusst hat, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der Verteilung der Verfahrensund Parteikosten allerdings von einem vollen Obsiegen auszugehen (vgl. BGE 117 V 407 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2010, 8C_568/2010, E. 4.2 und vom 26. Mai 2010,
9C_94/2010, E. 4.3).
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver
fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-bis Fr. 1'000.-festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Die
Beschwerdegegnerin trägt die gesamten Verfahrenskosten. Dem Beschwerdeführer ist der Kostenvorschuss von Fr. 600.-zurückzuerstatten.
Bei diesem Verfahrensausgang schuldet die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist vorliegend jedoch pauschal festzusetzen. Dazu sei erwähnt, dass entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters Art. 61 lit. g ATSG nicht jegliche Pauschalierung verbietet, sondern verlangt ist einzig, dass bei Fällen mit überdurchschnittlichem bzw. unterdurchschnittlichem Arbeitsaufwand eine verhältnismässige Anpassung der Pauschale erfolgt. Für den vorliegenden Fall ist von einer üblichen mittleren Entschädigung von Fr. 3'500.-auszugehen, welche unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes, einschliesslich des Mehraufwandes zufolge der teilweise unsystematischen Aktenführung, auf Fr. 4'000.-erhöht wird.
Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
19. Oktober 2010 insoweit abgeändert, als dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab
1. August 2009 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wird. Die Sache wird zur Festsetzung der Rentenhöhe sowie zur Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an dieBeschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.--. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird diesem zurückerstattet.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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