Zusammenfassung des Urteils IV 2010/320: Versicherungsgericht
Der Beschwerdeführer bezog zusätzlich zu seiner halben Invalidenrente eine Kinderrente für seine Tochter. Als die Tochter eine Ausbildung begann und ein Einkommen erzielte, wurde die Kinderrente eingestellt. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein, argumentierte, dass das Einkommen seiner Tochter nicht ausreiche, um die Kinderrente zu streichen. Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass das Einkommen der Tochter ausreichte. Das Gericht entschied, dass die Eigenversorgungskapazität der Tochter es dem Beschwerdeführer nicht mehr erforderte, Unterhalt zu leisten, weshalb die Kinderrente zu Recht eingestellt wurde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Gerichtskosten zu tragen.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV 2010/320 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | IV - Invalidenversicherung |
Datum: | 30.12.2010 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 35 Abs. 1 IVG; Art. 25 Abs. 4 AHVG. Entgegen der seit Jahrzehnten unveränderten und offenbar unüberprüften Praxis des EVG bzw. Bundesgerichts entfällt ein Anspruch auf IV-Kinderrente, wenn das sich in Erstausbildung befindende mündige Kind eines Stammrentenbezügers keinen familienrechtlichen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Rentenbezüger mehr durchsetzen könnte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es aufgrund von Erwerbseinkommen über umfassende Eigenversorgungskapazität verfügt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Dezember 2010, IV 2010/320). |
Schlagwörter : | Ausbildung; Kinder; Tochter; Kinderrente; Unterhalt; Quot; Erwerb; Verfügung; Eltern; Verfahren; Verfahrens; Person; Beschwerdeführers; Waise; Recht; Gehör; Waisen; Einkommen; Waisenrente; Unterhaltspflicht; Kindes; Sozial; IV-act; Anspruch; Gericht; Entscheid; Rente; ätzlich |
Rechtsnorm: | Art. 276 ZGB ;Art. 277 ZGB ;Art. 289 ZGB ;Art. 42 ATSG ; |
Referenz BGE: | 103 V 131; 109 V 104; 109 V 207; 117 Ib 231; 129 V 67; 131 V 45; 132 V 125; 134 V 97; |
Kommentar: | - |
Entscheid vom 30. Dezember 2010 in Sachen
W. ,
Beschwerdeführer, gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin, betreffend
Rente (Kinderrente für J.
Sachverhalt:
A.
W. bezog seit 1. März 2009 zusätzlich zu seiner halben Invalidenrente eine Kinderrente für seine Tochter J. (Jahrgang 1991; IV-act. A 4). Am 5. Juli 2010 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) dem Versicherten mit, per
31. August 2010 falle die Kinderrente weg, weil die Tochter ihre Ausbildung dann beendet haben werde (IV-act. A 3). Am 12. Juli 2010 teilte die SVA der vom Versicherten und seiner Ehefrau beherrschten A. mit, die bereits zugesprochenen
Familienzulagen für die Tochter des Versicherten seien befristet bis 31. Juli 2010. Damit ein allfälliger weiterer Zulagenanspruch verfügt werden könne, benötige man entsprechende Ausweise (IV-act. A 2-1). Die Ehefrau des Versicherten reichte der SVA mit Schreiben vom 12. Juli 2010 (Eingang SVA 14. Juli 2010) einen Arbeitsvertrag der Tochter mit der B. ein und hielt fest, die Tochter werde dort ab 1. September 2010 ein Praktikum von anderthalb Jahren absolvieren. Somit sei sie in Ausbildung, weshalb dem Versicherten die Kinderzulage zustehe (IV-act. A 2-3 ff.).
Mit Verfügung vom 29. Juli 2010 wies die SVA den weiteren Anspruch auf eine Kinderrente für die Tochter ab. Gemäss der Rentenwegleitung Rz. 3361 und 3364 könne eine Kinderrente ausbezahlt werden, wenn eine Person ein wesentlich geringeres Einkommen erziele als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung. Als wesentlich geringer gelte ein Einkommen, das mehr als ein Viertel unter demjenigen eines Vollausgebildeten liege. Da die Tochter Fr. 3'200.monatlich verdiene, könne keine Kinderrente mehr ausbezahlt werden (IV-act. A 1).
B.
B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom
25. August 2010. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Weiterausrichtung einer Kinderrente für seine Tochter. Bei der LSE 2008 müsse für einen Vollausgebildeten vom Anforderungsniveau 2 ausgegangen werden. Massgebend sei Code 65, Kreditgewerbe. Der Lohn belaufe sich beim Niveau 2 für
Frauen auf Fr. 123'315.-. Auch das Niveau 3 (Fr. 80'296.-) würde noch eine Einbusse von mehr als einem Viertel des Lohns einer Vollausgebildeten ausmachen und somit die Weiterausrichtung der Kinderrente bedeuten (act. G 1).
C.
Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 11. November 2010 die Abweisung der Beschwerde. Die Arbeitgeberin der Tochter des Beschwerdeführers habe am 21. Oktober 2010 schriftlich angegeben, dass die von der Tochter absolvierte Ausbildung einem Abschluss auf KV-Niveau entspreche, dessen Einstiegsgehalt nach KV-Richtlinien im Mittelwert Fr. 50'700.betrage. Diesen KVRichtlinien folge auch die Arbeitgeberin der Tochter bei ihren KV-Absolventen, die sie nach der Lehre nicht verliessen. Die Beschwerdegegnerin stellte sich gestützt auf diese Angabe auf den Standpunkt, es sei keinesfalls wahrscheinlich, dass die Tochter des Beschwerdeführers nach Beendigung des Praktikums als Berufseinsteigerin im Finanzund Kreditgewerbe ein Jahreseinkommen von Fr. 80'296.oder mehr erzielen könnte. Anzumerken sei, dass die vom Beschwerdeführer genannten Tabellenlöhne der LSE das ganze Spektrum der Berufstätigen, vom Berufseinsteiger bis zu langjährig Beschäftigten, umfasse. Die Löhne seien also nicht nach Beschäftigungsdauer in einem Tätigkeitsgebiet abgestuft. Erfahrungsgemäss verdienten Berufseinsteiger in sämtlichen Berufssparten regelmässig weniger als erfahrene Berufsleute, umso mehr, wenn das Alter eines Berufseinsteigers tief sei und er über keine Berufserfahrung in einem anderen Berufsfeld verfüge. Unter diesen Gesichtspunkten erscheine die Auskunft der Personalfachleute der Arbeitgeberin der Tochter des Beschwerdeführers schlüssig (act. G 6).
Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (act. G 7, 8).
Erwägungen
1.
Die IV-Stelle hat unter anderem die Aufgabe, Verfügungen über die Leistungen der IV zu erlassen (Art. 57 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Entsprechend hat sie dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom
5. Mai 2010 bzw. 17. Juni 2010 die Kinderrente zugesprochen. Für die revisionsweise Aufhebung der Kinderrente wegen einer relevanten Sachverhaltsverändeurng (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) ist ebenfalls die IV-Stelle zuständig. Nach Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IVStelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid unter anderem über den Entzug einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 42 ATSG.
Die Beschwerdegegnerin hat über die Einstellung der Kinderrente per
31. August 2010 keinen Vorbescheid erlassen. Grundsätzlich wäre sie dazu wohl verpflichtet gewesen (vgl. in diesem Sinn die Entscheide IV 2007/90 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Oktober 2007 und IV 2006/205 vom 12. Februar 2008; Franz Schlauri, Über das Verhältnis von Vorbescheid und rechtlichem Gehör im Sozialversicherungsverfahren. Bemerkungen zu BGE 134 V 97, in: Riemer-Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit. Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, Bern 2010, S. 729). Selbst wenn kein förmlicher Vorbescheid nötig gewesen wäre, so hätte das rechtliche Gehör jedoch auf andere Weise gewährt werden müssen (vgl. BGE 134 V 97). Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2010 reicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht aus. Zwar setzte es den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass die Kinderrente eingestellt würde, falls er keine neue Ausbildungsbestätigung einreichte (IV-act. A 3). Er wurde aber nicht darüber informiert, dass das von seiner Tochter erzielte Einkommen für die Frage der Weiterausrichtung der Kinderrente relevant wäre. Diese Gehörsverletzung würde grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen und zur Rückweisung der Sache zur korrekten Durchführung des verwaltungsinternen Verfahrens führen.
Nun stellt sich aber bei jeder Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Frage der sogenannten "Heilung". Gemeint ist damit, dass die formale, d.h. verfahrensrechtliche Rechtswidrigkeit einer Verfügung im Rechtsmittelverfahren nicht zum Anlass genommen wird, um das Rechtsmittel gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Begründet wird die "Heilung" mit dem Grundsatz der Verfahrensökonomie bzw. aus der Sicht der versicherten Person mit dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung. Die Rechtswidrigkeit einer Verfügung als Folge der
Verletzung einer verfahrensrechtlichen Norm hat also offensichtlich eine untergeordnete Bedeutung, da sie durch den Grundsatz der Verfahrensökonomie bzw.
-beschleunigung aufgewogen werden kann. Seine Begründung findet dieses Übergewicht der Verfahrensökonomie im Zweck des Verwaltungsverfahrensrechts, das dazu dient, die korrekte Anwendung des materiellen Rechts im Einzelfall sicherzustellen. Kann dieses Ziel erreicht werden, obwohl eine Verfahrensrechtsverletzung vorliegt, so hat bei der Abwägung zwischen der durch die "Heilung" erreichbaren Verfahrensbeschleunigung einerseits und dem auch für das Verfahrensrecht massgebenden Legalitätsprinzip andererseits ersteres den Vorrang. Der verfahrensrechtliche Fehler kann ignoriert bzw. "geheilt" und die materielle Richtigkeit der Verfügung des Einspracheentscheides beurteilt werden (vgl. auch Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 2004, S. 377 ff.).
Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren Gelegenheit erhalten, Einblick in sämtliche massgebenden Akten zu nehmen und sich sowohl zum massgebenden Sachverhalt als auch zu dessen Würdigung bzw. zur rechtmässigen Rechtsfolgeanordnung zu äussern. Die Beschwerdegegnerin hat in Kenntnis der Einwände des Beschwerdeführers angegeben, dass sie die angefochtene Verfügung weiterhin als rechtmässig betrachte. Der Beschwerdeführer hat dennoch an seinem Beschwerdewillen festgehalten und die Beschwerde auch nach Kenntnis der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort neu vorgebrachten Argumente und des Inhalts des Schreibens der Arbeitgeberin seiner Tochter vom 25. Oktober 2010 nicht zurückgezogen. Im Übrigen hat er die Gehörsverletzung nicht gerügt. Er hat nur materielle Anträge gestellt und nicht die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur korrekten Durchführung des Verfahrens verlangt. Da die differierenden Standpunkte beider Parteien klar sind, würde die Rückweisung zur korrekten Gehörsgewährung die Situation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich nicht verbessern, es käme zu einem das Beschleunigungsgebot verletzenden "Verfahrensleerlauf". Um dies zu verhindern, ist die Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu "heilen", d.h. die angefochtene Verfügung ist materiellrechtlich zu beurteilen.
2.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat ihrer Eingabe vom 12. Juli 2010 zuhanden der SVA den Arbeitsvertrag der gemeinsamen Tochter beigelegt und die Weiterausrichtung der Kinderzulage beantragt (IV-act. A 2-3). Mit diesem Brief hat sie die Mitteilung der SVA (wohl der Familienausgleichskasse) vom 12. Juli 2010 betreffend Einstellung der Familienzulage (wohl Ausbildungszulage gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]) eingereicht (IV-
act. A 2-1). Nach Lage der Akten hat der Beschwerdeführer auf die am 5. Juli 2010 angekündigte Kinderrenteneinstellung (IV-act. A 3-1) nicht reagiert. Mit Verfügung vom
29. Juli 2010 hat die Beschwerdegegnerin die Einstellung des Kinderrentenanspruchs beschlossen. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet diese Kinderrenteneinstellung. Nicht aktenkundig ist, wie die SVA (Familienausgleichskasse) auf das Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2010 betreffend Familienzulage (Ausbildungszulage) reagiert hat. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer über Ende Juli 2010 hinaus Anspruch auf eine Ausbildungszulage für seine Tochter hat, zählt nicht zum Gegenstand dieses Verfahrens.
3.
Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Fall ihres Todes eine Waisenrente der Altersund Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
Art. 25 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) begrenzt den Anspruch auf Waisenrente zeitlich auf das Datum der Vollendung des 18. Altersjahres bzw. für Kinder in Ausbildung bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
Die Kinderrenten werden ausgerichtet, weil durch die Invalidität auch die Erfüllung der Unterhaltspflicht der rentenbeziehenden Person gegenüber Kindern beeinträchtigt wird (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003,
S. 354 f.; vgl. auch die Botschaft des Bundesrats vom 24. Oktober 1958 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 1958 II 1200 f.; sowie BGE 103 V 131 E. 3; 134 V 15 E. 2.3.4). Durch den Kinderrentenbezug soll dem invaliden Versicherten also ermöglicht werden, seiner familienrechtlichen Unterhaltspflicht
gegenüber seinen minderjährigen in Ausbildung begriffenen Kinder auch nach Eintritt der teilweisen vollen Arbeitsunfähigkeit weiterhin nachzukommen.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in seiner Wegleitung über die Renten in der Eidg. Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (RWL) die Anforderungen an die Ausrichtung der Kinderoder Waisenrente für ein in Ausbildung begriffenes Kind (bzw. eine Waise) näher umschrieben (Rz. 3358 ff. in der hier massgebenden, bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung). Verwaltungsweisungen des BSV sind verbindliche Vorschriften an die Durchführungsorgane über die Art und Weise, wie sie ihre Aufgaben zu erfüllen haben. Sie sind aber keine Rechtssätze, sondern geben den Standpunkt des BSV über die Anwendung solcher wieder, d.h. die Weisungen bedürfen keiner gesetzlichen Grundlage (ZAK 1984, S. 487; ZAK 1989,
S. 27; BGE 109 V 207; BGE 117 Ib 231). Sie können daher im Einzelfall vom Gericht überprüft werden (ZAK 1989, S. 27). Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 132 V 125 Erw. 4.4; BGE 131 V 45 Erw. 2.3). Verwaltungsverordnungen sind allerdings eine
für das Gericht nicht verbindliche - Auslegungshilfe und geben als solche keine genügende Grundlage ab, um zusätzliche einschränkende materiellrechtliche Anspruchserfordernisse aufzustellen, die im Gesetz nicht enthalten sind (BGE 129 V 67 Erw. 1.1.1).
3.3.1 Als in Ausbildung begriffen gelten gemäss Rz. 3358 RWL Personen, die während einer bestimmten Zeit, mindestens während eines Monats, Schulen Kurse besuchen der beruflichen Ausbildung obliegen. Nicht als in Ausbildung begriffen gelten z.B. Personen, die zur Hauptsache dem Erwerb nachgehen und nur nebenbei Schulen Kurse besuchen, wie auch Studierende, die neben dem Studium durch eine Erwerbstätigkeit überwiegend beansprucht sind. Ist zu überprüfen, ob eine neben der Ausbildung ausgeübte Erwerbstätigkeit überwiegt, so bildet in quantitativer Hinsicht nicht der Zeit-, sondern der Einkommensvergleich das massgebende Kriterium. Eine überwiegende berufliche Ausbildung liegt somit dann vor, wenn ein wesentlich geringeres Einkommen erzielt wird, als ein Erwerbstätiger mit
abgeschlossener Berufsbildung ortsund branchenüblich erhalten würde (ZAK 1984 S. 400; Rz. 3360 RWL). Eine berufliche Ausbildung liegt nicht nur vor, wenn eine Person in einem eigentlichen Lehrverhältnis gemäss dem Bundesgesetz über die Berufsbildung steht. Als berufliche Ausbildung gilt jede Tätigkeit, die die systematische Vorbereitung auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit zum Ziel hat und während welcher mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Einkommen erzielt wird, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung ortsund branchenüblich erhalten würde (z.B. Lehrlingslohn, Entschädigung für Volontariate;
Rz. 3361 RWL).
3.3.2 Das Arbeitsentgelt der in Ausbildung begriffenen Person gilt dann als wesentlich geringer als dasjenige eines Vollausgebildeten, wenn es abzüglich der besonderen Ausbildungskosten um mehr als ein Viertel unter den im Zeitpunkt der Rentenzusprechung (ZAK 1981 S. 170) ortsund branchenüblichen Anfangslöhnen für voll ausgebildete Erwerbstätige liegt (ZAK 1960 S. 318; Rz. 3364 RWL).
Diese Bestimmungen in der RWL basieren auf alter Rechtsprechung des damaligen Eidg. Versicherungsgerichts (EVG; seit 2007 Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen). Offenbar ging das EVG implizit davon aus, dass immer dann eine Unterstützungsbedürftigkeit des Waisen bzw. des Kindes eines Rentenbezügers bestehe, wenn dieses in Erstausbildung ist. Daher erachtete das Gericht die möglichst präzise Definition des Begriffs der Ausbildung als zentral. Bei einem während der Ausbildung erzielten Minderverdienst von weniger als 25% verglichen mit Berufseinsteigern nach Ausbildungsabschluss tritt nach diesem Verständnis der Ausbildungscharakter zurück, weshalb keine Unterhaltspflicht des Stammrentenbezügers (bzw. der Hinterlassenenversicherung als Ersatz für den verstorbenen unterhaltspflichtigen Elternteil) mehr besteht. Die Grenze von 25% Mindererwerb gegenüber dem branchenüblichen Anfangslohn nach Abschluss der
Ausbildung führte das EVG mit Entscheid H 32/60 vom 3. Mai 1960 ein. Es hielt fest, im Zusammenhang mit der Frage nach der wesentlichen Verminderung des massgebenden Erwerbseinkommens bei Berechnung der den Einkommensgrenzen unterworfenen Übergangsrenten (damaliger Art. 59 Abs. 2 und 3 AHVV) nach der wesentlichen Veränderung der Einkommensgrundlage bei der Beitragsbemessung Selbständigerwerbender (damaliger Art. 23 Abs. 2 lit. b AHVV) werde dann von einem
wesentlichen Unterschied ausgegangen, wenn er mindestens 25% der Vergleichsbasis erreiche (ZAK 1952 S. 51). Es bestehe kein Grund, die Frage der Höhe der Lehrlingslöhne anders zu entscheiden. Das Arbeitsentgelt einer in Ausbildung begriffenen Waise (oder eines Kindes eines Rentenbezügers) sei daher immer dann wesentlich geringer als dasjenige eines Vollausgebildeten, wenn es unter Berücksichtigung der besonderen Ausbildungskosten um mehr als 25% geringer sei als die üblichen Anfangslöhne für voll ausgebildete Erwerbstätige der entsprechenden Branche (ZAK 1960 S. 318 f.).
Diese Rechtsprechung wurde seit jenem Entscheid offenbar ohne nähere Überprüfung im Grundsatz beibehalten (vgl. BGE 109 V 104 sowie m.w.H. das Urteil 9C_165/2007 vom 14. September 2007). In neueren Entscheiden prüfte das EVG allerdings in einem ersten Schritt, ob eine Ausbildung vorlag, und in einem zweiten Schritt, ob damit ein Minderverdienst von 25% erzielt würde (vgl. 9C_165/2007). Entgegen der ursprünglichen Praxis soll der Minderverdienst also nicht mehr lediglich dazu dienen zu definieren, ob überhaupt eine Ausbildung vorliegt, sondern ist zu einem selbständigen Anforderungskriterium geworden. Das Bedürfnis nach einem solchen zusätzlichen Kriterium ergibt sich aber nicht aus dem Gesetz. Die Praxis, dass ein relevanter Minderverdienst nötig ist zur Erlangung eines Kinderbzw. Waisenrentenanspruchs erscheint ebenso wenig überzeugend wie die Festsetzung der 25%-Grenze für die Bestimmung, ob ein Minderverdienst vorliegt. Eine plausible Begründung für beides lässt das Bundesgericht bislang vermissen. Die oben zitierten Grenzen bei der Beitragsbemessung Selbständigerwerbender und bei der Festsetzung der Übergangsrenten weisen keinen nachvollziehbaren Zusammenhang mit der Frage der Kinderbzw. Waisenrentenberechtigung auf. Wie nachfolgend zu zeigen ist, ist unterhaltsrechtlich (und damit auch für die Kinderbzw. Waisenrentenberechtigung; vgl. E. 3.2 oben) nicht allein relevant, ob ein Kind in Erstausbildung ist, sondern auch, ob es seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten kann
Nach Art. 276 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Die Eltern sind gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung in dem Mass von der Unterhaltspflicht befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Die
Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann
(Art. 277 ZGB). Die Ausbildung gilt dann noch nicht als abgeschlossen, wenn sie lediglich eine allgemeine Grundausbildung darstellt, also im Zusammenhang mit einer sog. Mehrstufenausbildung noch keine eigentliche Berufsausbildung ist. Dazu ist etwa die Maturität zu zählen (vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2010, S. 411 f., Rz. 06.93 f.). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, eine Altersobergrenze für die familienrechtliche Kindesunterhaltspflicht festzusetzen. Die Berufsbildung muss jedoch innert eines vernünftigen Zeitrahmens geschehen (Hausheer/Spycher, a.a.O., S. 413, Rz. 06.95 f.). Im Übrigen ist der Unterhalt während der Ausbildung nur insoweit geschuldet, als die Finanzierung der noch nicht abgeschlossenen Berufsausbildung nicht dem Kind selbst zugemutet werden kann. Neben Vermögen und dessen Ertrag (einschliesslich von Stipendien) und von Dritteinkommen (insbesondere von Verwandten, in Geld in natura) ist ein zumutbarer Arbeitserwerb zu berücksichtigen (Hausheer/Spycher, a.a.O., S. 418 f.,
Rz. 06.107).
Gemäss dem Arbeitsvertrag zwischen der B. und der Tochter des Beschwerdeführers wurde diese in das Ausbildungsprogramm "Bankeinstieg für Mittelschulabsolventen (BEM)" aufgenommen. Der BEM ist ein 18 bis 24 Monate dauernder Ausbildungslehrgang, für den die Schweizerische Bankiervereinigung einen Rahmenlehrplan aufgestellt hat (einsehbar unter www.swissbanking.org, Link "Ausbildung"). Die Tochter des Beschwerdeführers befindet sich also ab 1. September 2010 weiterhin in Ausbildung, was auch die Beschwerdegegnerin anerkennt. Sie hat im Sommer 2010 die Maturität mit 18 Jahren abgelegt und unmittelbar danach die Ausbildung bei der Bank begonnen. Bei diesem Sachverhalt besteht die kindesrechtliche Unterhaltspflicht ihrer Eltern grundsätzlich auch nach August 2010 weiterhin. Zu prüfen bleiben allerdings die wirtschaftlichen Möglichkeiten von Eltern und Kind. Selbst wenn die Eltern in knappen finanziellen Verhältnissen leben sollten was nicht abgeklärt zu werden braucht -, hätte der Beschwerdeführer mindestens mit der ihm ausbezahlten Kinderrente weiterhin für den Unterhalt seiner Tochter aufzukommen, sofern ihre Eigenversorgungskapazität nicht zur Bedarfsdeckung
ausreicht (vgl. Hausheer/Spycher, a.a.O., S. 377, Rz. 06.20). Somit bleibt noch zu klären, in welcher Grössenordnung der Unterhaltsbedarf der Tochter des Beschwerdeführers liegt und ob sie diesen aus ihren eigenen Mitteln decken kann.
Die Rechtsprechung kennt verschiedene Methoden zur Bedarfsbemessung des Kindes. In der Praxis relevant sind etwa die sog. Zürcher Tabellen (Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder, hrsg. vom Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich). Sie beruhen auf statistischen Vergleichswerten zum Unterhaltsbedarf von Kindern. Per 1. Januar 2010 belief sich der Bedarfswert eines Einzelkindes zwischen 13 und 18 Jahren auf Fr. 2'115.monatlich (inkl. Anteil für die Unterkunft von Fr. 370.-; Tabelle einsehbar unter www.lotse.zh.ch, Schlagwort "Unterhaltsbedarf" im Suchfeld). Dieser Betrag dient in der Praxis regelmässig als Basis für die Festlegung des Mündigenunterhalts, wo zudem gegebenenfalls eher höhere Ausbildungsaufwendungen, Fahrtund Verpflegungskosten einerseits, andererseits oft auch ein Erwerb des Kindes zu berücksichtigen sind (Peter Breitschmid in: Basler Kommentar zum ZGB, 3. Aufl. 2006, Rz. 6 zu Art. 285).
In der Praxis der Bedarfsermittlung wird mitunter kritisiert, dass die Zürcher Tabellen übersetzte Werte aufweisen würden. Sie liegen erheblich über den Werten der Richtlinien der SKOS (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe). Diese Richtlinien bezwecken nicht nur die Existenz und das Überleben der Bedürftigen, sondern auch ihre Teilhabe am Sozialund Arbeitsleben, gehen somit etwas weiter als die betreibungsrechtlichen Existenzminima (vgl. m.w.H. Breitschmid, a.a.O., Rz. 9 zu
Art. 285). Eigentliche Kinderbeiträge sehen die SKOS-Richtlinien nicht mehr vor, sondern sie stellen auf die Haushaltsgrösse ab. Bei einem Drei-Personen-Haushalt beläuft sich der Grundbetrag für den Lebensunterhalt auf Fr. 595.pro Kopf (Ziff. B.2.2 der SKOS-Richtlinien; einsehbar unter www.skos.ch). Hinzuzurechnen ist ein angemessener Mietzinsanteil sowie gegebenenfalls Kosten für die medizinische Grundversorgung.
Vorliegend erscheint es nicht notwendig, eine eingehende Unterhaltsberechnung für die Tochter des Beschwerdeführers vorzunehmen. Es ist auch mangels gegenteiliger Angaben des Beschwerdeführers - davon auszugehen, dass die Tochter wie bei Abschluss des Arbeitsvertrags im März 2010 weiterhin bei ihren Eltern wohnt
ihr dies zumindest zumutbar wäre, sodass ihr keine (namhaften) Mietausgaben anfallen dürften. Auch für den kurzen Arbeitsweg von X. nach Y. entstehen keine erheblichen Mehrkosten. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass bedeutende sonstige Ausbildungskosten bestünden; dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Das Bruttojahreseinkommen der Tochter beläuft sich gemäss Arbeitsvertrag auf Fr. 41'600.-, was einem Monatslohn von brutto gerundet Fr. 3'467.entspricht. Da die Tochter aufgrund ihres Alters noch nicht der BVG-Pflicht untersteht, sind lediglich die Beiträge für AHV/IV/ALV in Abzug zu bringen, sodass der Nettomonatslohn Fr. 3'200.- übersteigen dürfte. Selbst wenn man sich zur Bedarfsabklärung an den Zürcher Tabellen orientieren wollte, ist offensichtlich, dass die Tochter bei diesem Einkommen keinen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern mehr hat bzw. durchsetzen könnte.
4.
Am 11. September 1980 hat das EVG im eine Waisenrente betreffenden Entscheid
i.S. D.S. (publiziert in ZAK 1981 S. 170 ff.) ohne nähere Auseinandersetzung mit den oben erläuterten Grundsätzen zur in der Unterhaltspflicht des Stammrentenbezügers begründeten Kinderrente festgehalten, der Umstand, dass eine Person während der Ausbildung ein Erwerbseinkommen erziele, mit dem sie ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten könne, stehe dem Rentenanspruch nicht entgegen (vgl. auch Rz. 3367 RWL). Das BSV hatte in jenem Verfahren den Standpunkt vertreten, der Waisenrentenanspruch habe zu entfallen, weil der Beschwerdeführer während der
Ausbildung einen Lohn beziehe, der den vollen Lebensunterhalt decke. Eltern seien von der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden könne, den Unterhalt aus seinem Erwerb aus anderen Mitteln zu bestreiten. Das EVG hatte hingegen entschieden, es könne nicht darauf ankommen, ob das Arbeitsentgelt den Lebensunterhalt des Waisenrentenberechtigten zu decken vermöge, da Studierende und Werktätige, die für sich selber sorgten, versicherungsrechtlich nicht schlechter gestellt werden dürften als andere Versicherte, die etwa weil sie über eigenes Vermögen verfügten von Verwandten unterhalten würden während der Dauer der Ausbildung nicht auf erwerblichen Verdienst angewiesen seien (E. 3b).
Diese Überlegungen vermögen zumindest unter der aktuell gültigen Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Mündigenunterhalt - nicht (mehr) zu überzeugen. Wie oben erläutert, ist Mündigenunterhalt grundsätzlich nur insoweit geschuldet, als die Finanzierung der Berufsausbildung dem mündigen Kind nicht selbst zugemutet werden kann. Nach Eintritt der Mündigkeit hat das Kind grundsätzlich alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um seinen Lebensunterhalt selber zu bestreiten. Neben einem zumutbaren Arbeitserwerb sind auch eigenes Vermögen des Kindes und dessen Ertrag bei der Beurteilung der Unterhaltsverpflichtung der Eltern zu berücksichtigen. Gegebenenfalls hat das Kind eigenes Vermögen für seine Ausbildung anzubrauchen
(m.w.H. Entscheid ZF 05 47 des Kantonsgerichts Graubünden vom 21. November 2005, publ. in: FamPra.ch 3/06 vom 4. August 2006; vgl. auch Heinz Hausheer/Michel Verde, Mündigenunterhalt, in: Jusletter 15. Februar 2010, Rz. 50). Im Übrigen werden auch in Geld in natura erbrachte Unterstützungsleistungen Dritter, insbesondere anderer Verwandter, angerechnet. Lediglich Unterhaltsleistungen des Gemeinwesens im Sinn von Art. 289 Abs. 2 ZGB von anderen Dritten, die freiwillig leisten und gegenüber den unterhaltspflichtigen Eltern zur Rückforderung berechtigt sind, werden von Art. 276 Abs. 3 ZGB nicht erfasst (Hausheer/Verde, a.a.O., Fn. 77 zu Rz. 50; Hausheer/Spycher, a.a.O., S. 418 f., Rz. 06.107).
Die vom EVG in ZAK 1981 S. 172 geäusserte Befürchtung, in Erstausbildung begriffene Mündige mit eigenem Erwerbseinkommen würden versicherungsrechtlich schlechter gestellt als jene Mündige, die über Vermögen verfügen Drittunterstützungsleistungen erhalten, ist folglich unbegründet. Versicherungsrechtlich wird Gleichbehandlung damit erreicht, dass ein Kinderrentenanspruch immer nur dann besteht, wenn der stammrentenbeziehende Elternteil gegenüber seinem in Ausbildung begriffenen Kind unterhaltspflichtig ist. Besteht diese Unterhaltspflicht nicht, weil das Kind eine ausreichende Eigenversorgungskapazität aufweist (sei dies nun aufgrund von eigenem Erwerbseinkommen, Vermögen Drittunterstützung), so bestehen kein Bedarf und keine Grundlage für die Ausrichtung einer Kinderrente.
5.
Im vorliegenden Fall ist zusammenfassend festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer wegen der Eigenversorgungskapazität seiner Tochter ihr gegenüber
nicht mehr unterhaltspflichtig ist, weshalb die Grundlage für die Kinderrentenausrichtung entfällt. Die Beschwerdegegnerin hat die Kinderrente folglich zu Recht per 1. September 2010 eingestellt, weshalb die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.bis Fr. 1'000.festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-
erscheint als angemessen. Trotz der Verletzung des rechtlichen Gehörs erscheint es gerechtfertigt, diese vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Nach Kenntnis der Beschwerdeantwort war der Beschwerdeführer über die Argumentation der Beschwerdegegnerin im Bild; dennoch hat er die Beschwerde nicht zurückgezogen. Folglich ist anzunehmen, dass er die Beschwerde auch dann erhoben hätte, wenn er von Beginn weg über die Sachverhaltsabklärung, Sachverhaltswürdigung und Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin informiert gewesen wäre. Die von ihm daher zu leistende Gerichtsgebühr von Fr. 600.ist durch den Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt.
Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von Fr. 600.zu bezahlen. Sie sind
durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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